Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Untreue

266 StGB – Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Kiel: Philipp Marquort

Überblick in das Delikt der Untreue gem. § 266 StGB

Die Untreue gemäß § 266 StGB gehört zu den zentralen Straftatbeständen im deutschen Wirtschaftsstrafrecht und stellt ein sogenanntes Vermögensdelikt dar. Sie schützt das Vermögen von Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen vor Missbrauch durch Personen, die in einer besonderen Vertrauensstellung stehen. Der Vorwurf der Untreue kann sowohl Privatpersonen als auch Geschäftsführer, Vorstände oder andere Personen in verantwortungsvollen Positionen betreffen. Die Konsequenzen einer Verurteilung sind oft gravierend – neben hohen Freiheitsstrafen drohen auch berufliche und persönliche Einschränkungen.

Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, benötigt einen erfahrenen Strafverteidiger, der die komplexen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge dieses Delikts durchdringt und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt. Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht in Kiel, steht Ihnen mit über 20 Jahren Erfahrung, mehr als 3000 bearbeiteten Strafverfahren und einem besonderen Engagement für seine Mandanten zur Seite. Auch wenn sein Schwerpunkt im Insolvenzstrafrecht liegt, verfügt er über umfassende Expertise im Bereich der Untreue und bietet Ihnen eine kompetente Verteidigung.

Das Delikt der Untreue gemäß § 266 StGB

Die Untreue gemäß § 266 StGB ist ein sogenanntes Sonderdelikt, das nur von Personen begangen werden kann, die in einer besonderen Vertrauensstellung stehen. Der Tatbestand schützt das Vermögen, das einer Person oder einem Unternehmen anvertraut wurde, vor missbräuchlichem Verhalten. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Varianten der Untreue: den Missbrauchstatbestand und den Treubruchstatbestand. Beide Varianten setzen voraus, dass durch die Tat ein Vermögensschaden entsteht und dass die Handlung nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt ist.

  1. Der Missbrauchstatbestand

Der Missbrauchstatbestand greift, wenn eine Person die ihr durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Treueverhältnis obliegende Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen oder zur Verpflichtung eines anderen missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Ein klassisches Beispiel wäre ein Geschäftsführer, der Firmengelder für private Zwecke verwendet, etwa für den Kauf eines Luxusautos, und dadurch das Unternehmen finanziell schädigt.

  1. Der Treubruchstatbestand

Der Treubruchstatbestand ist erfüllt, wenn eine Person die ihr obliegende Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Vermögensverwalter bewusst riskante Anlagen tätigt, die nicht im Interesse seines Mandanten liegen, und dadurch Verluste verursacht.

  1. Vermögensschaden und Vermögensgefährdung

Ein zentrales Element des Tatbestands der Untreue ist der Vermögensschaden. Dieser muss durch die Handlung des Täters unmittelbar verursacht worden sein. Dabei reicht es aus, dass das Vermögen des Geschädigten gemindert wird oder dass eine konkrete Vermögensgefährdung eintritt. Die Rechtsprechung interpretiert den Begriff des Vermögensschadens weit, sodass auch indirekte Schäden, wie etwa entgangene Gewinne, berücksichtigt werden können.

  1. Strafrahmen und Rechtsfolgen

Die Untreue gemäß § 266 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen – etwa bei einem besonders hohen Schaden oder wenn die Tat gewerbsmäßig begangen wurde – kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betragen (§ 266 Abs. 2 StGB). Neben strafrechtlichen Konsequenzen können auch zivilrechtliche Ansprüche, wie Schadensersatzforderungen, sowie berufliche Konsequenzen, wie ein Berufsverbot, hinzukommen.

  1. Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen

Die Untreue grenzt sich von anderen Vermögensdelikten wie Betrug (§ 263 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB) ab. Während der Betrug eine Täuschung voraussetzt, steht bei der Untreue der Missbrauch einer Vertrauensstellung im Vordergrund. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und erfordert eine genaue Analyse der Tatumstände – ein Bereich, in dem ein erfahrener Strafverteidiger wie Philipp Marquort entscheidende Unterstützung leisten kann.

Konsequenzen eines Untreue-Vorwurfs

Ein Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB zieht nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich, sondern kann auch weitreichende Auswirkungen auf das berufliche und private Leben haben. Neben der Möglichkeit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen:

  • Zivilrechtliche Haftung: Geschädigte können Schadensersatzansprüche geltend machen, die oft hohe Summen umfassen.
  • Berufliche Konsequenzen: Eine Verurteilung kann zu einem Berufsverbot führen, insbesondere in Positionen mit wirtschaftlicher Verantwortung.
  • Rufschädigung: Der Vorwurf der Untreue kann das Ansehen und die Reputation nachhaltig schädigen, was insbesondere für Personen in Führungspositionen oder Selbstständige schwerwiegend ist.

Angesichts dieser weitreichenden Folgen ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung unerlässlich.

Warum Philipp Marquort der richtige Anwalt für Ihre Verteidigung ist

Wenn Ihnen der Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB gemacht wird, benötigen Sie einen Strafverteidiger, der nicht nur über fundierte rechtliche Kenntnisse verfügt, sondern auch die Erfahrung und das Engagement mitbringt, um Ihre Rechte effektiv zu schützen. Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht in Kiel, bietet Ihnen genau diese Unterstützung. Hier sind die Gründe, warum Sie sich auf ihn verlassen können:

Über 20 Jahre Erfahrung im Strafrecht

Philipp Marquort verfügt über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung im Strafrecht. Seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2004 hat er sich auf die Verteidigung in Strafverfahren spezialisiert und im Jahr 2007 den Titel des Fachanwalts für Strafrecht erworben. Diese langjährige Erfahrung ermöglicht es ihm, auch in komplexen Fällen wie der Untreue die besten Verteidigungsstrategien zu entwickeln.

Über 3000 bearbeitete Strafverfahren

Mit mehr als 3000 bearbeiteten Strafverfahren hat Philipp Marquort ein tiefes Verständnis für die Abläufe und Herausforderungen in Strafverfahren. Diese Erfahrung kommt Ihnen zugute, da er genau weiß, wie er mit Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten umgehen muss, um Ihre Interessen zu wahren. Ob es um die Analyse von Beweismitteln, die Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft oder die Vertretung vor Gericht geht – Herr Marquort hat die Expertise, um Sie optimal zu vertreten.

Schwerpunkt im Wirtschafts- und Insolvenzstrafrecht

Ein Schwerpunkt der Tätigkeit von Philipp Marquort liegt im Wirtschafts- und Insolvenzstrafrecht. Die Untreue gemäß § 266 StGB ist ein Delikt, das häufig in wirtschaftlichen Kontexten auftritt und oft mit anderen Vorwürfen, wie etwa der Insolvenzverschleppung, verknüpft ist. Durch seine Spezialisierung in diesen Bereichen versteht Herr Marquort die komplexen Zusammenhänge und kann eine Verteidigung entwickeln, die sowohl die strafrechtlichen als auch die wirtschaftlichen Aspekte berücksichtigt.

Leidenschaftlicher Einsatz für seine Mandanten

Philipp Marquort ist bekannt für seinen engagierten und leidenschaftlichen Einsatz für seine Mandanten. Er nimmt sich die Zeit, Ihre individuelle Situation genau zu analysieren, und entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Sein Ziel ist es, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen – sei es durch eine Einstellung des Verfahrens, eine Verhandlung mit den Behörden oder eine überzeugende Verteidigung vor Gericht. Seine Mandanten schätzen seine unkomplizierte Art, seine Sympathie und seine Fähigkeit, auch in schwierigen Situationen Mut zu machen.

Persönliche Betreuung und Erreichbarkeit

Als Kanzlei mit Sitz in Kiel legt Philipp Marquort großen Wert auf eine persönliche und vertrauensvolle Betreuung seiner Mandanten. Er steht Ihnen jederzeit für Rückfragen zur Verfügung und begleitet Sie durch alle Phasen des Verfahrens. Ob bei einer Hausdurchsuchung, einer Vorladung oder einer Hauptverhandlung – Herr Marquort ist an Ihrer Seite und sorgt dafür, dass Sie sich gut aufgehoben fühlen.

Was tun bei einem Vorwurf der Untreue?

Ein Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Hier sind einige wichtige Schritte, die Sie beachten sollten:

  1. Schweigen bewahren: Machen Sie keine Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft, bevor Sie nicht mit einem erfahrenen Anwalt gesprochen haben. Schweigen ist Ihr gutes Recht und kann verhindern, dass Sie sich ungewollt belasten.
  2. Sofortige anwaltliche Beratung: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht wie Philipp Marquort. Eine frühzeitige Beratung kann entscheidend sein, um die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung zu stellen.
  3. Beweismittel sichern: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, wie Verträge, Korrespondenzen oder Buchführungsunterlagen, die für Ihre Verteidigung wichtig sein könnten.
  4. Strategische Verteidigung: Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt über die bestmögliche Strategie beraten. Je nach Fall kann dies eine Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder eine Verteidigung vor Gericht umfassen.

Die Verteidigungsstrategie von Philipp Marquort

Philipp Marquort verfolgt bei der Verteidigung im Rahmen eines Untreue-Vorwurfs einen strukturierten und individuellen Ansatz:

  1. Detaillierte Analyse des Falls: Zunächst prüft Herr Marquort alle Vorwürfe und Beweismittel gründlich. Er analysiert, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Untreue tatsächlich erfüllt sind und ob ein Vermögensschaden nachweisbar ist.
  2. Prüfung von Rechtfertigungsgründen: In vielen Fällen kann eine Tat durch ein berechtigtes Interesse gedeckt sein, etwa wenn der Beschuldigte im guten Glauben handelte. Herr Marquort prüft solche Umstände sorgfältig.
  3. Verhandlungen mit den Behörden: Oft ist es möglich, durch geschickte Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens oder eine Reduzierung der Strafe zu erreichen.
  4. Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, vertritt Herr Marquort Sie mit Nachdruck und Kompetenz vor Gericht, um Ihre Unschuld zu beweisen oder eine mildere Strafe zu erwirken.

Fazit

Der Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB ist ein schwerwiegendes Delikt, das sowohl strafrechtliche als auch persönliche und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Eine kompetente und erfahrene Verteidigung ist in solchen Fällen unerlässlich, um Ihre Rechte zu schützen und die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht in Kiel, bietet Ihnen mit über 20 Jahren Erfahrung, mehr als 3000 bearbeiteten Strafverfahren und einem besonderen Engagement für seine Mandanten die ideale Unterstützung. Auch wenn sein Schwerpunkt im Insolvenzstrafrecht liegt, verfügt er über die notwendige Expertise, um Sie auch bei einem Vorwurf der Untreue effektiv zu vertreten.

Kontaktieren Sie die Kanzlei von Philipp Marquort noch heute und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Setzen Sie auf Erfahrung, Kompetenz und Engagement, wenn es um Ihre Verteidigung im Strafrecht geht!

Kontakt:
Philipp Marquort – Fachanwalt für Strafrecht
Kanzlei in Kiel
Exerzierplatz 32,
24103 Kiel
Telefon: 0431 – 979 940 20
E-Mail: kanzlei@marquort.de

§ 266 Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Inhalt drucken

top