Tötung eines Wirbeltiers. Durch Erschießen?
Nennen wir ihn Thomas Waidmann. Er kam vor ein paar Tagen mit einer Anklageschrift zu mir in die Kanzlei. Ihm wird vorgeworfen, 2 Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund erschossen zu haben. Gem. § 17 TierSchG wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahrne bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.
Er soll zusammen mit einem Bekannten dessen Hunde erschossen haben. Entweder hat mein Mandant geschossen und der Bekannte die Hunde festgehalten oder mein Mandant hat die Hunde festgehalten während der Bekannte den Finger am Abzug hatte. So die Sicht der Staatsanwaltschaft.
„Ich bin unschuldig!“
sagte mir mein Mandant. Er würde zwar den Bekannten kennen. Aber er würde keinesfalls Hunde erschießen. Er hätte noch nie einen Hund erschossen. Hunde sind seine besten Freunde. Er sei schließlich Jäger.
Wie üblich, habe ich die Akte angefordert.
Dabei kam raus, dass Hintergrund des Strafverfahrens eine anonyme Anzeige beim Kreisveterinäramt war. Am selben Tag sollen beide Hunde nacheinander erschossen worden sein, so die Strafanzeige. Zunächst ist das Grundstück des Bekannten u. a. durch den Amtstierarzt durchsucht worden, ob dort 2 Hundekadaver begraben liegen. Es wurden an vermuteter Stelle 2 tote Kadaver im Erdreich gefunden. Sodann war in der Akte enthalten ein „Sachverständigengutachten“ des Amtstierarztes, der auch Empfänger der anonymen Anzeige war und der zusammen mit einem Polizeibeamten das Grundstück des Bekannten durchsucht hatte. Dieser könne keine Einschusslöcher in den Kadavern feststellen, so die Ausführungen in seinem „Sachverständigengutachten“. Seine Conclusio: Die Hunde müssen mit einer großkalibrigen Waffe erschossen worden sein.
Das soll er mir mal näher erläutern.
Ferner kam er zum Ergebnis, dass die Kadaver stark unterschiedlich verwest waren. Das passte aber nicht zu der Anzeige.
Weitere Ermittlungen
Die Zeugin, die das Ermittlungsverfahren wohl als anonyme Anruferin angeschoben hatte, war bei der Tat nicht dabei. Sie konnte aber ihre Qulle der Weisheit wie auch 2 weitere angebliche Zeugen der Tat benennen. Die Quelle der Weisheit, so die weiteren Ermittlungen, war aber bei einem etwaigen Erchießen der Hunde gar nicht dabei.
Auch eine der weiteren Zeugen hatte alles nur vom Hörensagen. Der dritte Zeuge wusste lediglich von dem Bekannten meines Mandanten, der ihm von der Tötung (er sprach nicht vom Schießen, sondern nur vom Töten) erzählt haben will, dass ein „Thomas“ dabei gewesen sein soll. Dieser soll auch geschossen haben. Da dieser nur einen Thomas kenne, der auch noch Jäger sei, fiel der Verdacht also auf meinen Mandanten.
Antrag auf Nichteröffnung
Der Mandant hat mich dann gebeten, einen Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens gem. § 201 Abs. 2 StPO zu stellen. Gesagt, getan. Habe über 4 Seiten alle Ungreimtheiten der Akte aufgelistet, diese in Bezug gesetzt und insbesondere auf die Unlänglichkeiten des „Sachverständigengutachtens“ hingewiesen. Auch habe ich angedeutet, dass das „Sachverständigengutachten“ schon Mindestanforderungen an ein Gutachten nicht erfordert. Der Rückschluß, töten der Tiere durch Erschießen mit einer großkalibirgen Waffe, obwohl KEIN Einschussloch festgstellt wurde, sei doch mehr als gewagt.
Im Übrige dürfte der „Sachverständige“ kein Sachverständiger im Verfahren sein, da er mehrere Ermittlungshandlungen selbst durchgeführt hat. Er hat die Anzeige entgegen genommen. Zusammen das Objekt aktiv durchsucht. Die Hunde ausgegraben. Den Bekannten befragt. Ermittelt. Also war er Polizeibeamter und kein Sachverständiger.
Ich hatte mir richtig Mühe gegeben. Und dann kam die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
„U. m. A.
dem Amtsgericht
übersandt
Thomas Waidmann ist eindeutig widererkannt durch die Zeugen 1, 2, und 3, siehe Bl. 21, 25, 89 d. A.. Es gibt keine Zweifel an seiner Täterschaft. Das Hauptverfahren ist zu eröffnen.
Datum und Unterschrift, Staatsanwalt“
Jetz bin ich gespannt was dabei rauskommt.