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Untersuchungshaft schafft Rechtskraft

Eine alte Weisheit vieler Staatsanwälte. Lasst die „Schweren Jungs“ lange genug in ihrem eigenen Saft kochen. Dies fördert die Geständnisbereitschaft.

(c) clipdealer

Handschellen (c) clipdealer

Meiner Meinung nach ist dies eher Aussageerpressung. Der Beschuldigte ist vom Gesetz her unschuldig. Sicherlich muss dringenden Tatverdacht vorliegen, bevor überhaupt ein Haftbefehl erlassen werden darf. Allerdings scheinen immer mehr Haftrichter zu vergessen, dass von Gesetzes wegen eine unschuldigte Person vor ihm sitzt. Oder es ist ihnen schlichtweg egal.

Ich möchte dies an einem Beispielsfall deutlich machen, der unlängst „über meinen Tisch“ kam.

Aussageerpressung

Der Fall ist aus meiner Sicht klar: Aussageerpressung und Freiheitsberaubung im Amt.

Vorwurf war letztendlich: Beihilfe zum versuchten Mord sowie Brandstiftung.

Hintergrund war ein unfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten M., dem u. a. vorgeworfen worden war, seine Freundin zu stalken. Im Zuge dessen soll er versucht haben, das Wohnhaus der Eltern seiner Freundin in Brand gesteckt haben. Mein Mandant R. soll dem Bekannten seinen PKW geliehen haben in dem Wissen, dass dieser mit dem PKW zum Wohnhaus der fährt, um dieses dann anzuzünden.

Es wurde umfangreich durch die Polizei ermittelt. So wurde u. a. festgestellt, dass der Bekannte wohl mit dem PKW meines Mandanten zur Tat unterwegs war. So wurde mein Mandant zunächst als Zeuge geladen und vernommen. Mein Mandant – damals noch nicht vertreten – hat sodann zu Protokoll gegeben, dass er seinem Bekannten seinen PKW geliehen habe. Dies sei für ihn nichts ungewöhnliches. Da die Polizeibeamten sich aber nicht vorstellen konnten, dass man einen PKW auch mal an Freunde und Bekannte verleiht, kam der Verdacht auf, mein Mandant habe seinem Bekannten in dem Wissen der Straftaten den PKW ausgeliehen. Mein Mandant wurde in den Beschuldigtenstand gehoben. Es wurde weiter umfangreich elektronisch, jetzt auch gegen meinen Mandanten, ermittelt (GPS-Ortung, Telefonüberwachung, Überwachung des Nichtöffentlich gesprochen Wortes pp.). Da der Einsatz der Technik nichts brachte, wurde nunmehr mein Mandant als Beschuldigter geladen.

Da die Polizei zumindest in diesem Fall einmal eine ordnungsgemäße Belehrung erteilt hatten oder aber mein Mandant zu oft Amerikanische Krimis geschaut hatte, wollte er zunächst einmal Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten. Da mein Mandant sich dann nicht mehr bei der Polizei gemeldet hatte, wurde erneut eine Einladung zur Beschuldigtenvernehmung ausgesprochen. Zu dieser erschien mein Mandant nicht, so dass eine staatsanwaltschaftliche Beschuldigtenvernehmung angesetzt wurde. Auf diese Einladung hat mein Mandant reagiert. Er hat mitteilen lassen, dass er von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch machen würde und das deswegen eine Ladung deswegen sinnlos erscheint. Er würde denselben Satz erneut widerholen und sodann nach Hause gehen.

Mit einer solchen Reaktion hatte die Staatsanwaltschaft nicht gerechnet. Ein Beschuldigter der beahrrlich schweigt.

Da die Ermittlungen in der Sackgasse waren, musste noch härteres Geschütz her. Es wurde ein über viele Seiten begründeter Haftbefehlantrag gestellt. Leider landete dieser auf dem falschen Schreibtisch. Der Haftbefehl wurde erlassen und mein Mandant sodann zur nächsten Beschuldigtenvernehmung freundlich um 05.00 Uhr am nächsten Morgen durch das SEK geweckt. Eigentlich viele Stunden zu früh, da die Vernehmung erst für den Nachmittags gebucht war. Untersuchungshaft.

 

Der Haftbefehl

Zu den Vortaten des gesondert verfolgten M. wurde auf 3 Seiten im Haftbefehl ausgeführt. Sodann hieß es auf Seite 3 unten:

HB

 

Sodann wurde ab Seite 9 – 15 im Haftbefehl versucht darzustellen, wieso mein Mandant wusste, was der gesondert Verfolgte Haupttäter M. vorhatte und dass er dies auch noch gebilligt habe.

„2. Zu den Gehilfenbeiträgen
Dass die Beschuldigten G und R den gesondert Verfolgten M dabei in der geschilderten Form unterstützen, ergibt sich aus folgenden Erkenntnissen:
a) Handy-Auswertungen
Zunächst ergibt sich dies aus dem Datensicherungsbericht des LKA vom 22.09.2011 betreffend das Mobiltelefon Sony Ericsson des gesondert Verfolgten in dem Ermittlungsverfahren XXX Js XXXXX/XX TOS.

Der gesondert Verfolgte M hatte danach den PKW des Beschuldigten R in beiden Tatnächten einige Stunden vor der Tatzeit der Brandlegungen zur eigenen Nutzung über SMS einfordert und dabei die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit der Fahrzeugübergabe deutlich macht. So hat die Auswertung des Handys des gesondert Verfolgten M ergeben, dass dieser kurz vor 00:59 Uhr am 03.05.2011 den Beschuldigten R per SMS mit dem Text“ Schon in Deutschland?“ kontaktiert und diese SMS um 00:59:41 Uhr von dem Beschuldigten R mit „Ja“ beantwortet bekommen hatte, um die Übergabe des Fahrzeugs zu koordinieren. Im Anschluss daran hatten der gesondert Verfolgte M r und der Beschuldigte R sodann ein zwölf Minuten langes Telefonat geführt. Die Auswertungen der von dem gesondert Verfolgten M genutzten Handys hat zudem ergeben, dass eines der Handys in der Nacht am 03.05.2011 in der Zeit von 00:23-00:59 Uhr in dem Geokoordinatenfeldern von bis in den Bereich Wohnort des BeSChuldigten , eingeloggt war.
Darüber hinaus hatte der gesondert Verfolgte M dem Beschuldigten R zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am Morgen des 03.05.011 vor 10:22 Uhr und damit nur wenige Stunden nach der Tat – eine SMS mit folgendem Wortlaut übersandt:

„Ich hatte auf deinen Anruf gewartet ;-) naja, laß uns nachher teln“.

Diese Nachricht lässt zur Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte R um das Vorhaben des gesondert Verfolgten M wusste und dieser daher damit rechnete, der Beschuldigte R würde sich umgehend nach seiner Rückkehr nach dem Verlauf der letzten Stunden erkundigen, was durch die Verwendung des Smileys unterstrichen wird. Soweit der gesondert Verfolgte M am späten Abend des 10.05.2011 das Fahrzeug des Beschuldigten R per SMS erneut mit dem Hinweis anforderte, er müsse nachher noch mal nach Hamburg, diente die Verwendung der Ortsbezeichnung „Hamburg“ der Verschleierung des Fahrtziels nach außen. Denn nach den Ermittlungen ging jedenfalls der gesondert Verfolgte M zumindest von Überwachungsmaßnahmen in Form von Handyortungen aus. Der Zeuge S , ein enger Bekannter des gesondert Verfolgten M und des Beschuldigten R hat dazu im Rahmen eines überwachten Telefonats zwischen diesem und dem Beschuldigten R am 07.11.2011 angegeben:

„Also M war sich über über 1 OOO%ig sicher, dass sie ne Handyortung vorhatten. Und wenn der das schon sagt, dann ist da auch was dran.“

Nach 2 stündiger Aussage meines Mandanten vor dem Haftrichter war die Sache klar. Haftbefehl wird aufgehoben. Meines Erachtens hätte der gar nicht erst erlassen werden dürfen. Aber Ziel war ja, den Tatverdacht gegen den gesondert verfolgten M zu erhärten.

Anzeigen gegen die Beteiligten sind wie immer im Sande verlaufen…

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