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Berufung im Strafverfahren

Die Berufung im Strafverfahren

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich natürlich auch die Interessen meiner Mandanten im Rahmen des Berufungsverfahren. Eine Berufung ist möglich gegen Urteile des Amtsgerichts.

§ 312 StPO normiert, dass Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig sind. Da das Schöffengericht gem. § 29 Abs. 1 GVG aus einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen besteht, kann somit nur gegenein  Urteil des Amtsgericht Berufungwirksam eingelegt werden. D. h. im Umkehrschluss, dass gegen alle anderen strafrechtlichen Urteile keine Berufung möglich ist. Gegen alle anderen Urteil ist nur das Rechtsmittel der Revision gegeben.

 

Ziel einer Berufung aus Sicht der Verteidigung und des Mandanten

Oftmals wird man als Verteidiger gefragt, wieso legen Sie denn Berufung ein. Die Sache ist doch glasklar.

Hinter einer Berufungseinlegung stehen teilweise viele Aspekte. Diese werden mit den Mandanten ausführlich besprochen.  Oft ist die Berufung der s.g. letzte Strohhalm an den sich die Mandanten klammern. Oftmals nicht zu unrecht.

So kann biespielsweise im Rahmen des Berufungsverfahrens, welches ca. 6 Monate bis zu 2 Jahre dauern kann, versucht werden, eine Strafe, die beim Amtsgericht nicht mehr – oder noch nicht – zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, einfach durch Zeitablauf, in welchem der Mandant die Chance hat, seine im Zeitpunkt der ersten Instanz eher schlechten Prognoseaussichten für eine Bewährungsstrafe, deutlich zu verbessern, indem sich der Mandant 6 Monate lang bewährt hat. Dies ist insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden ein oftmals erfolgreiches Mittel.

Allerdings kann ein Berufungsgericht die Sachlage oder auch die Rechtslage anders beurteilen als das erstinstanzliche Gericht. Es kann also eine mildere Strafe dabei herauskommen.

Oft kann in einem 2. Durchgang auch versucht werden, neue Zeugen aufzutreiben. Oftmals hat man auch die Hoffnung, dass Zeugen Handlungsabläufe vergessen, weil die Zeugenaussagen evtl. abgesprochen worden sind.

Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Aspekte, weswegen Berufung gegen Urteile eingelegt werden sollten.

 

Voraussetzung des Strafprozessordnung

Prinzipiell bedarf eine Berufung keine Annahme durch das Berufungsgericht. Lediglich wenn der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden ist, oder aber die Strafe, welche im Falle einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht mehr als fünfzehn Tagessätze beträgt oder nur eine Geldbuße verhängt wurde, muss die Berufung vom Berufungsgericht angenommen werden, vgl. 313 Abs. 1 StPO. Dabei muss das Berufungsgericht die Berufung annehmen, wenn diese nicht offensichtlich unbegründet ist, vgl. § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Die Berufung ist bei dem Gericht anzubringen, welche das angegriffene Urteil erlassen hat. Binnen Wochenfrist nach Verkündung des Urteils muss das Rechtsmittel eingereicht sein, vgl. § 314 Abs. 1 StPO. Gem. § 314 Abs. 2 StPO beginnt die Frist beim nicht Anwesenden Angeklagten erst dann zu laufen, wenn ihm das Urteil zugestellt wird (es sei denn, bei Verkündung des Urteils war sein mit schriftlich Vollmacht versehener Verteidiger anwesend). Also binnen 7 Tagen nach Verkündung („Im Namen des Volkes ergeht das folgende Urteil: ….“) innerhalb der Hauptverhandlung, muss das Urteil angegriffen werden.

Wenn die Berufung verspätet eingelegt wird, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges, also das Amtsgericht, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, vgl. 319 Abs. 1 StPO.

 

Kein Begründungszwang für die Berufung

Die Berufung muss nicht begründet werden. Gem. § 317 StPO kann die Berufung jedoch binnen wochenfrist, sobald das Urteil mit seinen Gründen zugestellt war, begründet werden.

 

Beschränkung der Berufung

Die Berufung kann auf einzelne Teil des Urteils beschränkt werden, vgl. 318 StPO. So ist es beispielsweise möglich, bei mehreren angeklagten Taten, einen Teil der verurteilten Taten rechtskräftig werden zu lassen, und nur eine oder ein paar der verurteilten Taten anzugreifen. Die Berufung kann auch nur auf den Rechtsfolgenauspruch oder auf die Strafe beschänkt werden.

Ob und gfs. wie eine Berufung beschränkt werden soll, sollte immer nach sorgfältiger Prüfung erfolgen.

 

Wie geht es nach Einlegung der Berufung weiter?

Wenn die Berufung rechtzeitig eingelegt ist, so sind nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung der Begründung der Berufung (vgl. § 317 StPO) die Akten gem. § 320 StPO die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen, vgl. § 320 Satz 1 StPO. Wenn nur die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine beglaubigte Abschrift der Berufungseinlegung und eine beglaubigte Abschrift der Rechtfertigung der Berufung zuzustellen.

Die Staatsanwaltschaft hat sodann die Akten an die Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht zu übersenden. Diese hat die Akten binnen Wochenfrist dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts vorzulegen.

 

Umfang der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils

Im Berufungsverfahren wird im Rahmen einer 2. Tatsacheninstanz der Sachverhalt erneut ermittelt und dann anhand des ermittelten Sachverhalts rechtlich gewürdigt. In einer Rechtsmittelsinstanz (Revision) wird das Urteil lediglich noch auf formelle und materiell Rechtsfehler überprüft. Gem. § 323 Abs. 2 StPO kann die Ladung von Zeugen, welche in der ersten Instanz vom Gericht gehört wurden, nur in dem Fall unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. Eine solche Situation wird es kaum geben. Meist werden im Rahmen einer Berufungshauptverhandlung alle erstinstanzlichen Zeugen erneut gehört, allein schon um einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen zu erhalten, um so besser beurteilen zu können, ob die Angaben des Zeugen glaubhaft sind und ihm deswegen geglaubt werden kann.

Es wird also zunächst im Berufungsverfahren der strafrechtlich relevante Sachverhalt erneut durch das Berufungsgericht festgestellt.

Nachdem das Berufungsgericht den Sachverhalt festgestellt hat, wird dieser sodann wieder rechtlich untersucht. Es kann daher der Fall auftreten, dass nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung ein anderer Sachverhalt festgestellt wird, der u. U. zu einem Freispruch führt oder der aber eine rechtliche andere Bewertung des Sachverhalts zulässt.

 

Weiteres Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil

Gegen das Berufungsurteil kann zum Oberlandesgericht Revision eingelegt werden. Das Urteil kann dann noch einmal zu erneuten Überprüfung gestellt werden. Im Fall einer Revision wird das Urteil jedoch nur auf rechtliche Fehler überprüft. Eine weitere Tatsacheninstanz findet nicht statt.

Gegen Erstinstanzliche Urteil des Landgerichts und des Oberladnesgericht ist nur die Revision zum Bundesgericht zugelassen.

 

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