Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht sind Verfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung, des sexueller Missbrauch, der sexuellen Nötigung, Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung an Der Tagesordnung.

Als Sexualstrafrecht werden die Straftaten zusammengefasst die im 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches stehen (§§ 174 – 184 f StGB). Es handelt sich mithin um Straftaten die gegen die sexuelle Selbstbestimmung sich richten.

Ihnen wird der Vorwurf Vergewaltigung, Kinderpornographie, Jugendpornographie, sexueller Missbrauch vorgeworfen?

Lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten und vertreten!

Hier sind Sie richtig, wenn Ihnen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird. Unser Ziel ist die Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren. Über 60 % der Vorwürfe können dank früher anwaltlicher Hilfe im Ermittlungverfahren noch im Kein erstickt werden.

Eine Verteidigung ist deutlich erschwert, wenn bereits Anklage erhoben ist. Sie ist abernicht aussichtslos!

Rufen Sie an, vereinbaren Sie noch heute einen Termin: Rufen Sie uns an 0431 – 979 940 20

Nur schnelle fachanwaltliche Hilfe räumt die Vorwürfe aus.

Die Vergewaltigung gem. §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 StGB

Ihnen wird eine Vergewaltigung vorgeworfen?

Rufen Sie noch heute an und vereinbaren einen Termin: Rufen Sie uns an 0431 – 979 940 20

Als bekannteste Sexualstrafrechtdelikt dürfte die Vergewaltigung zu nennen sein (§§ 177 Abs. 1, Abs. 6 StGB).

Durch aktuelle Fälle in der Presse ist der Begriff „Vergewaltigung“ in der Bevölkerung bekannt. Aus juristischer Sicht liegt dann eine Vergewaltigung vor, wer eine andere Person mit Gewalt, oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, und dabei der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Um es für einen Nichtjuristen zusammen zu fassen: Vergewaltigung ist jede sexuelle Handlung gegen den Willen einer PErson, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist.

Es werden jedes Jahr eine Vielzahl von Anzeigen wegen des Verdachts der Vergewaltigung erstattet. In mehr als 60 % der Fälle werden die Vorwürfe zu Unrecht erhoben oder aber die Vorwürfe sind aus anderen Gründen haltlos. Meistens liegt eine Falschbelastung durch das angebliche Opfer vor. Die Motive für eine Falschbelastung können vielschichtig sein: Eifersucht, Hilflosigkeit, Rache, familiäre Interessen, ein familiengerichtliches Verfahren, psychiatrische Erkrankungen um nur ein paar Möglichkeiten zu nennen.

Was machen beim Vorwurf eines Sexualdelikts

Sie sollten die Vorwürfe keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen! Es kann schnell passieren, dass ein Haftbefehl erlassen wird. In diesem Fall droht die persönliche und finanzielle Krise. Sobald Ihnen eine Vorladung der Polizei in einem Sexualdelikt vorliegt, kommen Sie dieser Vorladung nicht nach! Holen Sie sich umgehend fachanwaltliche Hilfe.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie keine Angaben gegenüber der Polizei oder anderen Personen machen. Vertrauen Sie insbesondere nicht auf Ärzte. Diese denken leider nicht immer an ihre ärztliche Schweigepflicht und erstatten aus dem Pflichtgefühl zum Opfer Strafanzeigen. Lassen Sie sich von einem Strafverteidiger helfen, der mehr als 17 Jahre Erfahung hat und der länger als 14 Jahren Fachanwalt für Strafrecht ist und in einer Vielzahl von Verfahren mit dem Vorwurf eines Sexualdelikts verteidigt hat.

Wie läuft ihr Besuch beim Strafverteidiger ab?

Im ersten Besprechungstermin lernen wir uns kennen. Sie erzählen mir kurz in wenigen Sätzen, um welchen Vorwurf es aus ihrer Sicht geht. Ich erteile meine erste Einschätzung an Hand ihrer mündlichen Angaben. Ich erkläre Ihnen den Gang des weiteren Ermittlungsverfahrens, was Sie zu erwarten hat, mit welchen strafprozessualen Maßnahmen Sie zu rechnen haben. Wenn Sie nun der Meinung sind, dass ein erstes Beratungsgespräch ausreichend ist, so ist die Beratung an dieser Stelle beendet. Sie können sicher sein, dass das, was Sie mir unter 4 Augen erzählt haben, auch an niemanden weiter erzählt wird. Die anwaltliche Schweigefplicht halte ich als Strafverteidiger sehr hoch.

Wenn Sie sich dazu entscheiden, dass ich Sie verteidigen soll, werde ich im Anschluss an unsere Beratung gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft anzeigen, dass ich ihre Verteidigung übernommen habe, sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und ich Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantrage.

Sobald die Akte von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingetroffen ist, wird diese bei mir eingescannt. Sie bekommen diese entweder auf einem USB-Stick oder aber verschlüsselt mittels Downloadlink übersandt. Sie lesen dann die Akte und wir vereinbaren sodann einen Termin. Ich habe die Akten auch schon gelesen und die Aussagen im Rahmen einer Aussagenanalyse auf Widersprüche, Lügen, Realkennzeichen hin untersucht. In diesem Termin werden wir gemeinsam die weitere Verteidigungstaktik abgesprechen.

Sonstige Sexualstraftaten

Unter das Sexualstrafrecht fallen auch die Delikte Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), Sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB) sowie die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) sein. Oft hört man auch, dass Ermittlungserfolge gegen Täter gelungen ist, die Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) oder aber gar die Verbreitung von Kinderpornografischen Schriften (§ 184 b StGB) verdächtigt sind.

Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinderpornografischen Schriften (Kinderpornografie)

Derzeit häufen sich die Fälle von Kinderpornografie. Dies ist u. a. darauf zurück zu führen, dass US-Amerikanische Provider (Facebook, Instagram, KIK-Messenger, G-Mail, AWS, etc.) auf Grund eines US-Bundesgesetzes verpflichtet sind, auf allen Servern, auf die der Provider Zugriff hat, die dort hochgeladenen Daten automatisch auf mögliche Straftaten zu untersuchen und so bekannt gewordene strafrechtlich relevante Sachverhalte an die halbstaatliche Organisation „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) weiterzuleiten.

Die beim NCMEC eingehenden Hinweise werden gesichtet und münden in standardisierte Berichte (,,CyberTipline Reports), die an die für die weiteren Ermittlungen zuständigen Behörden in den USA und im Ausland weitergeleitet werden. Die Bereitstellung der CyberTipline Reports mit Bezug zu Deutschland erfolgt tagesaktuell über eine gesicherte Datenverbindung an das Bundeskriminalamt (BKA) in seiner Rolle als nationale Zentralstelle gern.§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BKA-G.

Nach Prüfung der übersandten Unterlagen durch das BKA werden im Falle eines Anfangsverdachts die Bestanddaten bei den deutschen Telekommunikationsprovidern abegefragt. Anhand von IP-Adresse, E-Mailadressen o. ä. werden die zugehörigen Anschlussinhaber ermittelt. Sodann werden die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Dort wird ein Antrag auf Erlassung eines Durchsuchungsbeschlusses gestellt, dieser wird in fast allen Fällen erlassen und eines Morgens, früh um 6:00 Uhr klingelt die Kriminalpolizei an der Tür. Es werden alle elektronischen Geräte, auf denen Daten gespeichert werden können, eingesammelt und mitgenommen.

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Abgabe

Direkt im Anschluss daran, werden Sie durch die Beamten mitgenommen zur erkennungsdienstlichen Behandlung und ihnen wird angeboten, einen DNA-Abstrich abzugeben. Mein dringender Rat: Sagen Sie den Beamten immer, dass Sie erst einen Rechtsanwalt sprechen wollen. Fragen Sie, ob gegen Sie ein Haftbefehl vorliegt. Dies ist eigentlich nie der Fall. Wenn gegen Sie kein Haftbefehl vorliegt, bleiben Sie zu Hause und sagen, sie wollen erst mit einem Rechtsanwalt sprechen.

Ihnen wird der Erwerb, der Besitz, die Verbreitung von kinderpornografischen oder jugendpornografischen Schriften vorgeworfen? Die Polizei ist vor Ort?

Rufen Sie sofort an: Rufen Sie uns an 0431 – 979 940 20

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Mandanten, die verdächtigt sind, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen zu haben. Dies erfordert oftmals eine besonderen Einsatz, da zum einen die Rechte und die Würde des Opfers auf der einen Seite zu beachten sind. Auf der andere Seite steht der Anspruch des Angeklagten möglichst effektiv verteidigt zu werden. Als Strafverteidiger versuche ich die Rechte meines Mandanten optimal  zu vertreten.

Inhalt drucken

top