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Die fotografierte Staatsanwältin

Ich saß Freitag letzte Woche beim Amtsgericht Itzehoe, Schöffengericht, mit 2 weiteren Kollegen. Es war der 2. Verhandlungstag. 3 Angeklagte. Schon der erste Verhandlungstag zog sich. Eine Vielzahl von prozessualen Fragen mussten geklärt werden. Nachdem am ersten Tag zumindest schon einmal das Opfer und dessen Freundin vernommen werden konnte, kam es während der Vernehmung der ersten Tatzeugin zum ersten Befangenheitsantrag gegen einen Schöffen, wegen der Nutzung des Handys während er laufenden Hauptverhandlung.

Auch der 2. Hauptverhandlungstag zog sich. Nachdem ein Großteil der prozessualen Fragen geklärt war, wurde die Hauptverhandlung trotzdem immer wieder unterbrochen. U. a. einmal, weil das Saaltelefon klingelt und die Staatsanwältin sofort bei der Staatsanwaltschaft anrufen sollte. Weitere Informationen wurden vom Vorsitzenden nicht mitgeteilt. Während der Vernehmung des ersten Zeugen an diesem Tag, es war schon gegen 14.20 Uhr, brachte einer der Wachtmeister ein Schriftstück an den Richtertisch.

Der Richter unterbrach die Vernehmung, laß sich das Schreiben durch und unterbrach daraufhin sofort die Hauptverhandlung.

 

Durchsuchungsbeschluss für fotografierte Staatsanwältin

Noch am Richtertisch sitzend verlaß der Richter – durchaus mit einem Ausdruck des Lächelns auf dem Gesicht – das Schriftstück. Es handelte sich um einen Durchsuchungsbeschluss. Einer der 3 Angeklagten sollte durchsucht werden. Dies sollte zum Auffinden eines Mobiltelefons führen. Gegen einen der Angeklagten ist ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen eines angeblichen Vergehens nach dem KUG (Kunsturhebergesetz) eingeleitet worden, vgl. §§ 22, 23, 33 KUG. Der Angeklagte soll – so die Einleitungsverfügung der Staatsanwältin – während einer Verhandlungspause mutmaßlich ein Foto von ihr gefertigt haben. Die Staatsanwältin war der Meinung, dass der Angeklagte sein Mobiltelefon in ihre Richtung gehalten habe und dann eine Bewegung gemacht habe, die sie als Betätigung des Auslösers interpretiert hat.

In der Einleitungsverfügung ihrer Kollegin steht, dass diese die Sach- und Rechtslage geprüft habe und nach Rücksprache mit der Behördenleitung davon auszugehen sei, dass bei einem internetfähigen Mobiltelefon es ein Leichtes sei ein aufgenommenes Bild in das direkt angeschlossene Netzwerk zu verbreiten.

Nach der  Prüfung der Sach- und Rechtslage soll der Sitzungsvertreterin das Ergebnis der Prüfung telefonisch mitgeteilt worden sein. Wahrscheinlich war dies die eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für den sofortigen Telefonanruf bei der Staatsanwaltschaft. Daraufhin habe sie Strafantrag gestellt.

Durchsuchung des Angeklagten schlägt fehl

Nach der Verlesung des Durchsuchungsbeschlusses durch den Vorsitzenden Richter ordnete dieser an, dass die Wachtmeister bitte sofort sicherstellen sollen, dass kein Beweismittelverlust eintrete. Und die Wachtmeister sollen sich bitte darum kümmern, dass das Mobiltelefon sichergestellt wird. Diese lehnten die Sicherstellung des Handys ab, da sie hierfür nicht zuständig seien. „Dann rufen Sie die Polizei an!“ ordnete der Vorsitzende sodann an. Da es ihm nicht schnell genug ging, fragte er noch einmal nach, wann das Handy denn sichergestellt wird.

Der Zeuge durfte während dieser „Fotosession“ den Platz im Saal nicht verlassen, damit er mit seiner Frau, die eigentlich im Anschluss vernommen werden sollte, nicht reden könne.

Sodann kündigte der Verteidiger des betroffenen Angeklagten an – noch während der Unterbrechung – dass er nun einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden stellen möchte und die Ablösung der Staatsanwältin als Sitzungsvertreterin und er deswegen die heutige Unterbrechung anrege. Der Vorsitzende sagte noch während der Unterbrechung zu, dass er dies ohne Verlust seiner Rechte bis zu Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages machen könne. Dies wurde ihm nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung erneut ins Protokoll zugesichert. Sodann wurde der Verhandlungstag abgebrochen.

 

Wie geht es weiter?

Dieser Fall wirft eine Vielzahl von Rechtsfragen auf. Ein paar habe ich unten angestellt:

Ist die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bei einem Verfahren, bei dem am ersten Verhandlungstag die komplette Sitzreihe für Pressevertreter reserviert ist und eine Vielzahl von Pressevertretern anwesend ist, eine relative Person der Zeitgeschichte? Dann wäre selbst eine Verbreitungshandlung nicht strafbar.

Kann, wenn denn ein Foto überhaupt aufgenommen wurde, davon ausgegangen werden, dass dieses Foto auch im Sinne des KUG verbreitet, also an Dritte weitergeleitet, wird?

Eine fotografierte Staatsanwältin dürfte straflos sein, wenn das Foto nicht verbreitet wird.

Wenn das Foto aufgenommen aber noch nicht verbreitet wurde, dürfte das Versuchsstadium noch nicht überschritten sein. Der Versuch ist aber nicht strafbar.

Wenn ich einen Strafantrag gegen den Schöffen gestellt hätte, der während der Hauptverhandlung auf seinem Handy herumgetippt hat, da ich der Meinung sei, er habe mich auch fotografiert, wäre das Verfahren – mit 100 Prozentiger Wahrscheinlichkeit – auf den Privatklageweg, § 374 StPO verwiesen worden.

Gibt es eine Anweisung des Generalstaatsanwalts mit dem Umgang nach Strafverfahren  nach dem KUG?

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