Betäubungsmittelstrafrecht
Verstoß gegen das Betübungsmittelgesetz, BtMG
Im Betäubungsmittelstrafrecht fasst man alle Handlungenzusammen, bei denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unter Strafe gestellt sind. Dabei werden unter anderen folgende Handlungen unter Strafre gestellt: das unerlaubte anbauen, herstellen, mit ihnen Handel zutreiben, sie, ohne Handel zu treiben, einführen, ausführen, veräußeren, abgeben, Drogen sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder sich in sonstiger Weise verschaffen.
Betäubungsmittel werden landläufi aus als „Drogen“ bezeichnet. Die Strafvorschriften §§ 29, 29 a, 30, 30 a, 30 b BtMG regeln die Strafbarkeit von Verstößen wegen Betäubungsmitteln.
§ 29 BtMG
- 1.
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Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
- 2.
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eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
- 3.
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Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
- 4.
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(weggefallen)
- 5.
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entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
- 6.
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entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
- a)
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verschreibt,
- b)
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verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
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entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
- 7.
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entgegen § 13 Absatz 2
- a)
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Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
- b)
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Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
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entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
- 9.
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unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
- 10.
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einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
- 11.
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ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
- 12.
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öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
- 13.
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Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
- 14.
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einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
- 1.
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in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
- 2.
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durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
- 1.
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als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
- 2.
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
- 1.
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Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
- 2.
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im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
- 3.
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Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
- 4.
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Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
- 1.
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als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
- 2.
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
