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Durchsuchung

Durchsuchung von Wohnräumen, Geschäftsräumen und KfZ

Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen auch im Falle einer Durchsuchung zur Verfügung. Ich komme – sofern ich nicht gerade vor Gericht bin – umgehend zum Ort der Durchsuchung. Rufen Sie mich an und weisen Sie darauf hin, das aktuell bei Ihnen eine Durchsuchung durchgeführt wird. Sollte ich nicht im Büro sein, wird mein Kollege oder meine Kollegin vorbeikommen, und Ihnen bei der Durchsuchung zur Seite stehen und Ihre Rechte wahren.

Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen im Rahmen der Durchsuchung zur Verfügung und achte darauf, dass Ihre verfassungsmäßigen Rechte seitens der Ermittlungsbehörden gewahrt wird.

Vor Ort muss dann entschieden werden, ob es sinnvoll erscheint mit der Polizei zu kooperieren, und dieser die gesuchten Unterlagen und Gegenstände übergibt, oder aber ob man die Polizei einfach ihre Arbeit machen lässt. Es kann nämlich dann sinnvoll sein, im Rahmen der Durchsuchung mit der Polizei zu kooperien und freiwillig Dinge dieser herausgeben um ggfs. s.g. Zufallsfunde zu verhindern. Unter Zufallsfunden bezeichnete man Unterlagen, aus denen sich ein strafbares Verhalten schließen lässt, von denen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Ermittlung noch keine Kenntnis gehabt hat. Der strafbare Sachverhalt wird erst im Rahmen der Durchsuchung den Ermittlungsbehörden bekannt. Deswegen kann es unter Umständen sinvoller sein, der Polizei alle geforderten Unterlagen freiwillig herauszugeben.

Sie haben das Recht daruaf, im Falle einer Durchsuchung, einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens hinzu zu ziehen. Rufen Sie an:

0431 – 979 940 20

 

Voraussetzung einer Durchsuchung

Die Anordnung einer Durchsuchung wird meist durch ein Gericht erfolgen. Es liegt dem Gericht somit die Ermittlungsakte und ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vor, das Gericht hat die Vorwürfe (meistens leider nur sehr sporadisch) gerpüft und einen Durchsuchungsbefehl erlassen. Dieser wird dann vollstreckt. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft oder auch die Polizei im Falle von Gefahr im Verzug selbständig die Durchsuchung anordnung. Der Begriff der „Gefahr im Verzug“ ist eng auszulegen. Es bedarf einer Begründung durch Tatsachen durch die Polizeibeamten. Der bloße Hinweis, es liege Gefahr im Verzug vor, oder Staatsanwalt Meier habe Gefahr im Verzug angenommen reicht m.E.  nicht aus. Darüber hinaus ist im Nachhinein eine Überprüfung von Gefahr im Verzug immer geboten. Das Bundesverfassungsgericht verlangt zur gerichtlichen Nachprüfung eine Darlegung des gesamten Vorgangs in der Ermittlungsakte (vgl. BVerfG, StV 2001, 207).

 

Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses

Der Durchsuchungsbeschluss sollte auf jeden Fall vor Beginn der Durchsuchung kurz überprüft werden.

Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, vgl. BVerfGE 96, 44. Im Beschluss muss der Tatverdacht, der oder die Tatzeiträume und die aufzufindenden Gegenstände konkret bezeichnet werden. Ferner muss überprüft werden, ob als Beschuldigter (§ 102 StPO) oder bei einem Dritten (§ 103 StPO) durchsucht wird. Sollte lediglich bei einem Dritten durchsucht werden (§ 103 StPO), muss der Beschluss auch Tatsachen benennen, weswegen die Ermittlungsbehörden nun davon ausgehen, dass die gesuchten Sachen beim dem Dritten gefunden werden.

 

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