Sexting, Dick Pics & Strafrecht: Was ist erlaubt, was strafbar? – Fachanwalt klärt auf
Lesezeit: 9 Minuten · Rechtslage: 18.04.2026
Ob per WhatsApp, Instagram, Snapchat oder Telegram – intime Chats und Bilder gehören für viele längst zum Alltag. Zwischen Erwachsenen und mit klarem Einverständnis ist Sexting unproblematisch und vollkommen legal. Trotzdem verläuft die Grenze zwischen digitaler Nähe und einer Straftat überraschend nah: Ein ungefragtes Nacktbild, ein Foto, das nach der Trennung weitergeleitet wird, oder ein Chat mit einer minderjährigen Person kann schnell ernste Folgen haben. Was wie eine harmlose Spielerei beginnt, endet nicht selten mit einer polizeilichen Vorladung wegen Sexting oder einer Anklage. Und manchmal drohen sogar Freiheitsstrafen. Dieser Beitrag erklärt verständlich, ab wann Sexting strafbar ist, welche Gesetze greifen und wie Sie bei einer Anzeige wegen eines Dick Pics richtig reagieren.
Bei Sexting, Dick Pics und der Weitergabe intimer Bilder können je nach Fallkonstellation mehrere Paragraphen des Strafgesetzbuches greifen. Die wichtigsten im Überblick:
- § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB – Unaufgefordertes Zusenden pornografischer Inhalte („Dick Pics“); Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Anwendung auf private Chats umstritten.
- § 184b StGB – Kinderpornografie (Personen unter 14 Jahren); Besitz 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, Verbreitung bis zu 10 Jahre.
- § 184c StGB – Jugendpornografie (Personen von 14 bis 17 Jahren); geringere Strafrahmen als bei Kinderpornografie, Besitz und Verbreitung dennoch strafbar.
- § 184i StGB – Sexuelle Belästigung; nach aktueller Rechtslage vor allem Fälle mit körperlicher Berührung, Erweiterung auf digitale Belästigung in der Diskussion.
- § 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen („Upskirting“); seit 2021 im StGB.
- § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen („Revenge Porn“); bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- § 176a StGB / § 176b StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt / Cybergrooming; 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
- § 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen; digitale Anwendbarkeit bislang in Einzelfällen diskutiert.
- § 185 StGB – Beleidigung; Antragsdelikt nach § 194 StGB, kommt beim Versenden herabwürdigender Bilder in Betracht.
- ✓Sexting unter Erwachsenen mit Einverständnis ist legal. Strafbar wird es ohne Einwilligung, mit Minderjährigen oder bei Weiterleitung an Dritte.
- ✓Unaufgefordertes Dick Pic kann nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar sein (bis 1 Jahr Freiheitsstrafe) – die Anwendung ist juristisch umstritten.
- ✓Revenge Porn nach einer Trennung: bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe nach § 201a StGB.
- ✓Minderjährige: Jede sexuelle Darstellung unter 14 Jahren ist Kinderpornografie (§ 184b StGB, 3 Monate bis 10 Jahre). Schon Besitz ist strafbar – auch ungewollt empfangene Bilder.
- ✓Bei Vorladung: Schweigen (§ 136 StPO), nichts löschen, keine spontanen Aussagen, sofort Fachanwalt kontaktieren.
Über den Autor
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 21 Jahren verteidige ich Mandanten gegen strafrechtliche Vorwürfe – in Schleswig-Holstein und bundesweit. Meine Spezialisierung liegt im Sexualstrafrecht, einem der sensibelsten Bereiche der Strafverteidigung.
Jeder Mandant hat Anspruch auf eine faire Verteidigung. Unabhängig vom Vorwurf verteidige ich Sie vorurteilsfrei und mit vollem Einsatz. Verschwiegenheit und Diskretion sind dabei nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern die Basis meiner Arbeit. Sie können mir vertrauen.
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Was genau ist „Sexting“
„Sexting“ setzt sich aus „Sex“ und „Texting“ zusammen und beschreibt das freiwillige Versenden erotischer Nachrichten, Fotos oder Videos über digitale Kanäle. Dazu zählen Messenger, soziale Netzwerke, Dating-Apps – kurz: alles, worüber Menschen heute miteinander schreiben und Dateien austauschen. Viele Paare nutzen Sexting, um Nähe aufzubauen oder Lust zu teilen, auch wenn sie gerade nicht am gleichen Ort sind. Entscheidend ist dabei immer: Beide Seiten wollen das, was verschickt wird, und wissen, worum es geht. Ohne Einverständnis kippt die Stimmung schnell – rechtlich und emotional. Und sobald Minderjährige im Spiel sind, gelten strenge Sonderregeln – das Versenden von Sexting-Bildern an Minderjährige führt in fast allen Konstellationen zu Ermittlungen.
Typische Formen des Sextings sind:
- Erotische Textnachrichten (Dirty Talk per Chat)
- Nacktfotos oder teilweise entblößte Aufnahmen („Nudes“)
- Sexuell explizite Videos, auch selbst aufgenommen
- Sprachnachrichten mit sexuellem Inhalt
Zwischen Erwachsenen und bei klarem Einverständnis ist das alles erlaubt. Es fällt unter das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Problematisch wird es, wenn die Einwilligung fehlt, jemand zu jung ist oder Inhalte ohne Zustimmung weitergegeben werden. Ein kurzer Alltagsmoment dazu: Wer nach einem netten Chat aus dem Nichts ein Nacktbild schickt, überrumpelt die andere Person – und betritt strafrechtliches Terrain.
Wann wird Sexting strafbar?
Sexting ist strafbar, sobald Grenzen überschritten werden: die der Zustimmung, des Alters oder der Privatsphäre. Das deutsche Strafrecht kennt dafür mehrere Paragrafen, die je nach Situation unterschiedlich greifen. Es macht einen großen Unterschied, ob jemand ein Bild ungefragt verschickt, ob Minderjährige beteiligt sind oder ob intime Inhalte ohne Einwilligung weitergegeben werden. Genau diese Feinheiten entscheiden später vor Gericht. Für Betroffene ist das oft verwirrend, weil sich digitale Kommunikation schnell und beiläufig anfühlt. Trotzdem gelten hier dieselben klaren Regeln wie im analogen Leben.
Unaufgeforderte Nacktbilder – § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB
Das ungefragte Nacktbild nach § 184 StGB – oft als „Dick Pic“ bekannt – kann nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar sein, wobei die Anwendung umstritten ist. Es reicht, wenn die Nachricht oder das Bild ohne Nachfrage der empfangenden Person im Postfach landet. Die Strafe für ein Dick Pic: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wichtig: Es muss sich um Pornografie im rechtlichen Sinn handeln. Ein Foto eines erigierten Penis gilt nach der Rechtsprechung in der Regel als pornografisch. Ob die Empfängerin das Bild öffnet oder nicht, spielt für die Strafbarkeit des Absenders keine Rolle.
Außerdem diskutieren Juristen § 184i StGB (sexuelle Belästigung). Nach aktueller Rechtslage erfasst er vor allem Fälle mit körperlicher Berührung. Ein Gesetzentwurf will § 184i StGB auf verbale und nonverbale sexuelle Belästigungen ausweiten. Fiele das Versenden unerwünschter Nacktbilder künftig darunter, würde das den Schutz der Betroffenen stärken. Bis dahin bleibt § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB die zentrale Vorschrift. Ein kurzer Praxisblick: Wer auf Tinder oder Bumble ein Dick Pic verschickt, riskiert genau diese Strafbarkeit – ein netter Chat ist kein Freifahrtschein.
Minderjährige im Spiel – §§ 184b, 184c StGB
Sobald Minderjährige beteiligt sind, gelten besonders strenge Regeln: Kinderpornografie (§ 184b StGB) und Jugendpornografie (§ 184c StGB) gehören zu den härtesten Vorschriften im Sexualstrafrecht.
- Kinder unter 14 Jahren: Jede sexuelle Darstellung einer Person unter 14 Jahren gilt als Kinderpornografie; Herstellung, Verbreitung und Besitz sind strafbar.
- Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren: Jugendpornografie nach § 184c StGB; Verbreitung und Besitz sind strafbar, mit geringeren Strafrahmen als bei Kinderpornografie.
- Sexting zwischen Gleichaltrigen (14–17 Jahre): Im Rahmen einer Beziehung grundsätzlich nicht strafbar, solange die Aufnahmen privat bleiben und niemand sie weiterleitet.
- Kinder unter 14 Jahren: Personen unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig; ihre Inhalte gelten trotzdem als Kinderpornografie, sodass Empfänger oder Weiterleitende strafbar handeln können.
Besonders tückisch: Schon das Empfangen und Speichern kann als Besitz zählen – auch wenn niemand die Bilder aktiv angefordert hat. Das passiert schnell in Gruppenchats oder wenn jemand „zum Beweis“ speichert. Zahlreiche Ermittlungen richteten sich in den letzten Jahren sogar gegen Eltern, die Bilder festhalten wollten, um sie der Polizei zu zeigen. Ein sicherer Weg: Keine Speicherung, stattdessen sofort die Polizei kontaktieren und sich beraten lassen. Wer hier unbedacht handelt, bringt sich leicht in große Schwierigkeiten – und kann schnell selbst ins Visier der Ermittler geraten, etwa wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte in einem WhatsApp-Gruppenchat.
Weitergabe ohne Einwilligung – § 201a StGB und mehr
Revenge Porn beschreibt Fälle, in denen nach einer Trennung intime Fotos weitergeleitet oder online gestellt werden. Das verletzt die Privatsphäre massiv – und mehrere Paragrafen können greifen. Nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn jemand intime Bilder unbefugt zugänglich macht. § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen) stellt seit 2021 heimliche Aufnahmen wie „Upskirting“ oder Filmaufnahmen in Umkleiden unter Strafe. Zivilrechtlich kann sich die betroffene Person außerdem auf das Recht am eigenen Bild (KunstUrhG) berufen und Unterlassung sowie Schadensersatz verlangen.
Die klare Linie: Die ursprüngliche Einwilligung deckt nur den privaten Austausch mit der konkreten Person ab. Eine Weitergabe an Dritte ist immer eine neue Entscheidung – und ohne Zustimmung rechtswidrig. Wer also ein Nacktbild ohne Einwilligung weiterleitet – „nur mal schnell“ an Freunde oder in einer Gruppe – begeht eine Straftat. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme einvernehmlich entstanden ist. Gerade in Streit- oder Trennungssituationen passieren hier folgenschwere Kurzschlusshandlungen. Tipp aus der Praxis: Legen Sie das Handy weg, wenn die Emotionen hochkochen.
„Dick Pics“: Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe
Unaufgeforderte „Dick Pics“ sind für viele Frauen Alltag – die Rechtslage dagegen ist eindeutig. § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB stellt das Zusenden pornografischer Inhalte ohne Aufforderung unter Strafe. Es reicht, dass das Bild pornografisch ist und die Empfängerin es nicht verlangt hat. Die Strafe für ein ungefragtes Dick Pic: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
In Einzelfällen diskutieren Gerichte sogar § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen), auch wenn offen ist, ob das digital anwendbar ist. Wichtig: Ein Match auf Tinder oder ein flirtiger Chat bedeutet kein Einverständnis zum Empfang pornografischer Bilder. Wer meint, „sie hat doch Herzen geschickt“, verkennt den rechtlichen Maßstab. Zustimmung muss konkret sein und sich auf den Inhalt beziehen. Eine kurze Realitätsszene: Sie sitzen in der Bahn, Ihr Handy vibriert – und plötzlich erscheint ungefragt ein Nacktbild. Genau da setzt der Schutzgedanke des Gesetzes an.
Praxisfälle aus der Rechtsprechung
Gerichte beschäftigen sich immer häufiger mit digitaler Sexualdelinquenz. Die Fälle zeigen, wie schnell Chats, Bilder und Videos strafrechtliche Bedeutung bekommen. Häufig reichen ein Klick oder ein unüberlegter Moment aus, um schwerwiegende Konsequenzen auszulösen. Gerade bei Jugendlichen führt Gruppendruck dazu, dass Inhalte weitergeleitet werden, ohne die Tragweite zu verstehen. Auch Erwachsene unterschätzen, wie deutlich die Gesetze formuliert sind. Ein Blick auf typische Konstellationen hilft, Fallstricke zu erkennen.
- Weiterleitung von Sexting-Bildern in Klassenchats: Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche, die intime Bilder von Mitschülerinnen in WhatsApp-Gruppen teilten; schon das Weiterleiten erfüllt den Tatbestand der Verbreitung.
- Eltern, die zur Beweissicherung speichern: Trotz guter Absicht gerieten Eltern in Ermittlungen, weil der bloße Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB strafbar ist – Motivation hin oder her.
- „Revenge Porn“ nach Trennungen: Gerichte verhängen regelmäßig Geldstrafen, in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen, vor allem bei Veröffentlichungen auf offen zugänglichen Plattformen.
- Cybergrooming mit Sexting-Elementen: Erwachsene, die Minderjährige online kontaktieren und zu sexuellen Bildern drängen, machen sich je nach Fallkonstellation nach § 176a StGB oder § 176b StGB strafbar; Strafdrohung: drei Monate bis fünf Jahre.
Diese Beispiele zeigen: „Ich wollte doch nur …“ schützt nicht vor Strafbarkeit. Wer Inhalte erstellt, verschickt, speichert oder teilt, trägt Verantwortung – rechtlich und menschlich. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig einen Anwalt für Sexualstrafrecht einschalten. Und wer unsicher ist, lässt das Versenden oder Weiterleiten besser sein. Ein präventiver Stopp spart oft ein Strafverfahren.
„Aber sie hat doch zurückgeschrieben!“ – Häufige Irrtümer
Rund um Sexting kursieren viele Missverständnisse, die in Vernehmungen immer wieder auftauchen. Sie klingen plausibel, tragen vor Gericht aber nicht. Beispiel: „Sie hat das Bild nicht gelöscht – also war es okay.“ Falsch. Strafbar ist das ungefragte Versenden, nicht das Empfangen oder Behalten. Oder: „Wir haben vorher geflirtet – das war doch eindeutig.“ Ein Flirt ist kein Ja zu Pornografie.
- „Sie hat das Bild nicht gelöscht – also war es okay.“ Das Nichtlöschen ist keine Einwilligung; die Strafbarkeit knüpft an das Versenden an.
- „Wir haben vorher geflirtet – das war doch eindeutig.“ Ein Like, Emojis oder anzügliche Sprüche ersetzen kein klares Einverständnis für explizite Inhalte.
- „Ich wusste nicht, dass sie minderjährig ist.“ Unwissen kann im Einzelfall eine Rolle spielen, schützt aber nicht automatisch; bedingter Vorsatz genügt oft.
- „Das Bild war doch gar nicht pornografisch.“ Gerichte beurteilen das objektiv; Genitalien klar erkennbar? In der Regel pornografisch – auch Teilansichten können reichen.
- „Ich habe das Bild nur gespeichert, nicht weitergeleitet.“ Bei kinderpornografischen Inhalten ist schon der Besitz strafbar, unabhängig von der Motivation.
Solche Irrtümer zeigen, wie wichtig klare Kommunikation und Vorsicht sind. Wer Zweifel hat, fragt gezielt nach Einverständnis – am besten schriftlich im Chat. Und wer merkt, dass etwas aus dem Ruder läuft, bricht den Kontakt ab und holt sich Rat. Einmal verschickt, lässt sich digital kaum etwas zurückholen. Dieser Gedanke sollte vor dem Senden die entscheidende Bremse sein.
Vorladung wegen Dick Pic oder Sexting erhalten – Was jetzt?
Wenn Sie eine Vorladung wegen § 184 StGB erhalten oder eine polizeiliche Nachricht zu einem Sexualdelikt im digitalen Bereich bekommen, zählt zuerst eines: Ruhe bewahren und schweigen. Sie dürfen als Beschuldigter jederzeit die Aussage verweigern – nutzen Sie dieses Recht. Viele bringen sich durch spontane Erklärungen in Schwierigkeiten, die später gegen sie verwendet werden. Reden Sie nicht mit der Polizei, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht hatte. Und sprechen Sie nicht öffentlich darüber – weder im Freundeskreis noch in Chats oder sozialen Medien. Jede Äußerung kann als Beweis auftauchen.
Die wichtigsten Verhaltensregeln:
- Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Schweigen schützt Sie – auch vor Missverständnissen.
- Kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht. Frühe Beratung entscheidet oft über den Ausgang.
- Löschen Sie nichts auf Ihren Geräten. Das kann als Strafvereitelung gewertet werden und die Lage verschlechtern.
- Sprechen Sie mit niemandem über den Vorwurf. Dritte können später als Zeugen geladen werden.
Was ein Strafverteidiger für Sie tun kann:
- Akteneinsicht beantragen, um Tatvorwurf und Beweislage genau zu kennen.
- Eine Verteidigungsstrategie entwickeln – etwa Einvernehmlichkeit belegen, Tatbestandsmerkmale prüfen oder Verfahrensfehler aufzeigen.
- Eine Verfahrenseinstellung anregen – bei Ersttätern und geringer Schuld sind Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO möglich.
- Die Hauptverhandlung vorbereiten, falls Anklage erhoben wird, und Sie durch das Verfahren begleiten.
Ein praktischer Tipp: Heben Sie die Vorladung und alle relevanten Chats, Mails und Screenshots auf, aber ändern Sie nichts. Notieren Sie sich, was passiert ist – knapp, chronologisch, ohne Bewertung. Diese Erinnerungsstütze hilft Ihrem Anwalt bei Vorladung wegen Sexting, gezielt vorzugehen. So behalten Sie die Kontrolle über Ihre nächsten Schritte.
Präventive Tipps: So schützen Sie sich
Viele Konflikte lassen sich vermeiden, wenn Sie ein paar Grundregeln beherzigen. Versenden Sie niemals ungefragt sexuell explizite Bilder – ein „Hi, darf ich dir was Intimes schicken?“ kann peinliche und strafbare Situationen verhindern. Klären Sie das Einverständnis eindeutig und konkret bezogen auf den Inhalt. Emojis reichen dafür nicht. Leiten Sie keine intimen Bilder weiter, auch nicht „nur an einen Freund“ oder „zum Spaß“. Jede Weitergabe kann strafbar sein – und verletzt Vertrauen.
- Versenden Sie keine ungefragten Nacktbilder oder Sexvideos.
- Holen Sie ein klares „Ja“ ein – am besten direkt im Chat.
- Leiten Sie intime Inhalte nicht weiter, egal wie vertraut die Runde ist.
- Prüfen Sie das Alter Ihres Gegenübers, besonders auf Dating-Apps und in sozialen Netzwerken.
- Speichern Sie keine Dateien, deren Herkunft unklar ist – vor allem in Gruppenchats.
Wenn doch unerwünschte Inhalte bei Ihnen landen, reagieren Sie besonnen: Öffnen Sie nichts, melden Sie den Vorfall der Plattform und holen Sie sich Rat. Bei Verdacht auf Darstellungen Minderjähriger: nicht speichern, sondern zeitnah die Polizei informieren. So handeln Sie rechtssicher und schützen zugleich mögliche Betroffene. Und Sie vermeiden, selbst in den Fokus von Ermittlungen zu geraten.
Fazit: Digitale Intimität kennt rechtliche Grenzen
Die digitale Welt hat das Flirten und den Austausch von Intimität verändert – das Strafrecht hat darauf reagiert. Ein einziger Klick kann heute große Wellen schlagen: Ein ungefragtes Foto, ein weitergeleitetes Video oder ein falscher Umgang mit Inhalten Minderjähriger führt schnell zu Ermittlungen. Wer sich an Einwilligung, Altersgrenzen und Privatsphäre hält, bewegt sich rechtlich sicher. Wer das ignoriert, riskiert spürbare Konsequenzen. Deshalb gilt: Erst denken, dann senden – und im Zweifel lieber nachfragen oder verzichten.
Wenn Ihnen ein Vorwurf im Bereich Sexting, unaufgeforderter Nacktbilder oder digitaler Sexualdelikte gemacht wird, handeln Sie überlegt. Schweigen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden und holen Sie sich rasch fachanwaltliche Unterstützung. So behalten Sie Handlungsspielraum und vermeiden Fehler, die später teuer werden. Rechtliche Beratung schafft Klarheit, nimmt Druck und zeigt Wege aus der Krise. Und sie hilft, die eigene Perspektive wiederzugewinnen – rechtlich und persönlich.
Wenn Ihnen selbst eine Straftat im Bereich des Sexualstrafrechts vorgeworfen wird, müssen Sie sofort handeln. Jede Verzögerung verschlechtert Ihre Ausgangslage. Vielleicht suchen Sie auch für einen Freund, eine Freundin, einen Bekannten, Verwandten oder ein Familienmitglied nach einem Strafverteidiger. In beiden Fällen gilt: Zögern Sie nicht. Die ersten Schritte entscheiden über den Ausgang des Verfahrens.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Sexting, Dick Pics & Strafrecht
Das ungefragte Versenden pornografischer Bilder kann nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar sein – die Anwendung auf private Chats ist allerdings umstritten. Einige Gerichte bejahen die Strafbarkeit (z. B. AG Berlin-Tiergarten), andere lehnen sie ab (AG Frankfurt a. M., 907 Ds 601 Js 61408/20). Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Daneben kommt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB in Betracht.
Sexting zwischen Gleichaltrigen im Alter von 14 bis 17 Jahren ist im Rahmen einer Beziehung grundsätzlich nicht strafbar, solange die Aufnahmen privat bleiben und niemand sie weiterleitet. Sobald ein Bild an Dritte gelangt, greift § 184c StGB (Jugendpornografie). Bei Beteiligten unter 14 Jahren ist jede sexuelle Darstellung Kinderpornografie nach § 184b StGB – unabhängig vom Willen der Beteiligten.
Bei Inhalten erwachsener Personen macht sich der Empfänger grundsätzlich nicht strafbar. Anders bei kinder- oder jugendpornografischen Inhalten: Schon das Empfangen und Speichern kann als Besitz nach § 184b StGB oder § 184c StGB strafbar sein – unabhängig davon, ob das Bild angefordert wurde. Das passiert schnell in WhatsApp-Gruppenchats. Die Strafe: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren.
Die Weitergabe intimer Bilder ohne Einwilligung (oft als „Revenge Porn“ bezeichnet) ist nach § 201a StGB strafbar. Es drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die ursprüngliche Einwilligung für den privaten Austausch umfasst niemals die Weitergabe an Dritte – das ist eine neue Entscheidung, die ohne Zustimmung rechtswidrig ist. Zusätzlich bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach dem Kunsturhebergesetz.
Ja, auch gut gemeintes Speichern kann strafbar sein. Der Besitz kinderpornografischer Inhalte ist nach § 184b Abs. 3 StGB unabhängig von der Motivation strafbar. Ermittlungen richteten sich in den letzten Jahren tatsächlich gegen Eltern, die Bilder zur Beweissicherung festhalten wollten. Richtig ist: Nichts speichern oder weiterleiten, sondern sofort die Polizei kontaktieren. Die Beamten sichern die Beweise dann selbst rechtssicher.
Nein. Ein Match auf Dating-Apps oder ein flirtiger Chat bedeutet kein Einverständnis zum Empfang pornografischer Bilder. Zustimmung muss konkret sein und sich auf den jeweiligen Inhalt beziehen. Likes, Emojis oder anzügliche Sprüche ersetzen kein klares Einverständnis für explizite Inhalte. Wer unsicher ist, fragt gezielt nach – am besten schriftlich im Chat, damit die Einwilligung nachweisbar ist.
Schweigen und einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Sie dürfen als Beschuldigter die Aussage nach § 136 StPO und § 163a Abs. 4 StPO verweigern. Machen Sie keine spontanen Erklärungen, löschen Sie nichts auf Ihren Geräten und sprechen Sie mit niemandem über den Vorwurf. Akteneinsicht durch den Verteidiger ist der erste Schritt – erst danach wird entschieden, ob und was Sie aussagen.
Ja, eine Einstellung ist möglich. Bei Ersttätern und geringer Schuld kommt eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO (ohne Auflagen) oder § 153a StPO (gegen Auflagen wie Geldzahlung) in Betracht. Entscheidend sind Tatumstände, Schwere des Vorwurfs und persönliche Umstände des Beschuldigten. Bei Vorwürfen nach §§ 184b, 184c StGB (Kinder-/Jugendpornografie) ist eine Einstellung dagegen deutlich seltener möglich.
Vorwurf nach § 184 StGB oder § 201a StGB? Handeln Sie jetzt.
Ob unaufgefordertes Dick Pic, Weitergabe intimer Bilder nach einer Trennung („Revenge Porn“) oder Ermittlungen wegen Sexting – als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Sie bundesweit bei Vorwürfen im Bereich digitaler Sexualdelikte. Diskret, engagiert und mit der Erfahrung aus über 3.500 Strafverfahren.
