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Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht – Wer gewinnt?

Keine Zeugen. Keine DNA-Spuren. Keine Videoaufnahmen. Nur zwei Menschen – und zwei völlig unterschiedliche Versionen dessen, was passiert sein soll. Wer mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat konfrontiert ist, erlebt genau das oft als erste, schmerzhafte Realität: Aussage gegen Aussage. Es gibt im Strafrecht kaum eine Lage, die sich für Beschuldigte bedrohlicher anfühlt und gleichzeitig so schwer zu begreifen ist. Denn obwohl unser Rechtssystem den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ kennt, verurteilen Gerichte in Deutschland Menschen auch allein aufgrund einer einzigen Zeugenaussage – immer wieder und mit teils langen Freiheitsstrafen. Das wirkt auf viele Betroffene wie ein Schock. Und doch gilt: Nicht die Existenz einer Aussage entscheidet, sondern die Art, wie das Gericht sie prüft und bewertet.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel

Über den Autor

Philipp Marquort, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Seit über 21 Jahren verteidige ich Mandanten im Strafrecht. Mein Tätigkeitsbereich erstreckt sich von Kiel über ganz Schleswig-Holstein bis bundesweit.

Absolute Verschwiegenheit und vorurteilsfreie Verteidigung sind die Grundpfeiler meiner Arbeit. Jeder Mandant verdient eine professionelle Verteidigung – unabhängig von der Schwere der Vorwürfe. Ich stehe Ihnen in allen Phasen des Verfahrens zur Seite: von der ersten Vorladung über Durchsuchungen, über Verhaftung,  Hauptverhandlung und Rechtsmittelinstanz.

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Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht – Verteidigungsstrategien

Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, wie Rechtsanwalt Marquort in solchen Verfahren vorgeht. Sie erfahren, welche Rolle die Glaubhaftigkeitsprüfung spielt und wann aussagepsychologische Gutachten helfen können. Sie lesen, welche Verteidigungsstrategien echten Einfluss haben – und warum passives Hoffen selten zum Ziel führt. Dabei bleiben alle Fakten und die Struktur klar, damit Sie den roten Faden behalten. Stellen Sie sich diesen Text wie ein Gespräch vor: verständlich, direkt und auf Augenhöhe. So gewinnen Sie Orientierung in einer Situation, die sich oft überwältigend anfühlt.

Keine Zeugen, keine objektiven Beweise – und trotzdem ein Urteil?

Sexualdelikte geschehen häufig hinter verschlossenen Türen. Unabhängige Augenzeugen fehlen fast immer, und objektive Spuren – zum Beispiel DNA, Verletzungen oder Videos – gibt es oft nicht. Selbst vorhandene Spuren belegen häufig nur, dass es einen sexuellen Kontakt gab, nicht aber, ob dieser freiwillig war. Genau an diesem Punkt entsteht der Druck: In vielen Verfahren steht am Ende tatsächlich nur die Aussage der anzeigenden Person im Raum. Ja, nach deutschem Recht kann eine einzige Zeugenaussage reichen, um zu verurteilen. Das überrascht viele – ist aber geltendes Recht. Entscheidend bleibt dabei nicht, dass eine Aussage existiert, sondern wie glaubhaft sie wirkt.

Gerichte schauen deshalb sehr genau hin: Passt die Schilderung zusammen? Bleibt sie über die Zeit gleich? Decken sich Details mit dem, was sonst bekannt ist? Ein kurzes Beispiel: Jemand beschreibt eine Wohnungstür mit Zahlencode, obwohl das Haus schon lange nur noch Schlüssel nutzt – solche Brüche können das Bild kippen. Am Ende zählt nicht der lauteste Eindruck, sondern die nachvollziehbare, stringente Begründung des Gerichts. Und genau darauf zielt eine starke Verteidigung ab.

Rechtslage: „In dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten

Der Zweifelsgrundsatz gehört zum Fundament des deutschen Strafprozesses. Er bedeutet: Bleiben am Ende Zweifel, muss das Gericht freisprechen. Zweifel treffen also die Anklage – nicht den Angeklagten. Theoretisch müsste dieser Grundsatz in Aussage gegen Aussage Fällen besonders deutlich wirken. Zwei Versionen stehen nebeneinander, keine objektiven Beweise stützen die eine oder andere Seite – wo, wenn nicht hier, sollte Zweifel greifen?

Die Praxis zeigt ein anderes Bild: Der Grundsatz greift erst, wenn das Gericht alle Beweise bewertet hat. Nach § 261 StPO bildet das Gericht seine Überzeugung frei. Es darf also – nach gründlicher Prüfung – auch allein auf die Aussage einer Person abstellen, wenn es sie für glaubhaft hält. Das wirkt streng, folgt aber einer klaren Logik: Nicht die Zahl der Beweismittel zählt, sondern deren Aussagekraft. Genau deshalb lohnt es sich, die Qualität einer Aussage Punkt für Punkt zu beleuchten – statt nur auf das Prinzip „im Zweifel“ zu hoffen.

Hohe Verurteilungsquote trotz „Aussage gegen Aussage“ – warum?

Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass ohne objektive Beweise fast automatisch ein Freispruch folgt. Diese Annahme trügt – und kann fatale Entscheidungen nach sich ziehen. Wer die Hauptverhandlung erreicht, sieht statistisch oft höhere Verurteilungsraten, als er erwartet. Dahinter stehen Mechanismen, die vielen nicht bewusst sind:

  • Vorfilterung durch die Staatsanwaltschaft: Nur ein Teil aller Anzeigen endet mit einer Anklage. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage in der Regel nur, wenn sie eine realistische Verurteilungswahrscheinlichkeit sieht. Was vor Gericht kommt, hat also bereits eine Hürde genommen und wirkt dadurch „belastbarer“.
  • Emotionale Wirkung in der Hauptverhandlung: Eine dichte, lebendige Schilderung berührt – gerade, wenn sie persönlich und detailreich klingt. Auch ohne äußere Beweise kann das den Ausschlag geben, wenn das Gericht Plausibilität und innere Stimmigkeit erkennt.
  • Psychologische Dynamik: Schon der Vorwurf eines Sexualdelikts kann unbewusste Vorurteile aktivieren. Wer verteidigt, muss dieser Tendenz aktiv begegnen – durch klare Struktur, gezielte Fragen und eine ruhige, faktenorientierte Darstellung.

Die Folge: Wer nur auf „in dubio pro reo“ setzt, unterschätzt die Realität der Strafgerichte. Nötig ist eine aktive, durchdachte Verteidigung, die Zweifel nicht behauptet, sondern begründet. Ein Beispiel aus der Praxis: Nicht der pauschale Ruf nach dem Zweifel überzeugt, sondern der konkrete Hinweis, wo sich Angaben widersprechen oder mit den Umständen vor Ort nicht zusammenpassen. Wer diese Punkte klar aufbereitet, verschiebt die Wahrnehmung im Saal. Genau hier entscheidet sich oft, ob ein Verfahren kippt – oder nicht.

Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit?

Die Begriffe klingen fast gleich – juristisch meinen sie zwei verschiedene Dinge. Glaubhaftigkeit bezieht sich auf die Aussage: Trägt die konkrete Schilderung? Ist sie konstant, detailreich und plausibel? Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Person: Ist der Zeuge generell verlässlich, wahrheitsliebend, aussagebereit? Der Bundesgerichtshof hat diese Trennung seit BGHSt 45, 164 klar herausgearbeitet. Im Mittelpunkt der Beweiswürdigung steht dabei die Aussage – nicht die Person. Ein aussagepsychologisches Gutachten heißt in der Fachsprache deshalb korrekt „Glaubhaftigkeitsgutachten“, nicht „Glaubwürdigkeitsgutachten“.

Warum ist diese Unterscheidung mehr als Wortklauberei? Weil sie den Blick dorthin lenkt, wo er hingehört: auf die konkrete Qualität dessen, was gesagt wurde. Ein Zeuge kann im Alltag völlig glaubwürdig sein – und im konkreten Fall dennoch eine Aussage machen, die nicht trägt. Etwa, weil Erinnerungen sich verschoben haben, weil Druck von außen wirkte oder weil ein Motiv zur Falschbelastung besteht. Umgekehrt muss eine Person nicht makellos wirken, damit ihre Aussage im konkreten Punkt stimmt. Das Gericht prüft deshalb nicht den Charakter, sondern die Aussage – Satz für Satz, Detail für Detail. Wer verteidigt, arbeitet genau an dieser Ebene: nicht an der Person, sondern an der inneren Qualität dessen, was sie berichtet.

Die Glaubhaftigkeitsprüfung – das Herzstück des Verfahrens

In Aussage-gegen-Aussage-Verfahren rückt die Bewertung der Zeugenaussage in den Mittelpunkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt dazu seit Jahren hohe Maßstäbe an die Begründung. Das Gericht muss nachvollziehbar erklären, warum es einer Aussage folgt – und warum es die andere verwirft. Ein pauschales „Der Zeuge wirkte glaubwürdig“ reicht nicht. Entscheidend ist die Qualität der Aussage entlang konkreter Prüfpunkte. Drei davon sind besonders wichtig: Konstanz, Detailreichtum und Plausibilität.

Wer verteidigt, bereitet diese Punkte frühzeitig auf. Es geht um mehr als einzelne Widersprüche: Das Gericht will ein rundes Bild sehen. Stimmen Kerndaten über die Zeit? Trägt die innere Logik? Gibt es eigene, spontane Erinnerungsanker, die nicht wie auswendig gelernt wirken? Antworten auf diese Fragen bewegen die Waage – oft stärker, als eine lange Beweismittelliste es könnte.

Konstanz der Aussage

Die Konstanzanalyse fragt: Bleibt die Kernerzählung über alle Stationen hinweg gleich? Gemeint sind Gespräche mit Vertrauenspersonen, polizeiliche Vernehmungen und die Aussage vor Gericht. Verändert sich im Verlauf der Kern, entstehen Lücken oder kehren sich Details um, verliert die Aussage an Kraft. Der BGH hebt Urteile immer wieder auf, wenn Gerichte solche Brüche übergehen – so etwa in 1 StR 53/16, wo widersprüchliche Angaben zur Tathandlung nicht ausreichend erörtert wurden. Konstanz bedeutet nicht, dass jedes Detail wörtlich gleich bleibt. Erinnerungen dürfen atmen – aber die zentralen Punkte müssen erkennbar tragen.

Der BGH hat das wiederholt klargestellt: Eine gravierende Inkonstanz in den Bekundungen eines Zeugen kann ein Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit sein, wenn es dafür keine plausible Erklärung gibt (BGH, Beschluss v. 05.04.2016 – 1 StR 53/16). Umgekehrt muss das Tatgericht aber auch alle Umstände, die für oder gegen die Aussage sprechen, in einer Gesamtschau würdigen – einschließlich der Gründe für eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss v. 28.08.2024 – 4 StR 197/24).“

Ein Beispiel: Zunächst heißt es, die Tat habe im Auto stattgefunden, später soll es eine Wohnung gewesen sein – das sind keine Randnotizen, sondern Kernfragen. Solche Abweichungen verlangen nach einer Erklärung, die wirklich trägt. Fehlt sie, wachsen die Zweifel. In der Verteidigung lohnt es sich, alle Vernehmungsprotokolle nebeneinanderzulegen und eine Zeitleiste zu erstellen. Wer diese Linie verständlich aufbereitet, zeigt dem Gericht, wo das Erzählfundament wackelt.

Detailreichtum

Erlebnisbasierte Aussagen enthalten oft lebendige, individuelle Details – die sogenannten Realkennzeichen. Dazu gehören unerwartete Komplikationen, beiläufige Wahrnehmungen und eigene Gedanken oder Gefühle während des Geschehens. Wer etwas wirklich erlebt hat, berichtet häufig nicht nur das „Was“, sondern auch das „Wie“ und „Wie es sich angefühlt hat“. Konstruierte Erzählungen wirken dagegen oft schematisch, überstrukturiert oder auffällig lückenlos – gerade so, als wolle man keinen Angriffspunkt bieten. Fehlen solche natürlichen Ecken und Kanten, schrumpft die Überzeugungskraft.

In der Praxis fragt das Gericht deshalb auch nach scheinbaren Nebensachen: Wie roch es im Raum? Was passierte direkt davor oder danach? Welche kleinen Pannen gab es? Nicht jede Aussage braucht Dutzende von Details – aber sie braucht Anker, die auf echtes Erleben hindeuten. Die Verteidigung kann hier mit gezielten Fragen arbeiten, ohne zu überfrachten. Wer die Balance trifft, macht für das Gericht sichtbar, ob eine Geschichte trägt – oder nur glatt klingt.

Plausibilität

Plausibilität heißt: Passt die Erzählung zum Leben, zu Ort und Zeit und zu dem, wie Menschen typischerweise handeln? Eine in sich stimmige Beschreibung kann bei genauerem Hinsehen doch brechen – etwa, wenn ein geschilderter Ablauf in einer engen Küche schlicht keinen Platz findet. Oder wenn Verhalten nach der angeblichen Tat gar nicht zum zuvor Erlebten passt. Solche Brüche müssen nicht zwingend Lüge bedeuten, können aber Zweifel wecken, die das Gericht ernst nimmt.

Ein Beispiel: Jemand spricht von Panik, bleibt aber am Tatort, um in Ruhe Nachrichten zu schreiben – das mag Gründe haben, verlangt aber eine Erklärung. Plausibilität lebt von der Gesamtschau: Stimmen Raumverhältnisse, Zeitabläufe, Reaktionsmuster? Wer verteidigt, arbeitet mit Skizzen, Fotos oder Ortsbesichtigungen, um die Erzählung am realen Umfeld zu messen. Dieser Abgleich schafft greifbare Argumente, die im Urteil Gewicht haben. Am Ende überzeugt nicht das Gefühl, sondern die Logik hinter der Erzählung.

Aussagepsychologische Gutachten – Wissenschaft statt Bauchgefühl

In sensiblen Fällen kann die Verteidigung ein aussagepsychologisches Gutachten anregen oder beantragen. Ein darauf spezialisierter Sachverständiger prüft dann die belastende Aussage nach anerkannten Kriterien. Der Ansatz folgt der sogenannten Nullhypothese: Der Sachverständige geht zunächst davon aus, dass die Aussage nicht erlebnisbasiert ist. Erst wenn die Qualitätsmerkmale stark genug sprechen, verwirft er diese Annahme. Gelingt das nicht, spricht das Ergebnis gegen ein reales Erleben.

Wichtig: Ein Gutachten entscheidet den Fall nicht automatisch. Das Gericht bleibt frei in seiner Bewertung, bezieht das Gutachten aber oft deutlich in seine Überlegungen ein. Ein sauber begründetes Gutachten, das Stärken und Schwächen der Aussage klar herausarbeitet, kann den Ausschlag geben – in beide Richtungen. Umgekehrt kann es ein Fehler sein, auf ein solches Instrument zu verzichten, obwohl die Lage danach ruft. Beispiel: Wenn Konstanz, Detailreichtum und Plausibilität bereits wanken, verstärkt ein Gutachten genau diese Zweifel – und macht sie gerichtsfest.

Verteidigungsstrategie: Was wirklich zählt

Erfolg in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren entsteht nicht zufällig. Er folgt einem Plan, der die Aussagelage, mögliche Motive und den Ablauf der Verhandlung zusammendenkt. Drei Bausteine stehen im Vordergrund: Widersprüche offenlegen, alternative Erklärungen aufzeigen und mögliche Falschbelastungsmotive prüfen. Jeder Baustein hat eigenes Gewicht – gemeinsam entfalten sie Wirkung. Es geht nicht darum, die anzeigende Person zu diskreditieren, sondern darum, begründete Zweifel sichtbar zu machen. Wer strukturiert arbeitet, behält auch in emotional geladenen Momenten den Kurs.

Strategie heißt außerdem: Timing. Manche Fragen stellt man früh, andere erst in der Hauptverhandlung, wenn das Gericht die Relevanz erkennt. Manchmal hilft ein Antrag auf weitere Beweiserhebung, manchmal genügt ein präziser Vorhalt. Und immer gilt: Ruhe, Klarheit und Fakten schaffen Vertrauen – bei Gericht und bei den Beteiligten.

Widersprüche herausarbeiten

Der erste Baustein liegt auf der Hand – und er wirkt. Die Verteidigung vergleicht alle Aussagen: erste Mitteilungen an Dritte, Chatprotokolle, polizeiliche Vernehmungen, richterliche Befragung. Brüche in der Chronologie, bei konkreten Handlungen, in der Vorgeschichte oder beim Verhalten nach der angeblichen Tat schwächen die Glaubhaftigkeit spürbar. Solche Widersprüche müssen nicht zahlreich sein; ein gravierender Punkt kann reichen. Entscheidend ist, wie man ihn präsentiert: klar, ruhig und im richtigen Moment.

Wichtig ist außerdem die prozessuale Umsetzung. Widersprüche gehören in die Verhandlung – durch Vorhalte, gezielte Nachfragen und klare Zusammenfassungen. Ein praktischer Weg: eine tabellarische Gegenüberstellung mit Datum, Quelle und Kernaussage, die man im Plädoyer aufgreift. So entsteht für das Gericht ein Gesamtbild, das sich schwer übergehen lässt. Wer diese Arbeit gründlich vorbereitet, nimmt dem Verfahren die Schärfe – und lenkt es auf die Sachebene.

Alternative Erklärungen aufzeigen

Zweiter Baustein: Liegt eine alternative Deutung nahe? Vielleicht war der sexuelle Kontakt einvernehmlich, wurde aber im Nachgang – etwa im Trennungskonflikt – anders bewertet. Eventuell liegen Missverständnisse vor, Erinnerungen haben sich über die Zeit verändert oder Ereignisse sind miteinander vermischt. Solche Erklärungen müssen Sie nicht beweisen. Es reicht, wenn sie vernünftige Zweifel an der Anklageversion wecken.

Wie bringt man das ins Verfahren? Mit konkreten Anknüpfungspunkten: Nachrichtenverläufe, Verhalten in den Tagen danach, Aussagen gegenüber Freundinnen oder Freunden. Auch hier hilft eine klare Linie: Was spricht für die alternative Deutung? Was passt zeitlich, räumlich und psychologisch zusammen? Wenn diese Puzzleteile greifen, gewinnt das Gericht eine zweite Möglichkeit, die Tat zu verstehen. Und wo es zwei tragfähige Möglichkeiten gibt, gebietet das Recht den Zweifel.

Motivation zur Falschaussage prüfen

Dritter Baustein: mögliche Motive für eine Falschbelastung. Gab es Beziehungskonflikte, einen Sorgerechtsstreit, finanzielle Interessen wie Schmerzensgeld, Gruppendruck oder ein Bedürfnis nach sozialer Bestätigung? Ein Motiv beweist keine Falschbeschuldigung – aber es liefert einen wichtigen Prüfstein für die Bewertung der Aussage. Der BGH verlangt, dass Gerichte solche Motivlagen berücksichtigen. Fehlt diese Auseinandersetzung, kann das Urteil angreifbar sein.

In der Praxis sammelt die Verteidigung greifbare Hinweise: frühere Konflikte, widersprüchliche Darstellungen gegenüber Dritten, auffällige Veränderungen der Geschichte in bestimmten Situationen. Auch zeitliche Koinzidenzen sprechen Bände: Erhebt jemand den Vorwurf genau dann, wenn ein Trennungsstreit eskaliert, will das Gericht dazu Antworten hören. Wichtig bleibt der Ton: Es geht nicht um Abwertung, sondern um Prüfung. Wer so vorgeht, zeigt Respekt – und liefert trotzdem starke Argumente.

Häufige Fehler der Beschuldigten – und warum sie so folgenschwer sind

In der Frühphase passieren Fehler, die den weiteren Verlauf deutlich erschweren. Das fängt bei der ersten Reaktion an – und zieht sich oft bis zur Hauptverhandlung.

  • Aussage bei der Polizei ohne anwaltlichen Beistand: Das ist der häufigste und teuerste Fehler. In der Stresssituation sagen viele zu viel, verheddern sich oder treffen unbedachte Aussagen. Spätere Korrekturen wirken dann wie Ausreden. Jeder Widerspruch taucht später im Urteil auf. Wer schweigt, schützt sich – das ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein Recht.
  • Kontaktaufnahme mit der anzeigenden Person: „Wir klären das unter uns“ klingt verlockend – und fällt regelmäßig auf Beschuldigte zurück. Solche Kontakte wirken auf Ermittler wie Druck oder Beeinflussung. Sie können neue Straftatbestände berühren und den Verdacht erhärten. Außerdem bringen sie selten Klarheit, sondern meist zusätzliche Konflikte. Abstand schützt – rechtlich und emotional.
  • Vernichtung oder Veränderung von Beweismitteln: Chats löschen, Daten bereinigen, Spuren „aufräumen“ – das verschlimmert die Lage. Gerichte bewerten solches Verhalten als Belastungsindiz. Oft verschwinden dabei sogar entlastende Hinweise. Wer Beweise sichert statt löscht, verbessert seine Position. Im Zweifel gilt: Erst mit dem Anwalt sprechen, dann handeln.
  • Warten und Hoffen: „Das wird schon“ kostet Zeit – und Chancen. Wer früh handelt, kann Einfluss nehmen, etwa durch Anträge, Gutachten oder eigene Beweismittel. Später lassen sich Versäumnisse kaum ausgleichen. Ein früher Plan bringt Ruhe, Ordnung und Richtung in eine aufgewühlte Lage. Das gibt Halt – und erhöht die Erfolgsaussichten.

Merken Sie sich eine einfache Regel: Schweigen. Anwalt kontaktieren. Akteneinsicht abwarten. Erst dann entscheiden, wie Sie sich einlassen. So behalten Sie die Kontrolle – und vermeiden Fehler, die sich nicht mehr einfangen lassen.

Erfolgsaussichten realistisch einschätzen

Ehrlichkeit gehört zu den wichtigsten Aufgaben einer Verteidigung. Nicht jedes Aussage-gegen-Aussage-Verfahren endet mit einem Freispruch. Aber auch nicht jede Anklage führt zur Verurteilung. Die Chancen hängen an vielen Faktoren: Qualität und Konstanz der belastenden Aussage, Begleitumstände, mögliche Falschbelastungsmotive – und der Art, wie die Verteidigung diese Punkte im Verfahren greifbar macht. Wer nüchtern in die Akte schaut und klar kommuniziert, trifft bessere Entscheidungen.

Sexualstrafverfahren folgen eigenen Regeln. Sie verlangen Wissen in Aussagepsychologie, Gespür für Erinnerungsprozesse und eine ruhige Hand in emotionalen Situationen. Eine starke Verteidigung beginnt früh und arbeitet systematisch – von der Beweissicherung bis zum Plädoyer. Ziel ist nicht der große Auftritt, sondern die nachvollziehbare Begründung von Zweifel. Wer das schafft, gibt dem Gericht eine tragfähige Basis für einen Freispruch – oder zumindest für ein Urteil, das Fragen offenlässt. Und genau dort greift „in dubio pro reo“.

Aussage gegen Aussage Verfahren? Ich prüfe die Glaubhaftigkeit.

Wenn Sie mit dem Vorwurf eines Sexualdelikts konfrontiert sind und es um Aussage gegen Aussage geht, zählt jeder Tag. Eine frühe Analyse der Aussagelage, das Herausarbeiten von Widersprüchen und klare Anträge können den Unterschied machen. Ich prüfe, wo Konstanz bricht, welche Details tragen und wo Plausibilität fehlt. Ich zeige alternative Erklärungen auf und gehe möglichen Falschbelastungsmotiven nach – mit Respekt, aber mit Nachdruck. So entsteht ein Bild, das Gerichte nachvollziehen können. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – vertraulich, diskret und mit Erfahrung aus zahlreichen Sexualstrafverfahren.

Warum Fachanwalt Marquort Ihr Verteidiger sein sollte

Der Vorwurf der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung nach § 177 StGB erfordert einen Verteidiger, der die besonderen Herausforderungen dieses Rechtsgebiets aus langjähriger Erfahrung kennt. Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 21 Jahren Berufserfahrung und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafverfahren verfüge ich über die Expertise, die für Ihre Verteidigung notwendig ist.

Meine Stärken in der Verteidigung bei Sexualdelikten: Spezialisierung im Sexualstrafrecht – ich kenne die typischen Ermittlungsabläufe, die Argumentationsmuster der Staatsanwaltschaft und die Schwachstellen der Anklage. Erfahrung mit Aussage-gegen-Aussage-Verfahren – ich arbeite regelmäßig mit aussagepsychologischen Gutachtern zusammen und kenne die wissenschaftlichen Kriterien der Glaubhaftigkeitsanalyse. Bundesweite Verteidigung – ich vertrete Mandanten vor allen deutschen Gerichten, einschließlich dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Diskretion und Empathie – ich verstehe die immense Belastung, die mit diesem Vorwurf verbunden ist, und behandle jeden Fall mit der gebotenen Vertraulichkeit.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht

Kann ich allein aufgrund einer Zeugenaussage verurteilt werden?

Ja, das ist nach deutschem Recht möglich. § 261 StPO erlaubt dem Gericht, seine Überzeugung frei aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu bilden – auch allein auf Grundlage einer einzigen Zeugenaussage. Entscheidend ist nicht die Zahl der Beweismittel, sondern deren Aussagekraft. Das Gericht muss dann aber in den Urteilsgründen besonders sorgfältig begründen, warum es der Aussage folgt.

Was bedeutet „Aussage gegen Aussage“ im Sexualstrafrecht konkret?

„Aussage gegen Aussage“ beschreibt eine Beweislage, in der sich nur die Angaben der anzeigenden Person und die des Beschuldigten gegenüberstehen – ohne unabhängige Zeugen und ohne objektive Beweismittel wie DNA oder Videoaufnahmen, die den Kern des Vorwurfs belegen. Gerade bei Sexualdelikten nach § 177 StGB ist diese Konstellation die Regel, weil solche Taten meist im privaten Raum geschehen.

Wann wird ein aussagepsychologisches Gutachten angeordnet?

Ein aussagepsychologisches Gutachten wird nicht routinemäßig angeordnet. Der BGH verlangt besondere Anhaltspunkte – etwa Hinweise auf suggestive Einflüsse, eine ungewöhnliche Entstehungsgeschichte der Aussage, psychische Besonderheiten oder den Entwicklungsstand bei minderjährigen Zeugen. Die Verteidigung kann ein Gutachten anregen oder beantragen; das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kann es den Ausschlag geben.

Was kostet ein aussagepsychologisches Gutachten?

Ordnet das Gericht ein Gutachten an, trägt zunächst die Staatskasse die Kosten; bei einer Verurteilung können diese als Verfahrenskosten auf den Angeklagten übergehen. Ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten bewegt sich je nach Umfang typischerweise zwischen 3.000 und 10.000 Euro, in komplexen Verfahren auch darüber. Die genaue Höhe hängt von Aktenumfang, Explorationsaufwand und Sachverständigem ab.

Wie hoch ist die Verurteilungsquote bei Aussage gegen Aussage?

Eine offizielle Statistik speziell für Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen gibt es nicht. Klar ist: Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, hat sie bereits eine realistische Verurteilungswahrscheinlichkeit gesehen. In der Hauptverhandlung entscheidet dann die Qualität der Beweiswürdigung – also Konstanz, Detailreichtum und Plausibilität der belastenden Aussage. Ein pauschaler Prozentsatz wäre irreführend und wird der Einzelfallbetrachtung nicht gerecht.

Sollte ich bei der Polizei aussagen, wenn es Aussage gegen Aussage ist?

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen (§ 136 StPO, § 163a Abs. 4 StPO) – und gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist Schweigen fast immer die richtige Entscheidung. Jede Aussage ohne Aktenkenntnis kann später gegen Sie verwendet werden. Richtig ist: Schweigen, Anwalt kontaktieren, Akteneinsicht beantragen – und erst dann entscheiden, ob und was Sie sagen.

Gilt „in dubio pro reo“ auch bei nur einer Zeugin?

Ja, der Zweifelsgrundsatz gilt in jedem Strafverfahren. Er greift aber erst am Ende der Beweiswürdigung. Bleiben nach gründlicher Prüfung vernünftige Zweifel, muss das Gericht freisprechen. Ist das Gericht dagegen von der Richtigkeit der einen Aussage überzeugt, kann es trotz fehlender weiterer Beweise verurteilen. Aufgabe der Verteidigung ist es, solche Zweifel konkret und begründet sichtbar zu machen.

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