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Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO – Was bedeutet das für Sie?

Zuletzt aktualisiert: März 2026 · Von Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht in Kiel

Sie haben Post von der Staatsanwaltschaft erhalten: Ihr Ermittlungsverfahren wurde „mangels hinreichendem Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt“. Erst einmal können Sie aufatmen – denn die Einstellung bedeutet, dass es nicht zur Anklage kommt. Aber was genau steckt dahinter? Ist das ein Freispruch? Steht jetzt etwas im Führungszeugnis? Kann das Verfahren wieder aufgenommen werden?

Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 21 Jahren Erfahrung in der Strafverteidigung beantworte ich Ihnen auf dieser Seite die wichtigsten Fragen rund um die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – verständlich, praxisnah und aus der Perspektive Ihres Verteidigers.

Was ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?

Wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren führt, prüft sie nach Abschluss der Ermittlungen, ob ein sogenannter hinreichender Tatverdacht besteht. Das bedeutet: Wäre eine Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher als ein Freispruch?

Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist – sei es aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen –, muss sie das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Eine Einstellung ist also keine Ermessensentscheidung, sondern gesetzlich zwingend vorgeschrieben, wenn die Beweislage eine Anklage nicht trägt.

Der Wortlaut des § 170 StPO

Die Vorschrift regelt zwei Fälle:

§ 170 Abs. 1 StPO: Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

§ 170 Abs. 2 StPO: Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Gründe für eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft stellt ein Ermittlungsverfahren aus verschiedenen Gründen mangels hinreichendem Tatverdacht ein. In meiner Praxis als Strafverteidiger begegnen mir vor allem diese Konstellationen:

Einstellung aus tatsächlichen Gründen

Die Beweislage reicht nicht für eine Anklage. Das kommt häufig vor, wenn Aussage gegen Aussage steht, wenn Zeugen sich widersprechen oder wenn technische Beweise (etwa DNA-Spuren oder digitale Auswertungen) den Beschuldigten nicht hinreichend belasten. Auch wenn kein konkreter Täter ermittelt werden konnte, wird aus tatsächlichen Gründen eingestellt.

Einstellung aus rechtlichen Gründen

Der ermittelte Sachverhalt stellt sich als nicht strafbar heraus, etwa weil Rechtfertigungsgründe wie Notwehr vorliegen, ein Schuldausschließungsgrund greift oder ein Verfahrenshindernis besteht. Typische Verfahrenshindernisse sind die Verjährung der Tat, ein fehlender Strafantrag bei Antragsdelikten oder die fehlende Strafmündigkeit des Beschuldigten.

Ablauf: Was passiert bei einer Einstellung?

Der typische Ablauf einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sieht folgendermaßen aus:

Zunächst leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein, nachdem sie Kenntnis von einem möglichen Straftatbestand erlangt hat – meist durch eine Strafanzeige. Die Polizei vernimmt Zeugen, sichert Spuren und beauftragt gegebenenfalls Sachverständige. Die Staatsanwaltschaft wertet die Ergebnisse aus und prüft gemäß § 169a StPO, ob die Ermittlungen abgeschlossen werden können.

Ergibt die Auswertung keinen hinreichenden Tatverdacht, verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung. Der Beschuldigte erhält einen Einstellungsbescheid, sofern er zuvor als Beschuldigter vernommen wurde oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. Wichtig zu wissen: War dem Beschuldigten das Verfahren nicht bekannt, erfährt er unter Umständen auch nicht von der Einstellung.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und Führungszeugnis

Eine der häufigsten Fragen meiner Mandanten lautet: „Steht die Einstellung jetzt in meinem Führungszeugnis?“ Die klare Antwort: Nein.

Im Bundeszentralregister (BZR) werden ausschließlich Verurteilungen eingetragen, also Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wird dort nicht erfasst und erscheint daher weder im einfachen noch im erweiterten Führungszeugnis.

Allerdings wird das Ermittlungsverfahren für zwei Jahre im sogenannten Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert. Dieses Register dient der Koordination zwischen verschiedenen Staatsanwaltschaften und ist nicht öffentlich zugänglich. Arbeitgeber, Vermieter oder andere Dritte erhalten daraus keine Auskunft.

Praxishinweis: Wer eine Beamtenlaufbahn anstrebt, eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen muss oder im regulierten Bereich arbeitet (z. B. Finanzdienstleistungen), sollte wissen, dass bestimmte Behörden erweiterte Abfragen durchführen können. In solchen Fällen berate ich Sie gern zu den konkreten Auswirkungen.

Ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ein Freispruch?

Juristisch gesprochen: Nein. Ein Freispruch kann nur durch ein Gericht in einer Hauptverhandlung erfolgen. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ergeht dagegen bereits im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft – es kommt gar nicht erst zur Anklage.

In der Praxis wird die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht aber häufig als „kleiner Freispruch“ bezeichnet. Der Grund: Wie beim Freispruch fehlt es an einem ausreichenden Nachweis der Tat. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Einstellung keine Rechtskraft entfaltet – das Verfahren kann also grundsätzlich wieder aufgenommen werden.

Kann das Verfahren nach der Einstellung wieder aufgenommen werden?

Ja, das ist möglich. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet keinen sogenannten Strafklageverbrauch. Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben.

In meiner langjährigen Praxis als Strafverteidiger kann ich jedoch sagen, dass eine Wiederaufnahme nach Einstellung in der Praxis eher selten vorkommt. In den allermeisten Fällen bleibt es bei der Einstellung. Die Verjährungsfristen setzen dem Ganzen zudem natürliche Grenzen.

Kosten bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Dem Beschuldigten können bei einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Anders als bei einer Verurteilung fallen also keine Gerichtskosten oder Kosten der Ermittlung an.

Ein erheblicher Nachteil besteht allerdings darin, dass Sie Ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen müssen. Anders als beim gerichtlichen Freispruch, bei dem die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 Abs. 1 StPO von der Staatskasse übernommen werden, gibt es bei der Einstellung im Ermittlungsverfahren keine entsprechende gesetzliche Regelung zur Kostenerstattung.

Gut zu wissen: In bestimmten Konstellationen kann ein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) bestehen, insbesondere wenn gegen Sie Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Untersuchungshaft angeordnet wurden.

Abgrenzung: § 170 Abs. 2 StPO vs. andere Einstellungsarten

Die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht ist nicht die einzige Möglichkeit, ein Strafverfahren zu beenden. Es ist wichtig, die Unterschiede zu kennen:

Vorschrift Voraussetzung Bedeutung
§ 170 Abs. 2 StPO Kein hinreichender Tatverdacht Kein Schuldvorwurf, „kleiner Freispruch“
§ 153 StPO Geringe Schuld, kein öffentl. Interesse Einstellung wegen Geringfügigkeit (Schuld wird unterstellt)
§ 153a StPO Auflagen/Weisungen (z. B. Geldauflage) Einstellung gegen Auflage (Schuld wird unterstellt)
§ 154 StPO Unwesentliche Nebentat Einstellung aus verfahrensökonomischen Gründen

Aus Sicht des Beschuldigten ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO die günstigste Variante, da hier – anders als bei §§ 153, 153a StPO – keinerlei Schuldvorwurf erhoben wird.

Beschwerde gegen die Einstellung (Opferperspektive)

Wenn Sie als Verletzter einer Straftat erfahren, dass das Verfahren eingestellt wurde, stehen Ihnen Rechtsmittel zur Verfügung. Zunächst können Sie gemäß § 172 Abs. 1 StPO Beschwerde beim vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft einlegen. Bleibt diese erfolglos, kommt ein Klageerzwingungsverfahren vor dem zuständigen Oberlandesgericht in Betracht (§ 172 Abs. 2–4 StPO).

Die Erfolgsaussichten solcher Beschwerden sind erfahrungsgemäß gering, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsentscheidung nachvollziehbar begründet hat. Dennoch kann es sich lohnen, die Einstellungsverfügung von einem erfahrenen Strafverteidiger prüfen zu lassen.

Warum ein Fachanwalt für Strafrecht schon im Ermittlungsverfahren wichtig ist

Viele Beschuldigte erfahren erst spät – manchmal durch eine Vorladung, manchmal durch eine Durchsuchung – von einem laufenden Ermittlungsverfahren. In dieser Situation ist schnelles, besonnenes Handeln entscheidend.

Als Ihr Strafverteidiger kann ich bereits im Ermittlungsverfahren aktiv auf eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hinwirken – etwa durch frühzeitige Akteneinsicht, eine fundierte Verteidigungsschrift an die Staatsanwaltschaft oder die gezielte Beibringung entlastender Beweismittel. Gerade in meinen Schwerpunktbereichen – Sexualstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht und Betäubungsmittelstrafrecht – ist eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung häufig der Schlüssel zur Verfahrenseinstellung.

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Häufige Fragen zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (FAQ)

Was bedeutet „Verfahren eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO“?

Es bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft Ihr Ermittlungsverfahren beendet hat, weil kein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Es kommt nicht zur Anklage und nicht zu einer Gerichtsverhandlung. Für Sie als Beschuldigten ist das in aller Regel eine gute Nachricht.

Wird die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO im Führungszeugnis eingetragen?

Nein. Eine Verfahrenseinstellung wird weder im Bundeszentralregister noch im einfachen oder erweiterten Führungszeugnis eingetragen. Allerdings bleibt das Verfahren für zwei Jahre im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert, das nur Strafverfolgungsbehörden zugänglich ist.

Ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO das Gleiche wie ein Freispruch?

Nein, juristisch nicht. Ein Freispruch erfolgt durch ein Gericht nach einer Hauptverhandlung. Die Einstellung ergeht durch die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren. In der Sache sind beide aber vergleichbar, weshalb die Einstellung auch als „kleiner Freispruch“ bezeichnet wird.

Wer trägt die Kosten bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?

Dem Beschuldigten werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Allerdings muss er die Kosten eines selbst beauftragten Rechtsanwalts (Wahlverteidiger) in der Regel selbst tragen. Eine Erstattung aus der Staatskasse ist – anders als beim gerichtlichen Freispruch – gesetzlich nicht vorgesehen.

Kann ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden?

Grundsätzlich ja. Die Einstellung entfaltet keine Rechtskraft und keinen Strafklageverbrauch. Ergeben sich neue Tatsachen oder Beweismittel, kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnehmen. In der Praxis kommt dies allerdings eher selten vor.

Wie lange dauert es, bis ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird?

Das hängt vom Einzelfall ab. Einfache Sachverhalte können innerhalb weniger Wochen erledigt werden. Komplexe Ermittlungen – etwa im Wirtschaftsstrafrecht oder bei Sexualdelikten – können sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen. Durch die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers kann der Prozess in vielen Fällen beschleunigt werden.

Bekomme ich beschlagnahmte Gegenstände nach der Einstellung zurück?

Ja. Wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beispielsweise Ihr Handy, Computer oder andere Gegenstände beschlagnahmt, erhalten Sie diese nach einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO zurück, da kein Grund mehr für die Sicherstellung besteht.

Kann ich nach der Einstellung Schadensersatz verlangen?

In bestimmten Fällen ja. War die Strafanzeige gegen Sie nachweislich wider besseres Wissen erstattet worden (falsche Verdächtigung, § 164 StGB), können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bestehen. Bei Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Untersuchungshaft kommt zudem ein Entschädigungsanspruch nach dem StrEG in Betracht.

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