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Schlagwort "170 Abs. 2 StPO"

Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO

Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO Die Staatsanwaltschaft ermittlet den Sachverhalt, der der Strafanzeige zu Grunde liegt. Sie vernimmt Zeugen, sichert Spuren, beauftragt Sachverständige mit der Bewertung einzelner Spuren. Nach Abschluss der Ermittlungen, § 169 a StPO, entscheidet die Staatsanwaltschaft ob der ermittelte Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllt oder nicht. Wenn die Staatsanwalschaft […]

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