Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 153 StPO
Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 153 StPO
Anstelle einer Anklageerhebung oder eines Antrages auf Erlass eines Strafbfehls kann die Staatsanwaltschaft, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, und das Gericht einer Einstellung zustimmt, das Verfahren gem. § 153 StPO einstellen. Das Verfahren kann auch noch nach Anklageerhebung durch das Gericht gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden.
Die Vorschriften dazu lauten wie folgt:
§ 153 StPO
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.