Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO
Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft ermittlet den Sachverhalt, der der Strafanzeige zu Grunde liegt. Sie vernimmt Zeugen, sichert Spuren, beauftragt Sachverständige mit der Bewertung einzelner Spuren. Nach Abschluss der Ermittlungen, § 169 a StPO, entscheidet die Staatsanwaltschaft ob der ermittelte Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllt oder nicht.
Wenn die Staatsanwalschaft zu dem Ergebnis kommt, dass ihr Handeln keinen Straftatbestand erfüllt, oder man ihnen keine Handlung nachweisen kann, dann muss das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.
Rechtsgrundlage für die Einstellung ist die Vorschrift § 170 StPO. Dort heißt es (Stand 20.04.2013):
§ 170 StPO
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Gem. § 170 Abs. 2 StPO werden also Ermittlungsverfahren eingestellt, wenn die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keinen s. g. hinreichenden Tatverdacht einer Straftat ergeben haben, eine Verurteilung also unwahrscheinlich – sei es aus rechtlicher wie auch aus tatsächlicher Sicht – erscheint.
Beendung des Verfahrens durch Einstellung gem. §§ 153, 153 a StPO oder Erlass eines Strafbefehls
Wenn die Staatsanwaltschaft eine strafbare Handlung erkennt und diese Ihnen auch nachweisen kann, besteht die gleichwohl Möglichkeit, das Verfahren durch Einstellung gem. § 153 StPO oder aber § 153 a StPO zu beenden. Sollte eine Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO nicht möglich sein, so müsste die Staatsanwaltschaft prüfen, ob nicht der Erlass eines Strafbefehls gem. § 407 StPO ausreicht, um die Tat zu ahnen.
Anklageerhebung
In allen anderen Fällen muss die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Sie erheben.