Fahrerflucht und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): Strafen, Führerschein und Verteidigung
- ✓Straftatbestand: Fahrerflucht nach § 142 StGB ist kein Kavaliersdelikt. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
- ✓Bagatellschaden irrelevant: Auch ein zerkratzter Außenspiegel oder eine Delle am geparkten Fahrzeug lösen die Wartepflicht aus; eine feste Untergrenze gibt es nicht.
- ✓Führerschein in Gefahr: Ab einem Fremdschaden von rund 1.500 Euro droht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB – nicht nur ein befristetes Fahrverbot.
- ✓Tätige Reue möglich: § 142 Abs. 4 StGB eröffnet bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs mit nicht bedeutendem Schaden die Chance auf Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe.
- ✓Kombination mit Alkohol: Wer nach einem Unfall mit Promille flüchtet, riskiert auch den Vorwurf aus § 316 oder § 315c StGB – die Sanktionen summieren sich.
Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit, ein unachtsamer Rangierfehler auf dem Supermarktparkplatz, ein Rumpeln beim Ausparken – und schon steht der Vorwurf der Fahrerflucht im Raum. Die Strafe für Fahrerflucht nach § 142 StGB trifft jedes Jahr zehntausende Autofahrer. Viele Betroffene merken im Moment des Geschehens gar nicht, dass sie eine Straftat begehen könnten. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist rechtlich ein Auffangtatbestand. Er schützt die zivilrechtlichen Feststellungsinteressen der Geschädigten und greift auch dann, wenn der Schaden objektiv gering erscheint.
Dieser Beitrag ordnet den Tatbestand strafrechtlich ein, zeigt die typischen Strafen und die oft drohende Entziehung der Fahrerlaubnis und erläutert, welche Verteidigungsansätze im Verfahren tragen können. Parallel läuft fast immer auch ein fahrerlaubnisrechtliches Verfahren. Beide Ebenen werden hier sauber getrennt dargestellt. Wenn Sie den Unfallort verlassen haben oder bereits eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie die nächsten Schritte nicht ohne anwaltliche Beratung gehen.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 21 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Verkehrsstrafrecht – einem sensiblen Bereich der Strafverteidigung.
Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort trifft viele plötzlich, oft nach einem Parkrempler oder weil unklar war, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Ich prüfe mit Ihnen den Tatvorwurf nach § 142 StGB, sichere entlastende Umstände und koordiniere die Verteidigung im Strafverfahren sowie die Folgen für die Fahrerlaubnis. Frühzeitige Beratung hilft, in Vernehmungen und bei Fristen keine vermeidbaren Fehler zu machen.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Was ist Fahrerflucht? Der Tatbestand des § 142 StGB
Fahrerflucht ist der umgangssprachliche Begriff für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Der Tatbestand setzt voraus, dass es im öffentlichen Straßenverkehr zu einem Unfall gekommen ist und ein Unfallbeteiligter sich vom Unfallort entfernt, bevor er entweder seine Identität gegenüber den Geschädigten oder einer dritten Person feststellen ließ oder eine angemessene Zeit gewartet hat.
Entscheidend ist: Ein Unfall im Sinne der Norm ist jedes plötzliche Ereignis im Straßenverkehr, bei dem ein nicht ganz belangloser Fremdschaden entsteht. Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei etwa 25 bis 50 Euro. Darunter liegt ein Bagatellschaden, der den Tatbestand nicht erfüllt. Oberhalb dieser Schwelle besteht die Pflicht, am Unfallort zu bleiben.
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. Das umfasst nicht nur den Verursacher, sondern auch andere in den Vorgang verwickelte Verkehrsteilnehmer. Die Pflicht zu bleiben besteht unabhängig vom Verschulden. Auch wer „nur gerempelt“ wurde, muss warten.
Auch Bagatellschäden am Parkplatz können strafbar sein
Gerade Parkplatzunfälle machen den Großteil der Verfahren aus. Eine Schramme am Nachbarwagen, ein abgefahrener Stoßfänger, ein angestoßener Einkaufswagen – wer einfach weiterfährt, ohne eine ausreichende Zeit auf den Geschädigten zu warten oder die Polizei zu verständigen, macht sich strafbar. Ein handgeschriebener Zettel unter dem Scheibenwischer genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, weil er keine verlässliche Identitätsfeststellung ermöglicht.
Rechtslage: Strafrahmen und Voraussetzungen des § 142 StGB
Der Strafrahmen des § 142 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Schadenshöhe. Für die Strafzumessung im Einzelfall spielt sie aber selbstverständlich eine Rolle. Die folgende Übersicht zeigt die strafrechtlichen Tatbestände und parallel die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen, die Fahrerflucht typischerweise nach sich zieht.
Relevante Vorschriften im Überblick
- § 142 Abs. 1 StGB – Grundtatbestand; Entfernen vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ohne Feststellung der Personalien.
- § 142 Abs. 2 StGB – Strafbarkeit auch bei erlaubtem Entfernen, wenn die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht werden.
- § 142 Abs. 4 StGB – Tätige Reue: Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei freiwilliger nachträglicher Meldung binnen 24 Stunden, wenn der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs geschah und der Schaden nicht bedeutend ist.
- § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht; Regelbeispiel nach Abs. 2 Nr. 3 bei Unfallflucht mit Kenntnis vom bedeutenden Fremdschaden.
- § 69a StGB – Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren; nach Ablauf ist die Fahrerlaubnis neu zu beantragen.
- § 3 StVG, Anlage 4 FeV – eigenständige Eignungsprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde, unabhängig vom Strafverfahren.
Schweigen Sie. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Rufen Sie mich an – ich verteidige Sie.
Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de
„Nur ein Kratzer“ – trotzdem strafbar?
Die Frage, ab wann ein Schaden strafrechtlich relevant ist, stellt sich in fast jedem Mandat. Die Oberlandesgerichte setzen die Bagatellgrenze uneinheitlich an, meist zwischen 25 und 50 Euro. Schon ein kleiner Lackschaden kann diesen Betrag überschreiten, weil auch die Kosten einer Reparatur in der Fachwerkstatt einzubeziehen sind – nicht nur der optische Eindruck.
Wenn Sie also einen vermeintlich harmlosen „Kratzer“ verursacht haben, können Sie sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, der Schaden sei geringfügig gewesen. Für die Strafbarkeit kommt es nicht einmal darauf an, dass der Täter die genaue Schadenshöhe kannte. Es reicht bedingter Vorsatz hinsichtlich eines nicht völlig belanglosen Schadens. Die Grenze zum bedeutenden Schaden – relevant für die Entziehung der Fahrerlaubnis – liegt nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung bei etwa 1.500 Euro.
Strafen bei Fahrerflucht: Von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe
In der Praxis endet die überwiegende Zahl der Fahrerfluchtverfahren mit einer Geldstrafe. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach Schadenshöhe, Vorstrafen, Nachtatverhalten und der Art der Pflichtverletzung. Ersttäter ohne Vorbelastung erhalten bei kleineren Sachschäden häufig zwischen 20 und 40 Tagessätzen, bei höheren Schäden 50 bis 90 Tagessätze. Ab 91 Tagessätzen erfolgt ein Eintrag ins Führungszeugnis. Das kann für viele Berufsgruppen erhebliche Folgen haben.
Freiheitsstrafen kommen in Betracht bei Personenschäden, erheblichen Sachschäden, einschlägigen Vorstrafen oder wenn sich die Unfallflucht mit weiteren Delikten verbindet. Der gesetzliche Rahmen reicht bis zu drei Jahren. Bei Bewährungsstrafen stellt sich die Prognosefrage. Urteile wie im Zusammenhang mit Bewährungsstrafen im Verkehrsbereich zeigen, wie differenziert Strafgerichte hier entscheiden.
Welche Strafe droht bei Unfallflucht mit geringem Schaden
Bei einem Schaden unter der Bagatellgrenze besteht schon keine Strafbarkeit. Im Bereich zwischen 50 und rund 1.500 Euro ist regelmäßig mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot nach § 44 StGB von ein bis drei Monaten zu rechnen. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt in diesen Fällen meist erhalten. Entzogen wird sie erst bei bedeutendem Schaden oder bei Personenverletzungen.
Führerschein fast immer weg: Fahrverbot oder Entziehung?
Hier ist eine klare Abgrenzung wichtig. Beide Begriffe bezeichnen unterschiedliche Rechtsfolgen. Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die zwischen einem und sechs Monaten verhängt wird. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, der Führerschein wird nur verwahrt und nach Ablauf zurückgegeben.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist dagegen eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Das Strafgericht hebt die Fahrerlaubnis auf. Der Betroffene muss sie nach Ablauf der Sperrfrist nach § 69a StGB neu beantragen. Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und reicht bis zu fünf Jahre. In besonders schweren Fällen ist sogar eine lebenslange Sperre möglich.
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nennt die Unfallflucht als Regelbeispiel, bei dem ein Kraftfahrer sich regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist – und zwar dann, wenn er wusste oder wissen konnte, dass durch den Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt oder ein bedeutender Sachschaden entstanden ist. Die Grenze für den bedeutenden Sachschaden wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend bei etwa 1.500 Euro gesehen.
Wie lange bleibt der Führerschein nach Unfallflucht weg
Die Sperrfrist nach § 69a StGB beträgt bei Ersttätern im Regelfall neun bis zwölf Monate. Wird die Fahrerlaubnis zudem vorläufig nach § 111a StPO entzogen, beginnt diese Zeit faktisch mit der Sicherstellung des Führerscheins. Wichtig ist: Nach Ablauf der Sperrfrist erhalten Sie den Führerschein nicht automatisch zurück. Sie müssen die Wiedererteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Diese prüft ihrerseits nach § 3 StVG und Anlage 4 FeV die Eignung und kann in Einzelfällen eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen.
Nachträgliche Meldung: Tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB
Einen wichtigen Ausweg bietet § 142 Abs. 4 StGB. Wer sich nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs vom Unfallort entfernt hat, kann eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe erreichen, wenn er binnen 24 Stunden freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht und der Schaden nicht bedeutend ist.
Die Voraussetzungen sind eng:
1. Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (typischerweise Parkplatz, verkehrsberuhigter Bereich, ruhende Situation).
2. Nicht bedeutender Schaden (unterhalb der 1.500-Euro-Grenze).
3. Freiwillige nachträgliche Meldung beim Geschädigten oder bei der Polizei.
4. Frist von 24 Stunden ab der Tat.
Fließender Verkehr – also klassische Auffahrunfälle oder Kollisionen bei fahrenden Fahrzeugen – ist ausdrücklich nicht erfasst. Hier hilft § 142 Abs. 4 StGB nicht. Wenn Sie diese Norm nutzen wollen, sollten Sie die Meldung schriftlich dokumentieren und sich den Zeitpunkt bestätigen lassen. Ein Anruf bei der Polizei ist der sicherste Weg.
Verteidigungsansätze im Fahrerflucht-Verfahren
Die Strafverteidigung beim Vorwurf der Unfallflucht setzt bei der subjektiven Tatseite an. Denn § 142 StGB verlangt Vorsatz. Fahrlässige Unfallflucht ist nicht strafbar. Das eröffnet mehrere Verteidigungslinien, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen. Fachkundige Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht kann in geeigneten Fällen zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153 StPO führen.
Unfall nicht bemerkt: Der Klassiker der Verteidigung
Wer den Zusammenstoß schlicht nicht wahrgenommen hat, handelte nicht vorsätzlich. Gerade bei leichten Parkremplern, lauter Musik im Fahrzeug, schlechter Sicht, Regen oder älteren Fahrzeugen mit weicher Karosserie ist ein Nichtbemerken gut vertretbar. Die Gerichte prüfen das kritisch. Sie verlangen eine konkrete und nachvollziehbare Schilderung. Ein Sachverständigengutachten zur Wahrnehmbarkeit des Anstoßes – akustisch, haptisch über das Lenkrad oder über die Fahrzeugbewegung – kann entlasten und ist oft der entscheidende Ansatz. Details wie Fahrzeugtyp, Geschwindigkeit und Aufprallwinkel werden dabei rekonstruiert.
Parkrempler ohne Fahrer: Wer war am Steuer?
Steht nur fest, dass ein bestimmtes Fahrzeug beteiligt war, nicht aber, wer es geführt hat, kommt eine Einstellung in Betracht. Halter und Fahrer sind strafrechtlich nicht identisch. Eine Halterhaftung im Strafrecht gibt es nicht. Schweigt der Halter zur Fahrereigenschaft – wozu er berechtigt ist – und lässt sich der Fahrer nicht anderweitig identifizieren, scheitert der Vorsatznachweis. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist in solchen Konstellationen ein realistisches Verfahrensziel.
Zeitliche Verzögerung bei der Meldung vertretbar
Die Wartepflicht am Unfallort ist zeitlich begrenzt. Wie lange eine „angemessene“ Zeit ist, hängt von Tageszeit, Verkehr, Schadenshöhe und der Wahrscheinlichkeit ab, den Geschädigten anzutreffen. Bei kleineren Schäden auf Parkplätzen werden häufig 30 bis 60 Minuten diskutiert. Wer nach Ablauf der Wartefrist die Polizei verständigt oder den Geschädigten direkt informiert, kann argumentieren, die nachträgliche Meldung sei unverzüglich erfolgt und § 142 Abs. 2 StGB deshalb nicht verletzt.
Fahrerflucht und Alkohol: Die Kombination wird zum Bumerang
Wer nach einem Unfall mit Alkohol im Blut flüchtet, verschärft seine Lage erheblich. Strafrechtlich kommen auch § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) bei absoluter Fahrunsicherheit ab 1,1 ‰ BAK oder § 315c StGB (Straßenverkehrsgefährdung) in Betracht. Die Delikte stehen in Tateinheit zur Unfallflucht. Die Strafen addieren sich in der Gesamtstrafenbildung.
Hinzu kommt: Die Flucht selbst wird oft als Indiz für Alkoholkonsum gewertet. Wer nach einem Unfall das Weite sucht, tut dies häufig, um einem Alkoholtest zu entgehen. Die Rechtsprechung hat die Nachtrunkbehauptung („erst nach dem Unfall habe ich zu Hause Alkohol getrunken“) wiederholt streng bewertet. Sie trägt nur bei belastbaren Zeugen oder dokumentierten Umständen. Wenn Sie in dieser Situation zugleich unter Drogeneinfluss standen, sollten Sie sich zeitnah mit der Verteidigung in Drogenstrafverfahren befassen, weil hier Straf- und Verwaltungsrecht zusammenwirken. Einige Mandate zeigen das exemplarisch – etwa der Themenkomplex Verkehrsstrafrecht, Unfallflucht und Trunkenheit.
Was sofort nach der Flucht vom Unfallort zu tun ist
Wer erkennt, einen Unfall verursacht und den Ort verlassen zu haben, steht vor einer zeitkritischen Weichenstellung. Folgende Überlegungen sind in der Regel wichtig:
1. Ruhe bewahren und nichts überstürzen. Spontane Aussagen oder vorschnelle Polizeianrufe ohne anwaltliche Rücksprache können die spätere Verteidigung erschweren.
2. Anwaltliche Beratung einholen, bevor gegenüber Polizei, Versicherung oder Geschädigtem eine Aussage fällt. Jede Aussage im Ermittlungsverfahren kann verwertet werden.
3. § 142 Abs. 4 StGB prüfen. Liegt ein Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nicht bedeutendem Schaden vor, eröffnet die tätige Reue binnen 24 Stunden erhebliche Spielräume. Die Prüfung sollte aber anwaltlich begleitet werden.
4. Beweismittel sichern. Fotos vom eigenen Fahrzeug, Zeugen aus dem Umfeld, Standort- und Zeitangaben können später für oder gegen den Vorwurf sprechen.
5. Keine Spurenvernichtung. Reparaturen am Fahrzeug vor Abschluss der Ermittlungen sind riskant und können als Verschleierungsversuch gewertet werden.
6. Vorladung nicht wahrnehmen, ohne vorher mit einem Fachanwalt für Strafrecht gesprochen zu haben. Ein Recht auf Schweigen besteht immer.
Fazit
Fahrerflucht nach § 142 StGB ist ein Straftatbestand mit weitreichenden Folgen, die sich nicht auf die Geldstrafe beschränken. Neben dem strafrechtlichen Sanktionssystem steht fast immer auch ein fahrerlaubnisrechtliches Verfahren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperrfrist trifft Berufstätige, die auf den Führerschein angewiesen sind, oft besonders hart. Wer im Alkohol- oder Drogenkontext flüchtet, verliert den Führerschein in aller Regel für viele Monate.
Gleichzeitig bietet das Gesetz Spielräume. Die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB, Verteidigungsansätze zur subjektiven Tatseite, Einstellungsmöglichkeiten nach der StPO und eine differenzierte Bewertung des Schadens können die Strafe deutlich reduzieren – manchmal sogar zur Einstellung führen. Entscheidend ist, dass die Weichen früh gestellt werden. Je eher anwaltliche Akteneinsicht erfolgt und eine klare Verteidigungslinie feststeht, desto größer sind die Chancen auf ein günstiges Verfahrensergebnis.
Wenn Sie mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert sind oder bereits eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sollten Sie vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einholen. Der erste Griff sollte nicht zum Telefon der Polizei gehen, sondern zum Anwalt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Fahrerflucht
Strafbar wird das Verhalten, sobald ein Unfallbeteiligter sich vom Unfallort entfernt, bevor er seine Personalien hinterlassen oder eine angemessene Zeit gewartet hat. Bei Parkremplern beginnt die Strafbarkeit also nicht schon mit dem Anstoß, sondern mit dem Verlassen des Ortes ohne ausreichende Wartezeit. Die Bagatellgrenze liegt bei etwa 25 bis 50 Euro – darunter fehlt es bereits am strafrechtlichen Unfallbegriff.
Nein. Die ständige Rechtsprechung hält einen Zettel für nicht ausreichend, weil er jederzeit entfernt werden kann und keine zuverlässige Identitätsfeststellung ermöglicht. Wer den Geschädigten nicht antrifft, muss die Polizei verständigen oder eine angemessene Zeit warten und dann unverzüglich nachträglich die Feststellungen ermöglichen. Der Zettel kann höchstens als Indiz für den Willen zur Meldung im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB wird als Regelbeispiel bei einem bedeutenden Fremdschaden angenommen. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht diese Grenze überwiegend bei rund 1.500 Euro. Unterhalb dieser Schwelle bleibt es häufig bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB von ein bis drei Monaten. Bei Personenverletzungen ist die Entziehung unabhängig von der Schadenshöhe praktisch immer zu erwarten.
Die Wirkung hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 StGB erfüllt sind: Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, kein bedeutender Schaden, Meldung binnen 24 Stunden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen. Liegen sie nicht vor, wirkt die nachträgliche Meldung zumindest im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten, verhindert die Strafbarkeit aber nicht mehr.
Berufliche Folgen drohen vor allem dann, wenn die Geldstrafe 90 Tagessätze übersteigt und damit ins Führungszeugnis eingetragen wird. Für Berufskraftfahrer, Außendienstler und Beamte wiegt auch die Entziehung der Fahrerlaubnis schwer – ohne Führerschein entfällt die berufliche Einsatzfähigkeit. Beamte müssen zudem mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, wenn die Straftat dienstlich relevant ist.
Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Urteil endgültig entzogen wird. Praktisch bedeutet das: Der Führerschein wird sofort sichergestellt, obwohl das Verfahren noch läuft. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird später auf die Sperrfrist angerechnet. Gegen den Beschluss ist Beschwerde möglich – ein Ansatz, den die Verteidigung nutzen kann.
In den meisten Konstellationen ja. Wer zur Sache schweigt, kann nach Akteneinsicht überlegt reagieren und eine Verteidigungslinie aufbauen. Spontane Einlassungen gegenüber der Polizei – etwa „ich habe den Unfall nicht bemerkt“ – sind menschlich verständlich, werden aber aktenkundig und binden den Beschuldigten. Eine schriftliche Einlassung über den Verteidiger ist fast immer die sinnvollere Option.
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist bei „reiner“ Unfallflucht ohne Alkohol- oder Drogenbezug nicht der Regelfall. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber eine MPU anordnen, wenn zusätzliche Eignungszweifel bestehen – etwa bei Wiederholungstätern, bei hohem Punktestand im Fahreignungsregister oder wenn im selben Vorgang Alkohol im Spiel war. In diesen Fällen läuft das Wiedererteilungsverfahren parallel zum Strafverfahren und muss eigenständig vorbereitet werden.
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