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Untersuchungshaft gem. § 112 StPO

Die Untersuchungshaft gem. § 112 StPO, das schärfste Schwert des Strafrechts

Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Die Vorschrift des § 112 StPO enthält die Ermächtigung zum Erlass eines Haftbefehls. Von dieser ist nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu machen, so BVerfGE 19, 342, 349. Die Anordnung der Untersuchungshaft bleibt dem Richter, im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter, vorbehalten

§ 112 StPO ist die gesetzliche Grundlage für die Untersuchungshaft bzw. für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls.

Der Beschuldigte muss also dringend verdächtig sein und es muss einen Haftgrund bestehen. Ferner darf die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sein. In diesem Fall kann ein Haftbefehl erlassen werden.

Dringender Tatverdacht

Dringender Tatverdacht ist ein unbestimmter Rechtsbegriff den die Gerichte im Laufe der Jahre geprägt haben. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Sollte der Täter gerechtfertigt sein, so beseitigt ein Rechtfertigungsgrund (beispielsweise Notwehr) den dringenden Tatverdacht.

Der Tatverdacht muss sich aus bestimmten Tatsachen ergeben. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, den Tatverdacht anzunehmen. Ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich ein Tatverdacht ergeben kann, ist im Ermittlungsverfahren den Ermittlungsakten zu entnehmen. Aber auch nach Hauptverhandlung kann sich der Tatverdacht als Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben.

Haftgrund

Ferner muss gem. § 112 Abs. 2 StPO oder gem. § 112 a StPO ein Haftgrund vorliegen. Ein Haftgrund gem. § 112 Abs. 2 StPO besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (Flucht), oder bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr). Gem. § 112 a Abs. 1 StPO besteht ein Haftgrund auch im Falle der Wiederholungsgefahr, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 89a, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.

Gem. § 112 Abs. 3 StPO kann allein auf Grund des verwirklichten Straftatbestandes ohne vorliegen eines sonstigen Haftgrundes ein Haftbefehl erlassen werden, wenn der Beschuldigte verdächtigt ist, eine Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches begangen zu haben.

 

Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bzw. des Haftbefehls

Ferner muss der Erlass eines Haftbefehls, der zur Vollstreckung der Untersuchungshaft führt, verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit ist keine Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls. Lediglich die Unverhältnismäßigkeit schließt die Haft aus. Abzuwägen für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind die Schwere des Eingriffs in das Leben des Beschuldigten gegen die Bedeutung der Strafsache und Rechtsfolgenerwartung. Nur wenn eine Unverhältnismäßigkeit nach Abwegung der Rechte gegeben ist, darf ein Haftbefehl nicht mehr erlassen werden.

Die Vollstreckung der Untersuchungshaft ist beispielsweise unzulässig, wenn die zu erwartende Strage gering ist, oder wenn die Dauer der Hauptverhandlung nicht absehbar ist.

 

Verteidigung gegen drohenden Haftbefehl oder bereits vollstreckten Haftbefehl

Wenn ein Haftbefehl erlassen ist und vollstreckt wird, ist in der Regel Eile geboten. Ab Vollstreckung des Haftbefehls kann die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht während des Ermittlungsverfahren nicht mehr – zumindest nicht mehr vollständig – zurück halten. Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs ist dem Verteidiger zumindest umgehend Akteneinsicht in die Aktenbestandsteile zu gewähren, die die Tatsachen enthalten, die den Erlass des Untersuchungshaftbefehls stützen oder aber zu Fall bringen würden.

Gem. § 116 StPO kann die Vollstreckung eines Haftbefehls ausgesetzt werden.

Soweit nur Fluchtgefahr vorliegt, kann der Richter den Vollzug des Haftbefehls ausgesetzen, wenn durch weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch die weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann. Dabei kommen gem. § 116 Abs. 1 StPO die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihr zu bestimmenden Dienststelle zu melden, die s. g. Meldeauflage. Ferner kann dem Betroffenen aufgegeben werden, den Wohn- und Aufenthaltsort oder eines bestimmten Bereichs nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörden zu verlassen.Ferner kann der Beschuldigte eine Sicherheitsleistung (Kaution) hinterlegen.

Beispielsweise kann dem Beschuldigten aufgegeben werden, seinen Reisepaß in amtliche Verwahrung zu geben. Möglich ist auch, dem Beschuldigten eine s. g. elektronische Fußfessel anzulegen.

Auch bei Vollzug eines Haftbefehls wegen Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr kann der Beschuldigte vom Vollzug verschont werden, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Beispielsweise kann die Einweisung eines Drogenabhänigen in eine Entziehungsanstalt mit anschließender Therapie dazu führen, dass ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr außer Vollzug gesetzt werden kann.

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