Strafverfahren akut · Sofortmaßnahmen · Strafverteidiger
- ✓Schweigen Sie zur Sache: Machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft, bevor ein Verteidiger Akteneinsicht hatte.
- ✓Verlangen Sie den Beschluss: Lassen Sie sich bei einer Hausdurchsuchung den Durchsuchungsbeschluss zeigen, notieren Sie die Namen der Beamten und widersprechen Sie der Maßnahme formal.
- ✓Ignorieren Sie keine Fristen: Ein Strafbefehl bedeutet zwei Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung — danach ist er rechtskräftig wie ein Urteil.
- ✓Füllen Sie keinen Anhörungsbogen zur Sache aus: Senden Sie den Personalteil zurück, schweigen Sie zur Sache und schalten Sie einen Verteidiger ein.
- ✓Greifen Sie sofort zum Telefon: Bei laufender Durchsuchung, Festnahme oder Vernehmung gilt: Der erste Anruf gehört einem Strafverteidiger — nicht der Familie, nicht dem Hausanwalt für Mietrecht.
Wenn Sie diese Seite lesen, ist die Frage „strafverfahren was tun“ für Sie keine theoretische mehr. Vielleicht stehen gerade Beamte in Ihrer Wohnung. Vielleicht liegt eine Vorladung der Polizei auf dem Tisch. Vielleicht haben Sie einen Anhörungsbogen geöffnet. Vielleicht wurden Sie heute Morgen festgenommen und sind nach der erkennungsdienstlichen Behandlung wieder zu Hause.
Was Sie in den nächsten Stunden tun – und vor allem, was Sie nicht tun – kann den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend beeinflussen.
Diese Seite gibt Ihnen eine kompakte und konkrete Handlungsanleitung. Sie ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Aber sie hilft Ihnen, in den ersten Stunden keine Fehler zu machen, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Strafverfahren werden in vielen Fällen in den ersten 48 Stunden geprägt – durch Aussagen, die nie hätten gemacht werden dürfen, durch Zustimmungen zu Maßnahmen, die nicht nötig gewesen wären, durch versäumte Widersprüche und durch Fristen, die unbemerkt verstreichen.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.
In akuten Verfahrenssituationen — laufende Hausdurchsuchung, Festnahme, bevorstehende Vernehmung — entscheiden die ersten Stunden über den Verfahrensverlauf. Schnelle telefonische Erreichbarkeit und unmittelbare anwaltliche Beratung sind in dieser Phase kein Komfort, sondern notwendige Bedingung wirksamer Verteidigung. Strategische Fehler in den ersten Stunden lassen sich später kaum noch korrigieren.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Was Sie jetzt tun sollten
Welche Schritte jetzt nötig sind, hängt von Ihrer Verfahrenssituation ab. Die folgenden Konstellationen decken die häufigsten akuten Lagen ab.
Bei laufender Hausdurchsuchung
Die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. In dieser Situation bleibt wenig Zeit zum Nachdenken. Aber Sie haben klare Rechte:
- Beschluss vorlegen lassen. Verlangen Sie den schriftlichen Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters und lesen Sie ihn. Achten Sie auf Datum, Tatvorwurf und Suchgegenstände. Bei Gefahr im Verzug kann auch ohne Beschluss durchsucht werden – das ist die Ausnahme und wird später oft auf Rechtmäßigkeit überprüft.
- Der Durchsuchung formal widersprechen. Auch wenn ein Beschluss vorliegt, sollten Sie ausdrücklich erklären, dass Sie der Durchsuchung widersprechen. Das stoppt die Maßnahme nicht. Für spätere Beweisverwertungsfragen kann der Widerspruch aber wichtig sein.
- Namen und Dienststelle notieren. Schreiben Sie die Namen der eingesetzten Beamten und ihre Dienststelle auf. Halten Sie auch fest, welche Räume durchsucht und welche Gegenstände mitgenommen werden.
- Schweigen zur Sache. Beantworten Sie keine Fragen zum Tatvorwurf – auch nicht „nur kurz“, auch nicht „zur Klarstellung“. Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO, § 163a StPO). Die Beamten müssen Sie darauf hinweisen, aber nicht in beiläufiger Form.
- Anwalt anrufen, sofort. Sie haben das Recht, während der Durchsuchung einen Verteidiger zu kontaktieren. Tun Sie das sofort. Die Beamten müssen das Telefonat zulassen.
- Nichts vernichten, nichts verbergen. So verständlich der Impuls sein mag: Das Beseitigen von Beweismitteln kann den Tatbestand der Strafvereitelung erfüllen und verschlechtert Ihre Lage nur.
Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter
Eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht befolgen. Das ist seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung. Sie müssen nicht bei der Polizei erscheinen. Und Sie müssen erst recht nichts zur Sache sagen.
Was Sie tun sollten: Sagen Sie den Termin ab und teilen Sie mit, dass Sie ihn nicht wahrnehmen werden und dass über einen Verteidiger Stellung genommen wird. Den Termin einfach verstreichen zu lassen, ohne anwaltliche Rückmeldung, wirkt unprofessionell und kann zu einer Eskalation führen, etwa zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder in seltenen Fällen zu einer richterlichen Vernehmung. Der saubere Weg führt über den Verteidiger. Er meldet den Termin ab, beantragt Akteneinsicht und entscheidet erst nach Kenntnis der Akte über das weitere Vorgehen.
Eine staatsanwaltschaftliche Vorladung ist anders zu bewerten – ihr ist im Grundsatz Folge zu leisten. Aber auch dort besteht keine Aussagepflicht zur Sache. Auch hier gilt: erst Akteneinsicht, erst Verteidiger.
Bei einer Festnahme
Sind Sie vorläufig festgenommen worden (§ 127 StPO) oder wurde ein Haftbefehl vollstreckt (§ 114 StPO), muss die Vorführung beim Haftrichter spätestens am Tag nach der Festnahme erfolgen (§ 128 StPO). Dort prüft der Richter die Haftgründe – dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr.
Diese Vorführung ist eine der wichtigsten Stationen des gesamten Verfahrens. Wer ohne Verteidiger dorthin geht, geht ein erhebliches Risiko ein. Ein Strafverteidiger kann hier:
- die Aktenlage einsehen und die Tragfähigkeit der Haftgründe prüfen,
- Haftverschonungsanträge stellen, etwa gegen Auflagen oder Kaution (§ 116 StPO),
- bei der Vernehmung zur Sache anwesend sein und auf das Schweigerecht hinwirken,
- bei der Familie des Beschuldigten Maßnahmen koordinieren (Arbeitsplatz, Mietzahlungen, Information enger Angehöriger).
Wenn Angehörige diese Seite lesen, weil ein Familienmitglied festgenommen wurde, gilt: Der erste Schritt ist nicht die Fahrt zur Polizeiwache, sondern die Mandatierung eines Strafverteidigers, der zur Wache fährt und den Erstkontakt herstellt.
Bei einem Anhörungsbogen
Anhörungsbögen kommen meist per Post und haben typischerweise zwei Bereiche: einen Personalteil (Name, Anschrift, Beruf, Familienstand) und einen Sachteil (Stellungnahme zum Tatvorwurf).
Den Personalteil müssen Sie ausfüllen und zurücksenden – er enthält nur Angaben, die Sie ohnehin machen müssen. Den Sachteil sollten Sie nicht ausfüllen. Kreuzen Sie an, dass Sie zur Sache schweigen und einen Verteidiger einschalten. Der häufigste Fehler in der anwaltlichen Praxis ist, dass Beschuldigte spontan eine Erklärung in das Sachfeld schreiben, oft um „die Sache klarzustellen“. Damit liefern sie der Staatsanwaltschaft einen Baustein, der später nur schwer wieder aus der Akte zu bekommen ist.
Bei einer Strafanzeige
Wenn Sie erfahren, dass eine Strafanzeige gegen Sie erstattet wurde – etwa weil Ihr Konto gesperrt ist, weil ein Schreiben der Staatsanwaltschaft kommt oder weil Ihr Arbeitgeber unterrichtet wurde –, sollten Sie nicht versuchen, den Sachverhalt selbst aufzuklären. Kein Anruf beim Anzeigeerstatter, keine SMS, keine Klärungsgespräche. Jede Kontaktaufnahme kann als Beeinflussung gewertet werden und neue Tatvorwürfe begründen (Nötigung, Bedrohung, Strafvereitelung).
Stattdessen gilt: Verteidiger einschalten, Akteneinsicht beantragen, abwarten. Erst auf Grundlage der Akte lässt sich beurteilen, ob das Verfahren durch eine Stellungnahme beeinflusst werden kann – oder ob Schweigen die bessere Strategie ist.
Was Sie unbedingt vermeiden sollten
In den meisten Strafverfahren entstehen die schwerwiegendsten Fehler in den ersten Stunden. Die folgenden Verhaltensweisen führen regelmäßig zu vermeidbaren Nachteilen:
- Spontane Aussagen zur Sache. Auch wenn die Beamten freundlich, verständnisvoll und entgegenkommend auftreten – sie ermitteln. Jede Aussage wird protokolliert und kann gegen Sie verwendet werden. Auch Äußerungen, die Sie selbst für entlastend halten, können später belastend wirken, wenn sie anderen Beweismitteln widersprechen.
- Zustimmung zu Durchsuchungen ohne Beschluss. Beamte fragen mitunter, ob sie „mal eben“ in die Wohnung dürfen, ins Auto schauen oder das Handy ansehen können. Wer zustimmt, verzichtet auf den richterlichen Schutz. Verweigern Sie die Zustimmung höflich, aber bestimmt. Liegt ein Beschluss vor, wird er Ihnen vorgelegt. Liegt keiner vor, gibt es dafür im Regelfall einen Grund.
- Herausgabe von Smartphone-Code, Cloud-Passwörtern, E-Mail-Zugängen. Sie sind nicht verpflichtet, aktiv an der Aufklärung gegen sich selbst mitzuwirken. Die Herausgabe von Zugangsdaten ist eine solche Mitwirkung. Verweigern Sie sie.
- Eigene Akteneinsicht versuchen. Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren steht im Regelfall nur dem Verteidiger zu (§ 147 StPO). Anträge des Beschuldigten persönlich werden meist abgelehnt – und ziehen unnötige Aufmerksamkeit auf sich.
- Kontakt mit Belastungszeugen oder Anzeigeerstattern. Selbst gut gemeinte Klärungsversuche werden regelmäßig als Beeinflussung gewertet und können zusätzliche Tatvorwürfe auslösen.
- Beweismittel löschen, vernichten, verstecken. Datenträger formatieren, Chats löschen, Gegenstände wegschaffen – all das kann Strafvereitelung sein und wird in modernen Ermittlungsverfahren oft forensisch rekonstruiert. Der Vernichtungsversuch wird dann zum eigenen Vorwurf.
- Den Hausanwalt fragen, der sonst Mietsachen macht. Strafrecht ist ein hoch spezialisiertes Rechtsgebiet. Allgemeinanwälte leisten in akuten Strafverfahren oft keinen ausreichenden Beistand – nicht aus mangelndem Engagement, sondern weil die Spezialisierung fehlt. Suchen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht, keinen Generalisten.
Wie schnell muss ich einen Anwalt einschalten?
Wie schnell ein Verteidiger eingeschaltet werden sollte, hängt von der Verfahrenssituation ab. Die folgende Differenzierung bietet eine praxistaugliche Orientierung:
Sofort, in den nächsten Minuten:
- laufende Hausdurchsuchung
- vorläufige Festnahme oder Festnahme aufgrund Haftbefehls
- bevorstehende Vernehmung beim Haftrichter
- bevorstehende ED-Behandlung und Vernehmung auf der Wache
Innerhalb von 24 bis 48 Stunden:
- Vorladung als Beschuldigter mit Termin in den nächsten Tagen
- Erhalt eines Anhörungsbogens
- Kenntnis von einer gegen Sie laufenden Strafanzeige
- Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Mitteilung der Staatsanwaltschaft)
Innerhalb der gesetzlichen Frist:
- Strafbefehl: zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO). Wer diese Frist versäumt, hat einen rechtskräftigen Schuldspruch – mit allen Konsequenzen für Vorstrafenregister, Beruf und Aufenthaltsstatus.
- Anklageerhebung mit Eröffnung des Hauptverfahrens: Spätestens jetzt sollte der Verteidiger Akteneinsicht haben.
- Bußgeldbescheid mit strafrechtlichem Hintergrund: zwei Wochen Einspruchsfrist.
Dass „kein Anwalt nötig ist“, weil man unschuldig sei, ist einer der gefährlichsten Irrtümer im Strafverfahren. Unschuld ist im deutschen Strafrecht keine Rechtsfolge, sondern muss prozessual durchgesetzt werden. Wer ohne Verteidiger zur Vernehmung geht und „die Wahrheit sagt“, liefert oft Bausteine, die zusammen mit anderen Beweismitteln zu einer Verurteilung führen – auch dann, wenn die Tat nicht begangen wurde. Aussagepsychologisch sind gerade Unschuldige in Vernehmungen besonders gefährdet, weil sie gesprächsbereit sind, nichts zu verbergen meinen und sich rechtlich nicht absichern.
Die Spezialgebiete des Strafrechts erfordern jeweils eigene Handlungsstrategien – ob es um Vorwürfe aus dem Bereich des Steuerstrafrechts, des Verkehrsstrafrechts, des Sexualstrafrechts oder um Vorwürfe aus dem Bereich Mord, Totschlag und Körperverletzung geht. Jugendliche und Heranwachsende unterliegen den Sonderregeln des Jugendstrafrechts. Eine Übersicht über alle Praxisbereiche finden Sie auf der Strafrecht-Übersichtsseite.
Häufig gestellte Fragen
Sagen Sie nichts zur Sache. Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO, § 163a StPO). Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss zur Einsichtnahme. Notieren Sie Namen und Dienststelle der Beamten. Widersprechen Sie der Durchsuchung formal – auch wenn ein Beschluss vorliegt, kann dieser Widerspruch für spätere Beweisverwertungsfragen relevant sein. Versuchen Sie nicht, etwas zu verstecken oder zu beseitigen; das wäre Strafvereitelung. Rufen Sie sofort einen Verteidiger an – die Beamten müssen das Telefonat zulassen.
Nein. Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht befolgen – das ist seit Langem ständige Rechtsprechung. Eine staatsanwaltschaftliche Vorladung ist anders zu bewerten, aber auch dort besteht keine Aussagepflicht zur Sache. Vor jeder Vernehmung sollte der Verteidiger Akteneinsicht beantragen. Erst dann lässt sich beurteilen, was die Ermittlungsbehörde überhaupt gegen Sie in der Hand hat.
Bei einer vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) oder einer Festnahme aufgrund Haftbefehls (§ 114 StPO) muss die Vorführung beim Haftrichter spätestens am Tag nach der Festnahme erfolgen (§ 128 StPO). Der Richter prüft dann die Haftgründe – dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr. In dieser Situation ist anwaltlicher Beistand entscheidend. Ein Verteidiger sollte sofort eingeschaltet werden, damit er die Akte einsehen, an der Vorführung teilnehmen und gegebenenfalls Haftverschonung beantragen kann (§ 116 StPO).
Den Personalbogen – Personalien, Anschrift, Beruf – müssen Sie ausfüllen. Zur Sache müssen und sollten Sie nichts sagen. Der häufigste Fehler ist, dass Beschuldigte das Sache-Feld ungeprüft ausfüllen und damit der Staatsanwaltschaft die Beweisgrundlage selbst liefern. Senden Sie nur den Personalteil zurück und kreuzen Sie an, dass Sie zur Sache schweigen und einen Verteidiger einschalten.
Bei laufender Durchsuchung, Festnahme oder bevorstehender Vernehmung: sofort. Bei einer Vorladung mit Termin in einer Woche: spätestens innerhalb von 48 Stunden, damit Akteneinsicht und Vorbereitung möglich sind. Bei einem Strafbefehl: zwingend innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung – nach Fristablauf wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil.
Der Erstkontakt zur Klärung des Sachverhalts und des weiteren Vorgehens ist unverbindlich. Eine Mandatserteilung kommt erst durch ausdrückliche Vollmachtserteilung zustande. Vergütungsfragen werden vorher transparent besprochen, damit Sie eine informierte Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen können.
Nein. Die anwaltliche Tätigkeit unterliegt der Verschwiegenheitspflicht; der Verteidiger darf seine Aktivitäten nicht offenbaren. Im Gegenteil: Wenn kein Verteidiger eingeschaltet wird, entstehen regelmäßig Nachteile, weil Verfahrenshandlungen unwidersprochen bleiben und sich später kaum noch korrigieren lassen. Beweisverwertungsverbote, die durch rechtzeitigen Widerspruch hätten erreicht werden können, gehen nach einem versäumten Widerspruch oft verloren.
Ja, gerade dann. Unschuld ist im Strafverfahren keine Rechtsfolge, sondern muss prozessual durchgesetzt werden. Wer ohne Verteidiger zu einer Vernehmung geht und „die Wahrheit sagt“, liefert oft genug Bausteine für eine Verurteilung – auch wenn er die Tat nicht begangen hat. Aussagepsychologisch sind Unschuldige in Vernehmungen besonders gefährdet, weil sie gesprächsbereit sind und sich rechtlich nicht absichern. Ein Verteidiger sorgt dafür, dass entlastende Umstände prozessual richtig eingeführt werden – und nicht in einem Polizeiprotokoll untergehen, das später nicht mehr zu korrigieren ist.
Schnelle anwaltliche Hilfe im Strafverfahren
Bei akuten Verfahrenssituationen — laufender Hausdurchsuchung, Festnahme oder unmittelbar bevorstehender Vernehmung — bin ich bundesweit erreichbar und übernehme die Verteidigung von der ersten Stunde an.
