§ 306 StGB · Brandstiftung · Verteidigung Strafverteidiger
- ✓Verbrechen mit Mindeststrafe: § 306 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor — Geldstrafe ist ausgeschlossen.
- ✓Sieben Tatobjekt-Kategorien: Gebäude, Betriebsstätten, Warenlager, Kraftfahrzeuge, Wälder, land- und forstwirtschaftliche Anlagen — jeweils nur, wenn fremd.
- ✓Minder schwerer Fall als Schlüssel: § 306 Abs. 2 StGB eröffnet den Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren — erst dann kommt Bewährung überhaupt in Betracht.
- ✓Brandursachengutachten entscheidet: Die kriminaltechnische Brandursachenermittlung ist regelmäßig die zentrale Beweisquelle — eine frühe anwaltliche Reaktion und ein Privatgutachten sind oft entscheidend.
- ✓Untersuchungshaft die Regel: Bei Verbrechensverdacht ordnet der Ermittlungsrichter regelmäßig U-Haft an — Pflichtverteidigung ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO obligatorisch.
Der Vorwurf der Brandstiftung nach § 306 StGB trifft Beschuldigte fast immer in einer akuten Verfahrenslage. Die Polizei ermittelt bereits, ein kriminaltechnischer Brandursachensachverständiger war an der Brandstelle, und nicht selten erfolgt die erste Konfrontation durch eine vorläufige Festnahme, eine Hausdurchsuchung oder einen Haftbefehl. Weil § 306 StGB ein Verbrechen ist, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe scheidet aus, und der Weg zur Bewährung führt meist nur über den minder schweren Fall des § 306 Abs. 2 StGB. Eine durchdachte § 306 StGB Verteidigung sollte deshalb so früh wie möglich beginnen.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, von Kiel aus bundesweit Beschuldigte gegen den Vorwurf der Brandstiftung — vom Fahrzeugbrand über Werkstatt- und Lagerhallenbrände bis zum Wald- und Flächenbrand.
Die folgende Darstellung erläutert den Tatbestand des § 306 StGB im Detail, ordnet die Strafrahmen ein, grenzt die Norm von verwandten Brandstiftungstatbeständen ab und beschreibt die wichtigsten Verteidigungsansätze — von der Anfechtung des Brandursachengutachtens über das Bestreiten des Vorsatzes bis zum minder schweren Fall.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Brandstiftung.
Brandstiftungsvorwürfe nach §§ 306 ff. StGB sind regelmäßig Verbrechen mit hoher Strafdrohung — bei vorsätzlicher Begehung mit Bewohnergefährdung bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Verteidigung lebt von präziser Auseinandersetzung mit Brandursachenermittlung, Sachverständigengutachten und der Frage des Vorsatzes. Die Möglichkeiten der tätigen Reue nach § 306e StGB werden in der Praxis oft unterschätzt.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Brandstiftung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Tatbestand und Voraussetzungen
§ 306 Abs. 1 StGB stellt das Inbrandsetzen oder Zerstören durch Brandlegung an bestimmten fremden Tatobjekten unter Strafe. Der Tatbestand hat vier Elemente: ein im Katalog aufgeführtes Tatobjekt, dessen Fremdheit, die Tathandlung des Inbrandsetzens oder Zerstörens durch Brandlegung sowie Vorsatz.
Die sieben Tatobjekt-Kategorien des § 306 Abs. 1 StGB sind abschließend:
- Nr. 1: Gebäude oder Hütten
- Nr. 2: Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen
- Nr. 3: Warenlager oder Warenvorräte
- Nr. 4: Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
- Nr. 5: Wälder, Heiden oder Moore
- Nr. 6: land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
Was nicht unter diesen Katalog fällt, erfasst § 306 StGB nicht. Sachbeschädigung durch Feuer kommt dann allenfalls über § 303 StGB in Betracht oder, bei Gefährdung von Menschen, über § 306a StGB oder § 306b StGB.
Fremdheit der Sache bedeutet: Das Tatobjekt darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen. Schon Miteigentum eines Dritten genügt, um die Sache „fremd“ zu machen — auch wenn der Beschuldigte selbst Miteigentümer ist. Praktisch relevant ist das bei Eheleuten, bei Erbengemeinschaften und vor allem bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen. Wer einen Wagen über einen Bankkredit finanziert oder least, ist regelmäßig nicht Alleineigentümer. Der Sicherungseigentümer, also Bank oder Leasinggesellschaft, ist Eigentümer, das Fahrzeug daher fremde Sache. Bei kfz-brandstiftung ist die Eigentumsfrage deshalb oft kein tragfähiger Verteidigungsansatz, sollte aber im Einzelfall geprüft werden.
Inbrandsetzen liegt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung erst vor, wenn ein wesentlicher Bestandteil des Tatobjekts so vom Feuer erfasst ist, dass der Brand selbständig fortbrennt, ohne dass weiteres Brandmittel zugeführt werden muss. Brennt nur das aufgegossene Benzin oder ein angezündetes Tuch, ohne dass die Sache selbst Feuer fängt, liegt allenfalls Versuch vor.
Zerstören durch Brandlegung ist die zweite Tatvariante. Auch wenn das Tatobjekt selbst nicht selbständig fortbrennt, genügt es, wenn das gelegte Feuer zur ganzen oder teilweisen Zerstörung führt — etwa durch Hitze, Rauchschäden oder Löschwasser an wesentlichen Bestandteilen.
Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen; bedingter Vorsatz genügt. Wer das Inbrandsetzen oder die brandbedingte Zerstörung nur fahrlässig herbeiführt, macht sich nach § 306d StGB strafbar — bei deutlich niedrigerem Strafrahmen.
Versuch der brandstiftung versuch ist nach § 306 Abs. 2 StGB ausdrücklich strafbar. In der Praxis ist das wichtig, weil bei missglückter Brandlegung — das Feuer geht von selbst aus, Brandbeschleuniger zündet nicht, der Brand wird sofort gelöscht — oft nur Versuch in Betracht kommt, mit der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB.
Strafrahmen
Der § 306 StGB Strafrahmen unterscheidet damit klar zwischen drei Stufen. Das Grunddelikt mit Mindeststrafe von einem Jahr macht die Brandstiftung zum Verbrechen. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. Eine Bewährungsstrafe kommt nur in Betracht, wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verhängt. Innerhalb des Grunddelikts liegt das bereits nahe an der Untergrenze und setzt erhebliche Milderungsgründe voraus. Der minder schwere Fall ist deshalb in fast jedem § 306 StGB-Verfahren der zentrale Verteidigungsschwerpunkt.
Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen
Das Brandstiftungsstrafrecht des StGB ist gestuft und differenziert nach Tatobjekt, Gefährdungslage und Schuldform. Die Abgrenzung ist wichtig, weil sie den Strafrahmen erheblich verschiebt.
§ 306 StGB vs. § 306a StGB (schwere Brandstiftung): § 306a StGB erfasst das Inbrandsetzen von Wohnstätten, Kirchen, Räumlichkeiten zur Nächtigung von Menschen oder Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen — unabhängig vom Eigentum, also auch an eigenen Sachen. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr, im besonders schweren Fall der schweren Brandstiftung deutlich mehr. Brennt eine bewohnte Wohnung, ist § 306a StGB einschlägig, nicht § 306 StGB.
§ 306 StGB vs. § 306b StGB (besonders schwere Brandstiftung): § 306b StGB greift, wenn durch die Brandstiftung eine schwere Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen gefährdet wird — Mindeststrafe zwei Jahre, in den Qualifikationen des Absatzes 2 sogar fünf Jahre.
§ 306 StGB vs. § 306c StGB (Brandstiftung mit Todesfolge): Mindeststrafe zehn Jahre — gilt, wenn die Brandstiftung den Tod eines Menschen verursacht.
§ 306 StGB vs. § 306d StGB (fahrlässige Brandstiftung): Wer die Brandlegung oder das Inbrandsetzen nur fahrlässig herbeiführt — etwa durch unvorsichtiges Hantieren mit Schweißgeräten, weggeworfene Zigaretten oder unbeaufsichtigte Lagerfeuer —, ist nicht aus § 306 StGB, sondern aus § 306d StGB strafbar. Der Strafrahmen ist deutlich niedriger: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Die Verlagerung vom Vorsatz- zum Fahrlässigkeitsdelikt ist deshalb einer der wirksamsten Verteidigungsansätze.
§ 306 StGB vs. § 303 StGB (Sachbeschädigung): Gehört das Tatobjekt nicht zum Katalog des § 306 Abs. 1 StGB — etwa Gartenmöbel, Mülltonnen oder Zäune —, kommt nur Sachbeschädigung nach § 303 StGB in Betracht. Eine korrekte Subsumtion des Tatobjekts ist daher elementar.
§ 306e StGB (tätige Reue): Wer den Brand löscht, bevor erheblicher Schaden entstanden ist, kann nach § 306e StGB eine Strafmilderung erreichen oder, wenn der Brand ohne sein Zutun nicht zur Vollendung gelangt, sogar straffrei bleiben.
Typische Verfahrenssituation
Brandstiftungsverfahren beginnen meist mit einem Brandereignis, das die Feuerwehr der Polizei meldet. Besteht der Verdacht auf vorsätzliche Brandstiftung — etwa wegen aufgefundener Brandbeschleuniger, mehrerer Brandherde oder fehlender technischer Defekte —, sichert die Kriminaltechnik die Brandstelle. Spuren von Benzin, Ottokraftstoff oder anderen Brandbeschleunigern werden chemisch nachgewiesen, Zeugen vernommen und Videoaufzeichnungen ausgewertet.
Der Beschuldigte erfährt von den Ermittlungen typischerweise auf einem von vier Wegen: durch einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter, durch eine Hausdurchsuchung zur Sicherung von Kleidung mit Brandbeschleunigerspuren, durch eine vorläufige Festnahme oder durch einen sofortigen Haftbefehl mit anschließender Vorführung beim Ermittlungsrichter.
Weil § 306 StGB ein Verbrechen ist, prüft der Ermittlungsrichter regelmäßig den Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe begründet bei vielen Beschuldigten bereits die Annahme eines Fluchtanreizes. Eine Untersuchungshaft ist deshalb in Brandstiftungsverfahren keine Seltenheit, sondern eher der Regelfall, wenn nicht fest verwurzelte Lebensumstände dagegensprechen.
Die Pflichtverteidigung ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 StPO obligatorisch — bei Verbrechensvorwürfen und bei Untersuchungshaft. Der frühzeitige Beistand eines Brandstiftung Anwalts ist für die Haftprüfung und die Beweissicherung gleichermaßen wichtig.
Verteidigungsansätze
Eine wirksame § 306 StGB Verteidigung setzt an mehreren Stellen zugleich an — auf der Tatbestandsebene, der Beweisebene und der Strafzumessungsebene.
1. Bestreiten der Tatbeteiligung. Der erste Angriffspunkt ist die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt Täter ist. Brandstiftungsverfahren leben oft von Indizienketten: DNA-Spuren am Brandbeschleuniger, Faserspuren, Videoaufnahmen, Zeugenidentifizierung, Mobilfunk-Standortdaten. Jedes dieser Indizien lässt sich auf Erhebungsfehler, Übertragungsmängel oder alternative Erklärungen prüfen.
2. Bestreiten des Vorsatzes — Verlagerung in § 306d StGB. Wer das Feuer fahrlässig verursacht hat — durch unbeaufsichtigtes Schweißen, eine weggeworfene Zigarette oder ein vergessenes Lagerfeuer —, ist nicht aus § 306 StGB strafbar, sondern aus § 306d StGB. Der Strafrahmen sinkt von Freiheitsstrafe ab einem Jahr auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Übergang vom Verbrechen zum Vergehen ist die zentrale strategische Weichenstellung.
3. Bestreiten des Inbrandsetzens — Versuch statt Vollendung. Hat der Brand nicht selbständig fortgebrannt — das Feuer ging von selbst aus, Brandbeschleuniger entzündete sich nicht —, liegt allenfalls Versuch nach § 306 Abs. 2 StGB vor, mit der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB.
4. Bestreiten der Fremdheit. Bei komplexen Eigentumsverhältnissen — Erbengemeinschaften, Ehegüterrecht, gescheiterte Übereignungen — kann sich herausstellen, dass die Sache keine fremde war. Bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen ist diese Verteidigung allerdings selten erfolgreich.
5. Tätige Reue nach § 306e StGB. Wer den Brand selbst gelöscht oder den Brandfortgang verhindert hat, kann eine Strafmilderung oder sogar Straffreiheit erreichen. Voraussetzung ist, dass die Löschung freiwillig erfolgte, bevor erheblicher Schaden entstanden war.
6. Minder schwerer Fall nach § 306 Abs. 2 StGB. Das ist der wichtigste Verteidigungsansatz auf der Strafzumessungsebene. Eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter mit atypisch leichten Tatumständen führt zur Anwendung des Strafrahmens von sechs Monaten bis fünf Jahren — und damit zur Möglichkeit der Bewährung. In Betracht kommen geringer Schaden, Affektsituation, Ersttäterschaft, geringe Brandintensität, schnelle Eigenlöschung, vollständige Schadenswiedergutmachung, frühes und werthaltiges Geständnis sowie eine persönliche Ausnahmesituation. In nahezu jedem Brandstiftungsverfahren ist der minder schwere Fall der entscheidende Verteidigungshebel.
7. Brandursachen-Privatgutachten. Das polizeilich beauftragte Brandursachengutachten ist regelmäßig die zentrale Beweisquelle. Die Ermittlungsbehörden suchen nach Brandbeschleunigerspuren, Zündinitialen und Brandausbreitungsmustern. Ein privater Sachverständiger kann alternative Brandursachen plausibel machen — technische Defekte wie Kurzschluss, Akkubrand oder Überhitzung, Selbstentzündung organischer Materialien oder Fremdverursachung. Voraussetzung ist eine möglichst frühe Begutachtung, weil Brandstellen oft binnen Tagen beräumt werden. Eine zügige Akteneinsicht durch die Verteidigung und die zeitnahe Beauftragung eines eigenen Sachverständigen sind dabei wesentlich.
8. Haftrechtliche Verteidigung. Bei verhängter Untersuchungshaft gehören der Antrag auf Haftprüfung nach §§ 117 ff. StPO und die Haftbeschwerde nach § 304 StPO zur frühen Verteidigung. Häufig lassen sich Haftgründe wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr durch Sicherheitsleistung, Meldeauflagen oder Passabgabe auf weniger einschneidende Maßnahmen reduzieren.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:
- Vorladung als Beschuldigter
- Anhörungsbogen erhalten
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Strafbefehl erhalten
- Anklageschrift erhalten
- Urteil erhalten
- Anwaltswechsel
- Wiederaufnahmeverfahren
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Konturen des Inbrandsetzens präzisiert. Entscheidend ist, dass ein wesentlicher Bestandteil des Tatobjekts so vom Feuer erfasst ist, dass der Brand auch nach Wegfall des Zündinitials selbständig fortbrennen würde. Brennt nur das Brandmittel — etwa aufgegossenes Benzin, eine Brandbeschleuniger-Lache oder ein angezündetes Tuch — und greift das Feuer nicht auf einen wesentlichen Bestandteil des Tatobjekts über, liegt kein vollendetes Inbrandsetzen, sondern allenfalls Versuch vor.
Bei Kraftfahrzeugen hat der BGH klargestellt, dass das Inbrandsetzen nicht erst dann vorliegt, wenn das Fahrzeug „ausbrennt“. Es genügt vielmehr, wenn wesentliche Bestandteile — Sitze, Verkleidungen oder Reifen — selbständig fortbrennen. Diese Rechtsprechung ist für Verfahren der kfz-brandstiftung praktisch bedeutsam, weil sie die Grenze zwischen Versuch und Vollendung markiert.
Hinsichtlich des minder schweren Falls nach § 306 Abs. 2 StGB betont die Rechtsprechung die Notwendigkeit einer umfassenden Gesamtwürdigung. Ein einzelner Milderungsgrund, etwa ein Geständnis allein, genügt regelmäßig nicht. Erst das Zusammenspiel mehrerer Faktoren rechtfertigt die Annahme eines atypisch leichten Falles. Das wirkt sich unmittelbar auf die Verteidigungsstrategie aus: Es kommt darauf an, möglichst viele Milderungsfaktoren klar herauszuarbeiten und zu belegen.
Fazit
§ 306 StGB ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe — ein Strafrahmen, der ohne erfolgreiche Verteidigung praktisch keine Bewährungsperspektive eröffnet. Der Weg zur Bewährung führt fast immer über den minder schweren Fall des § 306 Abs. 2 StGB oder über die Verlagerung in das Fahrlässigkeitsdelikt des § 306d StGB. Wer als Beschuldigter mit dem Vorwurf der Brandstiftung konfrontiert ist — durch Anhörungsbogen, Hausdurchsuchung, vorläufige Festnahme oder Haftbefehl —, sollte vor jeder eigenen Aussage einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten.
Die zentrale Beweisquelle in Brandstiftungsverfahren ist der Brandursachensachverständige. Eine wirksame Verteidigung nimmt frühzeitig Akteneinsicht, prüft das polizeiliche Gutachten kritisch und beauftragt bei tragfähigen Anhaltspunkten ein privates Sachverständigengutachten zu alternativen Brandursachen. Parallel sind die haftrechtliche Lage, die für die Strafzumessung wichtigen Faktoren und die Möglichkeit der tätigen Reue nach § 306e StGB zu prüfen — eine Brandstiftungsverteidigung wird gerade durch diese parallelen Verteidigungslinien wirksam.
Häufig gestellte Fragen
§ 306 Abs. 1 StGB setzt vier Elemente voraus: ein Tatobjekt aus dem Katalog der Nummern 1 bis 6 (Gebäude, Hütte, Betriebsstätte, technische Anlage, Warenlager, Kraftfahrzeug, Wald, land- oder forstwirtschaftliche Anlage), die Fremdheit dieses Tatobjekts, die Tathandlung des Inbrandsetzens oder Zerstörens durch Brandlegung und Vorsatz. Das Inbrandsetzen ist erst erfüllt, wenn der Brand selbständig fortbrennt, ohne dass weiteres Brandmittel zugeführt werden muss. Der Versuch ist nach § 306 Abs. 2 StGB strafbar.
§ 306 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor — Brandstiftung ist damit ein Verbrechen, eine Geldstrafe ist nicht möglich. Im minder schweren Fall nach § 306 Abs. 2 StGB sinkt der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre — eine Bewährung nach § 56 StGB wird damit überhaupt erst möglich, allerdings nur in Ausnahmefällen. Der Versuch ist strafbar; der Strafrahmen entspricht dem der vollendeten Tat, kann aber nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
§ 306 Abs. 1 StGB erfasst sechs Kategorien: Nr. 1 Gebäude oder Hütten, Nr. 2 Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, Nr. 3 Warenlager oder Warenvorräte, Nr. 4 Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Nr. 5 Wälder, Heiden oder Moore, Nr. 6 land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse. Voraussetzung in allen Varianten ist, dass das Tatobjekt fremd ist — eigene Sachen erfasst § 306 StGB nicht (möglicherweise aber § 306a StGB, wenn die Tat Wohnungen oder Aufenthaltsräume von Menschen betrifft).
Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht. Schon Miteigentum eines Dritten genügt — auch wenn der Beschuldigte selbst Miteigentümer ist. Bei Eheleuten ist Hausrat häufig Miteigentum, während Grundstück und Gebäude nicht selten nur einem Ehepartner gehören — eine Einzelfallprüfung ist erforderlich. Strittig und praktisch häufig ist das Sicherungseigentum bei Leasingfahrzeugen oder kreditfinanzierten Sachen — hier ist der Sicherungseigentümer, also Bank oder Leasinggesellschaft, Eigentümer, das Tatobjekt damit fremd.
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter atypisch leichte Tatumstände ergibt. Berücksichtigt werden unter anderem geringer Schaden, Affektsituation, Ersttäterschaft, geringe Brandintensität, schnelle Eigenlöschung, Schadenswiedergutmachung und ein frühes Geständnis. Der Strafrahmen sinkt von einem Jahr bis zu zehn Jahren auf sechs Monate bis fünf Jahre — Bewährung wird damit möglich. Der minder schwere Fall ist in nahezu jedem § 306 StGB-Verfahren der zentrale Verteidigungsschwerpunkt.
Zu den typischen Verteidigungsansätzen gehören: das Bestreiten der Tatbeteiligung über Spurenlage, DNA und Alibi; das Bestreiten des Vorsatzes mit dem Ziel der Verlagerung in die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB; das Bestreiten der Fremdheit über die Eigentumsverhältnisse; das Bestreiten des vollendeten Inbrandsetzens, wenn der Brand nicht selbständig fortgebrannt ist (Versuch statt Vollendung); die tätige Reue nach § 306e StGB bei eigenständiger Brandlöschung; der minder schwere Fall nach § 306 Abs. 2 StGB; und schließlich das Brandursachen-Privatgutachten zur Stützung alternativer Brandursachen.
Das Brandursachensachverständigengutachten ist regelmäßig die Schlüsselbeweisquelle. Polizei und Staatsanwaltschaft greifen auf eigene Sachverständige aus der Kriminaltechnik oder auf externe Gutachter zurück. Geprüft werden vor allem Brandbeschleunigerspuren wie Benzin, Ottokraftstoff und andere Akzelerantien sowie technische Defekte wie Kurzschluss, Akkubrand oder Überhitzung als Alternativursache. Für die Verteidigung ist das Privatgutachten oft entscheidend: Es kann alternative Brandursachen plausibel machen — technische, fahrlässige oder durch Dritte verursachte. Voraussetzung für eine wirksame Privatbegutachtung ist eine frühe Akteneinsicht. Brandstellen werden zügig beräumt, und eine eigene Begutachtung muss rechtzeitig erfolgen.
Strafverteidigung bei Brandstiftungsvorwurf
Brandstiftungsverfahren sind komplexe Verbrechen mit hoher Strafdrohung. Ich verteidige Sie bundesweit bei Vorwürfen nach §§ 306 ff. StGB — von der Brandursachenermittlung über die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten bis zur strategischen Nutzung von tätiger Reue und minder schweren Fällen.
