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Vorladung als Beschuldigter · Was tun · Strafverteidiger

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Keine Erscheinungspflicht: Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie weder erscheinen noch zur Sache aussagen.
  • Schweigen ist Ihr Recht: Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO dürfen Sie zur Sache schweigen — Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden.
  • Keine Aussage ohne Akteneinsicht: Äußern Sie sich vor der ersten Akteneinsicht weder mündlich noch schriftlich zur Sache, auch nicht informell am Telefon.
  • Verteidiger einschalten — vor dem Termin: Der Verteidiger sagt den Termin ab, beantragt Akteneinsicht und entscheidet auf Grundlage der Akte über Form und Inhalt der Stellungnahme.
  • Keine Panik, aber keine Untätigkeit: Eine Vorladung ist eine reguläre Verfahrenshandlung — kein Urteil. Für Ihre Verteidigungsposition kommt es jetzt auf schnelles und geordnetes Handeln an.

Eine schriftliche Vorladung als Beschuldigter ist für die meisten Empfänger ein einschneidender Moment: ein blauer Briefumschlag im Postfach, ein konkreter Tatvorwurf auf wenigen Zeilen, eine kurze Frist von ein bis zwei Wochen. Die naheliegende Reaktion ist oft, den Termin wahrzunehmen, etwas zu erklären und „die Sache aus der Welt zu schaffen“. Das ist regelmäßig der schlechteste Weg. Wer als Beschuldigter ohne Aktenkenntnis zur Polizei geht und dort spricht, liefert Ermittlungsergebnisse, statt sie zu bewerten. Diese Page ordnet die Situation sachlich ein und zeigt, was Sie nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung jetzt tun sollten.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten betreut die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte genau in dieser Phase — von der ersten Vorladung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss. Die folgenden Abschnitte erläutern Ihre Rechte und Pflichten als Beschuldigter, typische Fehler nach Erhalt einer Vorladung und den geordneten Ablauf einer anwaltlichen Übernahme.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0·35 Google-Bewertungen·Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.

In akuten Verfahrenssituationen — laufende Hausdurchsuchung, Festnahme, bevorstehende Vernehmung — entscheiden die ersten Stunden über den Verfahrensverlauf. Schnelle telefonische Erreichbarkeit und unmittelbare anwaltliche Beratung sind in dieser Phase kein Komfort, sondern notwendige Bedingung wirksamer Verteidigung. Strategische Fehler in den ersten Stunden lassen sich später kaum noch korrigieren.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Was Sie jetzt tun sollten

Der Ablauf nach Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter ist überschaubar und folgt einem festen Muster. Entscheidend ist, dass die einzelnen Schritte in der richtigen Reihenfolge erfolgen — und dass Sie keine Aussage zur Sache machen, bevor die Akte vorliegt.

Den Vorladungsbrief sorgfältig lesen

Aus dem Schreiben ergeben sich die zentralen Informationen: das aktenführende Polizeirevier, das Aktenzeichen, der Tatvorwurf — meist mit Paragraphennennung — und der Termin. Wichtig ist vor allem die Unterscheidung, ob es sich um eine polizeiliche Vorladung oder um eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft handelt. Bei der polizeilichen Vorladung besteht keine Erscheinungspflicht. Bei der staatsanwaltschaftlichen Vorladung besteht regelmäßig Erscheinungspflicht, aber weiter keine Aussagepflicht zur Sache. In beiden Fällen gilt Ihr Schweigerecht zur Sache.

Keine Aussage — auch nicht am Telefon

Viele Beschuldigte rufen vorab beim aktenführenden Beamten an, um zu fragen, „worum es eigentlich geht“, den Termin zu verschieben oder „kurz etwas klarzustellen“. Solche Telefonate sind regelmäßig protokollpflichtig. Spontane Äußerungen landen in der Akte und lassen sich später nur schwer einordnen oder relativieren. Bis zur anwaltlichen Übernahme gilt deshalb: keine Telefonate mit der Polizei zur Sache, keine E-Mails und keine Erklärungen gegenüber Mitbeschuldigten oder Zeugen.

Verteidiger kontaktieren

Der nächste Schritt ist der Anruf bei einem Strafverteidiger. Im Erstgespräch geht es um den Tatvorwurf, Ihre persönliche Situation, den Termin und eine mögliche Deckung durch eine Strafrechtsschutzversicherung. Danach übernimmt der Verteidiger das Mandat formal: mit Vollmacht, Anzeige der Verteidigung gegenüber der Polizei, Absage des Termins und Antrag auf Akteneinsicht im Rahmen der Strafverteidigung.

Akteneinsicht abwarten

Die Akte enthält die bisherigen Ermittlungsergebnisse: Anzeige, Zeugenaussagen, Auswertungen und gegebenenfalls Gutachten oder Lichtbilder. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, was den Vorwurf trägt, wie belastbar die Beweise sind und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist — Schweigen, schriftliche Stellungnahme, Schadenswiedergutmachung, Antrag auf Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO oder andere Wege.

Schriftliche Stellungnahme — wenn überhaupt — nach Akteneinsicht

Die in der Regel vorzugswürdige Form der Beschuldigtenstellungnahme ist die schriftliche Verteidigerschrift nach Akteneinsicht. Sie wird sorgfältig vorbereitet, bezieht sich auf die konkreten Inhalte der Akte und vermeidet die Risiken einer mündlichen Spontanaussage. Ob, wann und wozu Stellung genommen wird, entscheidet der Verteidiger auf Grundlage der Akte gemeinsam mit Ihnen.

Was Sie unbedingt vermeiden sollten

Die typischen Fehler nach Erhalt einer Vorladung sind seit Jahren dieselben — und sie verschlechtern die Verteidigungsposition oft erheblich.

  • Zur Vorladung gehen und ohne Anwalt aussagen. Aussagen ohne Aktenkenntnis sind das größte vermeidbare Risiko. Wer schildert, was am Tattag „wirklich passiert ist“, offenbart womöglich Tatsachen, die der Polizei noch nicht bekannt waren — oder gerät in Widerspruch zu späteren Erkenntnissen aus der Akte.
  • Telefonisch „mal kurz erklären“. Polizeibeamte protokollieren Telefonate. Auch beiläufige Sätze wie „Ich war da gar nicht“ können später als Aussage gewertet und bei Widersprüchen gegen Sie verwendet werden.
  • Mit Mitbeschuldigten oder Zeugen über die Sache sprechen. Solche Gespräche werden im Verfahren oft bekannt — und können den Verdacht der Strafvereitelung oder der Zeugenbeeinflussung begründen.
  • Beweise vernichten oder Datenträger „aufräumen“. Das Löschen von Chats, das Beseitigen von Datenträgern oder das Reinigen von Räumen kann eine eigene Strafbarkeit nach § 258 StGB begründen und ist technisch oft nachvollziehbar.
  • Den Termin schweigend verstreichen lassen, ohne Anwalt einzuschalten. Auch wenn keine Erscheinungspflicht besteht, sollte das Schweigen geordnet erfolgen — über eine anwaltliche Absage und mit einem laufenden Akteneinsichtsantrag. Sonst geht das Verfahren ohne Ihre Stimme an die Staatsanwaltschaft.
  • Die Vorladung wegwerfen oder ignorieren. Das Verfahren läuft in jedem Fall weiter. Ohne Verteidiger erfahren Sie vom weiteren Stand oft erst beim nächsten Verfahrensschritt — etwa durch Strafbefehl, Anklageschrift oder eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft.
  • Selbst Akteneinsicht beantragen. Beschuldigte ohne Verteidiger erhalten regelmäßig keine vollständige Akteneinsicht. Der Anspruch nach § 147 StPO steht im Grundsatz dem Verteidiger zu.

Wie schnell muss ich einen Anwalt einschalten?

Die zeitliche Dringlichkeit hängt von der konkreten Verfahrenssituation ab. Als grobe Orientierung gilt:

Polizeiliche Vorladung mit Termin in ein bis zwei Wochen: Der Verteidiger sollte spätestens einige Tage vor dem Termin mandatiert sein, damit die Absage und der Akteneinsichtsantrag rechtzeitig hinausgehen. In der Praxis reichen oft wenige Werktage — die Kanzlei Marquort übernimmt Mandate bundesweit in der Regel innerhalb eines Werktages.

Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter: Hier besteht regelmäßig Erscheinungspflicht. Die anwaltliche Begleitung zum Termin ist dann der Regelfall. Der Verteidiger sollte mehrere Tage vorher mandatiert sein, um Akteneinsicht zu beantragen und gegebenenfalls eine Terminverlegung zu erreichen.

Vorladung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden oder laufenden Hausdurchsuchung, Festnahme oder Untersuchungshaft: Hier gilt: sofort. Bei einer akuten Maßnahme zählt jede Stunde, weil parallel zur Beschuldigtenvernehmung Beweismittel gesichert oder Haftgründe geprüft werden.

Vorladung mit gleichzeitigem Anhörungsbogen oder bereits ergangenem Strafbefehl: Bei laufenden Fristen — die Einspruchsfrist beim Strafbefehl beträgt zwei Wochen ab Zustellung — ist die anwaltliche Übernahme eine Frage von Tagen, nicht von Wochen.

Auch wenn Sie bereits unbedacht eine Aussage gemacht haben, besteht kein Anlass, auf Verteidigung zu verzichten. Eine protokollierte Aussage lässt sich zwar nicht aus der Welt schaffen, aber im weiteren Verfahren einordnen und relativieren — etwa durch ergänzende Stellungnahmen, Beweisanträge oder Schadenswiedergutmachung.

Vorladung als Beschuldigter — die rechtliche Einordnung in Kürze

Die polizeiliche Vorladung als Beschuldigter ist eine reguläre Verfahrenshandlung im Ermittlungsverfahren. Sie setzt voraus, dass die Polizei aufgrund eines Anfangsverdachts gegen eine bestimmte Person ermittelt. Der Tatvorwurf kann von einem Verkehrsdelikt über eine Körperverletzung oder ein Eigentumsdelikt bis hin zu einem schwerwiegenden Vorwurf aus dem Bereich des Sexualstrafrechts oder des Steuerstrafrechts reichen. Die Reaktionsmuster unterscheiden sich im Detail — der Grundsatz, vor der ersten Aussage Akteneinsicht zu nehmen, gilt in allen Fällen.

Die Belehrung, die der Beschuldigte zu Beginn einer Vernehmung erhält (§ 136 StPO), ist kein leeres Ritual. Sie bestätigt das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern und einen Verteidiger der Wahl zu konsultieren. Die Wahrnehmung dieses Rechts darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Für jugendliche Beschuldigte gelten außerdem die Besonderheiten des Jugendstrafrechts — vor allem mit Blick auf erzieherische Maßnahmen und die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe.

Eine Vorladung ist keine Vorverurteilung. Erst nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt wird, etwa nach §§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO, ob ein Strafbefehl beantragt wird oder ob Anklage erhoben wird. Eine substantiierte Verteidigung im Ermittlungsverfahren — also vor der Anklageentscheidung — kann den weiteren Verfahrensgang erheblich beeinflussen, oft mehr als jede spätere Verteidigung in der Hauptverhandlung.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Beschuldigte und Betroffene wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Strafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden Situationen decken den Großteil der Erstanfragen ab — die polizeiliche Vorladung als Beschuldigter ist nur eine von vielen Verfahrenslagen, in denen zeitnahes Handeln entscheidend ist.

  • Anhörungsbogen erhalten: Im Anhörungsbogen werden Personalien und eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgefragt. Personaldaten ausfüllen, zur Sache schweigen, Verteidiger einschalten — der Bogen geht nach Akteneinsicht über den Verteidiger zurück.
  • Untersuchungshaft: Bei Anordnung der Untersuchungshaft entscheidet die Vorführung beim Haftrichter über die nächsten Wochen oder Monate. Anwaltlicher Beistand bei der Vorführung und der Haftprüfung ist regelmäßig der wichtigste Schritt.
  • Hausdurchsuchung: Während der laufenden Durchsuchung schweigen, keiner freiwilligen Maßnahme zustimmen, Verteidiger sofort kontaktieren. Die Sicherstellungsliste sollte nach Abschluss sorgfältig geprüft werden.
  • Erkennungsdienstliche Behandlung: Lichtbilder, Fingerabdrücke und biometrische Daten werden auf Grundlage von § 81b StPO erhoben. Gegen die Anordnung können Rechtsbehelfe in Betracht kommen — die Prüfung übernimmt der Verteidiger.
  • Strafbefehl erhalten: Gegen den Strafbefehl ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch möglich. Die Frist ist nicht verlängerbar — eine anwaltliche Prüfung sollte umgehend erfolgen.
  • Anklageschrift erhalten: Mit der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren. Stellungnahme, Beweisanträge und gegebenenfalls Anträge auf Nichteröffnung sind in dieser Phase Aufgabe der Verteidigung.
  • Urteil erhalten: Gegen ein erstinstanzliches Urteil sind Berufung oder Revision möglich. Die Rechtsmittelfristen sind kurz — die Entscheidung über das Rechtsmittel sollte innerhalb der Wochenfrist anwaltlich vorbereitet werden.
  • Anwaltswechsel: Ein Wechsel des Verteidigers ist in jeder Verfahrensphase möglich. Die Übernahme erfolgt durch Akteneinsicht, Sichtung der bisherigen Verteidigung und Abstimmung der weiteren Strategie.
  • Wiederaufnahmeverfahren: Nach einem rechtskräftigen Urteil kommt unter den engen Voraussetzungen der §§ 359 ff. StPO eine Wiederaufnahme in Betracht — etwa bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die im Ursprungsverfahren nicht bekannt waren.
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35 Bewertungen · Durchschnitt 5,0 von 5
„Habe soviel gutes gehört, habe angerufen in der Kanzlei und den schnell möglichsten Termin bekommen ❤️ Herzlichen Dank, ich wünsche dem ganzen Team und Rechtsanwalt Philipp Marquort frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr. Mit lieben Grüßen, M.G“
Mandant · Google
„Was soll man über diesen wunderbaren Rechtsanwalt und Menschen noch schreiben? Meine Tochter wurde beschuldigt. Herr Marquort hörte ganz aufmerksam und empathisch zu, analysierte die Ermittlungen der Polizei. Das Verfahren wurde eingestellt. Hier hat meine Familie gelernt, wie schnell man verdächtigt werden kann.“
Mandantin · Google
„TipTop! Nur zu Empfehlen! Nach knapp 8 Jahren Ermittlungen gegen mich auf Empfehlung hier her gekommen und innerhalb von 30min vor Gericht wurde das ding durch Herrn Marquort erledigt! Danke Dafür! Endlich Kopf Frei! Gruß Daniel G.P.B.“
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„Er ist ein kluger und wunderbarer Anwalt und ich rate jedem, ihn zu engagieren. Mit allem Respekt und Anerkennung für Herrn Philip Marquort.“
M. A. · Google
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A. K. · Google
„Herr Marquort ist eine super freundliche und humorvolle Person. Super sympathisch und unkompliziert. Auch sein Kanzlei-Team ist sehr sympathisch und hilfsbereit. Herr Marquort hat mich in einer Strafrecht- und einer Familienrecht-Sache sehr erfolgreich und zu meiner vollsten Zufriedenheit vertreten.“
Mandant · Google
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N. · Google
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R. W. · Google
„Ein Anwalt, der auf Zack ist und immer zu erreichen ist … top!“
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Mandant · Google
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J. W. · Google
„Herr Rechtsanwalt Marquort hat mich mehrmals erfolgreich vertreten — telefonisch wie persönlich, freundlich und kompetent. Würde die Dienste immer wieder in Anspruch nehmen!“
Mandantin · Google

Häufig gestellte Fragen

Muss ich der polizeilichen Vorladung als Beschuldigter folgen?

Nein. Bei einer Vorladung durch die Polizei besteht für Beschuldigte keine Erscheinungspflicht. Anders ist es bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter — dort besteht in der Regel Erscheinungspflicht, auch wenn keine Aussagepflicht zur Sache besteht. Bei polizeilichen Vorladungen ist es regelmäßig sinnvoll, anwaltlich abzusagen oder durch den Verteidiger eine schriftliche Stellungnahme nach Akteneinsicht ankündigen zu lassen.

Was passiert, wenn ich nicht zur Vorladung erscheine?

Bei polizeilichen Vorladungen passiert zunächst nichts. Die Polizei gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Diese kann dann eine eigene Vorladung erlassen, bei der Erscheinungspflicht besteht, oder das Verfahren ohne Anhörung des Beschuldigten fortführen. Im Anschluss kann es zu einem Strafbefehl, einer Anklageschrift oder einer Einstellung kommen. Wichtig ist: Auch ohne persönliche Aussage können Sie nach Akteneinsicht noch schriftlich über den Verteidiger Stellung nehmen.

Darf ich zur Vorladung schweigen?

Ja. Beschuldigte haben nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen nur Angaben zu Ihrer Person machen, also Name, Geburtsdatum, Adresse und Beruf, nicht aber zur Sache. Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden. In der Praxis ist Schweigen vor der ersten Akteneinsicht regelmäßig die strategisch sicherste Entscheidung.

Soll ich zuerst mit der Polizei sprechen oder zuerst zum Anwalt gehen?

Zuerst zum Anwalt. Vor der ersten Aussage muss klar sein, was den Vorwurf trägt — und das lässt sich nur über die Akte erkennen. Aussagen ohne Aktenkenntnis sind regelmäßig riskant: Sie können Tatsachen offenbaren, die der Polizei noch nicht bekannt waren, oder zu Widersprüchen mit späteren Erkenntnissen führen. Selbst vermeintlich unverfängliche Schilderungen können so Verteidigungsnachteile auslösen.

Was kostet die Verteidigung bei einer Vorladung als Beschuldigter?

Im Erstgespräch werden die Vergütung nach RVG und eine Honorarvereinbarung besprochen. Die genaue Höhe hängt vom Tatvorwurf, vom Umfang der Akte und vom voraussichtlichen Aufwand ab. Bei einfachen Sachverhalten kommen Pauschalhonorare für die Phase des Ermittlungsverfahrens in Betracht. Wenn eine Strafrechtsschutzversicherung besteht, wird im Erstgespräch geprüft, ob der konkrete Vorwurf gedeckt ist.

Bedeutet eine Vorladung als Beschuldigter automatisch, dass Anklage erhoben wird?

Nein. Die Vorladung als Beschuldigter ist eine reguläre Verfahrenshandlung im Ermittlungsverfahren. Erst nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt wird, etwa nach §§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO, ob ein Strafbefehl beantragt wird oder ob Anklage erhoben wird. Eine substantiierte Verteidigung im Ermittlungsverfahren kann den weiteren Verfahrensgang erheblich beeinflussen.

Kann mein Verteidiger schriftlich für mich Stellung nehmen, ohne dass ich erscheine?

Ja. Eine schriftliche Verteidigerschrift nach Akteneinsicht ist regelmäßig die vorzugswürdige Form der Beschuldigtenstellungnahme. Sie wird sorgfältig vorbereitet, bezieht sich auf die konkreten Inhalte der Akte und vermeidet die Risiken einer mündlichen Spontanaussage. Der Verteidiger entscheidet auf Grundlage der Akte, ob, wann und wozu Stellung genommen wird.

Verteidigung nach polizeilicher Vorladung

Wer eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhält, ist nicht zur Aussage verpflichtet. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung — von der ersten Vorladung über die Akteneinsicht bis zur anwaltlich vorbereiteten Stellungnahme.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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