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Anklageschrift erhalten · Zwischenverfahren · Strafverteidiger

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Zwischenverfahren beginnt: Mit der Zustellung der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren nach §§ 199–211 StPO. Das Gericht prüft jetzt, ob es das Hauptverfahren eröffnet.
  • Erklärungsfrist nutzen: Reagieren Sie innerhalb der Frist nach § 201 StPO — meist ein bis drei Wochen — über einen Verteidiger mit Stellungnahme, Beweisanträgen und Einwendungen.
  • Akteneinsicht zwingend: Bevor strategische Entscheidungen getroffen werden, muss der Verteidiger die vollständige Ermittlungsakte ausgewertet haben.
  • Einstellung weiter möglich: Auch nach Anklageerhebung kommen Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO und Verständigungen nach § 257c StPO weiter in Betracht.
  • Hauptverhandlung vorbereiten: Beweisanträge, Zeugenstrategie, Aussage- oder Schweigeentscheidung — die Linie wird vor dem ersten Hauptverhandlungstag festgelegt, nicht erst im Sitzungssaal.

Die Zustellung einer Anklageschrift ist für die meisten Beschuldigten ein einschneidender Moment. Aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wird nun ein Verfahren beim Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Ermittlungen abgeschlossen, hält den Tatverdacht für hinreichend und beantragt die Eröffnung des Hauptverfahrens. Damit beginnt eine Verfahrensphase, in der die Verteidigung noch erheblichen Einfluss nehmen kann — wenn sie schnell und strukturiert reagiert.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte im Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung. Wenn Ihnen eine Anklageschrift zugestellt wurde, sollten Sie den Brief nicht selbst beantworten. Die Erklärung gegenüber dem Gericht gehört in die Hand eines Verteidigers, der die Akte vollständig kennt und die taktischen Möglichkeiten des Zwischenverfahrens gezielt nutzen kann.

Die folgenden Abschnitte erläutern, was nach Zustellung der Anklageschrift konkret zu tun ist, welche Anträge im Zwischenverfahren typisch sind und wie sich der Übergang in die Hauptverhandlung vorbereiten lässt. Allgemeine Informationen zur Strafverteidigung im gesamten Verfahren finden Sie auf der Übersichtsseite.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0·35 Google-Bewertungen·Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.

In akuten Verfahrenssituationen — laufende Hausdurchsuchung, Festnahme, bevorstehende Vernehmung — entscheiden die ersten Stunden über den Verfahrensverlauf. Schnelle telefonische Erreichbarkeit und unmittelbare anwaltliche Beratung sind in dieser Phase kein Komfort, sondern notwendige Bedingung wirksamer Verteidigung. Strategische Fehler in den ersten Stunden lassen sich später kaum noch korrigieren.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Was Sie jetzt tun sollten

Die Anklageschrift ist kein Urteil. Sie ist der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht, das Hauptverfahren zu eröffnen. Zugleich werden Sie förmlich aufgefordert, sich innerhalb einer gesetzten Frist zu erklären. Wie diese Erklärungsfrist genutzt wird, prägt den weiteren Verfahrensverlauf oft entscheidend.

Anklageschrift sorgfältig lesen, aber nicht selbst beantworten

Lesen Sie die Anklageschrift vollständig. Notieren Sie sich, welche Tatvorwürfe konkret erhoben werden, welche Paragraphen genannt sind, welches Gericht angerufen wurde und welche Zeugen sowie Beweismittel die Staatsanwaltschaft benennt. Antworten Sie auf das Schreiben aber nicht selbst — weder schriftlich gegenüber dem Gericht noch mündlich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Jede eigene Stellungnahme kann später zum Beweismittel werden.

Verteidiger einschalten und Akteneinsicht beantragen lassen

Der erste sinnvolle Schritt ist die Mandatierung eines Strafverteidigers. Über die Verteidigung wird dann unverzüglich Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragt. Ohne vollständige Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich die Anklage nicht seriös bewerten — weder mit Blick auf die Beweislage noch auf die rechtliche Einordnung. Die Akte enthält regelmäßig Vernehmungsprotokolle, Spurenakten, Sachverständigengutachten, Telekommunikationsauswertungen und die staatsanwaltliche Bewertung.

Erklärungsfrist nach § 201 StPO im Auge behalten

Mit der Anklageschrift setzt das Gericht eine Frist nach § 201 StPO, typischerweise zwei bis drei Wochen. Innerhalb dieser Frist kann der Beschuldigte über den Verteidiger Stellung nehmen, Beweisanträge stellen und Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erheben. Die Frist ist nicht in dem Sinn ausschließend, dass spätere Anträge unzulässig wären. Viele Anträge können auch noch in der Hauptverhandlung gestellt werden. Die fristgerechte und gut vorbereitete Erklärung bringt aber strategische Vorteile: Sie kann die Eröffnungsentscheidung des Gerichts beeinflussen, früh Einstellungsoptionen aufzeigen und die Weichen für eine Verständigung stellen.

Strategie mit dem Verteidiger festlegen

Nach Akteneinsicht und Auswertung wird mit dem Mandanten besprochen, welche Linie verfolgt wird: Bestreiten der Tat, Bestreiten einzelner Tatbestandsmerkmale, geständige Einlassung mit dem Ziel der Strafmilderung, Antrag auf Einstellung oder Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Eine solche Strategie entsteht nicht spontan. Sie braucht eine sorgfältige Bewertung der Beweislage, der Aktenlage und der persönlichen Situation des Mandanten.

Was Sie unbedingt vermeiden sollten

Im Zwischenverfahren passieren immer wieder Fehler, die das Ergebnis der späteren Hauptverhandlung deutlich verschlechtern können. Die häufigsten sind:

  • Eigenständige schriftliche Erklärung an das Gericht. Wer als juristischer Laie mit einer eigenen Stellungnahme auf die Anklageschrift antwortet, schafft unter Umständen Beweismittel gegen sich selbst. Aussagen aus einem solchen Schreiben sind dokumentiert und können in der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten verwendet werden.
  • Telefonate mit der Staatsanwaltschaft. Beschuldigte rufen mitunter bei der Staatsanwaltschaft an, um „die Sache aufzuklären“. Das ist meist kontraproduktiv. Jede Äußerung kann aktenkundig werden.
  • Akteneinsicht selbst beantragen. Die Akteneinsicht steht nach § 147 StPO in erster Linie dem Verteidiger zu. Eigene Anträge führen oft nicht weiter oder verzögern das Verfahren.
  • Zeugen kontaktieren. Wer mit in der Anklage benannten Zeugen Kontakt aufnimmt — auch in guter Absicht — riskiert den Vorwurf der Zeugenbeeinflussung oder Strafvereitelung. Ein solcher Kontakt erfolgt, wenn überhaupt, ausschließlich über den Verteidiger und nur in rechtlich zulässigem Rahmen.
  • Frist verstreichen lassen. Auch wenn die Frist nach § 201 StPO nicht im engen Sinne präklusiv ist: Wer die Anklage kommentarlos hinnimmt, signalisiert dem Gericht, dass keine substanziellen Einwendungen bestehen. Damit gehen der Verteidigung wertvolle Gestaltungsmöglichkeiten verloren.
  • Soziale Netzwerke und private Kommunikation. Posts, Chatnachrichten oder E-Mails über das Verfahren können beschlagnahmt werden. Schweigen Sie öffentlich und privat zur Sache.

In Verfahrenssituationen entscheiden die ersten Tage oft den weiteren Verlauf. Wenn Sie unsicher sind, was zu tun ist, ist das anwaltliche Erstgespräch der nächste Schritt.

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Welche Anträge im Zwischenverfahren typisch sind

Das Zwischenverfahren ist keine bloße Wartephase. Es ist ein eigener Verfahrensabschnitt mit konkreten Gestaltungsmöglichkeiten.

Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens (§ 204 StPO)

Hält die Verteidigung den hinreichenden Tatverdacht für nicht gegeben, kann sie beantragen, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Das Gericht prüft dann, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. In der Praxis ist die vollständige Nichteröffnung selten. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage in der Regel nur dann, wenn sie selbst von einer Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgeht. Aussicht auf Erfolg hat ein solcher Antrag vor allem dort, wo entlastende Beweismittel im Ermittlungsverfahren übergangen wurden oder die rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft tragfähig angegriffen werden kann.

Beweisanträge

Schon im Zwischenverfahren können Beweisanträge gestellt werden — etwa auf Vernehmung weiterer Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten, Beiziehung weiterer Akten oder Augenschein. Solche Anträge zwingen das Gericht, sich mit der Beweislage auseinanderzusetzen, und können die Eröffnungsentscheidung beeinflussen. In komplexeren Verfahren ist die Strukturierung der Beweisaufnahme im Zwischenverfahren ein zentrales Verteidigungsinstrument.

Antrag auf Verfahrenseinstellung (§§ 153, 153a StPO)

Auch nach Anklageerhebung sind Einstellungen möglich — bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Verfolgungsinteresse (§ 153 StPO) oder gegen Auflage und Weisung, etwa gegen Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtungen oder an die Staatskasse (§ 153a StPO). Eine Einstellung im Zwischenverfahren erspart dem Mandanten die Hauptverhandlung und schützt vor einer formellen Verurteilung. Sie kommt besonders bei Bagatelldelikten, einmaligen Konfliktlagen oder geringen Schadensbeträgen in Betracht.

Einwendungen gegen Zuständigkeit und Tatbestandszuordnung

In manchen Fällen lässt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angreifen — etwa wenn die zu erwartende Strafe geringer ist als von der Staatsanwaltschaft angenommen und deshalb ein anderes Gericht zuständig wäre. Auch die rechtliche Zuordnung der Tat, etwa Diebstahl statt Raub oder einfache statt gefährliche Körperverletzung, kann mit Folgen für Strafrahmen und Spruchkörper bestritten werden.

Verständigungsgespräche (§ 257c StPO)

Spätestens jetzt kann ein Verständigungsgespräch zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht angestoßen werden. Eine Verständigung nach § 257c StPO bindet das Gericht an einen abgesprochenen Strafrahmen, wenn der Beschuldigte eine bestimmte prozessuale Erklärung — typischerweise ein Geständnis — abgibt. Ob eine Verständigung sinnvoll ist, entscheidet sich nach Aktenlage, Beweislage und persönlicher Situation. Die Linie wird zwischen Mandant und Verteidigung sorgfältig abgestimmt.

Welches Gericht zuständig ist

Die Anklageschrift nennt das Gericht, vor dem verhandelt werden soll. Die Zuständigkeit richtet sich nach Tatvorwurf und zu erwartender Strafe:

  • Strafrichter beim Amtsgericht (Einzelrichter): zuständig bei Vergehen mit Straferwartung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
  • Schöffengericht beim Amtsgericht: zuständig bei Strafsachen mittlerer Schwere mit Straferwartung bis zu vier Jahren — ein Berufsrichter und zwei Schöffen.
  • Große Strafkammer beim Landgericht: zuständig bei schwereren Verbrechen, höherer Straferwartung oder besonderer Bedeutung der Sache.
  • Schwurgericht (Große Strafkammer als Schwurgericht): zuständig bei Tötungsdelikten und bestimmten Schwerstverbrechen — siehe die Übersicht zu Mord, Totschlag, Körperverletzung.
  • Oberlandesgericht (erstinstanzlich): zuständig in Staatsschutzsachen und Verfahren mit besonderer Bedeutung.

In jugendstrafrechtlichen Verfahren entscheiden der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer. Einzelheiten zum Jugendstrafrecht sind dort zusammengestellt. In Steuersachen ist häufig die Strafverteidigung im Steuerstrafrecht gefragt, in Verkehrsstrafsachen die fachspezifische Verteidigung im Verkehrsstrafrecht.

Wie schnell muss ich einen Anwalt einschalten?

Die Antwort ist eindeutig: sofort nach Zustellung der Anklageschrift. Dafür sprechen mehrere Gründe:

  • Erklärungsfrist nach § 201 StPO läuft typischerweise zwei bis drei Wochen. Akteneinsicht, Aktenauswertung, Strategiebesprechung und Antragsformulierung brauchen Zeit. Wer erst nach zehn Tagen einen Verteidiger mandatiert, verkürzt den verfügbaren Vorbereitungszeitraum deutlich.
  • Akteneinsicht dauert meist mehrere Tage bis zu zwei Wochen, je nach Gericht und Umfang der Akten. Erst nach erfolgter Einsicht ist eine substanzielle Verteidigungsstrategie möglich.
  • Beweisanträge brauchen Vorbereitung — etwa die Recherche möglicher Sachverständiger, die Klärung von Zeugenadressen und die Auswertung von Beweismitteln. Eine frühe Mandatierung ermöglicht eine sorgfältige Vorbereitung.
  • Verständigungsoptionen lassen sich oft umso eher erreichen, je früher die Verteidigung den Kontakt zur Staatsanwaltschaft und zum Gericht aufnimmt. Gespräche kurz vor der Hauptverhandlung sind meist schwieriger.

Bei besonders sensiblen Tatvorwürfen — etwa im Sexualstrafrecht oder bei Kapitalverbrechen — ist die unverzügliche Mandatierung besonders wichtig, weil die Vorbereitung der Verteidigung deutlich aufwändiger ist.

Vorbereitung der Hauptverhandlung

Wird das Hauptverfahren nach § 207 StPO eröffnet, beginnt die eigentliche Vorbereitung der Hauptverhandlung. Dazu gehören typischerweise:

  • Vollständige Aktenauswertung: Identifikation belastender und entlastender Beweise, Lücken in der Beweiskette, Widersprüche in Zeugenaussagen, Bewertung von Sachverständigengutachten.
  • Beweisantragsstrategie: Welche Zeugen sollen zusätzlich vernommen werden, welche Sachverständigen sind hinzuzuziehen, welche Urkunden sind zu verlesen?
  • Aussage- oder Schweigeentscheidung: Schweigen ist das Recht des Beschuldigten und in vielen Konstellationen die strategisch richtige Wahl. In anderen Fällen — etwa bei aussichtsreicher Verständigung oder klarer Beweislage zugunsten einer Strafmilderung — kann eine geständige Einlassung sinnvoll sein. Die Entscheidung wird mit dem Verteidiger sorgfältig abgewogen.
  • Vorbereitung des Mandanten auf die Sitzung: Ablauf der Hauptverhandlung, Rolle der Verfahrensbeteiligten, Verhalten gegenüber Gericht und Zeugen.
  • Plädoyer-Linie: Die rechtliche und tatsächliche Argumentation, die in der Schlussverhandlung entwickelt wird, wird vorab konzeptionell vorbereitet.

Bei umfangreichen Verfahren beginnt diese Vorbereitung mehrere Wochen vor dem Hauptverhandlungstag. Bei Wirtschafts-, Steuer- oder Drogenverfahren mit mehreren tausend Aktenseiten dauert die Vorbereitungsphase entsprechend länger. Eine Übersicht zur Struktur des deutschen Strafrechts und der einzelnen Praxisbereiche kann zur Orientierung helfen.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Beschuldigte und Betroffene wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Strafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Die folgenden Situationen decken den Großteil der Erstanfragen ab — von der ersten Vorladung bis zum Wiederaufnahmeverfahren.

  • Vorladung als Beschuldigter: Wer eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhält, ist nicht zur Aussage verpflichtet. Die richtige Reaktion: schweigen, Akteneinsicht durch den Verteidiger, anwaltlich vorbereitete Stellungnahme.
  • Anhörungsbogen erhalten: Im Anhörungsbogen werden Personalien und eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgefragt. Den Personalbogen ausfüllen, zur Sache schweigen, Verteidiger einschalten.
  • Untersuchungshaft: Bei Anordnung der Untersuchungshaft entscheidet die Vorführung beim Haftrichter über die nächsten Wochen oder Monate. Anwaltlicher Beistand bei der Vorführung ist regelmäßig der wichtigste Schritt.
  • Hausdurchsuchung: Bei laufender oder kürzlich erfolgter Durchsuchung gilt: keine spontanen Aussagen, der Maßnahme widersprechen lassen, sofort einen Verteidiger erreichen. Die richtige Reaktion in der Akutsituation hat erheblichen Einfluss auf das weitere Verfahren.
  • Erkennungsdienstliche Behandlung: Fingerabdrücke, Lichtbilder, Körpermerkmale — die ED-Behandlung greift in Persönlichkeitsrechte ein und ist nicht in jedem Fall rechtmäßig angeordnet. Der Anordnung kann mit dem Verteidiger widersprochen werden.
  • Strafbefehl erhalten: Der Strafbefehl wird mit Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen rechtskräftig. Innerhalb dieser Frist ist Einspruch möglich — die Entscheidung darüber sollte nach Aktenlage und Bewertung des Strafmaßes getroffen werden.
  • Urteil erhalten: Nach der Verkündung läuft die Wochenfrist für Berufung oder Revision. Welches Rechtsmittel sinnvoll ist, hängt von der Fehlerlage und dem Verfahrensgang ab — geprüft wird anhand des schriftlichen Urteils.
  • Anwaltswechsel: Wer mit der bisherigen Verteidigung unzufrieden ist, kann den Verteidiger wechseln — auch im laufenden Verfahren. Die Übergabe der Mandatsführung ist im Strafverfahren etabliert und in jedem Verfahrensstand möglich.
  • Wiederaufnahmeverfahren: Auch nach rechtskräftiger Verurteilung kann ein Verfahren unter engen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden — bei neuen Beweismitteln, bei Wegfall belastender Beweise oder bei schwerwiegenden Verfahrensverstößen.
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„Habe soviel gutes gehört, habe angerufen in der Kanzlei und den schnell möglichsten Termin bekommen ❤️ Herzlichen Dank, ich wünsche dem ganzen Team und Rechtsanwalt Philipp Marquort frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr. Mit lieben Grüßen, M.G“
Mandant · Google
„Was soll man über diesen wunderbaren Rechtsanwalt und Menschen noch schreiben? Meine Tochter wurde beschuldigt. Herr Marquort hörte ganz aufmerksam und empathisch zu, analysierte die Ermittlungen der Polizei. Das Verfahren wurde eingestellt. Hier hat meine Familie gelernt, wie schnell man verdächtigt werden kann.“
Mandantin · Google
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M. A. · Google
„Das Verfahren wurde eingestellt. Dieser Anwalt ist menschlich, freundlich und hilfsbereit.“
A. K. · Google
„Herr Marquort ist eine super freundliche und humorvolle Person. Super sympathisch und unkompliziert. Auch sein Kanzlei-Team ist sehr sympathisch und hilfsbereit. Herr Marquort hat mich in einer Strafrecht- und einer Familienrecht-Sache sehr erfolgreich und zu meiner vollsten Zufriedenheit vertreten.“
Mandant · Google
„Top Anwalt! Man wird immer freundlich empfangen und einem wird schnell und sicher weitergeholfen! Man fühlt sich definitiv gut aufgehoben! Nur zu empfehlen!“
N. · Google
„Habe nur Gutes über diesen Mann gehört und möchte auf diesem Weg ein Lob aussprechen. 5 Sterne! Alles wie erwartet.“
R. W. · Google
„Ein Anwalt, der auf Zack ist und immer zu erreichen ist … top!“
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„Bin sehr begeistert. Ein wirklich fachlicher und kompetenter Anwalt. Der seinen Job lebt und alles für seine Mandanten rausholt. Ich hatte noch nie so einen kompletten Anwalt, der in jeder Situation weiß, was das Beste ist. Vielen Dank!“
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„Diesmal war es knapp. Danke für Ihre Hilfe. Es ist unglaublich, wie schnell man in Deutschland durch falsche Behauptungen Ärger bekommen kann.“
J. W. · Google
„Herr Rechtsanwalt Marquort hat mich mehrmals erfolgreich vertreten — telefonisch wie persönlich, freundlich und kompetent. Würde die Dienste immer wieder in Anspruch nehmen!“
Mandantin · Google

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „Anklageschrift zugestellt“?

Die Anklageschrift ist die formelle Anklage der Staatsanwaltschaft, gerichtet an das zuständige Gericht. Mit der Zustellung an den Beschuldigten wird das Zwischenverfahren eingeleitet. Das Gericht prüft dann, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung des Hauptverfahrens besteht (§§ 199, 203 StPO). In der Anklageschrift werden Tatvorwurf, Beweismittel, Zeugen und einschlägige Gesetzesnormen aufgeführt. Sie bildet die Grundlage der späteren Hauptverhandlung.

Welche Frist habe ich nach Zustellung der Anklageschrift?

Das Gericht setzt eine Erklärungsfrist nach § 201 StPO — typischerweise zwei bis drei Wochen. Innerhalb dieser Frist kann der Beschuldigte über den Verteidiger Stellung nehmen, Beweisanträge stellen und Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erheben. Versäumte Fristen sind meist nicht endgültig, weil Anträge auch noch in der Hauptverhandlung gestellt werden können. Die frühe Reaktion bringt aber strategische Vorteile.

Welche Anträge sind im Zwischenverfahren typisch?

Typisch sind ein Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO bei fehlendem hinreichendem Tatverdacht, Beweisanträge zur Beibringung weiterer Beweismittel, Einwendungen gegen die Tatbestandszuordnung etwa mit Blick auf Zuständigkeitsfragen sowie ein Antrag auf Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO. Auch Anträge im Hinblick auf den Tatverdacht oder die Strafrahmenwahl kommen in Betracht. Welche Anträge sinnvoll sind, hängt vom Akteninhalt und den Verteidigungsoptionen ab.

Kann die Anklage zurückgewiesen werden?

Ja, durch Beschluss nach § 204 StPO, wenn das Gericht den hinreichenden Tatverdacht verneint. In der Praxis ist das selten, weil die Staatsanwaltschaft die Anklage nur erhebt, wenn sie selbst von einer Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgeht. Häufiger sind Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO im Zwischenverfahren oder Verweisungen wegen Zuständigkeit. Eine vollständige Nichteröffnung bleibt die Ausnahme.

Vor welchem Gericht wird verhandelt?

Das richtet sich nach der zu erwartenden Strafe und nach dem Tatvorwurf. Strafrichter beim Amtsgericht als Einzelrichter bei einfacheren Sachen mit Strafrahmen bis zwei Jahre, Schöffengericht beim Amtsgericht bei mittelschweren Strafsachen, Landgericht — Große Strafkammer oder Schwurgericht — bei schwereren Verbrechen. Bei besonderer Bedeutung der Sache kann auch das Oberlandesgericht erstinstanzlich zuständig sein. In der Anklageschrift wird das angerufene Gericht benannt.

Wie bereite ich mich auf die Hauptverhandlung vor?

Wichtig sind Akteneinsicht durch den Verteidiger, die Auswertung der Akten, ein Strategiegespräch mit dem Mandanten, die Vorbereitung der Aussage- oder Schweigeentscheidung, Beweisanträge zu Zeugen, Sachverständigen und Augenschein sowie die Vorbereitung der Plädoyer-Linie. Bei umfangreichen Verfahren beginnt diese Vorbereitung Wochen vor dem Hauptverhandlungstag. Bei einer geständnisorientierten Linie wird parallel mit der Staatsanwaltschaft über mögliche Einstellungen oder Verständigungen nach § 257c StPO gesprochen.

Kann ich auch jetzt noch eine Einstellung erreichen?

Ja. Auch im Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung sind Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO möglich — bei Bagatell-Charakter, geringer Schuld, fehlendem öffentlichem Verfolgungsinteresse oder gegen Auflage und Weisung. Die Verteidigung wird, wo es sich anbietet, früh auf eine Einstellung hinwirken. Das ist oft die schnellste und schonendste Verfahrenslösung.

Verteidigung im Zwischen- und Hauptverfahren

Mit der Anklageschrift wird das Zwischenverfahren eröffnet. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung — Einwendungen gegen die Eröffnung, Beweisanträge, Vorbereitung der Hauptverhandlung.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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