Anwaltswechsel im Strafverfahren · Strafverteidiger bundesweit
- ✓Wahlverteidiger jederzeit kündbar: Das Mandatsverhältnis ist ein Dienstvertrag und kann ohne Frist gekündigt werden — der neue Verteidiger zeigt ihre Verteidigung an und beantragt Akteneinsicht.
- ✓Pflichtverteidigerwechsel nur bei nachhaltig zerstörtem Vertrauen: Pauschale Unzufriedenheit reicht nicht — der Antrag nach § 143a StPO muss konkret begründet sein.
- ✓Akte gehört dem Mandanten: Der bisherige Verteidiger ist nach § 50 BRAO zur Herausgabe verpflichtet — die Übergabe läuft regelmäßig direkt zwischen den Kanzleien.
- ✓Früh wechseln, nicht spät: Vor der Hauptverhandlung muss der neue Verteidiger Zeit haben, die Akte aufzuarbeiten und eine eigene Strategie zu entwickeln.
- ✓Kosten klären, bevor gewechselt wird: Beim Wahlverteidiger fallen gegebenenfalls Honorare für den bisherigen und den neuen Verteidiger an — bei Strafrechtsschutzversicherung sollte der Wechselgrund vorab abgestimmt werden.
Ein Anwaltswechsel im Strafverfahren ist kein Bruch und kein Misstrauensvotum gegen die Anwaltschaft als solche. Er ist eine prozessuale Entscheidung, die Mandanten in jeder Phase des Strafverfahrens treffen können — und manchmal treffen müssen. Wenn das Vertrauen zum bisherigen Verteidiger gestört ist, Stellungnahmen ausbleiben, Akteneinsicht nicht ausgewertet wird oder die Verteidigungslinie nicht mehr nachvollziehbar erscheint, ist die Frage nach einem Wechsel berechtigt. Eine Verteidigung trägt nur dann, wenn Mandant und Verteidiger sich verstehen und die Strategie gemeinsam mittragen.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten und der Zulassung als Fachanwalt für Strafrecht seit 2007 übernehme ich von Kiel aus bundesweit Verteidigungen — auch mitten im laufenden Verfahren und auch kurz vor der Hauptverhandlung. Wechsel-Mandate gehören regelmäßig zur Praxis. Sie funktionieren, wenn die Übergabe sauber und zügig läuft.
Diese Seite beschreibt, worauf es beim Anwaltswechsel im Strafverfahren ankommt: wie die Mandatskündigung beim Wahlverteidiger funktioniert, wann ein Pflichtverteidigerwechsel realistisch ist, wie die Akte übergeben wird, welche Kosten entstehen und in welcher Verfahrensphase der Wechsel besonders sorgfältig geplant werden muss. Die Hinweise gelten für alle Bereiche der Strafverteidigung — vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zur Revision.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.
In akuten Verfahrenssituationen — laufende Hausdurchsuchung, Festnahme, bevorstehende Vernehmung — entscheiden die ersten Stunden über den Verfahrensverlauf. Schnelle telefonische Erreichbarkeit und unmittelbare anwaltliche Beratung sind in dieser Phase kein Komfort, sondern notwendige Bedingung wirksamer Verteidigung. Strategische Fehler in den ersten Stunden lassen sich später kaum noch korrigieren.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Was Sie jetzt tun sollten
Der Wechsel des Strafverteidigers folgt in der Praxis einem klaren Ablauf. Welcher Schritt zuerst ansteht, hängt davon ab, ob Sie einen Wahlverteidiger oder einen Pflichtverteidiger haben — und in welcher Verfahrenssituation Sie sich befinden.
Bei Wahlverteidigung
Sprechen Sie zuerst mit dem neuen Verteidiger Ihrer Wahl. Schildern Sie die Verfahrenssituation, den Stand der Ermittlungen, anstehende Termine und die Gründe für den Wechsel. Erst wenn das neue Mandat geklärt ist — Honorarvereinbarung, Verteidigungsbereitschaft, Kapazität — sollten Sie die Mandatskündigung gegenüber dem bisherigen Verteidiger aussprechen. Die Kündigung erfolgt schriftlich; eine Kündigungsfrist gibt es nicht.
Der neue Verteidiger zeigt sich anschließend bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht an, beantragt formelle Akteneinsicht und fordert die Handakte beim bisherigen Verteidiger an. Parallel prüft er laufende Termine — anstehende Vernehmungen, Haftprüfungen, Hauptverhandlungstermine — und stellt gegebenenfalls Verlegungsanträge, damit die Einarbeitung nicht unter Zeitdruck leidet.
Bei Pflichtverteidigung
Pflichtverteidiger werden vom Gericht nach § 142 StPO beigeordnet. Ein Wechsel ist nicht durch eine einseitige Mandatskündigung möglich, sondern nur über einen Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel beim zuständigen Gericht. Rechtsgrundlage ist § 143a StPO. Der Antrag muss konkret begründet sein — typischerweise mit Tatsachen, die eine nachhaltige und endgültige Störung des Vertrauensverhältnisses belegen.
In der Praxis ist der schnellere Weg häufig die Wahl eines Wahlverteidigers, der dann seinerseits beim Gericht die Beiordnung beantragt. Sobald der neue Wahlverteidiger beigeordnet ist, wird die Beiordnung des bisherigen Pflichtverteidigers aufgehoben. Dieser Weg vermeidet die schwierige Beweisführung des „zerrütteten Vertrauensverhältnisses“ und führt regelmäßig schneller zum Ziel.
Bei laufender Hauptverhandlung
Mitten in einer laufenden Hauptverhandlung ist ein Wechsel besonders heikel. Das Gericht wird eine Verlegung nicht ohne Weiteres gewähren, und der neue Verteidiger muss in kürzester Zeit den Verfahrensstand erfassen — Anklage, bisherige Beweisaufnahme, Anträge, Stellungnahmen. Hier braucht es eine ehrliche Einschätzung, ob ein Wechsel der Verteidigung in der laufenden Verhandlung überhaupt noch sinnvoll ist oder ob die Strategie besser durch ergänzende Beratung des bisherigen Verteidigers korrigiert wird.
Vor der Hauptverhandlung
Die beste Wechselphase liegt nach Zustellung der Anklageschrift und vor Beginn der Hauptverhandlung. In diesem Stadium ist die Akte vollständig, die Beweismittel liegen vor, der Verfahrensgegenstand ist umrissen — und es bleibt regelmäßig genug Zeit, eine eigene Verteidigungsstrategie zu entwickeln, Beweisanträge vorzubereiten und gegebenenfalls eine andere Linie als die bisherige einzuschlagen.
Was Sie unbedingt vermeiden sollten
Beim Anwaltswechsel im Strafverfahren passieren typische Fehler, die das laufende Verfahren belasten oder den Wechsel unnötig erschweren.
Mandatskündigung ohne neuen Verteidiger: Wer das bisherige Mandat kündigt, bevor ein neuer Verteidiger übernommen hat, riskiert, in einer kritischen Verfahrensphase ohne Verteidigung dazustehen. Bei laufenden Fristen — etwa Einspruchsfristen gegen einen Strafbefehl oder Berufungsfristen nach einem Urteil — kann das gravierende Folgen haben.
Pflichtverteidiger eigenmächtig „entlassen“: Eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Pflichtverteidiger hat keine Wirkung. Die Beiordnung besteht fort, bis das Gericht sie aufhebt. Wer den Pflichtverteidiger einfach ignoriert, bleibt formal verteidigt — und steht zugleich ohne wirksame Vertretung da.
Konflikte mit dem Vorgänger eskalieren: Honorarstreitigkeiten, Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer oder öffentliche Vorwürfe gegen den bisherigen Verteidiger führen selten weiter. Der Wechsel sollte sachlich erfolgen — bereits erbrachte Tätigkeiten sind nach den Grundsätzen des Dienstvertragsrechts zu vergüten, Streitfragen werden getrennt geklärt.
Wechsel zu spät: Wer erst wenige Tage vor der Hauptverhandlung wechselt, riskiert, dass der neue Verteidiger keine Verlegung erreicht und ohne ausreichende Vorbereitung in den Termin gehen muss. Das Recht auf einen Verteidiger des Vertrauens schützt nicht vor terminlichem Druck.
Kostenfragen ignorieren: Beim Wahlverteidiger können sich Honorare summieren — der bisherige Verteidiger rechnet seine bisherigen Tätigkeiten ab, der neue Verteidiger ab Mandatsübernahme. Ohne klare Vereinbarungen mit beiden Seiten und ohne vorherige Abstimmung mit der Strafrechtsschutzversicherung kann die Doppelbelastung erheblich werden.
In Verfahrenssituationen entscheiden die ersten Tage über den weiteren Verlauf. Wenn Sie unsicher sind, was zu tun ist, ist das anwaltliche Erstgespräch der nächste Schritt.
Wie schnell muss ich einen Anwalt einschalten?
Die Dringlichkeit hängt von der Verfahrensphase ab. Im Ermittlungsverfahren — wenn noch keine Anklage erhoben ist, keine Hausdurchsuchung ansteht und keine Vorladung zur Vernehmung läuft — ist der Wechsel meist ohne akuten Zeitdruck möglich. Hier kann sich der neue Verteidiger in Ruhe einarbeiten.
Bei laufenden Fristen — Einspruch gegen einen Strafbefehl, Berufung oder Revision nach einem Urteil, Haftbeschwerden — ist Eile geboten. Fristen laufen unabhängig vom Anwaltswechsel weiter. Der neue Verteidiger muss dann in kurzer Zeit den Verfahrensstand erfassen und gegebenenfalls fristwahrend Rechtsmittel einlegen.
In Untersuchungshaft ist der Wechsel besonders zeitkritisch. Haftprüfungstermine, Haftbeschwerden und Haftverschonungsanträge sind eng getaktet. Wenn Sie in U-Haft den Verteidiger wechseln wollen, sollten Sie unverzüglich Kontakt zum neuen Verteidiger aufnehmen, damit dieser einen Besuchstermin in der Haftanstalt vereinbaren und die Verteidigung übernehmen kann.
Vor der Hauptverhandlung sollte der Wechsel spätestens vier bis sechs Wochen vor dem Termin erfolgen — bei umfangreichen Verfahren entsprechend früher. Der neue Verteidiger braucht Zeit, um die Akte zu studieren, Beweisanträge vorzubereiten, Zeugen zu befragen und gegebenenfalls Sachverständigengutachten einzuholen oder zu hinterfragen. Bei komplexen Verfahren — etwa im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht oder im Sexualstrafrecht — kann die Einarbeitung mehrere Wochen dauern.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Wechsel-Mandate erreichen die Kanzlei in jeder Verfahrensphase. Die folgenden zehn Situationen decken den Großteil der Erstanfragen ab. Beim Anwaltswechsel ist die Verfahrenssituation, in der gewechselt wird, regelmäßig der Schlüssel für die weitere Strategie.
- Vorladung als Beschuldigter: Wer eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhält und mit der Reaktion des bisherigen Verteidigers unzufrieden ist, sollte vor dem Vernehmungstermin wechseln. Schweigen, Akteneinsicht und eine anwaltlich vorbereitete Stellungnahme — diese Schritte muss der neue Verteidiger rechtzeitig einleiten.
- Anhörungsbogen erhalten: Bei einem Anhörungsbogen ist die Reaktionsfrist überschaubar, der Verfahrensumfang meist begrenzt. Ein Wechsel in dieser Phase läuft oft schnell — der neue Verteidiger übernimmt, beantragt Akteneinsicht und formuliert die Stellungnahme neu.
- Untersuchungshaft: In der U-Haft entscheiden Haftprüfung, Haftbeschwerde und Haftverschonungsanträge über Wochen oder Monate in Freiheit. Wer dem bisherigen Verteidiger nicht mehr vertraut, sollte den Wechsel sofort einleiten — die Beiordnung des Pflichtverteidigers wird nach Antrag aufgehoben, sobald der neue Wahlverteidiger beigeordnet ist.
- Hausdurchsuchung: Nach einer Hausdurchsuchung beginnt die akute Phase des Ermittlungsverfahrens. Wer mit der Reaktion des bisherigen Verteidigers auf die Durchsuchung — etwa fehlender Beschwerde gegen die Anordnung oder fehlender Sichtung der sichergestellten Daten — unzufrieden ist, sollte zeitnah wechseln.
- Erkennungsdienstliche Behandlung: Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist anfechtbar — Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage sind möglich. Wer den Eindruck hat, dass diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft werden, kann den Verteidiger wechseln.
- Strafbefehl erhalten: Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Wer in dieser Frist den Verteidiger wechseln will, muss schnell handeln — der neue Verteidiger legt fristwahrend Einspruch ein und entscheidet anschließend, ob der Einspruch beschränkt, zurückgenommen oder vollständig durchgefochten wird.
- Anklageschrift erhalten: Nach Zustellung der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren. Hier ist der Wechsel besonders sinnvoll, weil die Akte vollständig vorliegt und der neue Verteidiger die Beweislage eigenständig bewerten kann — Einwendungen gegen die Eröffnung, Beweisanträge, Stellungnahmen.
- Urteil erhalten: Nach einem Urteil beginnen die Rechtsmittelfristen. Wer mit der Verteidigung in erster Instanz nicht zufrieden war, wechselt häufig für die Berufung oder Revision den Verteidiger — die zweite Instanz erfordert eine andere strategische Ausrichtung als die erste.
- Anwaltswechsel: Manche Mandanten haben bereits gewechselt und stehen vor einem zweiten Wechsel. Hier ist die Lage besonders sorgfältig zu prüfen — sowohl die Wechselgründe als auch die Verfahrenssituation. Mehrfache Wechsel können beim Pflichtverteidigerwechsel die Begründungslast erhöhen.
- Wiederaufnahmeverfahren: Im Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftigem Urteil ist der Verteidigerwechsel häufig der Auslöser — wer eine Wiederaufnahme prüfen lassen will, wendet sich regelmäßig an einen anderen Verteidiger als an den, der das Verfahren in den Vorinstanzen geführt hat.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Das Mandatsverhältnis zum Wahlverteidiger ist ein Dienstvertrag, der jederzeit gekündigt werden kann. Eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Die Mandatskündigung erfolgt regelmäßig schriftlich gegenüber dem bisherigen Verteidiger; der neue Verteidiger zeigt sich bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht an und beantragt Akteneinsicht. Honorarfragen mit dem Vorgänger werden getrennt abgewickelt — bereits angefallene Tätigkeiten sind regelmäßig zu vergüten.
Pflichtverteidiger werden vom Gericht beigeordnet (§ 142 StPO) und können nicht ohne Weiteres entlassen werden. Ein Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a StPO setzt voraus, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig und endgültig gestört ist — so sieht es die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Antrag auf Wechsel wird beim Gericht gestellt und muss konkret begründet werden; pauschale Unzufriedenheit reicht nicht. In der Praxis gelingt der Wechsel oft schneller über die Wahl eines Wahlverteidigers, der dann beigeordnet wird.
Der neue Verteidiger braucht Zeit, um die Akte aufzuarbeiten und sich einzuarbeiten — bei umfangreichen Verfahren mehrere Wochen. In dieser Phase werden laufende Termine gegebenenfalls verlegt und Stellungnahmen unter Zeitdruck nachgeholt. Strategisch kann der Wechsel zu einer Neubewertung führen, mit anderen Schwerpunkten, neuen Beweisanträgen oder einer geänderten Verteidigungslinie. Wichtig ist, dass der Wechsel früh genug erfolgt, damit die Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht leidet.
Die Handakte ist Eigentum des Mandanten — der bisherige Verteidiger ist nach § 50 BRAO verpflichtet, sie auf Verlangen herauszugeben. Die Übergabe erfolgt regelmäßig direkt zwischen den beiden Kanzleien oder über den Mandanten. Inhaltlich ergänzt wird sie durch die formelle Akteneinsicht beim Gericht — der neue Verteidiger zeigt sich an und beantragt Akteneinsicht. Notizen, Strategiepapiere und persönliche Aufzeichnungen des bisherigen Verteidigers bleiben dessen Eigentum.
Beim Wahlverteidiger fallen die bereits angefallenen Honorare des bisherigen Verteidigers an, dazu das Honorar des Nachfolgers — wenn beide nach individueller Vereinbarung abrechnen, kann die Doppelbelastung erheblich sein. Bei Pflichtverteidigung entstehen keine Mehrkosten für den Mandanten, da das Honorar des Pflichtverteidigers von der Staatskasse getragen wird. Bei Strafrechtsschutzversicherungen ist zu klären, ob der Wechsel anerkannt wird; in der Regel ja, wenn der Wechselgrund nachvollziehbar ist.
Typische Gründe sind Vertrauensverlust durch fehlende Erreichbarkeit oder ausbleibende Reaktion, mangelhafte Akteneinsicht oder fehlende Auswertung, eine nicht nachvollziehbare Strategie, Spezialisierungsbedarf bei komplexen Verfahren — etwa im Wirtschaftsstrafrecht, Sexualstrafrecht oder bei Sachverständigenfragen — sowie Kommunikationsprobleme bis hin zur Sprache. Allgemeine Unzufriedenheit ohne konkrete Anhaltspunkte ist beim Pflichtverteidigerwechsel typischerweise zu wenig. Beim Wahlverteidiger reicht sie aus, weil das Mandatsverhältnis frei kündbar ist.
Bei Wahlverteidigung ist das aus Gründen des Anstands häufig sinnvoll — ein Gespräch klärt manchmal Missverständnisse, manchmal bestätigt es die Wechselentscheidung. Wenn das Vertrauensverhältnis bereits zerstört ist, ist der Wechsel auch ohne vorheriges Gespräch möglich. Bei Pflichtverteidigung ist die schriftliche Antragsbegründung gegenüber dem Gericht ohnehin erforderlich — die direkte Aussprache mit dem bisherigen Verteidiger ist dort eher selten praktikabel.
Ja. Im Jugendstrafrecht gelten dieselben Grundsätze: Wahlverteidiger sind frei kündbar, Pflichtverteidiger werden über einen Antrag beim Jugendgericht ausgewechselt. Bei jugendlichen Beschuldigten sind die Sorgeberechtigten in die Wechselentscheidung einzubeziehen.
Nein. Die Verteidigung im Strafverfahren ist nicht an den Gerichtsort gebunden. Ein in Kiel ansässiger Strafverteidiger kann bundesweit verteidigen — vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland. Reisezeiten und Hauptverhandlungstermine werden in der Mandatsplanung berücksichtigt. Die Erreichbarkeit für den Mandanten ist heute regelmäßig telefonisch, per E-Mail und per Video gewährleistet; persönliche Termine finden in der Kanzlei oder am Verfahrensort statt.
Anwaltswechsel im Strafverfahren
Wenn die Verteidigung nicht trägt, ist ein Wechsel mitten im Verfahren möglich. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung — saubere Übergabe, schnelle Akteneinsicht, neue Strategieentwicklung.
