Wiederaufnahmeverfahren · § 359 StPO · Strafverteidiger bundesweit
- ✓Strenge Voraussetzungen: § 359 StPO nennt fünf abschließende Wiederaufnahmegründe — bloße Unzufriedenheit mit dem Urteil genügt nicht.
- ✓Praxisrelevant ist Nr. 5: Neue Tatsachen oder Beweismittel müssen geeignet sein, einen Freispruch oder eine geringere Strafe zu begründen.
- ✓Zwei-Stufen-Prüfung: Aditionsverfahren (Zulässigkeit) und Probationsphase (Begründetheit) gehen einer neuen Verhandlung voraus.
- ✓Erfolgsaussichten ehrlich einschätzen: Die meisten Anträge scheitern schon an der Zulässigkeit — eine sorgfältige Vorprüfung erspart verlorene Zeit.
- ✓Frühzeitig spezialisierten Verteidiger einschalten: Ein verfahrensfehlerhafter Erstantrag kann die Chance verbauen, weil weitere Anträge wieder echte neue Tatsachen erfordern.
Eine rechtskräftige Verurteilung beendet das Strafverfahren — in aller Regel endgültig. Das Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 StPO ist die enge Ausnahme, in der ein bereits abgeschlossenes Verfahren noch einmal aufgerollt werden kann. Die Voraussetzungen sind streng, die Hürden hoch, und die meisten Anträge scheitern schon in der ersten Prüfungsstufe. Wer aber eine tragfähige neue Faktenlage vorweisen kann — ein erstmals erstelltes DNA-Gutachten, einen widerrufenen Belastungszeugen, eine nachweislich falsche Urkunde aus der ursprünglichen Beweisaufnahme — hat einen realistischen Ansatzpunkt.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten begleite ich Verurteilte und ihre Angehörigen von Kiel aus bundesweit bei der Prüfung und Vorbereitung von Wiederaufnahmeanträgen. Viele Mandanten melden sich erst Jahre nach der ursprünglichen Verurteilung — manchmal aus der Strafhaft heraus, manchmal nachdem Angehörige neue Beweismittel entdeckt haben oder sich die Aussagebereitschaft eines Zeugen geändert hat.
Diese Seite erläutert, in welchen Konstellationen ein Wiederaufnahmeverfahren rechtlich überhaupt in Betracht kommt, welche Schritte unmittelbar nach einer rechtskräftigen Verurteilung sinnvoll sind und was Verurteilte unbedingt vermeiden sollten, wenn sie eine Wiederaufnahme prüfen.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.
In akuten Verfahrenssituationen — laufende Hausdurchsuchung, Festnahme, bevorstehende Vernehmung — entscheiden die ersten Stunden über den Verfahrensverlauf. Schnelle telefonische Erreichbarkeit und unmittelbare anwaltliche Beratung sind in dieser Phase kein Komfort, sondern notwendige Bedingung wirksamer Verteidigung. Strategische Fehler in den ersten Stunden lassen sich später kaum noch korrigieren.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Was Sie jetzt tun sollten
Die ersten Schritte nach dem Auftauchen einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels entscheiden oft darüber, ob es später verwertbar ist. Wer übereilt handelt, kann Beweise entwerten. Wer zu lange wartet, riskiert, dass Zeugen oder Unterlagen verloren gehen.
Wenn Sie einen neuen Zeugen oder einen Aussagewiderruf haben
Sprechen Sie den potenziellen Zeugen nicht selbst an, drängen Sie ihn nicht zu einer schriftlichen Erklärung und lassen Sie auch keine Verwandten oder Bekannten Druck ausüben. Jede Form der Einflussnahme kann die spätere Aussage entwerten und für alle Beteiligten strafrechtliche Folgen haben. Notieren Sie nur, wer Ihnen wann was mitgeteilt hat, und überlassen Sie die weitere Aufklärung dem Verteidiger. Eine spätere Aussage ist nur dann tragfähig, wenn sie ohne erkennbare äußere Beeinflussung zustande gekommen ist.
Wenn Sie ein neues Beweismittel haben (DNA, Dokument, technisches Gutachten)
Bewahren Sie das Beweismittel im Originalzustand auf. Geben Sie keine Originale aus der Hand, fertigen Sie Kopien für Ihre Unterlagen an und dokumentieren Sie Zeitpunkt und Quelle der Erlangung. Bei DNA-Gutachten oder anderen forensischen Beweismitteln ist es sinnvoll, anerkannte Sachverständige über den Verteidiger einzuschalten. Eigenständig beauftragte Privatgutachten haben im späteren Verfahren oft geringere Beweiskraft.
Wenn Sie Verfahrensfehler oder Bestechung vermuten
Halten Sie konkrete Anhaltspunkte schriftlich fest — Zeitpunkte, Personen und die Quellen Ihres Wissens. Tragen Sie die Vorwürfe nicht öffentlich vor, weder in sozialen Medien noch gegenüber Pressevertretern. Öffentliche Vorwürfe ohne tragfähige Beweisgrundlage können als üble Nachrede oder Verleumdung verfolgt werden. Außerdem schaden sie der Glaubwürdigkeit des späteren Wiederaufnahmeantrags.
Wenn die Strafvollstreckung läuft
Wenn Sie sich in laufender Strafhaft befinden, kann parallel zum Wiederaufnahmeantrag ein Antrag auf Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 360 StPO gestellt werden. Eine Aussetzung bleibt aber die Ausnahme. Das Gericht setzt die Vollstreckung meist nur dann aus, wenn die Wiederaufnahmegründe besonders tragfähig sind. Inhaltlich wird dieser Antrag parallel zum Wiederaufnahmeantrag vorbereitet.
Akteneinsicht beantragen
Der Verteidiger beantragt zunächst Akteneinsicht in die ursprüngliche Verfahrensakte. Erst die vollständige Durchsicht zeigt, was im damaligen Verfahren bekannt war und was als „neu“ im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO gelten kann. Ohne Akteneinsicht ist eine seriöse Prüfung der Wiederaufnahmegründe nicht möglich.
Was Sie unbedingt vermeiden sollten
Keinen Wiederaufnahmeantrag selbst formulieren. Wiederaufnahmeanträge sind streng formgebunden und müssen die Wiederaufnahmegründe konkret und substantiiert darlegen. Ein verfahrensfehlerhafter Antrag wird als unzulässig verworfen — und ein neuer Antrag setzt wiederum echte neue Tatsachen voraus, die im verworfenen Antrag noch nicht vorgetragen wurden. Wer den ersten Antrag verbrennt, nimmt sich oft die eigentliche Chance.
Keine pauschalen Vorwürfe gegen Richter, Staatsanwaltschaft oder den früheren Verteidiger. Eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 3 StPO setzt eine strafrechtlich nachweisbare Pflichtverletzung des Richters voraus. Die bloße Behauptung, das Urteil sei „falsch“ oder der Richter sei „voreingenommen“ gewesen, trägt einen Wiederaufnahmeantrag nicht. Pauschale Vorwürfe schwächen die seriöse Begründung der tatsächlich tragfähigen Wiederaufnahmegründe.
Keine eigenständigen Zeugenbefragungen. Wer Zeugen vor der Antragstellung selbst kontaktiert oder kontaktieren lässt, riskiert den Vorwurf der Beeinflussung. Die spätere Aussage verliert dadurch an Glaubwürdigkeit. Im Extremfall droht ein Strafverfahren wegen versuchter Strafvereitelung oder Nötigung.
Keine Veröffentlichung neuer Beweise vor der Antragstellung. Pressearbeit oder Veröffentlichungen in sozialen Medien stören das geordnete Verfahren. Außerdem schrecken sie mögliche Zeugen ab und konfrontieren Sachverständige in der späteren Hauptverhandlung mit öffentlichen Vorfestlegungen, was die Beweisaufnahme erschwert.
Keine Frist verstreichen lassen, wenn parallel andere Rechtsbehelfe in Betracht kommen. In bestimmten Konstellationen — etwa nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — gibt es weitere Wiederaufnahmegründe nach § 79 BVerfGG bzw. § 359 Nr. 6 StPO mit eigenen Fristen. Diese Wege sollten früh geprüft werden.
In Verfahrenssituationen entscheiden die ersten Tage oft den weiteren Verlauf. Wenn Sie unsicher sind, was zu tun ist, ist das anwaltliche Erstgespräch der nächste Schritt.
Wie schnell muss ich einen Anwalt einschalten?
Für Wiederaufnahmeverfahren gibt es keine starren Fristen. Anders als bei den ordentlichen Rechtsmitteln Berufung oder Revision kann ein Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich auch Jahre oder Jahrzehnte nach der ursprünglichen Verurteilung gestellt werden. Die Dringlichkeit ergibt sich aus anderen Faktoren.
Sofort handeln, wenn die Strafvollstreckung läuft und eine Aussetzung nach § 360 StPO erwogen wird. Jeder Tag in Haft, der vermeidbar gewesen wäre, ist verloren. Die parallele Vorbereitung von Wiederaufnahmeantrag und Aussetzungsantrag braucht Zeit.
Innerhalb von Wochen handeln, wenn neue Zeugen aufgetaucht sind. Erinnerungen verblassen, Zeugen ziehen weg, ändern ihre Aussagebereitschaft oder sterben. Die geordnete Sicherung der Aussage über den Verteidiger sollte deshalb zeitnah erfolgen.
Innerhalb weniger Monate handeln, wenn neue forensische Verfahren, etwa moderne DNA-Analyseverfahren, Beweismittel aus der ursprünglichen Akte neu auswertbar machen. Beweismittel werden über die Jahre teils vernichtet, und auch die Aufbewahrung von Asservaten ist nicht unbegrenzt.
Ohne akute Eile, aber mit gründlicher Vorbereitung, wenn die Faktenlage stabil ist und kein Vollstreckungsdruck besteht. Dann ist die Qualität der Antragsvorbereitung wichtiger als die Geschwindigkeit. Ein gut begründeter Antrag nach zwölf Monaten Vorbereitung ist mehr wert als ein hastig formulierter Antrag nach drei Wochen.
In allen Fällen gilt: Das Erstgespräch dient zunächst der ehrlichen Prüfung, ob die geschilderte Faktenlage überhaupt einen tragfähigen Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO ergeben kann. Erst danach beginnt die eigentliche Antragsvorbereitung. Wer den Weg in die Strafverteidigung mit einer realistischen Erwartung angeht, schafft die beste Grundlage für ein geordnetes Verfahren.
Die fünf Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO im Überblick
Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist nur in den abschließend aufgezählten Fällen des § 359 StPO möglich:
- Nr. 1 — Gefälschte Urkunden: Eine in der Hauptverhandlung als echt verwertete Urkunde war unecht oder verfälscht.
- Nr. 2 — Falsche Zeugen- oder Sachverständigenaussage: Ein Zeuge oder Sachverständiger hat sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht — die Strafverfolgung muss möglich sein.
- Nr. 3 — Pflichtverletzung des Richters: Ein an der Entscheidung beteiligter Richter hat sich einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht (Bestechung, Rechtsbeugung).
- Nr. 4 — Aufgehobenes Vorurteil: Ein zivilgerichtliches Urteil, auf dem das Strafurteil aufbaute, ist durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden.
- Nr. 5 — Neue Tatsachen oder Beweismittel: Neue Tatsachen oder Beweismittel sind beigebracht, die allein oder zusammen mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Freisprechung des Angeklagten oder eine geringere Bestrafung zu begründen.
In der Praxis dominiert Nr. 5. Die anderen Gründe setzen eine bereits feststehende strafrechtliche Verfolgbarkeit oder eine bereits erfolgte Aufhebung des Vorurteils voraus. Sie sind selten, aber nicht ausgeschlossen.
Ergänzend sieht § 359 Nr. 6 StPO die Wiederaufnahme nach einer Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor. § 79 BVerfGG ermöglicht die Wiederaufnahme, wenn das Bundesverfassungsgericht die der Verurteilung zugrundeliegende Norm für nichtig erklärt hat.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Beschuldigte, Verurteilte und Betroffene wenden sich in unterschiedlichen Phasen des Strafverfahrens an die Kanzlei Marquort. Auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung — dem eigentlichen Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens — ergeben sich aus den klassischen Verfahrenssituationen oft wichtige Anhaltspunkte dafür, ob schon damals Verfahrensfehler passiert sind oder neue Tatsachen heute anders zu bewerten wären.
- Vorladung als Beschuldigter: Wer eine polizeiliche Vorladung erhält, sollte schweigen, Akteneinsicht über den Verteidiger beantragen und eine schriftliche Stellungnahme anwaltlich vorbereiten lassen — Aussagen aus dieser Phase prägen das spätere Verfahren bis hin zu einer möglichen Wiederaufnahme.
- Anhörungsbogen erhalten: Der Anhörungsbogen ist der erste schriftliche Kontakt mit dem Tatvorwurf. Personalbogen ausfüllen, zur Sache schweigen, Verteidiger einschalten — spontane Stellungnahmen tauchen Jahre später wieder in den Akten auf.
- Untersuchungshaft: Bei Anordnung der Untersuchungshaft entscheidet die Vorführung beim Haftrichter über die nächsten Wochen oder Monate. Anwaltlicher Beistand ist regelmäßig der wichtigste Schritt — Haftbeschwerden und Haftprüfungstermine prägen die Beweislage entscheidend.
- Hausdurchsuchung: Bei einer laufenden oder gerade beendeten Hausdurchsuchung gilt: ruhig bleiben, Durchsuchungsbeschluss prüfen, der Durchsuchung nicht zustimmen, Verteidiger sofort kontaktieren — Verfahrensfehler bei der Durchsuchung können Jahre später für eine Wiederaufnahme relevant werden.
- Erkennungsdienstliche Behandlung: Die ED-Behandlung umfasst Lichtbilder, Fingerabdrücke und Personenbeschreibung. Eine Anordnung kann angefochten werden, eine Speicherung der Daten lässt sich später nur schwer rückgängig machen.
- Strafbefehl erhalten: Gegen einen Strafbefehl ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich. Wer die Frist verstreichen lässt, hat eine rechtskräftige Verurteilung — die dann nur noch über eine Wiederaufnahme angreifbar ist, mit deutlich höheren Hürden als beim Einspruch.
- Anklageschrift erhalten: Mit der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren. Die Verteidigung kann Beweisanträge stellen, die Eröffnung der Hauptverhandlung angreifen oder auf eine Einstellung hinwirken — eine sorgfältige Verteidigung in dieser Phase senkt das spätere Bedürfnis nach einer Wiederaufnahme.
- Urteil erhalten: Nach der Urteilsverkündung läuft die Frist für Berufung oder Revision — eine Woche bei mündlicher Urteilsverkündung. Wer die Rechtsmittelfrist nutzt, vermeidet die enge Schwelle der Wiederaufnahme. Erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, wird das Wiederaufnahmeverfahren zum einzigen verbliebenen Weg.
- Anwaltswechsel: Ein Anwaltswechsel im laufenden Verfahren ist jederzeit möglich. Auch nach rechtskräftiger Verurteilung kommt ein Mandatswechsel häufig vor, wenn ein Wiederaufnahmeverfahren erwogen wird und die ursprüngliche Verteidigung das Verfahren nicht weiter begleitet.
- Wiederaufnahmeverfahren: Der Antrag nach § 359 StPO ist die Ausnahme — geprüft werden zunächst die Aktenlage und dann die Tragfähigkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel. Eine ehrliche Vorprüfung der Erfolgsaussichten gehört zu jedem Erstgespräch.
Die Kanzlei Marquort verteidigt in allen Bereichen des Strafrechts, von Eigentumsdelikten über Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, Sexualstrafrecht, Verkehrsstrafrecht und Steuerstrafrecht bis hin zum Jugendstrafrecht — und damit auch in den Wiederaufnahmeverfahren, die aus diesen Bereichen entstehen können.
Häufig gestellte Fragen
§ 359 StPO nennt fünf Hauptgründe für die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten: gefälschte Urkunden in der Beweisaufnahme (Nr. 1), falsche Zeugen- oder Sachverständigenaussagen, die strafrechtlich verfolgbar sind (Nr. 2), Bestechung oder Pflichtverletzung eines Richters (Nr. 3), die Aufhebung eines anderen Urteils, auf dem das angefochtene Urteil aufbaute (Nr. 4), und — als praxisrelevantester Fall — neue Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine geringere Strafe zu begründen (Nr. 5). § 79 BVerfGG ergänzt die Grundlage bei verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, § 359 Nr. 6 StPO erfasst Verurteilungen Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
„Neu“ ist, was im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt war oder nicht eingeführt werden konnte — etwa ein erstmals eingesetztes DNA-Verfahren, das neue Identifizierungen ermöglicht, ein Zeuge, der erst nach der rechtskräftigen Verurteilung auftritt, oder der Widerruf einer Belastungsaussage durch den ursprünglichen Belastungszeugen. „Geeignet“ ist, was in einer neuen Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Urteil führen würde. Die bloße Möglichkeit reicht nicht. Der Antrag muss die Eignung konkret und substantiiert darlegen.
Im Durchschnitt niedrig, aber nicht aussichtslos. Die meisten Wiederaufnahmeanträge werden bereits im Zulässigkeits- oder Begründetheitsverfahren abgelehnt. Anträge mit realistischen Aussichten zeichnen sich durch eine sehr klare neue Faktenlage aus — etwa neue DNA-Profile, deutlich widersprüchliche Zeugenwiderrufe oder die Aufdeckung dokumentierter Verfahrensfehler. Eine ehrliche Vorprüfung der Erfolgsaussichten gehört zu jedem Erstgespräch. Ein Antrag nur „auf gut Glück“ verbraucht den ersten Versuch und erschwert spätere Anträge.
Zuständig ist nach § 367 StPO ein anderes Gericht gleicher Ordnung als das Gericht, das das angefochtene Urteil erlassen hat — etwa eine andere Kammer desselben Landgerichts oder ein anderes Schöffengericht. Das Verfahren läuft in zwei Stufen: Zulässigkeitsprüfung (Aditionsverfahren) und, wenn der Antrag zulässig ist, eine Probationsphase mit Beweisaufnahme. Erst wenn beide Stufen erfolgreich durchlaufen sind, wird die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben und das Verfahren neu verhandelt.
Die Vorbereitung des Antrags dauert je nach Komplexität der neuen Beweislage Wochen bis Monate. Die Aditionsphase dauert oft mehrere Monate bis zu einem Jahr. Ist die Probationsphase erfolgreich, folgt die neue Hauptverhandlung — hier sind weitere Monate oder Jahre realistisch. Insgesamt müssen Sie mit einem Verfahren über mehrere Jahre rechnen. Wenn eine schnelle Unterbrechung der Vollstreckung erforderlich ist, kann ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 360 StPO gestellt werden, der allerdings nur in Ausnahmefällen Erfolg hat.
Die Vergütung richtet sich nach RVG oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung. Wiederaufnahmeverfahren sind regelmäßig aufwendig — die Aktenaufarbeitung umfasst die gesamte ursprüngliche Akte, neue Beweismittel müssen sauber dokumentiert und Sachverständige gegebenenfalls beauftragt werden. Ein Pauschalhonorar oder ein Zeithonorar mit klar definierter Bearbeitungstiefe wird im Erstgespräch besprochen. Bei Bedürftigkeit kann Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Betracht kommen; im erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren kann nach § 467 StPO eine Kostenerstattung erfolgen.
Das ist sehr empfehlenswert. Wiederaufnahmeanträge sind hochformell, und die Begründung muss den strengen Voraussetzungen des § 359 StPO genügen. Fehler in der Begründung führen oft zur Ablehnung als unzulässig — eine zweite Chance gibt es dann erst bei wirklich neuen Tatsachen, die im verworfenen Antrag noch nicht vorgetragen wurden. Spezialisierung im Strafrecht und Erfahrung mit dem Wiederaufnahmeverfahren verbessern die Aussichten erheblich. Im Erstgespräch wird die Faktenlage geprüft und realistisch eingeordnet.
Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren
Bei rechtskräftiger Verurteilung kommt unter den Voraussetzungen des § 359 StPO eine Wiederaufnahme in Betracht. Ich übernehme bundesweit die Verteidigung — Prüfung der Wiederaufnahmegründe, Antragstellung, Verfahrensführung.
