Beschlagnahme § 94 StPO · Verteidigung · Rückgabe
- ✓Beweismittelqualität: Eine Beschlagnahme nach § 94 StPO setzt voraus, dass der Gegenstand als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann.
- ✓Sicherstellung vs. Beschlagnahme: Wer der Mitnahme widerspricht, macht aus der formlosen Sicherstellung eine förmliche Beschlagnahme — mit Richtervorbehalt nach § 98 StPO.
- ✓Datenträger: Bei Mobiltelefonen, Laptops und Servern ist die zeitnahe Spiegelung mit anschließender Rückgabe der Originale ein verteidigerischer Standardansatz.
- ✓Bargeld und Vermögen: Maßnahmen nach § 111b StPO setzen voraus, dass Tatherkunft oder Einziehungsfähigkeit naheliegen — bei legaler Herkunft besteht ein Anspruch auf Aufhebung.
- ✓Rechtsbehelfe: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO, Beschwerde nach § 304 StPO und Antrag auf Aufhebung sind die zentralen Hebel der Verteidigung.
Wenn die Polizei nach einer Hausdurchsuchung das Mobiltelefon, den Laptop, Geschäftsunterlagen oder Bargeld mitnimmt, beginnt für Beschuldigte und Drittbetroffene oft eine belastende Zeit. Die private und wirtschaftliche Lebensführung hängt nicht selten an genau den Gegenständen, die nun in der Asservatenkammer liegen. Dann stellt sich meist nicht nur die Frage, ob die Beschlagnahme rechtmäßig war. Entscheidend ist vor allem, wie schnell und unter welchen Bedingungen die Gegenstände zurückgegeben werden. Genau hier setzt eine sachgerechte Verteidigung an — mit dem klaren Ziel der Beschlagnahme Rückgabe durch den Anwalt, sobald die Voraussetzungen entfallen sind oder von Anfang an nicht vorlagen.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten und der Zulassung als Fachanwalt für Strafrecht seit 2007 betreut die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Mandate rund um Beschlagnahme- und Sicherstellungsmaßnahmen. § 94 StPO und die Beschlagnahme von Handy oder Laptop, Geschäftsunterlagen und Datenträgern stehen im Mittelpunkt vieler Ermittlungsverfahren — von Wirtschafts- und Steuerstrafsachen über Betäubungsmitteldelikte bis hin zu Sexualstraftaten mit digitalem Bezug.
Diese Seite erklärt, was § 94 StPO erlaubt und wo die Grenzen liegen. Sie zeigt, wie sich Beschlagnahme und Sicherstellung unterscheiden, welche Rechtsbehelfe in welchem Verfahrensstadium greifen und welche Verteidigungsansätze sich in der Praxis bewährt haben. Sie ist eingebunden in die Übersicht zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens und ergänzt die spezifischeren Beiträge zu einzelnen Ermittlungsmaßnahmen.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Ermittlungsverfahren.
Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für das Hauptverfahren gestellt — Beweismittel werden gesichert, Aussagen aufgenommen, Tatvorwürfe konkretisiert. Maßnahmen wie Telefonüberwachung (§ 100a StPO), DNA-Identifizierung (§ 81e StPO) oder Funkzellenauswertung (§ 100g StPO) greifen tief in Grundrechte ein und sind verfahrensrechtlich anfechtbar. Frühe und präzise Verteidigung kann das Verfahren auf einen für Beschuldigte günstigeren Pfad lenken.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Ermittlungsverfahren ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Tatbestand und Voraussetzungen
§ 94 StPO ist die zentrale Rechtsgrundlage für die strafprozessuale Sicherstellung und Beschlagnahme. Die Norm unterscheidet zwei Konstellationen.
Nach § 94 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Voraussetzung ist also, dass der Gegenstand zur Aufklärung der Tat einen möglichen Beweiswert hat — und dass dieser Beweiswert nicht offensichtlich ausscheidet. Die Schwelle liegt niedrig. Es reicht aus, dass eine Beweisbedeutung möglich ist; eine gesicherte Beweiseignung braucht es nicht.
§ 94 Abs. 2 StPO regelt den Fall, dass sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person befinden und nicht freiwillig herausgegeben werden. Dann braucht es eine Beschlagnahme, also einen hoheitlichen Zugriff gegen den Willen des Betroffenen. § 98 Abs. 1 StPO sieht dafür grundsätzlich den Richtervorbehalt vor: In der Regel darf nur das Gericht beschlagnahmen. Bei Gefahr im Verzug treten Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungsbeamten an die Stelle des Richters. Die richterliche Bestätigung ist dann nachzuholen, wenn der Betroffene oder ein erwachsener Angehöriger der Beschlagnahme widerspricht oder bei der Maßnahme abwesend war.
Der Gegenstandsbegriff ist weit. Erfasst sind körperliche Sachen jeder Art, von Tatwerkzeugen über Schriftstücke bis zu Datenträgern. Dass auch elektronisch gespeicherte Daten dem Beschlagnahmeregime des § 94 StPO unterfallen, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt, obwohl die Vorschrift historisch auf körperliche Gegenstände zugeschnitten war. In der Praxis wird die Beschlagnahme von Handy oder Laptop daher regelmäßig auf § 94 StPO gestützt.
Ergänzt wird § 94 StPO durch weitere Vorschriften: § 97 StPO regelt Beschlagnahmeverbote, insbesondere bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern wie Verteidigern, Ärzten oder Geistlichen. § 110 StPO betrifft die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien, § 111b StPO die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung und § 111e StPO den Vermögensarrest.
Strafrahmen und Eingriffsintensität
§ 94 StPO enthält keinen Strafrahmen — die Beschlagnahme ist eine prozessuale Zwangsmaßnahme und kein Tatbestand. Entscheidend ist deshalb, in welcher Form und auf welcher Rechtsgrundlage die Maßnahme angeordnet wird und wie tief sie in Rechte eingreift. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Konstellationen ein.
Abgrenzung zu verwandten Maßnahmen
Die Beschlagnahme nach § 94 StPO ist nur eine von mehreren strafprozessualen Zugriffsformen. Für die Verteidigung ist eine saubere Abgrenzung wichtig, weil davon unterschiedliche Voraussetzungen, Rechtsbehelfe und Möglichkeiten der Aufhebung abhängen.
Sicherstellung und Beschlagnahme: Beide Begriffe finden sich in § 94 StPO. Die Sicherstellung nach Absatz 1 ist die formlose Mitnahme bei freiwilliger Herausgabe oder ohne Widerspruch. Die Beschlagnahme nach Absatz 2 ist der hoheitliche Zugriff gegen den Willen des Betroffenen und unterliegt dem Richtervorbehalt. Wer der Mitnahme widerspricht, zwingt die Ermittlungsbehörden in das Beschlagnahmeregime — und damit in eine richterliche Kontrolle, die der formlosen Sicherstellung fehlt.
Beschlagnahme und Einziehung: Die Beschlagnahme ist eine vorläufige Verfahrenshandlung. Die Einziehung (§§ 73 ff. StGB) ist dagegen eine endgültige materiell-rechtliche Anordnung im Urteil. Solange das Verfahren läuft, bleibt der Gegenstand nur beschlagnahmt. Erst mit rechtskräftigem Einziehungsausspruch geht er in das Eigentum des Staates über. Die Sicherungsbeschlagnahme nach § 111b StPO bildet hier das Bindeglied: Sie soll die spätere Einziehung wirtschaftlich absichern.
Beschlagnahme und Vermögensarrest: Während § 111b StPO konkrete Gegenstände erfasst, die später eingezogen werden sollen, sichert der Vermögensarrest nach § 111e StPO eine künftige Wertersatzeinziehung. Er greift auf das Vermögen als Ganzes zu, etwa durch Pfändung von Konten oder Forderungen.
Beschlagnahme und Telekommunikationsüberwachung: Die Beschlagnahme betrifft Gegenstände im Gewahrsam des Betroffenen. Die Überwachung laufender Telekommunikation richtet sich nach § 100a StPO. Die historische Verkehrsdatenabfrage und die Funkzellenauswertung nach § 100g StPO folgen eigenen Regeln mit höheren Eingriffsschwellen. Wer Daten beim Provider abfragen lassen will, kann sich nicht auf § 94 StPO stützen.
Beschlagnahme Ihres Handys oder Laptops?
Schweigen Sie und widersprechen Sie der Mitnahme. Ich prüfe die Rechtmäßigkeit, beantrage Akteneinsicht und setze die Rückgabe Ihrer Gegenstände durch.
Typische Verfahrenssituation
Am häufigsten erfolgt eine Beschlagnahme im Anschluss an eine Hausdurchsuchung nach §§ 102, 105 StPO. Die Ermittlungsbeamten erscheinen morgens, legen den Durchsuchungsbeschluss vor, durchsuchen Wohnung, Geschäftsräume oder Fahrzeuge — und nehmen am Ende eine Reihe von Gegenständen mit: Mobiltelefon, Laptop, Tablet, externe Festplatten, USB-Sticks, Geschäftsunterlagen, Kontounterlagen, manchmal auch Bargeld. Über die Mitnahme wird ein Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeprotokoll erstellt. Sie können es unterschreiben, müssen es aber nicht.
In dieser Situation beeinflusst Ihr Verhalten die späteren Rechtsbehelfsmöglichkeiten. Wer der Mitnahme ausdrücklich widerspricht, macht aus der Maßnahme eine förmliche Beschlagnahme. Dann greift der Richtervorbehalt, und die Maßnahme kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO überprüft werden. Wer schweigt oder zustimmt, riskiert dagegen, dass die Mitnahme rechtlich als Sicherstellung eingeordnet wird. Dann ist der Rechtsbehelfsweg enger.
Eine zweite typische Konstellation ist die Beschlagnahme bei einer Vorladung oder bei einer Verkehrskontrolle, etwa wenn Polizeibeamte im Auto eines Beschuldigten Bargeld oder Datenträger finden. Auch hier gilt: Widerspruch zu Protokoll, Ruhe bewahren, anwaltliche Hilfe organisieren.
Wirtschaftlich besonders einschneidend sind Fälle, in denen Selbstständige, Geschäftsführer oder Freiberufler ihre Arbeitsmittel verlieren — etwa Geschäfts-Laptop, Buchhaltungsunterlagen, Kassenrechner oder Server. Ohne diese Gegenstände kann der Betrieb tagelang oder wochenlang stillstehen. Die Verteidigung muss dann auf zwei Ebenen zugleich arbeiten: mit einem Aufhebungs- oder Rückgabeantrag in der Hauptsache und — wo möglich — mit einem Antrag auf Spiegelung der Datenträger und Rückgabe der Originale, um den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen.
Verteidigungsansätze
Eine wirksame Verteidigung gegen die Beschlagnahme arbeitet auf mehreren Ebenen. Welche Ansätze im Einzelfall tragen, hängt vom Tatvorwurf, vom Verfahrensstand und von der Art der beschlagnahmten Gegenstände ab.
Widerspruch zu Protokoll. Der erste und wichtigste Schritt erfolgt vor Ort. Der Betroffene erklärt zu Protokoll, dass er der Mitnahme widerspricht. Damit wird aus einer formlosen Sicherstellung eine Beschlagnahme — mit den Rechtsbehelfsmöglichkeiten, die daran anknüpfen.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO. Wurde die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug ohne richterliche Anordnung vollzogen, kann der Betroffene jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Das Amtsgericht prüft dann umfassend, ob die Voraussetzungen vorliegen — also Beweismittelqualität, Verhältnismäßigkeit und mögliche Beschlagnahmeverbote.
Beschwerde nach § 304 StPO. Gegen einen richterlichen Beschlagnahmebeschluss ist die Beschwerde statthaft. Zuständig ist in der Regel das Landgericht. Die Beschwerde kann ohne Frist eingelegt werden, solange die Beschlagnahme andauert. Sie ist auch der richtige Weg gegen Beschlüsse nach § 111b und § 111e StPO.
Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme. Sobald die Voraussetzungen entfallen — etwa weil der Beweiswert ausgeschöpft ist, das Verfahren eingestellt wurde oder die Auswertung Entlastendes ergeben hat — kann die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe beantragt werden. Anspruchsgrundlage ist § 94 StPO selbst: Liegen seine Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme aufzuheben.
Spiegelung und Rückgabe von Datenträgern. Bei Mobiltelefonen, Laptops und Servern ist die Beschlagnahme der Originaldatenträger oft nicht mehr erforderlich, sobald eine forensische Kopie erstellt wurde. Der verteidigerische Standardantrag lautet deshalb: zeitnahe Spiegelung, anschließend Rückgabe des Originals, Auswertung anhand der Kopie. Die Rechtsprechung hat dieses Vorgehen als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes etabliert. Bei beruflich genutzten Geräten lässt sich der Antrag mit konkreten wirtschaftlichen Folgen zusätzlich untermauern.
Verteidigung bei Bargeldbeschlagnahme. Wird Bargeld auf Grundlage von § 111b StPO erfasst, weil der Anfangsverdacht einer inkriminierten Herkunft naheliegt, steht meist der Herkunftsnachweis im Mittelpunkt der Verteidigung: Lohnabrechnungen, Erbschaftsdokumente, Geschäftseinnahmen, Kontoauszüge, Kaufverträge. Lässt sich die legale Herkunft plausibel darlegen, fehlen die Voraussetzungen der Sicherungsbeschlagnahme — und das beschlagnahmte Bargeld ist herauszugeben. Das gilt auch dann, wenn Drittbetroffene Eigentumsrechte geltend machen.
Beschlagnahmeverbote nach § 97 StPO. Bei beschlagnahmten Unterlagen prüft die Verteidigung immer, ob es sich um Korrespondenz mit zeugnisverweigerungsberechtigten Personen handelt — etwa Verteidigern, Ärzten, Geistlichen oder in begrenztem Umfang Journalisten. Solche Unterlagen unterliegen einem Beschlagnahmeverbot und sind herauszugeben.
Verhältnismäßigkeit bei umfangreichen Datenmengen. Wenn ganze Datenträger oder vollständige Buchhaltungsbestände mitgenommen werden, lässt sich oft argumentieren, dass die Maßnahme über das Ziel hinausschießt. Eine Auswahl verfahrensrelevanter Daten — etwa nach Suchbegriffen, Zeiträumen oder Aktenkreisen — ist regelmäßig das mildere Mittel.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:
- Vorladung als Beschuldigter
- Anhörungsbogen erhalten
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Strafbefehl erhalten
- Anklageschrift erhalten
- Urteil erhalten
- Anwaltswechsel
- Wiederaufnahmeverfahren
Aktuelle Rechtsprechung
Die Beschlagnahme nach § 94 StPO ist ein Rechtsgebiet, das sich ständig weiterentwickelt — vor allem dort, wo digitale Beweismittel und Vermögensabschöpfung betroffen sind.
Beschlagnahmefähigkeit elektronischer Daten. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass elektronisch gespeicherte Daten dem Beschlagnahmeregime des § 94 StPO unterfallen, obwohl die Norm historisch auf körperliche Gegenstände zugeschnitten war. Auch in jüngeren Entscheidungen — etwa zu Fragen des Zugriffs auf biometrisch gesicherte Mobiltelefone — wird die Anwendbarkeit von § 94 ff. StPO auf Daten und Datenträger nicht in Frage gestellt.
Spiegelung und Rückgabe als Ausdruck der Verhältnismäßigkeit. Die obergerichtliche Rechtsprechung erkennt seit Jahren an, dass die lang andauernde Beschlagnahme von Originaldatenträgern unverhältnismäßig ist, wenn eine forensische Kopie erstellt werden kann. Vor allem bei beruflich genutzten Geräten muss die Rückgabe nach erfolgter Spiegelung regelmäßig zeitnah erfolgen.
Vermögensabschöpfung nach der Reform 2017. Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 wurden die §§ 111b ff. StPO grundlegend neu gefasst. Seitdem gilt: § 111b StPO regelt die Sicherungsbeschlagnahme konkreter Gegenstände, § 111e StPO den Vermögensarrest zur Wertersatzsicherung. Die früher in § 111b Abs. 3 a.F. geregelten Höchstfristen wurden gestrichen — an ihre Stelle tritt die fortlaufende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Für die Verteidigung bedeutet das, frühzeitig auf Aufhebung zu drängen, weil keine automatische Befristung mehr greift.
Persönlichkeitsrechtliche Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass der Zugriff auf Datenträger mit umfassenden persönlichen Inhalten — insbesondere Smartphones — einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Eine pauschale Sichtung des gesamten Datenbestands ist nur zulässig, soweit sie zur Aufklärung der konkreten Tat erforderlich ist.
Fazit
Die Beschlagnahme nach § 94 StPO gehört zu den häufigsten und wirtschaftlich folgenreichsten Ermittlungsmaßnahmen im deutschen Strafverfahren. Für Beschuldigte und Drittbetroffene ist sie oft belastender als die spätere Hauptverhandlung — weil sie über Tage, Wochen oder Monate andauern kann, bevor überhaupt klar ist, wie sich das Verfahren entwickelt. Wer sein Mobiltelefon, seinen Laptop, seine Geschäftsunterlagen oder größere Bargeldbeträge nicht mehr zur Verfügung hat, verliert oft gleichzeitig wirtschaftliche Handlungsfähigkeit, Kommunikationsmöglichkeiten und Privatsphäre.
Eine fachanwaltliche Verteidigung setzt deshalb nicht erst im Hauptverfahren an, sondern unmittelbar nach der Maßnahme: Widerspruch zu Protokoll, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss, Antrag auf Spiegelung und Rückgabe von Datenträgern, Herkunftsnachweis bei Bargeld, Beschlagnahmeverbote bei sensiblen Unterlagen. Die Beschlagnahme Rückgabe durch den Anwalt ist dabei kein Automatismus. Sie verlangt genaue Aktenkenntnis, sauberes prozessuales Handwerk und die Bereitschaft, gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht konsequent nachzufassen.
Häufig gestellte Fragen
Die Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO ist die formlose Mitnahme von Gegenständen — entweder bei freiwilliger Herausgabe oder ohne ausdrücklichen Widerspruch des Betroffenen. Die Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO ist die zwangsweise Sicherstellung gegen den Willen des Betroffenen. Wer der Mitnahme widerspricht, macht aus der Sicherstellung eine Beschlagnahme — und dann braucht es grundsätzlich einen richterlichen Beschluss nach § 98 StPO. Für die Verteidigung ist der Widerspruch deshalb fast immer der richtige Schritt: Er eröffnet den Weg zur richterlichen Kontrolle.
Beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können — Tatwerkzeuge, Tatbeute, Beweisspuren, Datenträger, Schriftstücke (§ 94 Abs. 1 StPO). Hinzu kommen Gegenstände, die der Einziehung unterliegen — Tatobjekte, Tatprodukte und Taterträge können nach § 111b StPO zur Sicherung der späteren Einziehung beschlagnahmt werden. Nicht beschlagnahmefähig sind Unterlagen, die einem Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO unterliegen, etwa Verteidigerkorrespondenz. Bei höchstpersönlichen Aufzeichnungen wie Tagebüchern bestehen außerdem verfassungsrechtliche Grenzen, deren Reichweite vom Einzelfall abhängt.
Es gibt mehrere Rechtsbehelfe. Erstens: Widerspruch zu Protokoll bei der Beschlagnahme selbst. Zweitens: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO, mit dem das Amtsgericht die Beschlagnahmevoraussetzungen prüft. Drittens: Beschwerde nach § 304 StPO gegen den richterlichen Beschlagnahmebeschluss. Viertens: Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe, sobald die Voraussetzungen entfallen sind — etwa weil die Auswertung abgeschlossen oder das Verfahren eingestellt ist. Fünftens, speziell bei Datenträgern: Antrag auf zeitnahe Spiegelung und Rückgabe der Originale.
Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Beschlagnahme darf so lange aufrechterhalten bleiben, wie ihre Voraussetzungen vorliegen — also Beweismittelqualität und ein konkreter Verfahrensbedarf. In der Praxis dauert die Auswertung von Datenträgern oft Monate, bei umfangreichen Beständen auch länger. Für die Verteidigung ist deshalb der Antrag auf zeitnahe Spiegelung und Rückgabe zentral. Bei Datenträgern hat die Rechtsprechung die Spiegelung mit anschließender Rückgabe der Originale als Ausdruck der Verhältnismäßigkeit etabliert. Wer auf das Original wirtschaftlich angewiesen ist, sollte das frühzeitig substantiiert darlegen.
Bargeld kann nach § 111b StPO beschlagnahmt werden, wenn der Verdacht auf Tatherkunft oder die Annahme einer späteren Einziehung naheliegt. Lässt sich die inkriminierte Herkunft im Verfahren nicht nachweisen, besteht ein Anspruch auf Aufhebung und Rückgabe. Für die Verteidigung ist der Nachweis der legalen Herkunft entscheidend — etwa durch Lohnabrechnungen, Erbschaftsdokumente, Geschäftseinnahmen, Kontoauszüge oder Kaufverträge. Etwas anderes gilt, wenn das Gericht im Urteil eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB anordnet: Dann geht das Geld endgültig in das Staatsvermögen über. Drittbetroffene mit eigenen Eigentumsrechten können diese ebenfalls geltend machen.
§ 111b StPO regelt die Sicherungsbeschlagnahme — also die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer künftigen Einziehungsentscheidung. Erfasst werden Tatobjekte, Tatprodukte und Taterträge sowie Surrogate. Die Anordnung erfolgt grundsätzlich durch das Gericht; bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft entscheiden. Die Schwelle liegt niedriger als bei der endgültigen Einziehung im Urteil, weil es um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme geht. Für die Verteidigung kommen die Beschwerde nach § 304 StPO und der Antrag auf Aufhebung in Betracht, wenn die Voraussetzungen entfallen oder das Verfahren nicht zur Hauptverhandlung führt. Daneben steht der Vermögensarrest nach § 111e StPO, der die Wertersatzeinziehung absichert.
Verteidigung im Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt. Ich übernehme bundesweit Akteneinsicht, prozessuale Anträge, Beweisverwertungswidersprüche und die strategische Aufstellung Ihrer Verteidigung — von der ersten Verfahrenshandlung an.
