Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Pflichtverteidiger § 140 StPO · Auswahl · Rechte

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Notwendige Verteidigung: § 140 StPO listet elf Fälle auf, in denen das Gericht zwingend einen Pflichtverteidiger beizuordnen hat — von Verbrechen über Untersuchungshaft bis zur Schwere der Sach- oder Rechtslage.
  • Wunschverteidiger benennen: Der Beschuldigte hat ein Anhörungsrecht und kann nach § 142 Abs. 5 StPO einen Anwalt seines Vertrauens benennen. Das Gericht soll diesem Wunsch folgen, wenn der Anwalt zur Übernahme bereit ist.
  • Reform 2019: Seit dem 13.12.2019 wird der Pflichtverteidiger regelmäßig vor der ersten Vernehmung bestellt — bei Untersuchungshaft sofort mit Erlass des Haftbefehls.
  • Gleichwertige Verteidigung: Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung sind inhaltlich gleichrangig; der Pflichtverteidiger hat sämtliche Verteidigerrechte.
  • Wechsel möglich: § 143a StPO erlaubt den Wechsel des Pflichtverteidigers bei Vertrauensbruch oder objektiven Mängeln der Verteidigung.

Die Pflichtverteidigung nach § 140 StPO ist kein Sonderfall, sondern in vielen Strafverfahren der gesetzliche Regelfall. Wenn Sie mit dem Vorwurf eines Verbrechens konfrontiert sind, sich in Untersuchungshaft befinden, vor einem Schwurgericht oder einer großen Strafkammer stehen oder die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist, haben Sie Anspruch auf einen beigeordneten Verteidiger. Die Kosten trägt zunächst die Staatskasse. Die Verteidigung hängt also nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ab.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten übernimmt Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit Pflichtverteidigungen in Verfahren jeder Größenordnung. Entscheidend ist oft die frühe Phase des Verfahrens. Wer als Beschuldigter weiß, dass er einen Pflichtverteidiger seines Vertrauens benennen kann, beeinflusst die weitere Verteidigung von Anfang an. Wer nichts unternimmt, bekommt einen Verteidiger durch das Gericht beigeordnet — ohne Mitspracherecht bei der Auswahl.

Diese Page erläutert die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO, das Auswahlverfahren nach § 142 StPO, die Möglichkeit des Verteidigerwechsels nach § 143a StPO sowie die Kostenfrage. Ziel ist, dass Beschuldigte die Mechanik der Pflichtverteidigung verstehen und ihre Rechte aktiv wahrnehmen können.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0·35 Google-Bewertungen·Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Ermittlungsverfahren.

Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für das Hauptverfahren gestellt — Beweismittel werden gesichert, Aussagen aufgenommen, Tatvorwürfe konkretisiert. Maßnahmen wie Telefonüberwachung (§ 100a StPO), DNA-Identifizierung (§ 81e StPO) oder Funkzellenauswertung (§ 100g StPO) greifen tief in Grundrechte ein und sind verfahrensrechtlich anfechtbar. Frühe und präzise Verteidigung kann das Verfahren auf einen für Beschuldigte günstigeren Pfad lenken.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Ermittlungsverfahren ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 140 StPO unterscheidet zwischen den abschließend aufgezählten Fällen der notwendigen Verteidigung in Absatz 1 und der Generalklausel in Absatz 2.

§ 140 Abs. 1 StPO — die elf Katalogfälle. Seit der Reform 2019 nennt die Norm elf Konstellationen, in denen ein Pflichtverteidiger zwingend beizuordnen ist:

  • Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht.
  • Vorwurf eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe).
  • Drohendes Berufsverbot.
  • Vorführung des Beschuldigten zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung.
  • Aufenthalt des Beschuldigten in einer Anstalt aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung (Untersuchungshaft, Strafhaft, einstweilige Unterbringung).
  • Geplante Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand nach § 81 StPO.
  • Anhängiges oder zu erwartendes Sicherungsverfahren.
  • Ausschluss des bisherigen Verteidigers durch gerichtliche Entscheidung.
  • Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Verletztenseite (§§ 397a, 406h StPO).
  • Mitwirkung eines Verteidigers bei einer richterlichen Vernehmung zur Wahrung der Beschuldigtenrechte geboten.
  • Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten.

§ 140 Abs. 2 StPO — Generalklausel. Auch außerhalb dieses Katalogs liegt notwendige Verteidigung vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der zu erwartenden Rechtsfolge oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint — oder wenn erkennbar ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. In der Praxis wird Absatz 2 oft herangezogen, wenn eine Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr oder mehr im Raum steht, wenn ein Wirtschaftsstrafverfahren besonders umfangreich ist, wenn sprachliche oder gesundheitliche Verteidigungsdefizite bestehen oder wenn die Beweislage mit vielen Zeugen und umfangreichen Akten besonders komplex ist.

Bestellungszeitpunkt nach § 141 StPO. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und hat der Beschuldigte noch keinen Wahlverteidiger, ist ihm unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sobald ihm der Tatvorwurf eröffnet ist. Bei Untersuchungshaft erfolgt die Bestellung sofort mit der Vorführung beim Haftrichter beziehungsweise mit Erlass des Haftbefehls. Vor der ersten Vernehmung soll der Beschuldigte Gelegenheit erhalten, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen.

Strafrahmen und Anwendungsbereich

Pflichtverteidigung ist kein Strafrahmen-, sondern ein Verfahrenstatbestand. § 140 StPO enthält also keine Strafdrohungen, sondern Anwendungsfälle. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Konstellationen, in denen die Bestellung typischerweise erfolgt:

Norm Konstellation Auslöser Bestellungszeitpunkt
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO Verfahren vor LG, OLG oder Schöffengericht Ankündigung der Anklageerhebung an höheres Gericht Spätestens mit Anklageerhebung
§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO Verbrechensvorwurf Tatvorwurf mit Mindeststrafe ≥ ein Jahr (§ 12 StGB) Mit Eröffnung des Tatvorwurfs
§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Vorführung zur Haftentscheidung Antrag auf Erlass eines Haftbefehls Vor Haftrichtervorführung
§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO Untersuchungshaft, Strafhaft, einstweilige Unterbringung Vollzug der Inhaftierung Sofort mit Vollstreckung
§ 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO § 81-StPO-Unterbringung zur Begutachtung Antrag auf Unterbringung zur Begutachtung Vor Antragsentscheidung
§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO Sicherungsverfahren Drohende Sicherungsverwahrung oder Maßregel Mit Verfahrenseinleitung
§ 140 Abs. 2 StPO Schwere der Tat, Rechtsfolge, Schwierigkeit Straferwartung, Komplexität, Verteidigungsdefizit Im Einzelfall
§ 68 JGG Jugendliche bei § 140-StPO-Voraussetzungen Anwendung des § 140 StPO auf Jugendliche Wie StPO
§ 109 Abs. 1 JGG Heranwachsende mit JGG-Anwendung JGG-Verfahren gegen Heranwachsende Wie JGG

Bei Cannabis-bezogenen Verfahren ist seit Inkrafttreten des KCanG am 01.04.2024 zu prüfen, ob der Vorwurf — je nach konkretem Tatbestand — die Verbrechensschwelle nach § 34 KCanG überschreitet. Auch daraus kann sich ein Pflichtverteidigungsanspruch ergeben.

Abgrenzung: Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung

Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung bezeichnen unterschiedliche Mandatsformen — nicht unterschiedliche Qualitätsniveaus.

Wahlverteidigung. Der Beschuldigte beauftragt den Verteidiger selbst, schließt eine Vergütungsvereinbarung und trägt die Kosten zunächst selbst. Bei einer Verurteilung trägt er die Verfahrenskosten ohnehin (§ 465 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung kann er notwendige Auslagen erstattet bekommen (§ 467 StPO).

Pflichtverteidigung. Das Gericht bestellt den Verteidiger durch Beschluss nach § 141 StPO. Die Vergütung wird zunächst aus der Staatskasse nach den RVG-Pflichtverteidigergebühren gezahlt (Vergütungsverzeichnis Nr. 4100 ff.). Bei einer Verurteilung trägt der Verurteilte auch diese Kosten als Teil der Verfahrenskosten.

Inhaltlich sind beide Formen gleichwertig. Der Pflichtverteidiger hat dieselben Verteidigerrechte wie der Wahlverteidiger — Akteneinsicht (§ 147 StPO), Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen, Beweisanträge, Plädoyer und Rechtsmittel. Auch die Bindung an die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a BRAO) und das Vertrauensverhältnis sind identisch. Eine Honorarvereinbarung über die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren hinaus ist nach § 49 RVG zulässig. Der bestellte Verteidiger kann also zugleich Wahl- und Pflichtverteidiger sein, wenn der Mandant zusätzliche Honoraranteile übernehmen möchte.

Pflichtverteidiger bestellt oder droht ein Verbrechenstatbestand?

Schweigen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden und klären Sie frühzeitig die Bestellung Ihres Wunschverteidigers. Ich übernehme die Verteidigung bundesweit und sichere Ihre Rechte bereits im Ermittlungsverfahren.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

In der Praxis kommt die Pflichtverteidigerbestellung in vier wiederkehrenden Konstellationen vor.

Bei Untersuchungshaft. Wird ein Beschuldigter festgenommen und einem Haftrichter vorgeführt, greift § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bereits vor der Entscheidung des Haftrichters. Im Idealfall erreichen der Beschuldigte oder seine Angehörigen noch vor der Vorführung einen Verteidiger, der dann beim Haftrichter erscheint und sofort die Beiordnung beantragt. Wer die Möglichkeit der Wunschbenennung in dieser Phase nutzt, beeinflusst die Haftverteidigung von Anfang an. Mehr zur Mechanik der Inhaftierung finden Sie in der Übersicht zur Untersuchungshaft.

Bei Verbrechensvorwürfen. Erhält der Beschuldigte eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen eines Vorwurfs, dessen Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt — etwa Raub, schwerer Diebstahl mit Waffen, schwere Körperverletzung im qualifizierten Bereich oder Brandstiftung — liegt ein Verbrechen vor (§ 12 StGB). Dann greift § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Die Bestellung erfolgt mit Eröffnung des Tatvorwurfs, also in der Regel mit der ersten polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Mitteilung an den Beschuldigten.

Bei Verfahren vor Land- oder Schwurgericht. Wenn die Staatsanwaltschaft erkennen lässt, dass die Anklage zum Land- oder Schwurgericht erhoben wird, ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO zwingend ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Spätestens mit Erhalt der Anklageschrift wird die Bestellung beantragt — sofern sie nicht bereits im Ermittlungsverfahren erfolgt ist.

Bei Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage. § 140 Abs. 2 StPO greift etwa in Wirtschaftsstrafverfahren, bei umfangreichen Akten, bei Sprachproblemen des Beschuldigten oder bei medizinisch-psychiatrischen Verteidigungsdefiziten. Hier braucht es einen begründeten Antrag des Beschuldigten oder seines Verteidigers. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Strategisch ist wichtig, den Antrag nicht erst in der Hauptverhandlung zu stellen, sondern schon im Ermittlungsverfahren.

Verteidigungsansätze rund um die Pflichtverteidigerbestellung

Die Pflichtverteidigung ist kein rein passiver Vorgang. Beschuldigte können — und sollten — den Bestellungsprozess aktiv mitgestalten.

Wunschverteidiger frühzeitig benennen. § 142 Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Beschuldigte vor der Bestellung Gelegenheit erhält, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Das Gericht soll diesem Wunsch entsprechen, wenn der benannte Verteidiger zur Übernahme bereit ist und kein wichtiger Grund entgegensteht. Praktisch heißt das: Wer eine Vorladung als Beschuldigter, einen Anhörungsbogen oder einen Hinweis auf eine bevorstehende Haftvorführung erhält, sollte sofort einen Strafverteidiger kontaktieren und dessen Namen schriftlich gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht benennen.

Bestellung vor der ersten Vernehmung. Seit der Reform 2019 ist die Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich vor der ersten Vernehmung vorgesehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Verteidiger kann Akteneinsicht nehmen, das Schweigerecht (§ 136 StPO) absichern und die Verteidigungslinie vorbereiten — bevor der Beschuldigte gegenüber Ermittlungsbehörden Angaben macht.

Antrag bei Schwere der Sachlage. Wenn die Verbrechensschwelle nicht erreicht ist, aber dennoch eine erhebliche Strafe oder eine komplexe Beweislage droht, kann sich ein Antrag nach § 140 Abs. 2 StPO lohnen. Wichtig ist die Begründung: konkrete Komplexität, Aktenumfang, Zahl der Zeugen, Sprach- oder Verständnisdefizite und Straferwartung. Pauschale Hinweise auf die Bedeutung der Sache reichen nicht aus.

Wechsel nach § 143a StPO. Zeigt sich nach der Bestellung, dass das Vertrauensverhältnis zum bestellten Verteidiger gestört ist — etwa wegen mangelnder Erreichbarkeit, fehlender Akteneinsicht oder unzureichender Vorbereitung — kommt ein Wechsel in Betracht. § 143a Abs. 2 StPO regelt die Voraussetzungen: Vertrauensbruch oder andere wichtige Gründe. Bei objektiv nachvollziehbaren Mängeln ist der Wechsel regelmäßig erfolgreich. Bei rein persönlichen Differenzen entscheidet das Gericht zurückhaltender. Mehr dazu auf der Seite zum Anwaltswechsel im Strafverfahren.

Pflichtverteidigung bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Bei Jugendlichen gilt § 68 JGG: Pflichtverteidigung in den Fällen des § 140 StPO und auch in den durch das JGG geregelten Konstellationen. Bei Heranwachsenden, gegen die Jugendstrafrecht angewendet wird, gilt § 109 Abs. 1 JGG. Die Schutzfunktion ist hier besonders ausgeprägt. Jugendliche Beschuldigte können den Ablauf des Verfahrens häufig nicht selbst angemessen erfassen.

Verfahrensökonomie nutzen. Der Pflichtverteidiger kann — wie der Wahlverteidiger — auf eine Einstellung nach § 153a StPO hinwirken, Verfahrensabsprachen mit der Staatsanwaltschaft führen und Beweisanträge stellen. Die Mechanik der Verfahrensbeendigung über Auflagen und Weisungen ist in der Übersicht zur Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ausführlich dargestellt.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Aktuelle Rechtsprechung und Reformlage

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (13.12.2019). Die Reform setzte die EU-Richtlinie 2016/1919 (Prozesskostenhilfe-Richtlinie) um und brachte zwei zentrale Veränderungen: Erstens wurde der Anwendungsbereich der notwendigen Verteidigung auf elf Fallkonstellationen erweitert. Zweitens wurde die Bestellung zeitlich vorverlagert. Während früher in vielen Fällen die Pflichtverteidigerbestellung erst zur Hauptverhandlung erfolgte oder bei Untersuchungshaft erst nach drei Monaten zwingend war, ist die Bestellung heute regelmäßig schon im Ermittlungsverfahren — und bei Inhaftierung sofort — vorgesehen.

Bedeutung für die Verteidigungspraxis. Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Pflichtverteidigung dem Schutz des Beschuldigten und der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege dient. Versäumnisse bei der rechtzeitigen Bestellung können zu Verwertungsverboten führen — etwa dann, wenn ein Beschuldigter ohne Verteidiger vernommen wurde, obwohl die Voraussetzungen vorlagen. Für die Verteidigung ist deshalb zu prüfen, ob bei einer bereits erfolgten Vernehmung der Pflichtverteidiger pflichtwidrig nicht hinzugezogen wurde und welche Folgen das für die Verwertbarkeit hat.

Wechsel und Vertrauensbruch. Die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 143a StPO hat sich seit der Reform weiter ausdifferenziert. Subjektives Misstrauen allein reicht nicht aus. Erforderlich sind objektivierbare Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses. Bei mangelnder Erreichbarkeit, ausbleibender Akteneinsicht, unzureichender Vorbereitung auf die Hauptverhandlung oder offensichtlichen Beratungsfehlern wird der Wechsel regelmäßig zugelassen.

Fazit

Die Pflichtverteidigung nach § 140 StPO ist ein zentrales Schutzinstrument des deutschen Strafprozessrechts. Sie sichert beschuldigten Personen in den gesetzlich definierten Fallgruppen die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt — unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Seit der Reform 2019 erfolgt die Bestellung früher und in mehr Fällen als zuvor. Damit ist auch die erste Phase des Verfahrens strategisch wichtiger geworden.

Entscheidend ist, dass Beschuldigte ihre Rechte aktiv wahrnehmen. Wer einen Pflichtverteidigungsanlass erkennt — etwa eine Vorladung wegen eines Verbrechens, eine bevorstehende Haftvorführung oder eine Anklage zum Landgericht — sollte unverzüglich einen Strafverteidiger seines Vertrauens kontaktieren und ihn gegenüber den Ermittlungsbehörden als Wunschverteidiger benennen. Die Mechanik der Pflichtverteidigung hängt wesentlich von dieser Initiative ab. Wer sie nicht ergreift, überlässt dem Gericht die Auswahl. Inhaltlich ist die Pflichtverteidigung der Wahlverteidigung gleichwertig. Der entscheidende Unterschied liegt in der Bestellungsmechanik und der Vergütungsstruktur.

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigung)?

§ 140 Abs. 1 StPO listet abschließend die Fälle der notwendigen Verteidigung auf: Verbrechensvorwurf (Mindeststrafe ein Jahr nach § 12 StGB), drohendes Berufsverbot, Untersuchungshaft oder anderer richterlich angeordneter Anstaltsaufenthalt, Vorführung zur Haftentscheidung, Verfahren vor Landgericht, Oberlandesgericht oder Schöffengericht, Sicherungsverfahren mit drohender Sicherungsverwahrung, Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Verletztenseite, Ausschluss des bisherigen Verteidigers, geplante § 81-StPO-Unterbringung zur Begutachtung sowie Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten. § 140 Abs. 2 StPO ergänzt eine Generalklausel: Bei Schwere der Tat, der zu erwartenden Rechtsfolge oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage liegt notwendige Verteidigung ebenfalls vor. Die Reform 2019 hat den Anwendungsbereich gegenüber dem früheren Recht erheblich ausgeweitet.

Wer wählt den Pflichtverteidiger aus?

Grundsätzlich entscheidet das Gericht über die Bestellung (§ 142 Abs. 1 StPO). Vor der Bestellung hat der Beschuldigte aber ein Anhörungsrecht und kann nach § 142 Abs. 5 StPO einen Verteidiger seines Vertrauens benennen. Das Gericht soll diesem Wunsch nachkommen, wenn der benannte Verteidiger zur Übernahme bereit ist und kein wichtiger Grund entgegensteht. Strategisch wichtig ist deshalb: Wunschverteidiger sofort benennen — bereits im Ermittlungsverfahren, spätestens vor der Haftrichtervorführung.

Wann wird der Pflichtverteidiger bestellt?

Seit der StPO-Reform 2019 ist die Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich vor der ersten Vernehmung vorgesehen, wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen. Bei Untersuchungshaft erfolgt die Bestellung sofort mit der Vorführung beim Haftrichter beziehungsweise mit dem Erlass des Haftbefehls (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO). In bestimmten Konstellationen — vor allem bei Anwendung der Generalklausel nach § 140 Abs. 2 StPO — kann die Bestellung auch erst zur Hauptverhandlung erfolgen. Aus Verteidigersicht gilt: Liegen die Voraussetzungen vor, sollte die Bestellung sofort beantragt werden, statt auf eine gerichtliche Initiative zu warten.

Was sind die Unterschiede zur Wahlverteidigung?

Bei der Wahlverteidigung beauftragt und vergütet der Mandant den Verteidiger selbst auf Grundlage einer privatrechtlichen Vergütungsvereinbarung. Bei der Pflichtverteidigung erfolgt die Bestellung durch das Gericht; die Vergütung wird zunächst aus der Staatskasse nach den RVG-Pflichtverteidigergebühren gezahlt. Diese liegen unter den üblichen Wahlverteidigergebühren. Inhaltlich sind beide Mandatsformen gleichwertig: Der Pflichtverteidiger hat sämtliche Verteidigerrechte (§ 138a StPO und folgende). Ein Verteidiger kann zugleich Wahl- und Pflichtverteidiger sein — eine Honorarvereinbarung über die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren hinaus ist nach § 49 RVG zulässig.

Kann ich den Pflichtverteidiger wechseln?

§ 143a StPO regelt den Verteidigerwechsel. Ein Wechsel kommt besonders bei einem Bruch des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Verteidiger in Betracht. Voraussetzung ist eine konkrete und sachgerechte Begründung; das Gericht prüft die vorgetragenen Gründe. Bei rein persönlichen Differenzen oder subjektivem Misstrauen ohne objektive Anhaltspunkte lässt sich der Wechsel oft nur schwer durchsetzen. Bei objektiv belegbaren Gründen — etwa mangelnder Erreichbarkeit, fehlender Akteneinsicht, unzureichender Verfahrensvorbereitung oder erkennbaren Beratungsfehlern — ist der Antrag regelmäßig erfolgreich.

Was kostet ein Pflichtverteidiger?

Die Vergütung des Pflichtverteidigers erfolgt aus der Staatskasse nach den RVG-Pflichtverteidigergebühren (Vergütungsverzeichnis Nr. 4100 ff. zum RVG). Bei Verurteilung trägt der Verurteilte die Verfahrenskosten — einschließlich der Pflichtverteidigergebühren — als Teil der Kostenentscheidung nach § 465 StPO. Bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung trägt die Staatskasse die Kosten (§ 467 StPO). Eine Honorarvereinbarung über die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren hinaus ist nach § 49 RVG zulässig — der bestellte Verteidiger kann also auch Wahlverteidiger werden, wenn der Mandant höhere Vergütungsanteile übernimmt.

Welche Bedeutung hat Pflichtverteidigung für Jugendliche und Heranwachsende?

Bei Jugendlichen besteht nach § 68 JGG Pflichtverteidigung in den Fällen des § 140 StPO sowie in weiteren, im JGG geregelten Konstellationen. Bei Heranwachsenden, gegen die nach § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet wird, gilt § 109 Abs. 1 JGG. In Hauptverhandlungen vor dem Jugendrichter ist regelmäßig Pflichtverteidigung vorgesehen. Hintergrund ist der Schutzgedanke: Jugendliche Beschuldigte können den Verfahrensablauf, die Tragweite ihrer Aussagen und ihre prozessualen Rechte häufig nicht angemessen selbst erfassen.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt. Ich übernehme bundesweit Akteneinsicht, prozessuale Anträge, Beweisverwertungswidersprüche und die strategische Aufstellung Ihrer Verteidigung — von der ersten Verfahrenshandlung an.

E-Mail senden

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

Inhalt drucken

top