Einstellung §§ 153, 153a StPO · Verteidigungsziel
- ✓Verfahrensende ohne Schuldspruch: Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO beendet das Strafverfahren ohne Urteil und ohne Eintrag im Bundeszentralregister.
- ✓Zwei Wege: § 153 StPO setzt geringe Schuld voraus und kommt ohne Auflagen aus. § 153a StPO knüpft die Einstellung an Auflagen wie Geldzahlungen oder Schadenswiedergutmachung.
- ✓Strategisch oft die beste Option: Für Beschuldigte ohne Vorstrafen ist die Einstellung in vielen Verfahren das realistisch erreichbare Optimum — keine Vorstrafe, kein Führungszeugnis-Eintrag.
- ✓Verhandelbar: Höhe und Art der Auflagen sind Verhandlungssache zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht. Eine fundierte anwaltliche Strategie hat hier erheblichen Einfluss.
- ✓Nicht überall möglich: Bei Verbrechen, schweren Sexual- und Gewaltdelikten oder zwingendem öffentlichen Verfolgungsinteresse scheidet § 153a StPO regelmäßig aus.
Eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ist in vielen Strafverfahren das wichtigste Verteidigungsziel — oft noch vor dem Freispruch. Wer eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO erreicht, vermeidet die Hauptverhandlung, ein Urteil, den Eintrag im Bundeszentralregister und die Folgen einer Vorstrafe. In der Praxis ist die Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO in mittelschweren Verfahren mit Abstand der häufigste Ausgang — vom einfachen Diebstahl über Beleidigung und Körperverletzung bis zur Steuerhinterziehung in mittlerer Höhe.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte und arbeitet in geeigneten Verfahren gezielt auf eine Einstellung hin. Wer in dieser Lage einen erfahrenen Anwalt für die Einstellung des Verfahrens einschaltet, kann früh die Weichen stellen. Das gilt etwa für eine sorgfältig vorbereitete Stellungnahme nach Akteneinsicht, für konkrete Vorschläge zu Auflagen gegenüber der Staatsanwaltschaft oder für ein gezieltes Angebot der Schadenswiedergutmachung.
Diese Seite erläutert die Voraussetzungen und Folgen einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO. Sie zeigt die Unterschiede der beiden Normen, beschreibt die Höhe typischer Geldauflagen und stellt die Verteidigungsansätze dar, die in der Praxis zu einer Einstellung führen.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Ermittlungsverfahren.
Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für das Hauptverfahren gestellt — Beweismittel werden gesichert, Aussagen aufgenommen, Tatvorwürfe konkretisiert. Maßnahmen wie Telefonüberwachung (§ 100a StPO), DNA-Identifizierung (§ 81e StPO) oder Funkzellenauswertung (§ 100g StPO) greifen tief in Grundrechte ein und sind verfahrensrechtlich anfechtbar. Frühe und präzise Verteidigung kann das Verfahren auf einen für Beschuldigte günstigeren Pfad lenken.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Ermittlungsverfahren ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Tatbestand und Voraussetzungen
§§ 153 und 153a StPO sind keine Tatbestände im materiell-strafrechtlichen Sinn, sondern prozessuale Erledigungsvorschriften. Sie ermöglichen Staatsanwaltschaft und Gericht, ein Verfahren wegen eines Vergehens auch dann zu beenden, wenn ein Tatverdacht besteht — vorausgesetzt, die Schuld ist gering oder lässt sich durch Auflagen kompensieren.
§ 153 StPO — Einstellung wegen Geringfügigkeit ohne Auflagen. Voraussetzungen sind: (1) Es muss sich um ein Vergehen handeln (kein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB). (2) Die Schuld des Täters ist als gering anzusehen. (3) Es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts einstellen. Bei Vergehen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe nicht bedroht sind und bei denen die Tatfolgen gering sind, ist eine Zustimmung des Gerichts nicht erforderlich.
§ 153a StPO — Einstellung gegen Auflagen und Weisungen. Hier ist die Schuld nicht so gering, dass auf jede Reaktion verzichtet werden könnte. Sie kann aber durch Auflagen oder Weisungen kompensiert werden. Voraussetzungen: (1) Vergehen. (2) Die Schwere der Schuld steht der Einstellung nicht entgegen. (3) Auflagen und Weisungen sind geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. (4) Zustimmung des Beschuldigten und in der Regel des Gerichts.
Typischerweise läuft das Verfahren so ab: Die Staatsanwaltschaft — oder im Hauptverfahren das Gericht — schlägt eine Einstellung gegen Auflage vor und setzt eine Frist zur Erfüllung. Meist beträgt sie drei bis sechs Monate, in komplexen Fällen auch mehr. Das Verfahren wird zunächst vorläufig eingestellt. Erfüllt der Beschuldigte die Auflage fristgerecht, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Erfolgt die Erfüllung nicht, läuft das Verfahren weiter.
Wichtig für die Verteidigung ist: Die Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO ist kein Schuldeingeständnis, aber sie bleibt nicht folgenlos. Sie schließt eine spätere Geltendmachung von Strafverfolgungsentschädigung aus und kann in zivilrechtlichen Folgeverfahren wie Schadensersatz- oder Versicherungsfragen als Indiz herangezogen werden.
Strafrahmen und Auflagenhöhe
Da die Einstellung kein Tatbestand ist, gibt es keinen Strafrahmen im klassischen Sinn. Die folgende Übersicht zeigt typische Auflagenhöhen nach § 153a StPO. Sie sind immer stark vom Einzelfall abhängig:
Typische Auflagen nach § 153a Abs. 1 S. 2 StPO sind Geldzahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse, Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Verletzten, gemeinnützige Arbeit, Unterhaltsleistungen, ernsthaftes Bemühen um Täter-Opfer-Ausgleich, Verkehrsunterricht bei Verkehrsdelikten oder die Teilnahme an Anti-Aggressions-Trainings beziehungsweise Suchttherapien. Welche Auflage angemessen ist, hängt vom Tatvorwurf, von der Person des Beschuldigten und von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Die Höhe der Geldauflage richtet sich nicht zwingend nach dem Tagessatz-System der Geldstrafe, orientiert sich aber oft an einer vergleichbaren Größenordnung.
Abgrenzung zu verwandten Verfahrensbeendigungen
Neben den §§ 153, 153a StPO gibt es weitere Wege, ein Strafverfahren ohne Hauptverhandlungsurteil zu beenden. In ihren Folgen unterscheiden sie sich deutlich.
§ 170 Abs. 2 StPO — Einstellung mangels Tatverdachts. Hier kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Folge: Das Verfahren wird vollständig eingestellt, ohne Auflage und ohne jeden Vermerk eines Schuldvorwurfs. Das ist für den Beschuldigten die günstigste Erledigung. Sie kommt aber nur in Betracht, wenn die Beweislage objektiv nicht für eine Anklage ausreicht.
§ 154 StPO — Beschränkung der Verfolgung. Hier wird ein Verfahren neben einem anderen, schwerer wiegenden Verfahren eingestellt, weil die zu erwartende Strafe gegenüber der bereits verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht ins Gewicht fällt. Praktisch relevant ist das vor allem bei mehreren parallelen Verfahren.
§ 154a StPO — Beschränkung auf Teile der Tat. Einzelne Tatteile oder Gesetzesverletzungen werden ausgeschieden. Im Übrigen wird das Verfahren fortgesetzt.
Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO). Der Strafbefehl ist keine Einstellung, sondern eine vereinfachte Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Die Folge ist ein Eintrag im Bundeszentralregister und eine Vorstrafe. Gegenüber einer Einstellung ist der Strafbefehl damit deutlich nachteiliger. Wer einen Strafbefehl erhalten hat, sollte fristgerecht Einspruch einlegen und prüfen lassen, ob noch eine Einstellung erreichbar ist.
Die Einstellung nach § 153a StPO ist — anders als der Strafbefehl — kein Schuldspruch. Wer trotz vorhandener Beweislage eine Einstellung anstrebt, sollte das offen kommunizieren und auf den Weg der Schuldminderung setzen.
Einstellung des Verfahrens erreichen?
Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie kann den Weg zur Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ebnen. Ich prüfe die Aktenlage, entwickle konkrete Auflagenvorschläge und vertrete Sie gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht.
Typische Verfahrenssituation
Mandanten kommen meist in einer von drei Situationen auf das Thema Einstellung zu sprechen:
Frühphase nach Vorladung oder Hausdurchsuchung. Der Beschuldigte hat eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Anhörungsbogen erhalten und fragt sich, wie das Verfahren ohne Vorstrafe enden kann. Die Antwort ist hier fast immer dieselbe: zunächst schweigen, Akteneinsicht über den Verteidiger nach § 147 StPO beantragen und dann auf Grundlage der Aktenlage über die Erfolgsaussichten einer Einstellung entscheiden.
Vor Anklageerhebung. Die Akteneinsicht liegt vor, die Beweislage ist überschaubar, und die Staatsanwaltschaft steht kurz vor der Entscheidung über Anklage oder Strafbefehl. In dieser Phase wirkt eine fundierte Verteidigerstellungnahme mit einem konkreten Auflagenvorschlag oft sehr stark. Häufig wählt die Staatsanwaltschaft dann den ressourcenschonenden Weg der Einstellung gegen Geldauflage, wenn sie einen praktikablen Vorschlag der Verteidigung erhält.
Im Hauptverfahren. Auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung ist eine Einstellung nach § 153a StPO noch möglich. Oft wird sie in der Hauptverhandlung selbst zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung besprochen. Wer eine Anklageschrift erhalten hat, sollte mit der Verteidigung prüfen, ob eine Einstellung schon im Eröffnungsbeschluss-Stadium oder zu Beginn der Hauptverhandlung erreichbar ist.
In jeder dieser Phasen hängt viel von der Qualität der Verteidigerarbeit ab: ohne Akteneinsicht keine fundierte Strategie, ohne realistische Bewertung der Beweislage kein passendes Auflagenangebot, ohne Gespräche mit der Staatsanwaltschaft keine verlässliche Einschätzung, ob eine Einstellung erreichbar ist.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung kann auf eine Einstellung gegen Geldauflage oder eine Einstellung wegen geringer Schuld auf mehreren Wegen hinwirken. Welche Strategie passt, hängt vom Tatvorwurf, von der Beweislage und von der Person des Beschuldigten ab.
Akteneinsicht und Beweislage-Bewertung. Das ist der erste Schritt jeder Verteidigung. Erst wenn klar ist, was die Akte tatsächlich hergibt, lässt sich entscheiden, ob eine Einstellung das realistische Ziel ist oder ob auf Freispruch beziehungsweise § 170 Abs. 2 StPO gesetzt werden sollte.
Schriftsatz mit Schuldminderungsargumenten. Eine fundierte Verteidigerstellungnahme an die Staatsanwaltschaft kann die Schuldfrage in einem Licht darstellen, das eine Geringfügigkeit nach § 153 StPO nahelegt. Das gilt etwa bei Hinweisen auf Mitverschulden des Verletzten, Provokation, Affekt, Notwehrnähe oder die Lebenssituation des Beschuldigten.
Schadenswiedergutmachung. Bei Vermögens- und Eigentumsdelikten ist die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oft der entscheidende Hebel. Sie zeigt der Staatsanwaltschaft, dass das öffentliche Interesse an der Verfolgung durch die zivilrechtliche Bereinigung weitgehend befriedet ist.
Konkrete Auflagen-Vorschläge. Die Verteidigung kann der Staatsanwaltschaft konkrete Vorschläge unterbreiten: zur Höhe der Geldauflage, zum Empfänger (gemeinnützige Einrichtung oder Staatskasse) und zur Frist. Ein konkretes Angebot ist oft überzeugender als ein bloßer Verfahrensantrag.
Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB. Bei Delikten mit einem konkreten Verletzten kann der Täter-Opfer-Ausgleich ein zentraler Baustein sein. Er wirkt sowohl auf die Schuldfrage als auch auf die Bemessung der Auflage.
Verkehrsunterricht, Suchttherapie, Anti-Aggressions-Training. Bei bestimmten Deliktsgruppen sind nicht-monetäre Auflagen oft wirksamer als reine Geldzahlungen. Das gilt etwa für Verkehrsunterricht bei Verkehrsdelikten oder Suchttherapie bei BtMG- oder KCanG-Verfahren.
Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft. Der direkte Kontakt zur sachbearbeitenden Staatsanwältin oder zum sachbearbeitenden Staatsanwalt ist in vielen Verfahren entscheidend. Ein erfahrener Verteidiger weiß, wann ein Telefonat sinnvoller ist als ein Schriftsatz — und wann es umgekehrt besser beim Schriftsatz bleibt.
Wann § 153a StPO an seine Grenzen stößt
- Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB — also Taten, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind. Beispiele: Raub, schwerer Raub, schwere Brandstiftung, schwere Sexualdelikte. Hier scheidet § 153a StPO aus; allenfalls bei minder schweren Fällen, die als Vergehen eingestuft sind, kommt eine Einstellung in Betracht.
- Zwingendes öffentliches Verfolgungsinteresse — etwa bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten, bei Korruptionsdelikten von Amtsträgern oder bei Taten mit erheblicher Außenwirkung.
- Wiederholt einschlägige Täter — wer mehrfach wegen gleichartiger Taten auffällig wurde, erhält in der Regel keine Einstellung mehr, sondern muss mit Anklage rechnen.
- Beamtendelikte — bei Straftaten von Beamten und Soldaten ist die Einstellung wegen disziplinarrechtlicher Folgewirkungen oft erschwert.
In steuerstrafrechtlichen Verfahren ist § 153a StPO grundsätzlich möglich — auch bei höheren Hinterziehungsbeträgen. Dann fallen aber entsprechend hohe Auflagen an, die regelmäßig deutlich über die Höhe der hinterzogenen Steuern hinausgehen.
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass § 153a StPO keine Vorverurteilung und keinen Schuldspruch enthält. Die Zustimmung des Beschuldigten ist also kein Geständnis. Gleichwohl darf das Tatgericht bei der Strafzumessung in einem späteren Verfahren wegen einer anderen Tat berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten bereits einmal ein Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, wie weit der Strafklageverbrauch nach erfüllter Auflage reicht. Herrschend ist die Auffassung, dass der Strafklageverbrauch beschränkt ist: Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren wegen derselben Tat im prozessualen Sinne nicht erneut betreiben. Treten aber neue wesentliche Tatsachen hinzu, etwa neue Tatumstände, die einen Verbrechenstatbestand begründen, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
Auch die Bemessung der Geldauflage war Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen. Maßstab ist die Verhältnismäßigkeit. Die Auflage muss geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, darf den Beschuldigten aber nicht stärker belasten, als es eine vergleichbare Verurteilung getan hätte.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
- Vorladung als Beschuldigter
- Anhörungsbogen erhalten
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Strafbefehl erhalten
- Anklageschrift erhalten
- Urteil erhalten
- Anwaltswechsel
- Wiederaufnahmeverfahren
Fazit
Die Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO ist in vielen Strafverfahren das realistisch erreichbare Optimum für den Beschuldigten — kein Schuldspruch, kein Eintrag im Bundeszentralregister, keine Vorstrafe. Besonders für Beschuldigte ohne einschlägige Vorstrafen und in Verfahren mit überschaubarer Schuldfrage ist die Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO der mit Abstand häufigste und sachlich günstigste Verfahrensausgang.
Ob und in welcher Form eine Einstellung erreichbar ist, hängt vom Tatvorwurf, von der Beweislage und von der Qualität der Verteidigerarbeit ab. Eine fundierte Akteneinsicht, eine realistische Bewertung der Beweislage, gezielte Schriftsätze mit Schuldminderungsargumenten und konkrete Auflagen-Vorschläge sind die Bausteine, die in der Praxis zum Erfolg führen. Wer in einem laufenden Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinwirken will, sollte einen erfahrenen Strafverteidiger so früh wie möglich einschalten — die entscheidenden Weichen werden oft in den ersten Wochen nach Bekanntwerden des Tatvorwurfs gestellt.
Häufig gestellte Fragen
§ 153 StPO regelt die Einstellung wegen Geringfügigkeit ohne Auflagen: Die Schuld des Täters muss als gering anzusehen sein, und es darf kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehen. § 153a StPO greift, wenn die Schuld nicht so gering ist, dass auf eine Reaktion verzichtet werden könnte — das Verfahren wird gegen Auflagen zunächst vorläufig eingestellt; nach Erfüllung der Auflagen erfolgt die endgültige Einstellung.
Die häufigsten Auflagen nach § 153a Abs. 1 S. 2 StPO sind: Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse, Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Verletzten, gemeinnützige Arbeit, Unterhaltsleistungen, Anti-Aggressionstraining, Verkehrsunterricht bei Verkehrsdelikten oder Suchttherapie bei BtMG- und KCanG-Delikten. Die Auflagen müssen verhältnismäßig sein und die Schuld kompensieren.
Die Höhe ist stark einzelfallabhängig. Bei einfachen Delikten liegen Geldauflagen häufig zwischen 500 und 3.000 Euro, bei mittleren Sachen zwischen 3.000 und 15.000 Euro. Bei komplexen Wirtschaftsdelikten oder Steuerhinterziehung können auch sechsstellige Beträge anfallen. Bei der Steuerhinterziehung gilt als grobe Faustformel, dass die Auflage deutlich über die Höhe der hinterzogenen Steuern hinausgehen soll. Ein Bezug zum Tagessatz-System der Geldstrafe besteht, ist aber nicht zwingend.
Im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung zuständigen Gerichts. Bei § 153 Abs. 1 S. 2 StPO ist bei Vergehen, die nicht im Mindestmaß erhöht bestraft werden und bei denen die Tatfolgen gering sind, eine Gerichtszustimmung nicht erforderlich. Bei § 153a StPO benötigt die Staatsanwaltschaft die Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten. Im Hauptverfahren entscheidet das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten.
Die Einstellung führt zu keinem Schuldspruch, keinem Eintrag im Bundeszentralregister und keiner Vorstrafe. Bei § 153a StPO entsteht nach Erfüllung der Auflagen ein beschränkter Strafklageverbrauch — die Staatsanwaltschaft kann wegen derselben Tat regelmäßig nicht erneut anklagen. In künftigen Verfahren wird die Einstellung allerdings in der Akte vermerkt und kann sich bei Wiederholungstaten auswirken. Berufliche Konsequenzen sind meist gering, da kein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt.
Wirksame Hebel sind: frühe Schriftsätze mit Schuldminderungsargumenten, direkte Gespräche mit der Staatsanwaltschaft, Angebot der Schadenswiedergutmachung, konkrete Auflagen-Vorschläge mit Höhe und Empfänger, bei Verkehrsdelikten das Angebot zur Teilnahme am Verkehrsunterricht und der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB. Voraussetzung jeder dieser Strategien ist eine gründliche Akteneinsicht und eine realistische Bewertung der Beweislage.
§ 153a StPO scheidet bei Verbrechen aus (§ 12 Abs. 1 StGB — Strafrahmen mindestens ein Jahr; mit Ausnahmen bei minder schweren Fällen, die als Vergehen ausgestaltet sind). Bei zwingendem öffentlichen Verfolgungsinteresse — etwa bei schweren Sexual- oder Gewaltdelikten — ist eine Einstellung regelmäßig ausgeschlossen. Auch bei wiederholt einschlägigen Tätern und bei vielen Beamtendelikten kommt § 153a StPO häufig nicht in Betracht. Bei steuerstrafrechtlichen Verfahren ist die Einstellung meist möglich, allerdings mit entsprechend hohen Auflagen.
Ja. Ein Geständnis schließt eine Einstellung nach § 153a StPO nicht aus — im Gegenteil: In vielen Verfahren ist gerade das Geständnis in Verbindung mit Schadenswiedergutmachung der Weg, der zur Einstellung führt. Das Geständnis erleichtert die Bewertung der Schuldfrage und erlaubt der Staatsanwaltschaft eine ressourcenschonende Verfahrenserledigung. Auch die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO ist trotz Geständnisses möglich, wenn die Schuld als gering anzusehen ist.
Verteidigung im Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt. Ich übernehme bundesweit Akteneinsicht, prozessuale Anträge, Beweisverwertungswidersprüche und die strategische Aufstellung Ihrer Verteidigung — von der ersten Verfahrenshandlung an.
