Untersuchungshaft · Haftgründe · Haftprüfung · Verteidigung
- ✓Drei Voraussetzungen: Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund nach § 112 StPO und Verhältnismäßigkeit voraus.
- ✓Drei Haftgründe: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und — bei bestimmten Delikten — Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO.
- ✓Sechs-Monats-Grenze: Nach § 121 StPO endet die U-Haft grundsätzlich nach sechs Monaten; eine Verlängerung erfordert die Sonderprüfung durch das Oberlandesgericht.
- ✓Drei Verteidigungsschienen: Haftbeschwerde nach § 304 StPO, Haftprüfung nach § 117 StPO und Antrag auf Haftverschonung nach § 116 StPO mit konkretem Auflagenkatalog.
- ✓Beschleunigungsgebot: Verzögerungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren können nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Aufhebung des Haftbefehls oder zur Strafmilderung im Urteil führen.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist der schwerste Eingriff, den das Strafverfahren vor einer rechtskräftigen Verurteilung kennt. Wer als untersuchungshaft anwalt mandatiert wird, übernimmt regelmäßig in einer akuten Krisensituation Verantwortung: Der Mandant sitzt in einer Justizvollzugsanstalt, die Familie ist überfordert, der Arbeitsplatz steht auf dem Spiel. Jede Stunde ohne Verteidigerkontakt vergrößert den Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden. In dieser Phase muss die Verteidigung auf mehreren Ebenen zugleich arbeiten: Akteneinsicht beschaffen, Haftgründe rechtlich prüfen, Tatsachen zu ihrer Widerlegung zusammentragen und einen tragfähigen Auflagenkatalog für eine mögliche Haftverschonung entwickeln.
Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Mandanten gegen Haftbefehle in allen Verfahrensstadien — vom Vorführungstermin beim Haftrichter über die Haftbeschwerde bis zur Sechs-Monats-Prüfung beim Oberlandesgericht.
Diese Seite erläutert die rechtlichen Grundlagen der Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO, die einzelnen Haftgründe und ihre Widerlegung, die prozessualen Rechtsbehelfe und typische Verteidigungsansätze. Sie richtet sich an Beschuldigte, Angehörige und Mandatssuchende, die sich vor der Beauftragung der Verteidigung einen sachlichen Überblick verschaffen möchten.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverfahren.
Der Verfahrensablauf vom Ermittlungsverfahren über die Anklageerhebung bis zur Hauptverhandlung folgt klaren prozessualen Regeln — die Verteidigungsmöglichkeiten in jeder Phase sind allerdings unterschiedlich. Frühe Akteneinsicht, taktische Schweigeentscheidungen, Beweisverwertungswidersprüche und Strafmilderungsstrategien greifen jeweils in bestimmten Verfahrensstadien. Eine strukturierte Verteidigung ist auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt zugeschnitten.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverfahren ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist in §§ 112 bis 130 StPO geregelt. Nach § 112 Abs. 1 StPO darf sie gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Daraus folgen drei zwingende Voraussetzungen:
- Dringender Tatverdacht: Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Das ist deutlich mehr als der einfache Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreicht.
- Haftgrund: Es müssen Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen — oder ein Katalogtatbestand des § 112 Abs. 3 StPO.
- Verhältnismäßigkeit: Die Inhaftierung muss zur Bedeutung der Sache und zur Straferwartung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei kurzen Bewährungsstrafen scheidet U-Haft regelmäßig aus.
Bei bestimmten Schwerstdelikten — insbesondere Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB), bestimmten Sexualdelikten an Kindern (§§ 176c, 176d StGB) sowie schweren Brandstiftungsdelikten — ordnet § 112 Abs. 3 StPO an, dass U-Haft auch ohne einen der klassischen Haftgründe nach Abs. 2 verhängt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung verfassungskonform dahin ausgelegt, dass auch hier eine Restwahrscheinlichkeit für Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr feststellbar sein muss.
Die drei Haftgründe im Einzelnen
Der Haftgrund Fluchtgefahr ist in der Praxis der häufigste. Für seine Annahme sprechen etwa eine hohe Straferwartung, fehlende familiäre und berufliche Bindungen am Wohnort, Auslandskontakte, doppelte Staatsangehörigkeit, Vermögen im Ausland oder Vorverhalten im Verfahren wie Nichterscheinen zu Terminen oder das Verschleiern des Aufenthalts. Die haftgrund fluchtgefahr widerlegung gelingt oft durch eine substantiierte Darstellung der sozialen Verankerung — etwa Hauptwohnsitz seit Jahren, Familie mit Kindern im Inland, festes Arbeitsverhältnis, Eigentum am Wohnort und fehlende Auslandsbezüge.
Der Haftgrund Verdunkelungsgefahr setzt konkrete Tatsachen voraus. Die bloß abstrakte Möglichkeit, der Beschuldigte könne mit Mitbeschuldigten sprechen, reicht nicht aus. Ist die Beweisaufnahme weitgehend abgeschlossen — etwa nach einer Hausdurchsuchung, nach Zeugenvernehmungen und der Sicherung von Sachbeweisen — verliert dieser Haftgrund oft an Tragfähigkeit. Hier setzt die Verteidigung an und verweist auf den erreichten Ermittlungsstand.
Der Haftgrund Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO ist auf einen abschließenden Deliktskatalog beschränkt. Er dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern der Gefahrenabwehr. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Prognose weiterer erheblicher Taten gleicher Art.
Verfahrensablauf nach der Festnahme
Nach der vorläufigen Festnahme oder dem Vollzug eines bestehenden Haftbefehls muss der Beschuldigte spätestens am Tag nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 2 GG, § 128 StPO). Im Vorführungstermin entscheidet der Haftrichter über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Haftbefehls. Dieser Termin ist oft die wichtigste Weichenstellung im gesamten Haftverfahren. Wer hier ohne Verteidigung erscheint, verliert häufig Ansatzpunkte, die sich später nur mit deutlich größerem Aufwand aufgreifen lassen.
Die Verteidigung sollte vor dem Vorführungstermin Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragen. In der Praxis wird vor der ersten richterlichen Vernehmung nicht immer vollständige Akteneinsicht gewährt. Der Sachverhalt, auf den der Haftbefehl gestützt wird, muss dem Verteidiger aber zugänglich sein. Eine umfassende Darstellung der Akteneinsichtsrechte findet sich auf der Themenseite zur Akteneinsicht nach § 147 StPO.
Im Vorführungstermin wird dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet, er wird über sein Schweigerecht belehrt und kann sich zur Sache äußern. Hier sollte die Verteidigung mit Bedacht vorgehen. Eine vorschnelle Einlassung ohne vollständige Aktenkenntnis kann den weiteren Verfahrensverlauf erheblich erschweren. Häufig ist es richtig, zunächst zu schweigen und erst nach Aktenkenntnis schriftlich Stellung zu nehmen.
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Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft
Das Gesetz sieht drei zentrale Rechtsbehelfe vor, die parallel oder gestaffelt eingesetzt werden können:
Haftprüfung nach § 117 StPO
Auf Antrag des Beschuldigten prüft das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Der Antrag ist nicht fristgebunden und kann jederzeit gestellt werden. Auf Antrag findet eine mündliche Verhandlung statt (§ 118 StPO). Dort kann die Verteidigung Tatsachen zur Widerlegung der Haftgründe vortragen und eine Entscheidung über den Antrag auf Haftverschonung herbeiführen.
Haftbeschwerde nach § 304 StPO
Die Haftbeschwerde ist der klassische Rechtsbehelf gegen den Haftbefehl. Sie ist nicht fristgebunden, führt aber regelmäßig zum Landgericht als nächsthöherer Instanz. Weist das Landgericht die Beschwerde zurück, ist unter den Voraussetzungen des § 310 StPO die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. In der Praxis ist die Haftbeschwerde oft dann sinnvoll, wenn eine Haftprüfung erfolglos geblieben ist oder neue Tatsachen einen anderen Spruchkörper überzeugen sollen.
Haftverschonung nach § 116 StPO
Die haftverschonung ist oft der realistischste Verteidigungsweg: Das Gericht setzt den Vollzug des Haftbefehls aus und ersetzt ihn durch Auflagen, die den Haftgrund kompensieren. Typische Auflagen sind:
- Meldepflicht (täglich, mehrmals wöchentlich oder wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle)
- Hinterlegung von Reisepass und Personalausweis
- Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe einer Summe, deren Verlust den Beschuldigten von der Flucht abhalten soll
- Aufenthaltsbeschränkung auf einen bestimmten Wohnsitz oder Bezirk
- Kontaktverbot gegenüber Mitbeschuldigten und Zeugen
- Elektronische Aufenthaltsüberwachung in geeigneten Konstellationen
Die haftverschonung kaution höhe richtet sich nach dem Vermögen des Beschuldigten, der Höhe der zu erwartenden Strafe und dem Gewicht des Haftgrunds. Verstößt der Beschuldigte gegen Auflagen, kann der Haftbefehl jederzeit wieder vollzogen werden.
Höchstdauer der Untersuchungshaft
Nach § 121 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulässt und die Fortdauer rechtfertigt. Die Entscheidung trifft das Oberlandesgericht (§ 122 StPO) im Verfahren der besonderen Haftprüfung — jeweils erneut im Drei-Monats-Rhythmus.
Diese Sechs-Monats-Grenze ist die wichtigste prozessuale Marke im Haftverfahren. Die Verteidigung muss deshalb schon ab dem dritten Haftmonat den Aktenstand und die Verfahrensaktivität der Ermittlungsbehörden im Blick behalten. Stillstand oder vermeidbare Verzögerungen sind gegenüber dem OLG anzusprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 6 EMRK) abgeleitet, dass die Strafverfolgungsbehörden alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um das Verfahren mit der gebotenen Eile zu fördern. Bei verfahrensbedingter überlanger Dauer kommen die Aufhebung des Haftbefehls oder eine Strafmilderung im Urteil in Betracht.
Rechte des Inhaftierten
In der Untersuchungshaft gilt — verfassungsrechtlich abgesichert durch die Unschuldsvermutung — der Grundsatz, dass nur solche Beschränkungen zulässig sind, die der Zweck der Haft oder die Ordnung der Vollzugsanstalt zwingend erfordern. Besonders wichtig sind folgende Rechte:
- Verteidigerverkehr nach § 148 StPO: Schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger ist grundsätzlich frei und unkontrolliert. Briefe an und vom Verteidiger werden nicht überwacht; Verteidigergespräche finden ohne akustische Überwachung statt. Einschränkungen sind nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
- Besuche durch Angehörige: Sie brauchen eine Erlaubnis des Haftrichters. Die untersuchungshaft besuch ehepartner ist regelmäßig zu genehmigen, soweit nicht Verdunkelungsgefahr entgegensteht. Besuche werden regelmäßig akustisch überwacht.
- Briefkontrolle und Telefonate: Der allgemeine Schriftverkehr unterliegt der Briefkontrolle des Haftrichters. Telefonate sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
- Medizinische Versorgung, Bewegung, Beschäftigung: Anstaltsärztliche Versorgung, täglicher Aufenthalt im Freien und Zugang zu Lektüre sind verfassungsrechtlich abgesicherte Mindeststandards.
Verteidigungsansätze in der Untersuchungshaft
Die Arbeit des u-haft verteidigers gliedert sich in drei Phasen:
Erste Phase — sofortige Schadensbegrenzung. Dazu gehören Mandatsannahme, Kontaktaufnahme zur JVA, das erste Mandantengespräch nach § 148 StPO, der Antrag auf Akteneinsicht und die Vorbereitung des Vorführungstermins oder eines Haftprüfungsantrags. Parallel sammelt die Verteidigung Tatsachen zur Widerlegung der Haftgründe: Mietvertrag, Arbeitsbescheinigung, familiäre Verhältnisse sowie Therapie- oder Behandlungsangebote bei Wiederholungsgefahr.
Zweite Phase — Haftgrundbearbeitung. Es folgt eine schriftliche Stellungnahme zum Haftbefehl mit substantiierter Widerlegung jedes einzelnen Haftgrundes. Bei Fluchtgefahr kommen Wohnsitz, familiäre Bindungen, Beruf und fehlende Auslandskontakte in Betracht. Bei Verdunkelungsgefahr sind Aussagebereitschaft, abgeschlossene Beweisaufnahme und fehlende Einflussmöglichkeiten relevant. Bei Wiederholungsgefahr können laufende Therapie, soziale Stabilisierung und der Wegfall der Tatgelegenheit entscheidend sein. Parallel formuliert die Verteidigung einen konkreten Auflagenkatalog für die Haftverschonung — etwa Meldepflicht, Pass-Hinterlegung und Sicherheitsleistung in bezifferbarer Höhe.
Dritte Phase — Verfahrensbegleitung und Rechtsmittel. Wird die Haftprüfung abgelehnt, kommt die Haftbeschwerde in Betracht; nach einer erfolglosen Haftbeschwerde die weitere Beschwerde zum OLG, im Einzelfall auch die Verfassungsbeschwerde. Parallel beobachtet die Verteidigung fortlaufend das Beschleunigungsgebot: Wo verzögern die Ermittlungsbehörden das Verfahren, und welche Maßnahmen werden nicht mit der gebotenen Geschwindigkeit umgesetzt? Vor der Sechs-Monats-Prüfung durch das Oberlandesgericht bereitet sie eine umfassende Stellungnahme zum Verfahrensstand vor.
In jeder Phase muss auch die Hauptsacheverteidigung mitgedacht werden. Eine vorschnelle Einlassung zur Erlangung der Haftverschonung kann das Hauptverfahren erheblich belasten. Der u-haft verteidiger behandelt deshalb die Haftfrage und die Sachverteidigung als verbundenes Gesamtkonzept.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung präzisiert, dass mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft auch die Anforderungen an die Sachbearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörden steigen. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich der Justiz — etwa fehlende Personalausstattung des Spruchkörpers, verspätete Aktenabverfügung oder lange Pausen zwischen Hauptverhandlungstagen — können zur Aufhebung des Haftbefehls führen, wenn das Beschleunigungsgebot verletzt ist. Das gilt umso strenger, je länger die Haft bereits andauert.
Auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Sechs-Monats-Prüfung nach § 121 StPO zeigt eine Tendenz zu strengerer Kontrolle. Pauschale Hinweise auf den Umfang der Akten reichen nicht aus. Die Behörden müssen darlegen, welche Ermittlungsmaßnahmen wann durchgeführt wurden und warum eine Anklageerhebung noch nicht möglich war. Die Verteidigung sollte diese Anforderungen aktiv aufgreifen und Verzögerungen substantiiert benennen.
Fazit
Untersuchungshaft ist die einschneidendste vorläufige Maßnahme im Strafverfahren. Sie darf nur bei dringendem Tatverdacht, einem konkreten Haftgrund und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden. Gegen den Haftbefehl stehen Haftbeschwerde, Haftprüfung und der Antrag auf Haftverschonung als parallel oder gestaffelt einsetzbare Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die Sechs-Monats-Grenze des § 121 StPO und das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot sind bei längerer Haftdauer zwei zentrale Hebel der Verteidigung.
Wenn Sie als Beschuldigter oder als Angehöriger mit einer Inhaftierung konfrontiert sind, sollten Sie sich nicht von der Aussichtslosigkeit der ersten Stunden lähmen lassen. Die Erfahrung zeigt: Viele Haftbefehle lassen sich durch saubere Aktenarbeit, die substantiierte Widerlegung der Haftgründe und einen tragfähigen Auflagenkatalog in Haftverschonung überführen. Der frühzeitige Kontakt zur Verteidigung ist dafür die wichtigste Voraussetzung.
Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden
Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:
- Vorladung als Beschuldigter
- Anhörungsbogen erhalten
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung
- Erkennungsdienstliche Behandlung
- Strafbefehl erhalten
- Anklageschrift erhalten
- Urteil erhalten
- Anwaltswechsel
- Wiederaufnahmeverfahren
Häufig gestellte Fragen
Drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: dringender Tatverdacht (eine deutlich höhere Verurteilungswahrscheinlichkeit als beim einfachen Anfangsverdacht), ein Haftgrund nach § 112 StPO (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) oder § 112a StPO (Wiederholungsgefahr) sowie Verhältnismäßigkeit zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe. Bei bestimmten Schwerstdelikten — etwa Mord, Totschlag, schwerer Körperverletzung mit Todesfolge oder bestimmten Sexualdelikten — wird der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO indiziert.
Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht — Indikatoren sind fehlende soziale Bindungen, Auslandskontakte und eine hohe Straferwartung. Verdunkelungsgefahr setzt konkrete Tatsachen voraus, dass der Beschuldigte Beweise vernichtet, verändert oder Zeugen und Mitbeschuldigte beeinflusst. Wiederholungsgefahr kommt nach § 112a StPO nur bei einem abschließenden Deliktskatalog in Betracht — etwa bei schweren Sexualdelikten, gewerbsmäßigem BtMG-Handel und Brandstiftungsdelikten. Bei den Katalogtaten des § 112 Abs. 3 StPO ist der Haftgrund grundsätzlich indiziert; das Bundesverfassungsgericht verlangt aber auch hier eine Restwahrscheinlichkeit für Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr.
Drei Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung: Die Haftbeschwerde nach § 304 StPO geht zum Landgericht, bei zurückweisender Entscheidung ist unter den Voraussetzungen des § 310 StPO die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Die Haftprüfung nach § 117 StPO ist antragsabhängig und führt zu einer Prüfung der Haftvoraussetzungen durch das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat — auf Antrag mit mündlicher Verhandlung nach § 118 StPO. Daneben kann ein Antrag auf Haftverschonung nach § 116 StPO gestellt werden, der die Aussetzung des Haftvollzugs gegen Auflagen zum Ziel hat. Nach drei und sechs Monaten findet zudem eine Haftprüfung von Amts wegen statt (§§ 121, 122 StPO).
Bei der Haftverschonung nach § 116 StPO wird die Vollziehung des Haftbefehls ausgesetzt. Der Haftbefehl bleibt bestehen, der Beschuldigte ist aber auf freiem Fuß — gegen Auflagen, die den entfallenen Haftgrund kompensieren. Typische Auflagen sind Meldepflicht (täglich, mehrmals wöchentlich oder wöchentlich), Hinterlegung von Pass und Personalausweis, Sicherheitsleistung in einer am Vermögen des Beschuldigten orientierten Höhe, Aufenthaltsbeschränkung auf den Wohnsitz oder Bezirk, Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten und Zeugen sowie in geeigneten Fällen elektronische Aufenthaltsüberwachung. Bei Verstoß gegen die Auflagen kann der Haftbefehl jederzeit wieder vollzogen werden.
Die Untersuchungshaft darf grundsätzlich höchstens sechs Monate dauern (§ 121 Abs. 1 StPO). Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulässt. Über die Verlängerung entscheidet das Oberlandesgericht (§ 122 StPO) im Drei-Monats-Rhythmus. In großen Verfahren — etwa Mord, umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren oder Bandenstrukturen — kann die U-Haft auch deutlich länger andauern; bei verfahrensbedingt überlanger Dauer kommen nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung die Aufhebung des Haftbefehls oder eine Strafmilderung im Urteil in Betracht.
Der Verteidigerverkehr nach § 148 StPO ist grundsätzlich unkontrolliert — vertrauliche Gespräche und Schriftverkehr sind die Regel; Einschränkungen sind nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Besuche durch Angehörige brauchen die Genehmigung des Haftrichters und werden regelmäßig akustisch überwacht. Briefkontakt unterliegt der Briefkontrolle, Telefonate sind genehmigungspflichtig. Daneben bestehen Ansprüche auf Beschäftigung, sportliche Betätigung, täglichen Aufenthalt im Freien und medizinische Versorgung. Verfassungsrechtlich gilt — auch in der Untersuchungshaft — die Unschuldsvermutung, die nur solche Beschränkungen zulässt, die der Haftzweck oder die Anstaltsordnung zwingend erfordern.
Die Arbeit beginnt mit sofortiger Akteneinsicht und einem ersten Mandantengespräch in der JVA. Es folgt eine schriftliche Stellungnahme zu den Haftgründen mit substantiierter Widerlegung: Bei Fluchtgefahr durch den Nachweis von Wohnsitz, familiären Bindungen und Beruf; bei Verdunkelungsgefahr durch Aussagebereitschaft und den Verweis auf den abgeschlossenen Stand der Beweisaufnahme; bei Wiederholungsgefahr durch Therapieaufnahme und soziale Stabilisierung. Parallel wird ein konkreter Auflagenkatalog für die Haftverschonung formuliert. Bei abgelehnter Haftaufhebung folgen Haftbeschwerde und gegebenenfalls weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht; im Einzelfall auch eine Verfassungsbeschwerde. Bei langer Haftdauer wird das Beschleunigungsgebot zum eigenständigen Verteidigungsthema — durch Beschleunigungsantrag und Antrag auf Aufhebung wegen Verfahrensverzögerung.
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Vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision begleite ich Sie strategisch durch alle Phasen des Strafverfahrens. Ich verteidige bundesweit, mit Fokus auf die jeweils im Verfahrensstadium passenden taktischen und prozessualen Möglichkeiten.
