Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Hauptverhandlung Strafprozess · Ablauf · Verteidigerstrategie

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Zentrale Verfahrensphase: Die Hauptverhandlung im Strafverfahren ist der Abschnitt, in dem über Schuld und Strafe entschieden wird — alles davor dient der Vorbereitung.
  • Strenge Form: §§ 226 ff. StPO regeln Ablauf, Beweisaufnahme, Schlussvorträge und Urteil; Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit prägen den Termin.
  • Besetzung je nach Gericht: Strafrichter (Amtsgericht), Schöffengericht (Amtsgericht mit zwei Schöffen), große Strafkammer oder Schwurgericht (Landgericht) mit unterschiedlicher Spruchkörper-Zusammensetzung.
  • Rolle des Beschuldigten: Das Schweigerecht bleibt bestehen; ob, wann und wie eine Einlassung erfolgt, ist eine Kernfrage der Verteidigungsstrategie.
  • Beweisaufnahme als Schlachtfeld: Beweisanträge nach §§ 244, 245 StPO, kritische Zeugenbefragung und gezielte Vorhalte entscheiden oft über den Ausgang des Verfahrens.

Die Hauptverhandlung im Strafverfahren ist der Punkt, auf den das gesamte Verfahren zuläuft. Was sich im Ermittlungsverfahren und Zwischenverfahren an Akten, Vermerken und Anträgen angesammelt hat, wird hier in einem mündlichen, öffentlichen Termin verhandelt — und endet in einem Urteil. Für Beschuldigte ist dieser Termin oft besonders belastend. Der Spruchkörper sitzt erhöht, die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage, Zeugen werden vernommen, und am Ende steht eine Entscheidung über Schuld und Strafe.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten begleite ich von Kiel aus bundesweit Mandanten durch Hauptverhandlungen vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten — als Fachanwalt für Strafrecht seit 2007. Der Erfolg in der Hauptverhandlung entsteht meist nicht erst im Sitzungssaal, sondern in der Vorbereitung über Wochen oder Monate: Aktenauswertung, strategische Entscheidung zur Einlassung, Vorbereitung möglicher Beweisanträge und ein durchdachtes Auftreten am Sitzungstag.

Diese Seite erklärt den Ablauf der Hauptverhandlung, die unterschiedliche Besetzung der Spruchkörper, typische strategische Weichenstellungen und das, worauf Beschuldigte sich einstellen sollten. Sie ersetzt keine konkrete Beratung im Einzelfall, vermittelt aber das Verständnis, das Sie für eine sinnvolle Vorbereitung brauchen.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0·35 Google-Bewertungen·Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverfahren.

Der Verfahrensablauf vom Ermittlungsverfahren über die Anklageerhebung bis zur Hauptverhandlung folgt klaren prozessualen Regeln — die Verteidigungsmöglichkeiten in jeder Phase sind allerdings unterschiedlich. Frühe Akteneinsicht, taktische Schweigeentscheidungen, Beweisverwertungswidersprüche und Strafmilderungsstrategien greifen jeweils in bestimmten Verfahrensstadien. Eine strukturierte Verteidigung ist auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt zugeschnitten.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverfahren ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

Die Hauptverhandlung ist die mündliche, in der Regel öffentliche Verhandlung über die mit der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe vor dem zuständigen Strafgericht. Sie folgt auf das Zwischenverfahren, in dem das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet (§ 203 StPO). Nach dem Eröffnungsbeschluss und der Zustellung der Ladung wird der Termin anberaumt — bei einfacher Sachlage wenige Wochen später, in umfangreichen Verfahren oft erst nach Monaten.

Drei Verfahrensgrundsätze prägen den Termin:

  • Mündlichkeit: Was Grundlage des Urteils sein soll, muss in der Hauptverhandlung mündlich erörtert worden sein. Der Akteninhalt allein trägt das Urteil nicht.
  • Unmittelbarkeit: Das Gericht muss sich einen unmittelbaren Eindruck von den Beweismitteln verschaffen. Zeugen sind grundsätzlich persönlich zu vernehmen — schriftliche Vernehmungsprotokolle ersetzen die Aussage nur in engen Ausnahmefällen.
  • Öffentlichkeit: Die Verhandlung steht jedermann offen (§ 169 GVG). Ein Ausschluss kommt nur bei Jugendsachen, zum Schutz von Zeugen oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen in Betracht.

Voraussetzung für die Durchführung ist die Anwesenheit des Beschuldigten (§ 230 StPO) — Verhandlungen gegen Abwesende sind nur in engen Ausnahmefällen möglich. Verteidiger müssen anwesend sein, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO). In anderen Fällen ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, sich anwaltlich vertreten zu lassen, sollte dies aber praktisch immer tun.

Besetzung des Spruchkörpers

Welche Richter über den Mandanten entscheiden, hängt vom Tatvorwurf und von der Straferwartung ab. Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Konstellationen:

Gericht Spruchkörper Besetzung Zuständigkeit (typisch)
Amtsgericht Strafrichter 1 Berufsrichter Straferwartung bis 2 Jahre
Amtsgericht Schöffengericht 1 Berufsrichter + 2 Schöffen Straferwartung 2 bis 4 Jahre
Landgericht Große Strafkammer 3 Berufsrichter + 2 Schöffen (in besonderen Sachen 2+2) Straferwartung über 4 Jahre, erstinstanzlich
Landgericht Schwurgericht 3 Berufsrichter + 2 Schöffen Tötungsdelikte, schwerste Straftaten
Oberlandesgericht Strafsenat 3 oder 5 Berufsrichter Staatsschutzsachen, Revision

Schöffen sind ehrenamtliche Richter ohne juristische Ausbildung. Sie wirken mit gleichem Stimmrecht an der Entscheidung über Schuldfrage und Strafausspruch mit. Für eine Verurteilung ist nach § 263 StPO eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich — sowohl in der Schuldfrage als auch bei jeder den Beschuldigten beschwerenden Strafzumessungsentscheidung. Bei einem Schöffengericht mit drei Stimmen insgesamt bedeutet das: Zwei Stimmen reichen nicht, erforderlich sind drei. Bei der großen Strafkammer mit fünf Stimmen sind vier Stimmen nötig.

Ablauf der Hauptverhandlung

Der Ablauf folgt einem festen Schema, das in §§ 243 ff. StPO geregelt ist:

  • Aufruf der Sache und Feststellung der Anwesenheit — der Vorsitzende ruft die Sache auf und prüft, ob Beteiligte und Zeugen anwesend sind.
  • Vernehmung des Beschuldigten zur Person — die Personalien werden festgestellt; zur Sache schweigt der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch.
  • Verlesung der Anklage — die Staatsanwaltschaft trägt den Anklagesatz vor.
  • Belehrung und Vernehmung des Beschuldigten zur Sache — der Beschuldigte wird über sein Schweigerecht belehrt (§ 243 Abs. 5 StPO) und entscheidet, ob er sich einlässt oder schweigt.
  • Beweisaufnahme — Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Verlesung von Urkunden, Augenschein. Hier liegt der inhaltliche Schwerpunkt.
  • Schlussvorträge — Plädoyer der Staatsanwaltschaft, Plädoyer der Verteidigung, gegebenenfalls Plädoyer des Nebenklägers.
  • Letztes Wort des Beschuldigten§ 258 Abs. 2 S. 2 StPO. Der Beschuldigte hat als Letzter das Wort, bevor das Gericht zur Urteilsberatung geht.
  • Urteilsberatung und Urteilsverkündung — am Sitzungstag oder in einem gesonderten Termin (§ 268 StPO).

In umfangreichen Verfahren erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Sitzungstage, in Wirtschafts- oder Staatsschutzsachen auch über Wochen oder Monate. § 229 StPO regelt die zulässigen Unterbrechungen — länger als drei Wochen darf ein Verfahren grundsätzlich nicht unterbrochen werden, sonst muss neu verhandelt werden.

Hauptverhandlung steht bevor?

Schweigen Sie zunächst und treffen Sie keine spontanen Aussagen. Ich bereite mit Ihnen die Strategie vor und begleite Sie durch die Verhandlung — von der Einlassung bis zum Plädoyer.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Beweisaufnahme — das Herzstück

Die Beweisaufnahme entscheidet das Verfahren. Nach § 244 Abs. 2 StPO umfasst sie alle Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Das Gericht ist zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen verpflichtet.

Die vier Strengbeweismittel sind:

  • Zeugenaussagen — Personen, die zur Sache eigene Wahrnehmungen schildern.
  • Sachverständigengutachten — bei Fragen, die besondere Sachkunde erfordern, etwa Rechtsmedizin, Psychiatrie, IT-Forensik oder Schuldfähigkeit.
  • Urkundenbeweis — Verlesung schriftlicher Beweismittel; bei Vernehmungsprotokollen gelten die Beschränkungen der §§ 250 ff. StPO.
  • Augenscheinsbeweis — unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht, etwa durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, Videoaufzeichnungen oder bei Tatortbesichtigungen.

Beweisanträge der Verteidigung sind in §§ 244, 245 StPO geregelt. Das Gericht muss ihnen grundsätzlich entsprechen, kann sie aber unter den engen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO ablehnen — etwa wegen Wahrunterstellung, Bedeutungslosigkeit, völliger Ungeeignetheit des Beweismittels, Unerreichbarkeit oder Verschleppungsabsicht. Die Ablehnung muss begründet werden und ist revisionsrechtlich angreifbar. Strategisch ist der gezielte Einsatz von Beweisanträgen oft entscheidend, um Lücken in der Anklage offenzulegen oder entlastende Tatsachen in das Verfahren einzuführen.

Die Grundlage jeder fundierten Beweisaufnahme ist die vollständige Akteneinsicht nach § 147 StPO, die idealerweise lange vor dem Hauptverhandlungstermin erfolgt ist und die Basis jeder Verteidigungsentscheidung bildet.

Abgrenzung zu anderen Verfahrensphasen

Die Hauptverhandlung ist klar von den vorgelagerten Verfahrensabschnitten zu trennen:

  • Ermittlungsverfahren: Es wird von der Staatsanwaltschaft mit polizeilichen Ermittlern geführt. Es endet mit Anklage, Strafbefehlsantrag oder Einstellung. Der Beschuldigte hat hier das Recht zu schweigen und ist nicht verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken.
  • Zwischenverfahren: Es findet beim Gericht statt. Das Gericht prüft die Anklage und entscheidet über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Schriftliche Stellungnahmen der Verteidigung können das Verfahren bereits hier beenden.
  • Hauptverfahren: Es beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss und mündet in die Hauptverhandlung. Hier wird das Urteil gesprochen.
  • Rechtsmittelverfahren: Bei einer Verurteilung kann je nach Spruchkörper Berufung oder Revision eingelegt werden. Die Frist beträgt eine Woche nach Urteilsverkündung (§ 314 Abs. 1 StPO).

Auch das beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff. StPO) und das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) sind Sonderwege, die anders aufgebaut sind als die reguläre Hauptverhandlung.

Typische Verfahrenssituation

Beschuldigte erfahren vom konkreten Termin durch die Ladung zur Hauptverhandlung. Diese wird typischerweise einige Wochen vor dem Sitzungstag zugestellt. Mit ihr steht der Termin verbindlich fest — unentschuldigtes Fernbleiben kann zur Vorführung oder Verhaftung nach § 230 Abs. 2 StPO führen.

In der Vorbereitungsphase werden mit der Verteidigung vor allem folgende Fragen geklärt:

  • Wie ist die Beweislage? Welche belastenden und entlastenden Beweismittel ergeben sich aus der Akte?
  • Soll der Beschuldigte sich zur Sache einlassen oder schweigen? Wenn eine Einlassung erfolgt — geständig, teilgeständig oder bestreitend?
  • Welche Beweisanträge werden vorbereitet? Welche Zeugen sind kritisch zu befragen?
  • Ist eine Verständigung nach § 257c StPO denkbar — also ein im Rahmen der Hauptverhandlung erörterter Verfahrensabschluss bei geständigem Vorgehen?
  • Welches Auftreten ist angemessen? Wie bereitet man sich auf Fragen zur Person, zu Vorstrafen und zu den persönlichen Verhältnissen vor?

Am Sitzungstag erscheint der Beschuldigte meist etwa eine halbe Stunde vor Beginn vor dem Sitzungssaal. Vor dem Start bleibt in der Regel Zeit für ein letztes Gespräch mit der Verteidigung. Die Verhandlung selbst kann wenige Stunden dauern, bei einfacher Sachlage vor dem Strafrichter, oder sich über mehrere Tage oder Wochen erstrecken, etwa im Schwurgerichtsverfahren oder in Wirtschaftsstrafsachen.

Das Auftreten in der Hauptverhandlung kann sich auf die Strafzumessung auswirken. § 46 StGB nennt das Verhalten nach der Tat — einschließlich des Verhaltens in der Verhandlung — als Strafzumessungsgesichtspunkt. Ein Geständnis, glaubhafte Reue, Bemühungen um Schadenswiedergutmachung und ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) wirken regelmäßig strafmildernd. Aggressives, respektloses oder die Tat verharmlosendes Auftreten kann sich dagegen ungünstig auswirken.

Verteidigungsansätze in der Hauptverhandlung

Strategisch lassen sich mehrere Verteidigungsansätze unterscheiden, die je nach Beweislage und Tatvorwurf in den Vordergrund treten:

1. Vollumfängliches Bestreiten. Wenn die Beweislage objektiv schwach ist, lautet die Strategie: Schweigen oder substantielles Bestreiten der Tatvorwürfe. Dann liegt der Schwerpunkt auf der kritischen Befragung der Belastungszeugen, dem Aufzeigen von Widersprüchen in der Anklage und dem Stellen entlastender Beweisanträge.

2. Teilbestreiten und Differenzierung. Häufig geht es nicht um „Tat ja oder nein“, sondern um die rechtliche Einordnung — etwa ob ein Raub oder eine räuberische Erpressung vorliegt, ob Mord oder Totschlag, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Hier zielt die Verteidigung auf den milderen Tatbestand oder auf eine qualifikationslose Begehung.

3. Geständnis mit Strafmilderung. Wenn die Beweislage erdrückend ist, kann ein abgestimmtes Geständnis die Strafe deutlich reduzieren. Die Strafmilderung kann sich aus § 46 StGB allgemein, aus § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung) oder aus tatbestandsspezifischen Aufklärungsregelungen ergeben. Voraussetzung sind eine gute Vorbereitung, eine klare Absprache mit der Verteidigung und gegebenenfalls ein Verständigungsgespräch nach § 257c StPO.

4. Schuldfähigkeitsverteidigung. Bei psychischen Auffälligkeiten, Suchtproblemen oder Affekttaten kommt die Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) ins Spiel. Sachverständigengutachten sind hier zentral; gegebenenfalls wird eine Unterbringung statt Strafe (§§ 63, 64 StGB) angestrebt.

5. Verfahrensfehler aufzeigen. Wenn Beweismittel rechtswidrig erhoben wurden — etwa bei einem Verstoß gegen Belehrungspflichten, einer fehlerhaften Durchsuchung oder einer unzulässigen Telekommunikationsüberwachung — kommen Beweisverwertungsverbote in Betracht. Diese Einwände müssen in der Hauptverhandlung erhoben und protokolliert werden, weil sie sonst in der Revision ausgeschlossen sein können.

Der Schlussvortrag der Verteidigung („Plädoyer“) fasst die Beweisaufnahme aus Sicht der Verteidigung zusammen und enthält den konkreten Antrag — Freispruch, Einstellung, mildere rechtliche Bewertung oder konkrete Strafzumessungsbitten. Eine feste Höchstdauer gibt es nicht; in Umfangssachen können Plädoyers mehrere Stunden oder sogar Sitzungstage dauern.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Verständigung nach § 257c StPO in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Eine Verständigung darf nicht zu einer informellen Aushandlung des Strafmaßes ohne Bezug zur Beweislage werden. Die gerichtliche Belehrungspflicht über die Voraussetzungen und Folgen der Verständigung (§ 257c Abs. 5 StPO) und die umfassende Mitteilungspflicht über vorausgegangene Erörterungen (§ 243 Abs. 4 StPO) sind dabei zentral. Verstöße führen regelmäßig zur Aufhebung des Urteils in der Revision.

Auch die Anforderungen an die Ablehnung von Beweisanträgen hat die Rechtsprechung verschärft. Pauschale Ablehnungen mit Standardformeln wie „aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos“ halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, wenn die konkreten Umstände nicht ausreichend gewürdigt sind. Für die Verteidigung folgt daraus: Beweisanträge müssen sorgfältig formuliert und begründet werden. Ablehnungsbeschlüsse sind genau zu prüfen und im Plädoyer aufzugreifen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (2020) und der Reform des § 244 StPO wurden die Anforderungen an Beweisanträge in einigen Konstellationen verändert — insbesondere durch den präklusionsähnlichen § 244 Abs. 6 S. 2 ff. StPO. Die strategische Folge ist klar: Beweisanträge sollten so früh wie möglich gestellt werden, um Präklusionsrisiken zu vermeiden.

Fazit

Die Hauptverhandlung ist der Verfahrensabschnitt, in dem über das Ergebnis des Strafverfahrens entschieden wird. Wer hier ohne Vorbereitung erscheint, ohne Strategie aussagt oder schweigt, auf Beweisanträge verzichtet oder Verfahrensfehler nicht rügt, gibt Verteidigungsmöglichkeiten unwiederbringlich aus der Hand. Umgekehrt lässt sich ein gut vorbereiteter Termin oft zugunsten des Mandanten gestalten — durch substanzielle Befragung der Belastungszeugen, gezielte Beweisanträge, eine präzise Einlassung und ein überzeugendes Plädoyer.

Die anwaltliche Begleitung beginnt nicht erst am Sitzungstag, sondern Wochen oder Monate früher mit der Auswertung der Akten, der Festlegung der Strategie und der Vorbereitung des Mandanten auf seine Rolle. Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben und ein Hauptverhandlungstermin bevorsteht, sollten Sie diese Vorbereitung nicht aufschieben.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist im Gerichtssaal anwesend?

Beim Amtsgericht in der Besetzung als Strafrichter sitzen Richter, Staatsanwalt, Beschuldigter, Verteidiger und gegebenenfalls Zeugen im Saal. Beim Schöffengericht (am Amtsgericht) kommen zwei Schöffen hinzu. Beim Landgericht — große Strafkammer oder Schwurgericht — verhandeln drei Berufsrichter und zwei Schöffen. Schöffen sind ehrenamtliche Richter mit gleichberechtigter Stimme bei der Schuldfrage und beim Strafausspruch. Je nach Konstellation kommen auch Nebenkläger, Sachverständige, Dolmetscher und Publikum hinzu.

Wie läuft die Hauptverhandlung ab?

Der Ablauf folgt einem festen Schema: (1) Aufruf der Sache und Feststellung der Anwesenheit. (2) Vernehmung des Beschuldigten zur Person. (3) Verlesung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. (4) Belehrung und Vernehmung des Beschuldigten zur Sache — oder Schweigen. (5) Beweisaufnahme mit Zeugen, Sachverständigen, Urkunden und Augenschein. (6) Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und gegebenenfalls des Nebenklägers. (7) Letztes Wort des Beschuldigten nach § 258 Abs. 2 S. 2 StPO. (8) Urteilsberatung und Urteilsverkündung — am Sitzungstag oder in einem gesonderten Termin.

Muss ich aussagen?

Nein. Auch in der Hauptverhandlung gilt das Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO, in der Hauptverhandlung über § 243 Abs. 5 StPO). Strategisch ist die Frage, ob und wie der Beschuldigte sich einlässt, oft zentral. Eine Einlassung gibt die Möglichkeit, das eigene Tatmotiv, die Vorgeschichte und die eigene Sicht der Dinge darzustellen. Bei erdrückender Beweislage kann ein Geständnis strafmildernd wirken; bei substantiellem Bestreiten ist eine sorgfältig vorbereitete Aussage oft Voraussetzung, um in der Beweiswürdigung Erfolg zu haben. Diese Entscheidung sollte nie spontan, sondern immer in Absprache mit der Verteidigung getroffen werden.

Was sind Beweisanträge?

Beweisanträge sind in § 244 StPO geregelt. Sie zielen auf die Erhebung weiterer Beweise — Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein. Das Gericht muss Beweisanträgen grundsätzlich entsprechen, kann sie aber unter den engen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO ablehnen, etwa wegen Wahrunterstellung, Bedeutungslosigkeit, völliger Ungeeignetheit des Beweismittels oder Verschleppungsabsicht. Strategisch ist der gezielte Einsatz von Beweisanträgen zentral, um die Verteidigungslinie zu stützen — etwa entlastende Zeugen einzuführen, Alibi-Fakten zu sichern oder Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit oder zu forensischen Fragen zu erzwingen.

Wer entscheidet, wie das Urteil ausfällt?

Das hängt vom Spruchkörper ab. Beim Strafrichter entscheidet der Richter allein. Beim Schöffengericht entscheiden ein Berufsrichter und zwei Schöffen mit gleichem Stimmrecht. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden drei Berufsrichter und zwei Schöffen jeweils mit gleichem Stimmrecht. Für die Verurteilung ist nach § 263 StPO eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich — sowohl in der Schuldfrage als auch bei jeder den Beschuldigten beschwerenden Strafzumessungsentscheidung. Das bedeutet umgekehrt: Schon eine Mehrheit von einem Drittel plus eins für den Beschuldigten verhindert die Verurteilung in dem jeweiligen Punkt.

Wie wird das Urteil verkündet?

Die Verkündung erfolgt mündlich mit Tenor — also Schuldspruch und Strafausspruch — und mündlicher Begründung in der Hauptverhandlung (§§ 268, 268a StPO). Das schriftliche Urteil folgt innerhalb von fünf Wochen nach der Verkündung (§ 275 StPO; bei umfangreichen Verfahren ist eine Verlängerung möglich). Die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln — Berufung oder Revision — beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung (§ 314 Abs. 1 StPO). Die genauere Begründung des Rechtsmittels erfolgt nach Zustellung des schriftlichen Urteils. Wer das Rechtsmittel weiterverfolgen will, sollte die Möglichkeiten der Berufung oder Revision noch am Sitzungstag mit der Verteidigung besprechen.

Wie wirkt sich das Verhalten in der Hauptverhandlung auf die Strafe aus?

Das Nachtatverhalten — und damit auch das Auftreten in der Hauptverhandlung — ist nach § 46 StGB ein Strafzumessungsgesichtspunkt. Geständnis, glaubhafte Reue und Bemühungen um Schadenswiedergutmachung wirken regelmäßig strafmildernd; § 46a StGB sieht für den Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmachung eigene Milderungsmöglichkeiten vor. Aggressives, respektloses oder die Tat verharmlosendes Verhalten kann sich strafschärfend auswirken. Deshalb ist es strategisch wichtig, das Auftreten in der Hauptverhandlung — Kleidung, Sprachstil, Reaktion auf Fragen und gegebenenfalls die Aussage selbst — gemeinsam mit der Verteidigung sorgfältig vorzubereiten.

Begleitung im Strafverfahren — bundesweit

Vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision begleite ich Sie strategisch durch alle Phasen des Strafverfahrens. Ich verteidige bundesweit, mit Fokus auf die jeweils im Verfahrensstadium passenden taktischen und prozessualen Möglichkeiten.

E-Mail senden

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

Inhalt drucken

top