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Befangen! Oder doch nicht?

Sind die Sachverständige und die beiden Richter befangen?

Derzeit sitze ich beim Landgericht Kiel in einem Verfahren, welches sich von Anklageerhebung im Jahr 2011 bereits seit 4 Jahren hinzieht. Anklage war wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung gegen die beiden Mitangeklagten „Rocker“ und meinen Mandanten, ebenfalls ein mutmaßlicher „Rocker“, erhoben.

Der Vorwurf: Die 3 Angeklagten sollen zusammen mit weiteren gesondert verfolgten und unbekannten Mittätern überfallartig in eine Kneipe in Neumünster eingefallen sein und eine Person, die dem weiteren Umfeld der Kieler Hells Angels zugerechnet wird, zusammengeschlagen haben. Mein Mandant – hier nenne ich ihn „Harley Rocker“ – soll den Geschädigten zunächst mehrfach geschlagen. Anschließend soll „Harley“ den Geschädigten festgehalten haben, während der 2. Angeklagte mit dem Gürtel des Opfers diesen mehrfach ins Gesicht geschlagen haben soll. Bei dem Gürtel soll es sich um einen Supportgürtel der Hells Angels gehandelt haben. Der 3. Angeklagte soll dabei „Schmiere“ gestanden haben.

 

Einen Tag vorher: Kronzeuge mit neuer Aussage

Nachdem mehrfach versucht wurde, das Verfahren im letzten Jahr endlich zu verhandeln, wurde im September letzten Jahres mit der Hauptverhandlung begonnen. Diese musste aber nach 2 Hauptverhandlungstagen wieder ausgesetzt werden, da die Staatsanwaltschaft einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung einen neuen Belastungszeugen präsentierte, welcher eine neue Aussage gemacht hat.

Im nunmehr 2. Anlauf wird bereits seit mehr als 10 Tagen verhandelt. Am 8. Verhandlungstag sollte die Sachverständige ihr Gutachten erstatten. Die Sachverständige war beauftragt worden, festzustellen, ob bei meinem Mandanten zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit auf Grund eines Hirntumors, welcher etwa ein Jahr nach der Tat entdeckt und operativ entfernt worden war, eingeschränkt oder gar aufgehoben war. Das Gutachten der gerade erst 31-jährigen psychiatrischen Sachverständigen war in meinen Augen sehr kurz und eher unterdurchschnittlich.

Also musste ein

 

methodenkritisches Gutachten

her. Ein von der Verteidigung eingeholtes methodenkritisches Gutachten eines erfahrenen Gutachters aus dem hiesigen Beritt (immerhin ständiger Vertreter des Institutsleiters einer hiesigen Forensik) erhärtete meinen Verdacht, obwohl dieser dem Gutachten der Sachverständigen zumindest alle formalen Gesichtspunkte eines forensischen Gutachtens zusprach.

Aus Sicht des methodenkritischen Gutachters hatte die psychiatrische Sachverständige ihre Kernkompetenz aber bei der Frage, ob ein Tumor in der Lage ist, die Steuerungsfähigkeit aufzuheben, überschritten. Diese Frage müsste ein Neurologe oder Neurochirurg beantworten, so der methodenkritische Gutachter.

Hinzu kam, dass das Gutachten der Sachverständigen aus meiner Sicht ebenfalls eine Überschreitung des Gutachtenauftrages enthielt. Sie machte auf vielen Seiten des nur knapp 25-seitigen Gutachtens umfangreiche Äußerungen zur Legalprognose (Rückfallgefahr und Rückfallgeschwindigkeit) meines Mandanten. Die Sachverständige war aber nur zur Frage der Steuerungsfähigkeit durch die Kammer beauftragt worden.

Genau in diesem Teil des Gutachtens waren, so die Ausführungen des methodenkritischen Gutachters, die wesentlichen Fehler enthalten.

 

Befangenheit der Sachverständigen?

Die eigenmächtige Überschreitung des Gutachtenauftrages führt i. d. Regel zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Also erhob ich nach Rücksprache mit meinem Mandanten für diesen die Rüge, u. a. wegen des Vorwurfes der eigenmächtigen Überschreitung des Gutachtenauftrages und wegen Überschreitung ihrer ärztlichen Kompetenz. Das Befangenheitsgesuch war u. a. auf das methodenkritische Gutachten gestützt.

Gem. § 74 StPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Dies sind gem. § 24 StPO: (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

„Unter Befangenheit ist dabei eine innere Haltung des Richters zu verstehen, die störend seine Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten beeinflussen kann. Diese innere Einstellung des Richters muss allerdings nicht tatsächlich vorhanden sein. Ob der Richter wirklich parteilich oder befangen ist, spielt keine Rolle.“ Systematischer Kommentar zur StPO, SK-Wolter, 4. Auflage, § 24 Rz. 8 f.

Nach dem Verlesen des Befangenheitsgesuchs kam keine Reaktion am Richtertisch. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen. Es sollte 2 Verhandlungstage später über das Befangenheitsgesuch entschieden werden, so der Vorstizende.

Zwischendurch erhielt ich die Stellungnahme der Sachverständigen zum Ablehungsantrag. Mit keinem Wort wurde auf den Vorwurf der eigenmächtigen Überschreitung des Gutachtenauftrages eingegangen. Auch aus dem schriftlichen Gutachten (ja es wurde nicht als vorläufiges Gutachten bezeichnet, auch dies war ein Punkt des Befangenheitsgesuches) ergab sich ebenfalls nicht, dass es eine Erweiterung des Gutachtenauftrages gab.

Sodann wurde am 10. Hauptverhandlungstag der Beschluss verkündet, dass das Befangenheitsgesuch unbegründet sei. Ein Befangenheitsgrund sei insbesondere auch darin nicht zu erblicken, dass die Gutachterin eigenmächtig den Begutachtungsumfang überschritten habe. Es habe ein Telefongespräch zwischen der Sachverständigen und dem Vorsitzenden gegeben, kurz nach Erteilung des Gutachtenauftrages durch die Kammer in welchem über die Erweiterung des Gutachtenauftrages geredet und diese dann angeblich in Auftrag gegeben wurde.

Aus den Akten war mir kein entsprechender Vermerk des Vorsitzenden über ein solches Telefonat mit entsprechendem oder ähnlichen Inhalt bekannt, obgleich 2 oder 3 weitere Telefongespräche und/oder Gespräche zwischen dem Vorsitzenden und der Sachverständigen in Vermerkform in den Akten enthalten war.

Ich beantragte nach Verkündung des Beschlusses durch die Kammer:

  1. Eine sofortige Unterbrechung der Hauptverhandlung, damit ich mit meinem Mandanten besprechen konnte, ob ein unaufschiebarer Antrag gestellt werden müsse.
  2. Ferner beantragte ich unter Hinweis auf § 35 StPO mir eine Kopie des soeben mündlich verkündeten – immerhin 4 Seiten langen – Beschlusses zu überlassen.
  3. Letztendlich beantragte ich ergänzende Akteneinsicht in die letzten 3 Hauptbände.

 

Befangenheit des Vorsitzenden Richters?

Die Hauptverhandlung wurde sodann unterbrochen und nach Rücksprache mit meinem Mandanten Harley ;-) stellte ich für diesen gegen den Vorsitzenden Richter einen Befangenheitsantrag. Entweder gab es dieses Telefonat nicht oder aber wurde weder mein Mandant noch ich von der Gutachtenerweiterung in Kenntnis gesetzt. So wurde mein Mandant über den Umfang des Gutachtenauftrages getäuscht.

Dafür, dass es dieses Telefonat nicht gegeben haben mag, sprechen eine Vielzahl von Tatsachen. U. a. ist die spätere Gutachtenerweiterung nicht im (vorläufigen) schriftlichen Gutachten erwähnt. Die Kammer hat nach Stellung des Befangenheitsgesuchs nicht sofort auf ein solches Telefonat hingewiesen. Die Sachverständige erwähnt mit keinem Wort ein solches Telefonat in ihrer Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch gegen sie. Es wäre naheliegend gewesen, den „Schwarzen Peter“ in der Stellungnahme an die Kammer weiter zu reichen.

In meiner Stellungnahme zu den dienstlichen Erklärungen der Richter zum Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter, führte ich noch ergänzend aus, dass es aus Sicht des Angeklagten nicht darum geht, dass er nachweisen oder beweisen muss, dass es ein solches Telefonat nicht gab, sondern dass allein die Umstände, wie dieses Telefonat meinem Mandanten und mir und den anderen Verfahrensbeteiligten bekannt wurde, die Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter begründet.

 

Wie würden Sie entscheiden?

Sind die Sachverständige und die Richter befangen?

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