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Erstkontakt · Strafverteidiger · Vorgehen, Kosten, Vertraulichkeit

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Erstgespräch unverbindlich: Das Erstgespräch dient dazu, den Sachverhalt, den Verfahrensstand und erste strategische Fragen zu klären — eine Mandatierung entsteht erst mit Vollmacht und Vergütungsvereinbarung.
  • Telefonisch oder per Video: Der Erstkontakt erfolgt telefonisch oder per Videokonferenz, ein persönliches Erscheinen ist nicht zwingend.
  • Unterlagen vorbereiten: Halten Sie alle behördlichen Schreiben — Vorladung, Anhörungsbogen, Durchsuchungsbeschluss, Strafbefehl, Anklageschrift — sowie einen amtlichen Lichtbildausweis bereit.
  • Honorar transparent klären: Im Strafverfahren wird regelmäßig eine Honorarvereinbarung getroffen — als Zeit- oder Pauschalhonorar, je nach Verfahrensphase und Aktenumfang.
  • Schnelle Akteneinsicht: Innerhalb weniger Stunden nach der Mandatierung wird die Verteidigeranzeige erstattet und Akteneinsicht beantragt.

Wer erstmals einen Strafverteidiger kontaktiert, befindet sich meist in einer Ausnahmesituation. Oft liegt eine polizeiliche Vorladung vor, ein Durchsuchungsbeschluss wurde vollstreckt oder ein Strafbefehl ist eingegangen. In dieser Lage geht es nicht darum, sofort eine perfekte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Zunächst muss die Situation strukturiert erfasst und müssen die nächsten Schritte geordnet werden. Genau dafür ist der Erstkontakt da: den Sachverhalt aufnehmen, eine rechtliche Einordnung skizzieren und organisatorische Fragen klären.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte in allen Phasen des Strafverfahrens. Diese Seite beschreibt, wie der Erstkontakt konkret abläuft, welche Unterlagen Sie bereithalten sollten, wie die Mandatierung formal zustande kommt und welche Kostenstrukturen üblich sind.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.

In akuten Verfahrenssituationen — laufende Hausdurchsuchung, Festnahme, bevorstehende Vernehmung — entscheiden die ersten Stunden über den Verfahrensverlauf. Schnelle telefonische Erreichbarkeit und unmittelbare anwaltliche Beratung sind in dieser Phase kein Komfort, sondern notwendige Bedingung wirksamer Verteidigung. Strategische Fehler in den ersten Stunden lassen sich später kaum noch korrigieren.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Was Sie jetzt tun sollten

Der Weg vom ersten Kontakt bis zur Mandatierung ist meist kürzer und unkomplizierter, als viele Beschuldigte vermuten. Im Folgenden finden Sie typische Situationen und das jeweils sinnvolle Vorgehen.

Wenn Sie den Strafverteidiger anrufen

Rufen Sie an, sobald Sie ein behördliches Schreiben erhalten haben oder eine Verfahrenshandlung gegen Sie stattgefunden hat. Das erste Telefonat ist ein Sondierungsgespräch: Sie schildern kurz den Sachverhalt, beschreiben knapp den Verfahrensstand und klären, ob ein ausführliches Erstgespräch noch am selben Tag oder zeitnah möglich ist. Sie müssen am Telefon nicht den ganzen Fall darstellen. Es reicht, wenn Sie den Anlass und die Dringlichkeit benennen.

In dringenden Situationen — etwa bei einer laufenden Hausdurchsuchung, einer drohenden Vorführung beim Haftrichter oder einer kurzen Frist beim Strafbefehl oder Anhörungsbogen — wird der Erstkontakt vorrangig behandelt.

Wenn Sie das Erstgespräch online vorbereiten

Wenn Sie den Strafverteidiger online kontaktieren, können Sie den Vorgang über das Kontaktformular oder per E-Mail anstoßen. Hilfreich ist eine kurze Beschreibung der Verfahrenssituation (Wer? Was? Wann?), die Art des erhaltenen Schreibens (Vorladung, Anhörungsbogen, Strafbefehl, Anklageschrift) und gegebenenfalls das Aktenzeichen der ermittelnden Behörde. Danach wird ein Termin für das eigentliche Erstgespräch vereinbart — telefonisch oder per Videokonferenz.

Wenn Sie zum Erstgespräch erscheinen oder zugeschaltet werden

Halten Sie folgende Unterlagen bereit:

  • Behördliche Schreiben: Vorladung, Anhörungsbogen, Durchsuchungsbeschluss, Beschlagnahmeprotokolle, Strafbefehl, Anklageschrift, Ladung zur Hauptverhandlung, Urteilsausfertigungen.
  • Korrespondenz: Bisheriger Schriftverkehr mit Polizei oder Staatsanwaltschaft, falls vorhanden.
  • Chronologische Notiz: Eine kurze schriftliche Zusammenfassung dessen, was wann passiert ist — das spart im Gespräch Zeit und hilft auch Ihnen, Ihre Gedanken zu ordnen.
  • Lichtbildausweis: Amtlicher Personalausweis oder Reisepass — notwendig für die Ausstellung der Vollmacht.
  • Versicherungsunterlagen: Falls eine Strafrechtsschutzversicherung besteht, der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen.

Welche Unterlagen Sie zum Strafverteidiger mitbringen sollten, hängt von der konkreten Verfahrensphase ab. Im Zweifel ist es besser, mehr mitzunehmen als zu wenig. Was nicht relevant ist, wird nicht in das Mandat aufgenommen.

Wenn die Mandatierung erfolgt

Die Mandatierung kommt formal in zwei Schritten zustande: durch die Unterzeichnung der schriftlichen Vollmacht und den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Beides kann vor Ort, per Post oder digital erfolgen. Bei der digitalen Variante wird die Vollmacht per E-Mail übersandt, ausgedruckt, unterzeichnet und eingescannt zurückgesandt; das Original folgt per Post. Sobald die unterzeichnete Vollmacht vorliegt, erstattet der Verteidiger die Verteidigeranzeige bei der ermittelnden Behörde und beantragt Akteneinsicht.

Was Sie unbedingt vermeiden sollten

Bevor das Mandat erteilt ist, gibt es einige typische Fehler, die Beschuldigte vermeiden sollten. Sie können den weiteren Verlauf des Verfahrens deutlich erschweren.

  • Keine spontanen Aussagen gegenüber der Polizei: Wer eine Vorladung erhält, ist nicht zur Aussage verpflichtet. Spontane Erklärungen — auch in einer vermeintlich harmlosen telefonischen Rückfrage — landen in der Akte und lassen sich später nicht mehr zurücknehmen.
  • Keine eigenen Akteneinsichtsanträge: Beschuldigte erhalten regelmäßig keine umfassende Akteneinsicht. Das Recht steht nach § 147 StPO grundsätzlich dem Verteidiger zu. Eigene Anträge führen zu Verzögerungen und werden in vielen Fällen abgelehnt.
  • Keine Zustimmung zu Durchsuchungen ohne Beschluss: Wer freiwillig zustimmt, verzichtet auf den Richtervorbehalt nach § 105 StPO. Die Folge: Was gefunden wird, ist regelmäßig verwertbar.
  • Keine eigenmächtige Kontaktaufnahme zu Mitbeschuldigten oder Zeugen: Das kann als versuchte Verdunkelungshandlung gewertet werden — und ist ein klassischer Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO.
  • Keine voreilige Erklärung gegenüber Versicherungen oder Arbeitgebern: Was Sie dort sagen, kann über Beweisaufnahmen oder Zeugenladungen in das Strafverfahren zurückfließen.
  • Keine Vernichtung oder Veränderung möglicher Beweismittel: Auch das gilt als Verdunkelungshandlung — der Schaden ist meist größer als der vermeintliche Nutzen.

Diese Punkte werden im Erstgespräch auf Ihre konkrete Situation bezogen. Die obige Liste beschreibt die allgemeine Linie.

Wie schnell muss ich einen Anwalt einschalten?

Wie dringend anwaltliche Hilfe ist, hängt von der Verfahrenssituation ab. Eine grobe Orientierung:

Sofort (Minuten bis wenige Stunden):

  • Laufende Hausdurchsuchung
  • Festnahme oder Vorführung beim Haftrichter
  • Polizeiliche Vernehmung steht unmittelbar bevor
  • Vorläufige Festnahme nach § 127 StPO

Innerhalb von 24 bis 72 Stunden:

  • Vorladung zur polizeilichen Vernehmung mit kurzer Frist
  • Erkennungsdienstliche Behandlung steht an
  • Anhörungsbogen mit kurzer Rückäußerungsfrist

Innerhalb von zwei Wochen:

  • Strafbefehl ist zugestellt — Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO).
  • Anklageschrift ist zugestellt — die Erklärungsfrist nach § 201 StPO ist regelmäßig kurz.
  • Urteil mit Rechtsmittelfrist (Berufung: eine Woche nach Verkündung, § 314 StPO; Revision: ebenfalls eine Woche, § 341 StPO).

Zeitlich weniger kritisch, aber zügig sinnvoll:

  • Anhörungsbogen mit ausreichender Frist
  • Vorladung mit längerem Vorlauf
  • Erste Hinweise auf ein laufendes Ermittlungsverfahren ohne formale Schreiben

Der Grundsatz lautet: Lieber zu früh als zu spät anrufen. Ein Erstgespräch verpflichtet zu nichts, schafft aber Klarheit. Bei Vorladungen als Beschuldigter, Hausdurchsuchungen oder drohender Untersuchungshaft entscheiden oft schon die ersten Stunden über die Weichenstellung des gesamten Verfahrens.

Mandatierung im Strafverfahren — die formalen Schritte

Die Mandatierung des Strafverteidigers folgt einer geordneten Reihenfolge, die in jedem Verfahren ähnlich abläuft.

Schritt 1 — Erstgespräch: Sachverhalt und Verfahrensstand werden besprochen. Der Verteidiger skizziert die rechtliche Einordnung und die strategischen Optionen. Am Ende steht die Frage, ob ein Mandat erteilt werden soll und, falls ja, in welchem Umfang.

Schritt 2 — Vergütungsvereinbarung: Die gesetzlichen Gebühren nach RVG (VV 4100 ff.) sind im Strafverfahren für die tatsächliche Bearbeitungstiefe regelmäßig zu niedrig — besonders bei umfangreichen Akten, mehrtägigen Hauptverhandlungen oder komplexen Rechtsmittelverfahren. Deshalb wird in der Wahlverteidigung eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen. Übliche Modelle sind das Zeithonorar (Stundensatz × tatsächlich aufgewendete Zeit) oder das Pauschalhonorar pro Verfahrensphase — getrennt nach Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung und gegebenenfalls Rechtsmittel.

Schritt 3 — Vollmachtserteilung: Die schriftliche Vollmacht ist die formale Grundlage der Mandatsbeziehung. Sie ermächtigt den Verteidiger zur Akteneinsicht, zur Korrespondenz mit Behörden und Gerichten, zu Erklärungen im Verfahren und zur Wahrnehmung sämtlicher Verfahrensrechte.

Schritt 4 — Verteidigeranzeige und Akteneinsicht: Sobald die Vollmacht vorliegt, wird die Verteidigeranzeige bei der ermittelnden Behörde erstattet und Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragt. Die Bewilligung kann mehrere Wochen dauern. Wenn Eilbedürftigkeit besteht — etwa bei drohender Vernehmung oder anstehender Haftprüfung — wird auf Beschleunigung gedrungen.

Schritt 5 — Verteidigungsstrategie: Nach Eingang der Akte wird diese ausgewertet. Anschließend wird die Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten besprochen und festgelegt. Erst auf dieser Grundlage werden Erklärungen abgegeben, Anträge gestellt oder Aussagen vorbereitet.

Honorar, RVG und Rechtsschutzversicherung

Die Kostenfrage ist im Erstgespräch ein zentraler Punkt. Drei Aspekte sind dabei besonders wichtig:

RVG-Sätze als Untergrenze: Die gesetzlichen Vergütungssätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bilden den Rahmen, sind in komplexen Strafverfahren aber regelmäßig nicht auskömmlich. Eine Wahlverteidigung auf RVG-Basis ist möglich, in der Praxis aber unüblich.

Honorarvereinbarung als Standard: Die schriftliche Honorarvereinbarung schafft Transparenz. Üblich sind entweder Zeithonorare mit klar definiertem Stundensatz oder Pauschalhonorare, die sich an Aktenumfang, Zahl der Verhandlungstage und voraussichtlicher Verfahrensdauer orientieren.

Strafrechtsschutzversicherung: Viele Versicherungen decken im Strafrecht ausschließlich fahrlässige Tatvorwürfe — typisch ist die fahrlässige Körperverletzung im Verkehr. Vorsatzvorwürfe sind in den meisten Bedingungswerken zunächst ausgeschlossen, oft mit Rückwirkungsklausel: Wird das Verfahren mangels Vorsatzes eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, übernimmt die Versicherung die Kosten rückwirkend. Die genauen Bedingungen sind im Einzelfall zu prüfen — das geschieht im Erstgespräch anhand des Versicherungsscheins.

In bestimmten Konstellationen besteht ein Anspruch auf Pflichtverteidigung nach § 140 StPO — etwa bei schweren Tatvorwürfen, Untersuchungshaft, Verhandlung vor dem Schöffengericht oder Land- bzw. Oberlandesgericht. Auch hier ist eine zusätzliche Wahlverteidigerhonorierung zulässig und in komplexen Verfahren häufig.

Vertraulichkeit des Erstgesprächs

Schon das Erstgespräch unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB — auch dann, wenn am Ende keine Mandatierung zustande kommt. Was Sie im Erstgespräch schildern, bleibt vertraulich. Diese Vertraulichkeit ist die Grundlage dafür, dass Sie offen über den Sachverhalt sprechen können — ohne Filter und ohne Sorge, dass Ihre Angaben nach außen dringen.

Die Verteidigung ist auf vollständige Informationen angewiesen, um realistisch einschätzen zu können, was im Verfahren erreichbar ist. Halbe Wahrheiten gegenüber dem eigenen Verteidiger führen regelmäßig zu Strategien, die im weiteren Verfahren scheitern, weil sie auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhen.

Erstkontakt in besonderen Konstellationen

Nicht jeder Erstkontakt läuft nach demselben Muster ab. Einige Konstellationen sind besonders zeitkritisch oder strukturell anders gelagert:

  • Erstkontakt bei laufender Untersuchungshaft: Die Mandatierung erfolgt häufig durch Angehörige; der Erstkontakt zum Mandanten findet in der Justizvollzugsanstalt statt. Vollmacht und Verteidigeranzeige werden kurzfristig nachgereicht.
  • Erstkontakt im Jugendstrafrecht: Bei Jugendlichen und Heranwachsenden werden die Erziehungsberechtigten einbezogen; Vollmachten werden gegebenenfalls von beiden Sorgeberechtigten unterzeichnet.
  • Erstkontakt im Steuerstrafrecht: Die Schnittstelle zum Steuerberater ist regelmäßig zu klären; oft empfiehlt sich eine koordinierte Mandatierung.
  • Erstkontakt im Verkehrsstrafrecht: Die Frage der Strafrechtsschutzversicherung ist hier besonders wichtig, weil fahrlässige Tatvorwürfe regelmäßig versichert sind.
  • Erstkontakt bei Vorwürfen aus dem Bereich Sexualstrafrecht oder bei Tötungsdelikten: Die Vertraulichkeit und der frühe Zeitpunkt der anwaltlichen Begleitung haben hier besonderes Gewicht — Aussagen ohne anwaltliche Vorbereitung können das Verfahren über Jahre prägen.

In allen Fällen gilt: Der Erstkontakt dient zunächst dazu, die Situation zu klären. Erst auf dieser Grundlage wird über das weitere Vorgehen entschieden.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

  • Vorladung als Beschuldigter
  • Anhörungsbogen erhalten
  • Untersuchungshaft
  • Hausdurchsuchung
  • Erkennungsdienstliche Behandlung
  • Strafbefehl erhalten
  • Anklageschrift erhalten
  • Urteil erhalten
  • Anwaltswechsel
  • Wiederaufnahmeverfahren

Häufig gestellte Fragen

Wie läuft ein Erstgespräch ab?

Im Erstgespräch werden der Sachverhalt, der aktuelle Verfahrensstand und die vorhandenen Unterlagen besprochen. Der Verteidiger erläutert die rechtliche Einordnung, die voraussichtliche Verfahrensentwicklung und die strategischen Optionen. Am Ende des Gesprächs können Sie entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie ein Mandat erteilen wollen. Der Erstkontakt erfolgt telefonisch oder per Videokonferenz.

Welche Unterlagen sollte ich bereithalten?

Halten Sie alle Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht bereit, die Sie erhalten haben — etwa Vorladung, Anhörungsbogen, Durchsuchungsbeschluss, Strafbefehl oder Anklageschrift. Sinnvoll ist auch eine kurze chronologische Notiz dazu, was wann passiert ist. Außerdem brauchen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis für die Vollmacht.

Ist das Erstgespräch verbindlich?

Nein. Das Erstgespräch dient der Klärung des Sachverhalts und der Frage, ob ein Mandat sinnvoll und gewünscht ist. Eine Mandatierung kommt erst mit ausdrücklicher Vollmachtserteilung und schriftlicher Vergütungsvereinbarung zustande. Ohne diese Schritte besteht kein Mandat.

Wie wird das Honorar geregelt?

Im Strafverfahren sind die gesetzlichen Vergütungssätze nach RVG (VV 4100 ff.) für die tatsächliche Bearbeitungstiefe regelmäßig zu niedrig. Deshalb wird in der Wahlverteidigung eine Honorarvereinbarung getroffen — als Zeithonorar oder als Pauschalhonorar pro Verfahrensphase (Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel). Die Höhe richtet sich nach Komplexität, Aktenumfang und voraussichtlichem Zeitaufwand.

Wird der Verteidiger auch von der Rechtsschutzversicherung übernommen?

Strafrechtsschutz deckt bei vielen Versicherungen nur fahrlässige Tatvorwürfe — etwa die fahrlässige Körperverletzung im Verkehr. Vorsatzvorwürfe sind häufig ausgeschlossen, mit Rückwirkungsklausel bei späterem Freispruch oder Einstellung mangels Vorsatz. Die genauen Bedingungen müssen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geprüft werden — das geschieht im Erstgespräch.

Kann ich digital mandatieren oder muss ich persönlich erscheinen?

Eine digitale Mandatierung ist möglich. Die Vollmacht wird per E-Mail übersandt, ausgedruckt, unterzeichnet und digital zurückgesandt; das Original folgt postalisch. Ein persönliches Erscheinen ist nicht zwingend, in komplexen Fällen aber oft sinnvoll.

Wie schnell kann nach Mandatierung Akteneinsicht beantragt werden?

Innerhalb weniger Stunden nach der Mandatierung wird die Verteidigeranzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet und Akteneinsicht beantragt. Die Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft kann mehrere Wochen dauern. In eilbedürftigen Fällen wird auf Beschleunigung gedrängt.

Schnelle anwaltliche Hilfe im Strafverfahren

Bei akuten Verfahrenssituationen — laufender Hausdurchsuchung, Festnahme oder unmittelbar bevorstehender Vernehmung — bin ich bundesweit erreichbar und übernehme die Verteidigung von der ersten Stunde an.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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