Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

§ 177 StGB – Vergewaltigung & sexuelle Nötigung | Fachanwalt verteidigt bundesweit

§ 177 StGB · Vergewaltigung · Sexuelle Nötigung · Sexueller Übergriff

Vorwurf Vergewaltigung?
Ich. Verteidige. Sie.

Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort verteidigt Sie bundesweit bei Vorwürfen nach § 177 StGB – Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Übergriff. Diskret, engagiert und mit über 21 Jahren Erfahrung.

Verfasst von Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Kiel

21+
Jahre Erfahrung
3500+
Bearbeitete Fälle
5,0
Google-Bewertung
100 %
bundesweit

§ 177 StGB – Überblick: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

§ 177 StGB ist die zentrale Norm des deutschen Sexualstrafrechts. Der Paragraph vereint drei Delikte in einer Vorschrift: den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. Seit der grundlegenden Reform im Jahr 2016 gilt das Prinzip „Nein heißt Nein“ – jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person ist strafbar, auch ohne Gewaltanwendung oder Drohung.

Der Vorwurf einer Sexualstraftat nach § 177 StGB gehört zu den schwersten und folgenreichsten Anschuldigungen, die das deutsche Strafrecht kennt. Es drohen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren, der Verlust des Arbeitsplatzes, die Zerstörung familiärer Beziehungen und eine gesellschaftliche Stigmatisierung, die selbst ein späterer Freispruch nicht vollständig beseitigen kann. Umso wichtiger ist es, sofort einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung zu beauftragen.

Gleichzeitig ist das Sexualstrafrecht ein Rechtsgebiet, in dem die Beweislage häufig dünn ist: In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – ohne objektive Beweismittel. Falschbeschuldigungen kommen vor. Genau deshalb erfordert die Verteidigung in diesen Verfahren ein Höchstmaß an Erfahrung, Spezialisierung und Engagement.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel

Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 21 Jahren verteidige ich Mandanten gegen strafrechtliche Vorwürfe – in Schleswig-Holstein und bundesweit. Meine Spezialisierung liegt im Sexualstrafrecht, einem der sensibelsten Bereiche der Strafverteidigung.

Jeder Mandant hat Anspruch auf eine faire Verteidigung. Unabhängig vom Vorwurf verteidige ich Sie vorurteilsfrei und mit vollem Einsatz. Verschwiegenheit und Diskretion sind dabei nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern die Basis meiner Arbeit. Sie können mir vertrauen.

Gegen Sie wird wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt? Bei Ihnen ist wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung die Wohnung durchsucht worden? Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Dann zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser stehen Ihre Chancen. Kontaktieren Sie mich jederzeit – ich bin für Sie da.
Dann melden Sie sich gerne.

Wortlaut des § 177 StGB (aktuelle Fassung seit 10.11.2016)

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn 1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, 2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, 3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, 4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder 5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter 1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, 2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder 3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Die drei Stufen des § 177 StGB im Detail

§ 177 StGB ist als Stufendelikt aufgebaut. Die drei Stufen unterscheiden sich nach dem Grad der Schwere – und damit nach dem Strafrahmen:

Stufe 1: Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB)

Der sexuelle Übergriff ist der Grundtatbestand. Er erfasst jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen wird. Seit der Reform 2016 reicht es aus, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat – etwa durch verbale Ablehnung, Weinen, Abwehren oder Wegdrehen. Eine physische Gegenwehr ist nicht erforderlich. Der Strafrahmen liegt bei sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Absatz 2 erweitert den Tatbestand auf Situationen, in denen das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann – etwa bei Bewusstlosigkeit, erheblicher Alkoholisierung, Schlaf oder dem Ausnutzen eines Überraschungsmoments.

Stufe 2: Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB)

Die sexuelle Nötigung liegt vor, wenn der Täter zusätzlich zum Handeln gegen den erkennbaren Willen Gewalt anwendet, mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer schutzlos ausgeliefert ist. Der Strafrahmen erhöht sich auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe (bis zu 15 Jahre). Damit ist die sexuelle Nötigung ein Verbrechen im Sinne des § 12 StGB.

Stufe 3: Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)

Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ist der besonders schwere Fall. Sie liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Die Mindeststrafe beträgt zwei Jahre Freiheitsstrafe. Auch die gemeinschaftliche Tatbegehung begründet einen besonders schweren Fall.

Vorwurf nach § 177 StGB? Jede Stunde zählt.

Schweigen Sie gegenüber der Polizei und rufen Sie sofort an – vertraulich und diskret.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Strafmaß nach § 177 StGB – welche Strafen drohen?

Das Strafmaß bei § 177 StGB richtet sich nach der konkreten Tathandlung und den erschwerenden oder mildernden Umständen. Die folgende Übersicht zeigt die Strafrahmen im Detail:

Tatbestand Norm Strafrahmen Einordnung
Sexueller Übergriff § 177 Abs. 1 StGB 6 Monate – 5 Jahre Vergehen
Ausnutzen von Willenlosigkeit § 177 Abs. 2 StGB 6 Monate – 5 Jahre Vergehen
Ausnutzen von Krankheit/Behinderung § 177 Abs. 4 StGB mind. 1 Jahr – 15 Jahre Verbrechen
Sexuelle Nötigung (Gewalt/Drohung) § 177 Abs. 5 StGB mind. 1 Jahr – 15 Jahre Verbrechen
Vergewaltigung (Eindringen) § 177 Abs. 6 StGB mind. 2 Jahre – 15 Jahre Verbrechen
Mit Waffe / Werkzeug § 177 Abs. 7 StGB mind. 3 Jahre – 15 Jahre Verbrechen
Verwendung Waffe / schwere Misshandlung § 177 Abs. 8 StGB mind. 5 Jahre – 15 Jahre Verbrechen
Minder schwerer Fall (Abs. 1, 2) § 177 Abs. 9 StGB 3 Monate – 3 Jahre Vergehen
Minder schwerer Fall (Abs. 4, 5) § 177 Abs. 9 StGB 6 Monate – 10 Jahre Vergehen
Minder schwerer Fall (Abs. 7, 8) § 177 Abs. 9 StGB 1 Jahr – 10 Jahre Verbrechen

Wichtig: Eine Geldstrafe ist bei § 177 StGB in keiner Variante vorgesehen. Es droht immer eine Freiheitsstrafe. Allerdings kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden – ein entscheidendes Ziel der Verteidigung.

Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB im Detail

Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls definiert. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter „mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“.

Entscheidend ist, dass seit der Reform 2016 für eine Vergewaltigung keine Gewaltanwendung mehr erforderlich ist. Es genügt, dass die sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers vorgenommen werden und ein Eindringen in den Körper stattfindet. Dies hat die Schwelle für den Tatbestand der Vergewaltigung erheblich gesenkt.

Unter „Eindringen in den Körper“ versteht die Rechtsprechung: den vaginalen Geschlechtsverkehr, den analen Geschlechtsverkehr, den oralen Geschlechtsverkehr (Eindringen in den Mund des Opfers), das Eindringen mit Fingern oder Gegenständen in Vagina oder Anus. Nicht ausreichend ist hingegen ein Zungenkuss, da die Rechtsprechung dies nicht als das für eine Vergewaltigung erforderliche Eindringen wertet.

Die Mindeststrafe bei § 177 Abs. 6 StGB beträgt zwei Jahre Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 15 Jahre. In der Praxis ist die zu erwartende Strafe stark einzelfallabhängig und wird durch zahlreiche Faktoren beeinflusst: Vorstrafen, Geständnis, Auswirkungen auf das Opfer, Art und Weise der Tatbegehung und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten.

Minder schwerer Fall – § 177 Abs. 9 StGB

Der minder schwere Fall nach § 177 Abs. 9 StGB ist für die Verteidigung von zentraler Bedeutung. Er ermöglicht eine erhebliche Absenkung des Strafrahmens und kann den Unterschied zwischen einer unbedingten Haftstrafe und einer Bewährungsstrafe ausmachen.

Wichtig: Für den besonders schweren Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ist in Absatz 9 kein minder schwerer Fall ausdrücklich vorgesehen. Allerdings kann das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu dem Ergebnis kommen, dass kein besonders schwerer Fall vorliegt – und stattdessen den Strafrahmen des Grundtatbestands (Abs. 1 oder 5) anwenden. In der Praxis ist dies der entscheidende Hebel, um bei einer Anklage wegen Vergewaltigung eine deutlich niedrigere Strafe – und möglicherweise eine Bewährungsstrafe – zu erreichen.

Typische Umstände, die für einen minder schweren Fall sprechen: Erstmalige Begehung, Geständnis und echte Reue, geringfügiges Eindringen, Nachtatverhalten (Entschuldigung, Therapiebeginn), missverständliches Verhalten des Opfers im Vorfeld, Alkoholisierung beider Beteiligter, keine Gewaltanwendung über den Grundtatbestand hinaus und ein bereits längere Zeit zurückliegendes Tatgeschehen.

Bewährung bei § 177 StGB – wann ist sie möglich?

Die Frage, ob eine Bewährung bei Vergewaltigung möglich ist, gehört zu den drängendsten Fragen meiner Mandanten. Die Antwort: Es kommt auf die konkrete Strafe an.

Eine Freiheitsstrafe kann nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt (§ 56 Abs. 1, 2 StGB). Bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB beträgt die Mindeststrafe jedoch bereits zwei Jahre – eine Bewährung kommt daher nur in Betracht, wenn das Gericht genau auf die Mindeststrafe erkennt und eine positive Sozialprognose vorliegt.

Realistischer ist eine Bewährung in folgenden Konstellationen: Das Gericht wendet den Strafrahmen des Grundtatbestands (§ 177 Abs. 1 StGB) an, weil es trotz Vorliegens des Regelbeispiels keinen besonders schweren Fall annimmt. Ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB wird bejaht, wodurch der Strafrahmen deutlich sinkt. Die Anklage wird auf einen sexuellen Übergriff oder eine sexuelle Nötigung beschränkt, weil die Voraussetzungen einer Vergewaltigung nicht nachweisbar sind.

Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht wird von Beginn an auf diese Ziele hinarbeiten – durch strategische Verteidigung, Akteneinsicht, Beweisanalyse und gegebenenfalls Verständigungsgespräche.

Bundesweite Verteidigung bei § 177 StGB

Fachanwalt Marquort berät Sie vertraulich und entwickelt die bestmögliche Verteidigungsstrategie.

Mo–Fr 09:00–13:00 & 15:00–17:00 · kanzlei@marquort.de

Aussage gegen Aussage – die häufigste Beweislage bei § 177 StGB

Verfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung gehören zu den beweisrechtlich schwierigsten Verfahren überhaupt. In einer Vielzahl der Fälle steht die Aussage des mutmaßlichen Opfers der Aussage des Beschuldigten gegenüber – ohne objektive Sachbeweise wie DNA-Spuren, Verletzungen oder Videoaufnahmen. Diese Aussage-gegen-Aussage-Konstellation stellt besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gerichts.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wiederholt entschieden, dass in solchen Fällen die Aussage des mutmaßlichen Opfers einer besonders sorgfältigen Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen werden muss. Das Gericht darf eine Verurteilung nur auf die Aussage des Opfers stützen, wenn diese in sich schlüssig, detailreich, konsistent und frei von wesentlichen Widersprüchen ist.

Für die Verteidigung ergeben sich in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen zahlreiche Ansatzpunkte: die Beantragung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit, die systematische Analyse der Aussagehistorie (hat sich die Aussage im Laufe des Verfahrens verändert?), die Sicherung entlastender Beweismittel wie Chat-Verläufe, Nachrichten oder Zeugenaussagen und die Prüfung möglicher Motive für eine Falschbeschuldigung.

Falschbeschuldigung bei Vergewaltigung

Falschbeschuldigungen kommen im Bereich des Sexualstrafrechts häufiger vor, als viele annehmen. Die Gründe sind vielfältig: Trennungs- und Scheidungskonflikte, Sorgerechtsstreitigkeiten, Rache nach einer gescheiterten Beziehung, Scham über einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder der Wunsch, Aufmerksamkeit zu erhalten. In seltenen Fällen spielen auch psychische Erkrankungen eine Rolle.

Ein erfahrener Strafverteidiger erkennt die typischen Muster einer Falschbeschuldigung und kann diese systematisch aufarbeiten: zeitliche Abfolge der Anzeige (erfolgte sie unmittelbar oder erst nach einem Beziehungskonflikt?), Veränderungen der Aussage im Verlauf des Verfahrens, Widersprüche zwischen der Aussage und objektiven Beweismitteln, das Kommunikationsverhalten vor und nach der behaupteten Tat (Nachrichten, E-Mails, Social Media) und Zeugenaussagen über das Verhalten beider Beteiligter.

Die Beantragung eines aussagepsychologischen Gutachtens ist in diesen Fällen ein zentrales Verteidigungsinstrument. Ein qualifizierter Gutachter kann anhand wissenschaftlicher Kriterien (sog. Undeutsch-Hypothese und Realkennzeichen) beurteilen, ob eine Aussage auf tatsächlichem Erleben basiert oder möglicherweise konstruiert ist.

Verjährung bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung

Die Verjährungsfristen bei Sexualdelikten nach § 177 StGB sind lang und komplex:

Delikt Verjährungsfrist Besonderheit
Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) 5 Jahre Ruhen bis 30. Lebensjahr des Opfers
Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) 20 Jahre Ruhen bis 30. Lebensjahr des Opfers
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) 20 Jahre Ruhen bis 30. Lebensjahr des Opfers
Mit Todesfolge (§ 178 StGB) 30 Jahre Ruhen bis 30. Lebensjahr des Opfers

Die Besonderheit: Nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. War das Opfer bei der Tat beispielsweise 20 Jahre alt, beginnt die 20-jährige Verjährungsfrist erst 10 Jahre nach der Tat – die Tat verjährt somit effektiv erst 30 Jahre nach ihrer Begehung. Dies bedeutet, dass Beschuldigte auch Jahrzehnte nach einem angeblichen Vorfall noch mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert werden können.

Das Ermittlungsverfahren – was passiert nach der Anzeige?

Nach einer Anzeige wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Der typische Ablauf:

Anzeigenerstattung und erste Vernehmung des Opfers: Die Polizei nimmt die Anzeige auf und vernimmt das mutmaßliche Opfer ausführlich. Diese erste Vernehmung ist für die spätere Beweiswürdigung von zentraler Bedeutung. Je detaillierter und konsistenter die Aussage zu diesem frühen Zeitpunkt ist, desto schwerer wird es für die Verteidigung, sie anzugreifen.

Vorladung des Beschuldigten: Der Beschuldigte erhält eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Hier gilt der dringende Rat: Machen Sie keine Aussage. Sie haben das Recht zu schweigen – nutzen Sie es. Jede Aussage bei der Polizei kann und wird gegen Sie verwendet. Folgen Sie der Vorladung nicht, ohne vorher mit einem Fachanwalt für Strafrecht gesprochen zu haben.

Beweissicherung: Die Ermittlungsbehörden sichern Beweismittel – DNA-Spuren, rechtsmedizinische Untersuchungen, Kommunikationsdaten (Handyauswertung), Videoaufnahmen und Zeugenaussagen. In manchen Fällen erfolgt auch eine Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Geräten.

Akteneinsicht durch den Verteidiger: Nach Beauftragung eines Verteidigers nimmt dieser Akteneinsicht und verschafft sich einen vollständigen Überblick über die Beweislage. Erst auf dieser Grundlage kann eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Anklage erhoben wird, das Verfahren eingestellt wird (§ 170 Abs. 2 StPO) oder ein Strafbefehl beantragt wird (nur bei Vergehen). Bei schweren Vorwürfen nach § 177 Abs. 5 oder 6 StGB erfolgt die Anklage in der Regel beim Landgericht – dort besteht nur eine Tatsacheninstanz, was die Bedeutung einer professionellen Verteidigung von Anfang an unterstreicht.

Verteidigungsstrategien bei § 177 StGB

Die Verteidigung bei Vorwürfen nach § 177 StGB erfordert Spezialisierung, Erfahrung und strategisches Geschick. Als Fachanwalt für Strafrecht im Sexualstrafrecht setze ich folgende Strategien ein:

Schweigen und Akteneinsicht

Der erste und wichtigste Schritt: Keine Aussage machen. Erst nach vollständiger Akteneinsicht kann beurteilt werden, was der Beschuldigte von der Beweislage weiß und was nicht. Voreilige Aussagen sind in Sexualstrafverfahren der häufigste und schwerwiegendste Fehler.

Analyse der Aussage des Opfers

In Aussage-gegen-Aussage-Verfahren ist die systematische Analyse der Aussage des mutmaßlichen Opfers das zentrale Verteidigungsinstrument. Widersprüche, Auslassungen, nachträgliche Ergänzungen und unrealistische Details können die Glaubhaftigkeit erschüttern. Bei Bedarf beantrage ich ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten.

Sicherung entlastender Beweismittel

Chat-Verläufe, Nachrichten, E-Mails, Social-Media-Kommunikation, Standortdaten und Zeugenaussagen können entscheidend für die Verteidigung sein. Ich sichere diese Beweismittel frühzeitig und systematisch.

Anfechtung der Tatbestandsmerkmale

Lag tatsächlich ein „erkennbarer Wille“ gegen die sexuelle Handlung vor? War die sexuelle Handlung „erheblich“ im Sinne des Gesetzes? Liegt tatsächlich ein „Eindringen in den Körper“ vor, das die Qualifikation als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB rechtfertigt? Die sorgfältige Prüfung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals kann den Unterschied zwischen einer Verurteilung wegen Vergewaltigung und einem Freispruch – oder einer Verurteilung wegen eines deutlich milderen Delikts – ausmachen.

Verfahrenseinstellung oder Strafbefehl anstreben

Bei Vorwürfen im Bereich des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) ist eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO in geeigneten Fällen erreichbar. Dies ist das bestmögliche Ergebnis: kein Eintrag im Führungszeugnis, keine öffentliche Hauptverhandlung, keine Verurteilung.

Strafmilderung und Bewährung

Wenn eine Verurteilung unvermeidbar erscheint, arbeite ich mit aller Kraft auf eine möglichst milde Strafe hin – idealerweise eine Bewährungsstrafe. Therapiemaßnahmen, ein Täter-Opfer-Ausgleich, ein frühzeitiges Geständnis und die Darstellung der persönlichen Verhältnisse können erheblich strafmildernd wirken.

Folgen einer Verurteilung – über die Strafe hinaus

Die Konsequenzen einer Verurteilung wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB gehen weit über die eigentliche Freiheitsstrafe hinaus:

Führungszeugnis: Jede Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten wird im Führungszeugnis eingetragen. Bei Sexualdelikten gelten zudem verlängerte Tilgungsfristen.

Berufliche Konsequenzen: Der Verlust des Arbeitsplatzes ist in der Praxis nahezu unvermeidbar. Beamte verlieren bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Vorsatztat automatisch ihren Beamtenstatus (§ 24 BeamtStG). Für viele Berufe – insbesondere im sozialen, medizinischen und pädagogischen Bereich – bedeutet eine Eintragung im Führungszeugnis das Ende der beruflichen Laufbahn.

Führungsaufsicht: Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen eines Sexualdelikts ordnet das Gericht in der Regel Führungsaufsicht an. Diese kann mit erheblichen Auflagen verbunden sein – etwa einer Meldepflicht, einem Kontaktverbot oder der Verpflichtung zur Therapie.

Familienrechtliche Konsequenzen: Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung hat regelmäßig Auswirkungen auf Sorgerechts- und Umgangsrechtsentscheidungen. In vielen Fällen führt bereits der Vorwurf zu einer vorläufigen Einschränkung des Umgangsrechts.

Diese weitreichenden Folgen verdeutlichen, warum eine frühzeitige, engagierte und spezialisierte Verteidigung existenziell wichtig ist.

Warum Fachanwalt Marquort Ihr Verteidiger sein sollte

Der Vorwurf der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung nach § 177 StGB erfordert einen Verteidiger, der die besonderen Herausforderungen dieses Rechtsgebiets aus langjähriger Erfahrung kennt. Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 21 Jahren Berufserfahrung und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafverfahren verfüge ich über die Expertise, die für Ihre Verteidigung notwendig ist.

Meine Stärken in der Verteidigung bei Sexualdelikten: Spezialisierung im Sexualstrafrecht – ich kenne die typischen Ermittlungsabläufe, die Argumentationsmuster der Staatsanwaltschaft und die Schwachstellen der Anklage. Erfahrung mit Aussage-gegen-Aussage-Verfahren – ich arbeite regelmäßig mit aussagepsychologischen Gutachtern zusammen und kenne die wissenschaftlichen Kriterien der Glaubhaftigkeitsanalyse. Bundesweite Verteidigung – ich vertrete Mandanten vor allen deutschen Gerichten, einschließlich dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Diskretion und Empathie – ich verstehe die immense Belastung, die mit diesem Vorwurf verbunden ist, und behandle jeden Fall mit der gebotenen Vertraulichkeit.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu § 177 StGB

Welche Strafe droht bei Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB?

Bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bis zu 15 Jahren. Eine Bewährung ist in der Regel ausgeschlossen. In minder schweren Fällen kann die Strafe auf ein Jahr bis zehn Jahre herabgesetzt werden. Bei erschwerenden Umständen (Waffeneinsatz, schwere Körperverletzung) erhöht sich die Mindeststrafe auf drei bzw. fünf Jahre (§ 177 Abs. 7, 8 StGB).

Was ist der Unterschied zwischen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

Der sexuelle Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) ist der Grundtatbestand: sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen – Strafe: 6 Monate bis 5 Jahre. Die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) erfordert zusätzlich Gewalt oder Drohung – Strafe: mindestens 1 Jahr. Die Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) ist der besonders schwere Fall mit Eindringen in den Körper – Strafe: mindestens 2 Jahre.

Kann eine Vergewaltigung zur Bewährung ausgesetzt werden?

Eine Bewährung kommt nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren in Betracht. Da die Mindeststrafe bei Vergewaltigung zwei Jahre beträgt, ist Bewährung nur im Ausnahmefall möglich – wenn das Gericht genau auf die Mindeststrafe erkennt oder den Strafrahmen des Grundtatbestands anwendet. Ein erfahrener Verteidiger arbeitet gezielt auf dieses Ziel hin.

Was soll ich tun, wenn ich einer Vergewaltigung beschuldigt werde?

Schweigen Sie. Machen Sie keinerlei Aussage bei der Polizei. Rufen Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht an. Bewahren Sie alle entlastenden Beweismittel auf – Nachrichten, Chat-Verläufe, Zeugen. Eine frühzeitige Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist entscheidend für den Ausgang Ihres Verfahrens.

Was bedeutet Aussage gegen Aussage bei Vergewaltigung?

In vielen Vergewaltigungsverfahren steht die Aussage des mutmaßlichen Opfers gegen die des Beschuldigten – ohne weitere objektive Beweise. Das Gericht muss die Glaubhaftigkeit besonders sorgfältig prüfen. Ein aussagepsychologisches Gutachten kann Widersprüche und Hinweise auf Falschbeschuldigung aufdecken. Erfahrene Strafverteidiger nutzen diese Konstellation systematisch.

Wann verjährt Vergewaltigung nach § 177 StGB?

Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB verjährt nach 20 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. War das Opfer bei der Tat z. B. 20 Jahre alt, beginnt die Frist erst 10 Jahre später – die Tat verjährt effektiv erst nach 30 Jahren.

Wie hoch ist die Strafe bei sexuellem Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB?

Der sexuelle Übergriff wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen: drei Monate bis drei Jahre. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. In geeigneten Fällen kann ein erfahrener Verteidiger auch eine Verfahrenseinstellung erreichen.

Brauche ich bei einer Anklage wegen § 177 StGB einen Pflichtverteidiger?

Bei einer Anklage wegen Vergewaltigung vor dem Landgericht ist ein Pflichtverteidiger zwingend vorgeschrieben. Sie haben das Recht, Ihren Verteidiger selbst auszuwählen und dem Gericht vorzuschlagen. Wählen Sie einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht – die Qualitätsunterschiede sind erheblich und können über den Ausgang Ihres Verfahrens entscheiden.

Kann ein Vergewaltigungsvorwurf eine Falschbeschuldigung sein?

Ja, Falschbeschuldigungen kommen vor – etwa im Kontext von Trennungskonflikten, Sorgerechtsstreitigkeiten oder aus Rache. Ein aussagepsychologisches Gutachten, die Sicherung entlastender Beweismittel und die sorgfältige Analyse der Aussagehistorie sind die zentralen Verteidigungsinstrumente.

Welche Folgen hat eine Verurteilung wegen Vergewaltigung neben der Strafe?

Neben der Freiheitsstrafe drohen: Eintragung ins Führungszeugnis, Verlust des Arbeitsplatzes, Verlust des Beamtenstatus, Führungsaufsicht, Auswirkungen auf Sorge- und Umgangsrecht sowie gesellschaftliche Stigmatisierung. Dies verdeutlicht, warum eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung existenziell wichtig ist.

5.0




Basierend auf Google-Rezensionen

„Herr Marquort ist eine super freundliche und humorvolle Person. Super sympathisch und unkompliziert. Er hat mich in einer Strafrecht-Sache sehr erfolgreich und zu meiner vollsten Zufriedenheit vertreten. Seine engagierte und optimistische Art macht einem in ausweglos erscheinenden Situationen Mut.“
A. K. · Google
„Was soll man über diesen wunderbaren Rechtsanwalt und Menschen noch schreiben? Meine Tochter wurde beschuldigt. Herr Marquort hörte ganz aufmerksam und empathisch zu, analysierte die Ermittlungen der Polizei. Das Verfahren wurde eingestellt. Hier hat meine Familie gelernt, wie schnell man verdächtigt werden kann.“
J. W. · Google
„Top Anwalt! Man wird immer freundlich empfangen und einem wird schnell und sicher weiter geholfen! Man fühlt sich definitiv gut aufgehoben! Nur zu empfehlen!“
N. S. · Google
„Er ist ein kluger und wunderbarer Anwalt und ich rate jedem, ihn zu engagieren. Mit allem Respekt und Anerkennung für Herrn Marquort.“
M. A. · Google

„Herr Rechtsanwalt Marquort hat mich mehrmals erfolgreich vertreten. Telefonisch, sowie persönlich, freundlich und kompetent. Würde die Dienste immer wieder in Anspruch nehmen!“
D. G. · Google
„Habe soviel Gutes gehört, habe angerufen in der Kanzlei und den schnellstmöglichsten Termin bekommen. Herzlichen Dank! Nur zu empfehlen.“
M. G. · Google
„Habe nur Gutes über diesen Mann gehört und möchte auf diesem Weg ein Lob aussprechen. 5 Sterne!“
S. M. · Google
„Auch sein Kanzlei-Team ist sehr sympathisch und hilfsbereit. Herr Marquort hat mich sehr erfolgreich und zu meiner vollsten Zufriedenheit vertreten. Er ist äußerst kompetent und zuverlässig.“
A. B. · Google

Vorwurf nach § 177 StGB? Handeln Sie jetzt.

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Sie bundesweit bei Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellem Übergriff – diskret, engagiert und mit der Erfahrung aus über 3.500 Strafverfahren.

E-Mail senden

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

Inhalt drucken

top