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§ 306c StGB · Brandstiftung mit Todesfolge · Verteidigung

Brandstiftung mit Todesfolge · § 306c StGB · Verteidigung bundesweit
§ 306c StGB · 10 Jahre bis lebenslang, Schwurgericht
Tödlicher Wohnungsbrand mit Vorwurf nach § 306c StGB? Parallelverfahren wegen Mord oder Totschlag? U-Haft nach Schwerebrücke § 112 Abs. 3 StPO? Leichtfertigkeit oder bedingter Tötungsvorsatz im Streit? Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu prüfen?
Ich verteidige Sie bundesweit — Vorsatzfrage zwischen § 306c StGB und §§ 211, 212 StGB, Leichtfertigkeit nach § 18 StGB, Gefahrzusammenhang, psychiatrische Begutachtung, ggf. § 49 Abs. 1 StGB. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 306c StGB (Brandstiftung mit Todesfolge) — Vorsatzabgrenzung, Leichtfertigkeit, Schwurgericht, § 21 StGB
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Höchster Strafrahmen im Brandstiftungsrecht: Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe.
  • Erfolgsqualifikation: § 306c StGB setzt eine vorsätzliche Brandstiftung nach §§ 306, 306a oder 306b StGB voraus, durch die wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wird.
  • Leichtfertigkeit nach § 18 StGB: Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus — verlangt wird grobe Fahrlässigkeit, also ein deutliches Überschreiten alltäglicher Sorgfaltspflichtverletzungen.
  • Abgrenzung zu Mord und Totschlag: Tritt der Tod vorsätzlich ein, auch in Form des dolus eventualis, greifen § 211 oder § 212 StGB statt § 306c StGB — die Verteidigung muss die Vorsatzfrage früh in den Mittelpunkt stellen.
  • Zuständig ist das Schwurgericht: beim Landgericht (§ 74 Abs. 2 GVG); Pflichtverteidigung ist zwingend, U-Haft ist häufig die Regel.

Der Vorwurf der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB ist die schärfste Sanktionsnorm im gesamten Brandstiftungsrecht. Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zehn Jahren und der Möglichkeit lebenslanger Freiheitsstrafe steht der Tatbestand auf einer Stufe mit den Tötungsdelikten. In der Praxis laufen deshalb fast immer parallel Ermittlungen wegen Mordes (§ 211 StGB), Totschlags (§ 212 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Die Verteidigung in solchen Verfahren ist hochkomplex. Entscheidend sind oft die Brandursachenanalyse, rechtsmedizinische Befunde, die Vorsatzfrage und die psychiatrische Begutachtung.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte gegen den Vorwurf der Brandstiftung mit Todesfolge. Diese Mandate erreichen die Kanzlei regelmäßig in einer Akutsituation: Der Beschuldigte sitzt in Untersuchungshaft, parallel wird wegen eines Tötungsdelikts ermittelt, und das Schwurgericht ist bereits eingebunden.

Diese Seite erläutert die Voraussetzungen des § 306c StGB, den Strafrahmen, die Abgrenzung zu Mord und Totschlag, typische Verfahrensabläufe und zentrale Verteidigungsansätze. Sie ersetzt keine persönliche Beratung. Bei einem Tatvorwurf nach § 306c StGB ist sofortige anwaltliche Begleitung unverzichtbar.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
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Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Brandstiftung.

Brandstiftungsvorwürfe nach §§ 306 ff. StGB sind regelmäßig Verbrechen mit hoher Strafdrohung — bei vorsätzlicher Begehung mit Bewohnergefährdung bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Verteidigung lebt von präziser Auseinandersetzung mit Brandursachenermittlung, Sachverständigengutachten und der Frage des Vorsatzes. Die Möglichkeiten der tätigen Reue nach § 306e StGB werden in der Praxis oft unterschätzt.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Brandstiftung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 306c StGB ist eine Erfolgsqualifikation. Der Tatbestand knüpft an die Grunddelikte der §§ 306, 306a und 306b StGB an und verschärft die Strafdrohung, wenn durch die Brandstiftung der Tod eines anderen Menschen eintritt. Die Norm verbindet also ein vorsätzlich begangenes Brandstiftungsdelikt mit einer schweren Folge, deren Eintritt der Täter wenigstens leichtfertig verursacht haben muss.

Konkret müssen vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Vollendete Brandstiftung nach § 306 StGB (einfache Brandstiftung), § 306a StGB (schwere Brandstiftung) oder § 306b StGB (besonders schwere Brandstiftung). Eine bloß versuchte Brandstiftung genügt nicht — das Grunddelikt muss vollendet sein.
  • Tod eines anderen Menschen. Erfasst sind Bewohner, Nachbarn, Rettungskräfte, Feuerwehrleute, aber auch Personen, die auf der Flucht vor dem Feuer sterben. Auch der Tod eines Tatbeteiligten kann nach herrschender Meinung erfasst sein.
  • Verursachungs- und Gefahrzusammenhang. Der Tod muss gerade auf der spezifischen Brandgefahr beruhen — etwa auf Rauchgasvergiftung, Hitzeeinwirkung, Verbrennungen, Einsturz, Sturz auf der Flucht oder vergleichbaren brandtypischen Risiken.
  • Wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge gemäß § 18 StGB. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht. Liegt Vorsatz hinsichtlich des Todes vor — auch als bedingter Vorsatz —, verschiebt sich die rechtliche Bewertung in den Bereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte.

Diese Struktur macht die Norm zu einer klassischen erfolgsqualifizierten Tat im Sinne des § 18 StGB: Vorsatz beim Grunddelikt, gesteigerte Fahrlässigkeit in Form der Leichtfertigkeit bei der schweren Folge.

Strafrahmen

§ 306c StGB hat den schärfsten Strafrahmen aller Brandstiftungsdelikte. Anders als § 306b StGB, der für die besonders schwere Brandstiftung eine Milderungsvariante kennt, sieht die Norm keinen minder schweren Fall vor.

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge 10 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe Verbrechen, kein minder schwerer Fall vorgesehen
§ 306c StGB i.V.m. § 21, § 49 Abs. 1 StGB Bei verminderter Schuldfähigkeit 2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate (statt 10–15 Jahre) bzw. 3 bis 15 Jahre statt lebenslang Strafrahmenverschiebung möglich
§ 306c StGB i.V.m. § 46b StGB Aufklärungshilfe Strafrahmenmilderung möglich Bei Mittäterkonstellationen

In der Verteidigungspraxis hat die Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB erhebliche Bedeutung. Sie greift vor allem dann, wenn eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB festgestellt wird. Das ist bei Brandstiftungstätern mit psychischer Erkrankung, Suchterkrankung oder ausgeprägter Persönlichkeitsstörung häufig der Fall. Die psychiatrische Begutachtung (§§ 80a, 73, 81 StPO) ist deshalb in nahezu jedem Verfahren nach § 306c StGB ein zentraler Baustein der Verteidigung.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gilt das Jugendstrafrecht. Die Höchstdauer der Jugendstrafe beträgt bei besonders schweren Verbrechen zehn Jahre. Auch Aufklärungshilfe nach § 46b StGB kann bei mehreren Beteiligten zu einer Strafrahmenverschiebung führen.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

Die Abgrenzung des § 306c StGB zu anderen Tatbeständen ist für die Verteidigung zentral. Davon hängt ab, ob eine Mindeststrafe von zehn Jahren im Raum steht, ob das Verfahren in den Bereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte rückt oder ob nur eine fahrlässige Brandstiftung vorliegt.

§ 306c StGB versus § 211 StGB (Mord) und § 212 StGB (Totschlag): Entscheidend ist die innere Tatseite hinsichtlich des Todes. Bei vorsätzlicher Tötung — auch in Form des bedingten Vorsatzes — liegt ein Tötungsdelikt vor. Bei der Brandlegung gegen Schlafende, bei Brandstiftung in bewohnten Mehrfamilienhäusern oder bei einer Brandlegung unter Versperrung von Fluchtwegen stehen regelmäßig das Mordmerkmal der Heimtücke oder das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels im Raum. Die Verteidigung muss früh klären, ob die Beweislage einen Tötungsvorsatz trägt oder ob die Konstellation nur in den Bereich der Leichtfertigkeit fällt.

§ 306c StGB versus § 222 StGB (fahrlässige Tötung): Greift § 306c StGB nicht, weil sich nur einfache Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge nachweisen lässt, kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in Betracht. Der Unterschied im Strafrahmen ist erheblich.

§ 306c StGB versus § 306d StGB: Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB setzt voraus, dass schon die Brandlegung selbst nur fahrlässig erfolgt. Wer das Feuer nicht vorsätzlich legt, fällt nicht unter § 306c StGB. Gerade bei unklarer Brandursache ist das in der Verteidigung ein wichtiger Ansatz.

§ 306c StGB versus § 306b StGB: Die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB erfasst die Gesundheitsgefährdung, die schwere Gesundheitsschädigung und bestimmte Begehungsweisen. Sie hat einen niedrigeren Strafrahmen und kennt einen minder schweren Fall.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Verfahren wegen § 306c StGB beginnen oft damit, dass die Polizei den Beschuldigten unmittelbar nach dem Brandereignis am Tatort oder kurz danach festnimmt. Innerhalb weniger Stunden sind Brandursachenermittler, Kriminaltechnik, Rechtsmedizin und gegebenenfalls Brandsachverständige der Versicherung vor Ort. Der Tatverdacht stützt sich dann häufig auf Spuren von Brandbeschleunigern, Zeugenaussagen, Videoaufnahmen oder DNA-Spuren.

Untersuchungshaft wird in nahezu allen Fällen angeordnet. Bei § 306c StGB greift die sogenannte Schwerebrücke des § 112 Abs. 3 StPO. Bei besonders schweren Straftaten kann Haft also schon angeordnet werden, ohne dass ein klassischer Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr im strengen Sinne nachgewiesen werden muss. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist oft der Zeitpunkt, an dem die Verteidigung erstmals strategisch eingreifen kann.

Pflichtverteidigung ist zwingend. § 140 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO greifen sowohl wegen der Schwere des Vorwurfs als auch wegen der Untersuchungshaft. Schon in den ersten Wochen wird die Akte meist sehr umfangreich: Brandursachengutachten, rechtsmedizinische Obduktionsberichte, Tatortrekonstruktionen, Zeugenvernehmungen, Funkzellenauswertungen und nicht selten Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO.

Die Anklage wird zur Schwurgerichtskammer beim Landgericht erhoben (§ 74 Abs. 2 GVG). Die Hauptverhandlung dauert typischerweise mehrere Monate. Häufig werden zahlreiche Sachverständige gehört — Brandursachenermittler, Rechtsmediziner, Psychiater, Bauingenieure und gegebenenfalls Brandschutzgutachter. In dieser Phase muss die Verteidigung nicht nur die Beweisaufnahme begleiten, sondern auch eigene Sachverständige einbringen.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung in Verfahren nach § 306c StGB muss früh und strategisch aufgebaut werden. Sechs Verteidigungslinien stehen typischerweise im Mittelpunkt:

1. Bestreiten der Tatbeteiligung. Es ist zu prüfen, ob sich dem Beschuldigten die Brandlegung überhaupt sicher nachweisen lässt. Brandursachenermittlungen sind komplex, und der Nachweis von Brandbeschleunigern allein belegt nicht zwingend die Täterschaft eines bestimmten Beschuldigten. Zentrale Ansatzpunkte sind Alibi, alternative Tatverdächtige und die Bewertung der Spurenlage.

2. Bestreiten des Verursachungs- und Gefahrzusammenhangs. Stirbt das Opfer nicht an brandtypischen Folgen, sondern wegen einer eigenständigen Vorerkrankung, einer von der Brandgefahr unabhängigen Fluchtreaktion oder eines anderen Risikos, das nicht durch das Feuer beherrscht wird, kann der spezifische Risikozusammenhang fehlen. Rechtsmedizinische Gegengutachten spielen hier oft eine entscheidende Rolle.

3. Bestreiten der Leichtfertigkeit. Lässt sich hinsichtlich der Todesfolge nur einfache Fahrlässigkeit, aber keine Leichtfertigkeit nachweisen, fällt die Tat aus dem Tatbestand des § 306c StGB heraus. Dann bleibt es bei einer Verurteilung wegen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung — mit einem deutlich anderen Strafrahmen. Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung ein „besonders unvernünftiges und unbedachtes Außerachtlassen“ der erkennbaren Gefahrenmöglichkeit. Erforderlich ist also ein deutlich gesteigerter Sorgfaltspflichtverstoß.

4. Bestreiten der Brandstiftung selbst. Liegt keine vorsätzliche Brandstiftung vor — etwa weil die Brandursache technisch bedingt ist, auf Elektrik oder einen Schwelbrand zurückgeht, durch Dritte gesetzt wurde oder auf eigener Unachtsamkeit beruht —, scheidet § 306c StGB aus. Dann kommt allenfalls die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB oder eine vollständige Verfahrenseinstellung in Betracht. Auch die Schnittstelle zur einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB ist hier zu prüfen.

5. Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). In der überwiegenden Mehrzahl der Verfahren wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Suchterkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, depressive Episoden, Pyromanie oder akute psychische Ausnahmezustände können zu einer Strafrahmenverschiebung über § 49 Abs. 1 StGB führen. Eine eigene, sorgfältig ausgewählte fachpsychiatrische Begutachtung durch die Verteidigung ist deshalb regelmäßig unverzichtbar — auch, um die gerichtlich bestellten Sachverständigen kritisch zu hinterfragen.

6. Aufklärungshilfe und prozessuale Strategien. Bei Mittäterkonstellationen kann Aufklärungshilfe nach § 46b StGB zu einer erheblichen Milderung führen. Auch eine geständige Einlassung, Schadenswiedergutmachung gegenüber den Angehörigen, eine ehrliche Auseinandersetzung mit der Tat und therapeutische Maßnahmen können sich in der Hauptverhandlung strafmildernd auswirken. Ob bestritten oder ein Geständnis abgegeben wird, muss früh und strategisch sauber entschieden werden. Diese Weichenstellung prägt das gesamte Verfahren.

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Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab der Leichtfertigkeit nach § 18 StGB in ständiger Rechtsprechung konkretisiert: Leichtfertig handelt, wer die ihm aus der Tatsituation erkennbare Möglichkeit der schweren Folge in besonders unvernünftiger und unbedachter Weise außer Acht lässt. Die Schwelle liegt damit deutlich über der einfachen Fahrlässigkeit, aber unterhalb des bedingten Vorsatzes. Gerade bei Brandlegung in bewohnten Gebäuden, in denen sich nachweislich Menschen aufhalten, gehört die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und Leichtfertigkeit zu den schwierigsten Fragen der Rechtsprechung.

Auch zum Gefahrzusammenhang ist anerkannt, dass der Tod von Rettungskräften wie Feuerwehr oder Sanitätern dem Brandstifter zugerechnet werden kann, wenn sie im Rahmen pflichtgemäßer Rettungsmaßnahmen ums Leben kommen. Voraussetzung ist, dass das Risiko brandtypisch war und die Rettungshandlung nicht außerhalb jedes vernünftigen Risikorahmens lag. Ebenso fällt der Tod von Personen, die auf der Flucht vor dem Feuer aus Fenstern springen oder infolge von Rauch zusammenbrechen, regelmäßig in den brandtypischen Risikozusammenhang.

Bei mehreren Verstorbenen diskutiert die höchstrichterliche Rechtsprechung die konkurrenzrechtliche Behandlung und die Bedeutung der Zahl der Opfer für die Strafzumessung. Diese Differenzierungen muss die Verteidigung in der Beweisaufnahme und bei der Vorbereitung des Schlussplädoyers genau im Blick behalten.

Fazit

§ 306c StGB enthält die schärfste Strafdrohung des Brandstiftungsrechts und liegt mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zehn Jahren auf Augenhöhe mit den vorsätzlichen Tötungsdelikten. Die rechtliche Schwierigkeit ergibt sich aus dem Zusammenspiel von vorsätzlichem Grunddelikt, leichtfertig verursachter Todesfolge und der Abgrenzung zu Mord, Totschlag und fahrlässiger Tötung. Verhandelt wird vor dem Schwurgericht. Die Verfahren dauern oft Monate und stützen sich wesentlich auf brandursachen- und rechtsmedizinische Sachverständigengutachten.

Eine wirksame Verteidigung braucht in solchen Verfahren frühes Eingreifen, gründliche Aktenarbeit und eine klare strategische Entscheidung zwischen Bestreiten und geständiger Einlassung. Regelmäßig ist auch die Beauftragung eigener Sachverständiger notwendig. Die psychiatrische Begutachtung und mögliche Strafrahmenverschiebungen über § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB sind häufig entscheidend für das Strafmaß. Wenn Sie mit einem Vorwurf nach § 306c StGB konfrontiert sind — sei es als Beschuldigter in Untersuchungshaft, nach einer Vorladung oder nach Erhalt einer Anklageschrift — sollten Sie ohne Zeitverlust einen im Brandstiftungsrecht erfahrenen Strafverteidiger einschalten.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen hat § 306c StGB?

§ 306c StGB ist ein erfolgsqualifizierter Tatbestand und setzt vier Elemente voraus: erstens eine vollendete Brandstiftung nach §§ 306, 306a oder 306b StGB, zweitens den Tod eines anderen Menschen, drittens einen Verursachungs- und Gefahrzusammenhang zwischen Brand und Tod und viertens hinsichtlich der Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit nach § 18 StGB. Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Wer den Tod dagegen vorsätzlich — auch in Form des bedingten Vorsatzes — herbeiführen will, ist nach § 211 StGB (Mord) oder § 212 StGB (Totschlag) zu beurteilen, nicht nach § 306c StGB.

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 306c StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe vor. Es handelt sich um den höchsten Strafrahmen im gesamten Brandstiftungs-Komplex. Ein minder schwerer Fall ist im Tatbestand nicht vorgesehen. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB ist aber möglich, etwa bei verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB — eine typische Konstellation bei Brandstiftungstätern mit psychischer Erkrankung, Suchterkrankung oder ausgeprägter Persönlichkeitsstörung.

Was bedeutet „wenigstens Leichtfertigkeit“ nach § 18 StGB?

§ 18 StGB verschärft das allgemeine Fahrlässigkeitserfordernis bei Erfolgsqualifikationen. Verlangt wird Leichtfertigkeit, also grobe Fahrlässigkeit — ein Außerachtlassen der Sorgfalt in besonders hohem Maße, das deutlich über die einfache Fahrlässigkeit hinausgeht. Der Bundesgerichtshof formuliert in ständiger Rechtsprechung: Leichtfertig handelt, wer die ihm aus der Tatsituation erkennbare Möglichkeit der schweren Folge in besonders unvernünftiger und unbedachter Weise außer Acht lässt. Ein wichtiger Verteidigungsansatz ist deshalb die Reduktion auf einfache Fahrlässigkeit — § 306c StGB greift dann nicht, und es bleibt bei einer Brandstiftung in Tateinheit mit § 222 StGB.

Wann liegt Mord (§ 211 StGB) statt § 306c StGB vor?

Wenn der Täter bei der Brandlegung den Tod eines Menschen vorsätzlich herbeiführen will — wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt —, liegt ein Tötungsdelikt vor. Bei Brandstiftung kommen häufig Mordmerkmale in Betracht: Heimtücke etwa bei einer überraschenden Brandlegung gegen Schlafende, niedrige Beweggründe oder die Verwendung gemeingefährlicher Mittel — denn ein Brandmittel ist seiner Natur nach ein gemeingefährliches Mittel. § 306c StGB greift nur, wenn dem Täter hinsichtlich des Todes lediglich Leichtfertigkeit, aber kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Die Vorsatzfrage ist deshalb die zentrale Verteidigungslinie an der Schnittstelle zwischen § 306c StGB und § 211 StGB.

Welche Bedeutung hat psychiatrische Begutachtung?

In der überwiegenden Mehrzahl der Verfahren wegen Brandstiftung mit Todesfolge wird eine psychiatrische Begutachtung angeordnet (§§ 80a, 73, 81 StPO). Geprüft werden vor allem die Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB, eine Suchterkrankung mit der Frage einer Maßregel nach § 64 StGB, Suizidalität sowie Persönlichkeitsstörungen. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB kann bei verminderter Schuldfähigkeit erheblich sein und das Strafmaß deutlich reduzieren. Zur Verteidigungsstrategie gehört deshalb regelmäßig die gezielte Beauftragung einer eigenen fachpsychiatrischen Begutachtung, um die gerichtlich bestellten Gutachter kritisch hinterfragen zu können.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Typische Verteidigungslinien sind das Bestreiten der Tatbeteiligung, das Bestreiten des Verursachungs- und Gefahrzusammenhangs — etwa bei Tod durch Vorerkrankung oder durch eine eigenständige Fluchtreaktion außerhalb des brandtypischen Risikozusammenhangs —, das Bestreiten der Leichtfertigkeit, also nur einfache Fahrlässigkeit, sodass § 306c StGB nicht greift, und das Bestreiten der Brandstiftung selbst, wenn die Brandursache technisch, fahrlässig oder durch Dritte verursacht wurde. Auch die Geltendmachung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB mit Strafrahmenverschiebung gehört zu den typischen Ansätzen. Bei mehreren Verstorbenen kann außerdem das Bestreiten der Mehrzahl-Tatfolge eine Rolle spielen.

Wie verläuft das Verfahren typischerweise?

Das Ermittlungsverfahren ist geprägt durch Brandursachen-Sachverständige, rechtsmedizinische Obduktion und Tatortrekonstruktion. Untersuchungshaft wird regelmäßig angeordnet, häufig gestützt auf die Schwerebrücke des § 112 Abs. 3 StPO. Die Anklage wird zur Schwurgerichtskammer beim Landgericht erhoben (§ 74 Abs. 2 GVG). Die Hauptverhandlung dauert typischerweise mehrere Monate und umfasst zahlreiche Sachverständige aus Brandermittlung, Rechtsmedizin und Psychiatrie. Die Verteidigung muss früh strategisch entscheiden, ob bestritten oder eine geständige Einlassung mit dem Ziel der Strafmilderung angestrebt wird. Aufklärungshilfe nach § 46b StGB ist bei Mittäterkonstellationen ein weiterer relevanter Baustein.

Strafverteidigung bei Brandstiftungsvorwurf

Brandstiftungsverfahren sind komplexe Verbrechen mit hoher Strafdrohung. Ich verteidige Sie bundesweit bei Vorwürfen nach §§ 306 ff. StGB — von der Brandursachenermittlung über die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten bis zur strategischen Nutzung von tätiger Reue und minder schweren Fällen.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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