Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Jugendstrafe § 17 JGG · Verteidigung · Bewährung Jugendstrafe

Jugendstrafe · § 17 JGG · Verteidigung bundesweit
§ 17 JGG · 6 Monate bis 10 Jahre, ggf. 15 Jahre bei Mord
Drohende Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen oder Schwere der Schuld? Anhörung durch die Jugendgerichtshilfe steht bevor? Hauptverhandlung vor Jugendrichter, Jugendschöffengericht oder Jugendkammer? Aussetzung zur Bewährung nach § 21 JGG oder Vorbewährung § 57 JGG?
Ich verteidige Sie bundesweit — Widerlegung schädlicher Neigungen, Schwere der Schuld, Erziehungsprognose, konkreter Bewährungsplan, Antrag auf Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel, Vorbewährung. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
0
Jahre Erfahrung
0
Bearbeitete Mandate
BGH
Bundesgerichtshof
5,0 ★★★★★
Google-Bewertung
Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit Jugendliche und Heranwachsende bei Vorwürfen mit drohender Jugendstrafe nach § 17 JGG — schädliche Neigungen, Schwere der Schuld, Erziehungsprognose, Bewährung
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Strafrahmen: Sechs Monate bis zehn Jahre Jugendstrafe (§ 18 Abs. 1 JGG); bei Mord nach § 105 Abs. 3 S. 2 JGG ausnahmsweise bis 15 Jahre.
  • Zwei Verhängungsgründe: Schädliche Neigungen oder Schwere der Schuld — beide Begriffe sind aus verteidigerischer Sicht angreifbar.
  • Bewährung: Aussetzung nach § 21 JGG bis zu zwei Jahren Jugendstrafe möglich; bei mehr als einem Jahr deutlich erhöhte Anforderungen an die Erziehungsprognose.
  • Vorbewährung: § 57 JGG erlaubt eine Bewährungsentscheidung mit Bewährungszeit von bis zu sechs Monaten — eine wichtige Brücke bei unsicherer Prognose.
  • Verteidigungsschwerpunkt: Widerlegung schädlicher Neigungen, Aufbau einer tragfähigen Erziehungsprognose, Antrag auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel statt Jugendstrafe.

Die Jugendstrafe nach § 17 JGG ist die schwerste Sanktion des Jugendgerichtsgesetzes und die einzige, die einen tatsächlichen Freiheitsentzug bedeutet. Wer als Jugendlicher oder Heranwachsender vor Gericht steht und mit einer Jugendstrafe rechnen muss, entscheidet in den Wochen vor und während der Hauptverhandlung oft über Monate oder Jahre der eigenen Lebensplanung. Die juristisch tragenden Begriffe — schädliche Neigungen und Schwere der Schuld — sind keine festen Kategorien. Es sind wertende Prognosen, die das Gericht aus der Persönlichkeit, dem sozialen Umfeld und der konkreten Tat ableitet. Genau hier setzt die Jugendstrafe Verteidigung an.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidige ich von Kiel aus bundesweit Jugendliche und Heranwachsende, denen eine Jugendstrafe droht — als Fachanwalt für Strafrecht seit 2007. Im Mittelpunkt steht die frühe Weichenstellung: Welche Sanktion ist zu erwarten, mit welchen Argumenten lässt sich der Übergang zur Jugendstrafe vermeiden, und wie lässt sich, wenn die Jugendstrafe nicht mehr abzuwenden ist, die Aussetzung zur Bewährung erreichen.

Diese Page erläutert die Voraussetzungen und den Strafrahmen der Jugendstrafe, die Bewährungsmöglichkeiten nach § 21 JGG und § 57 JGG sowie die typischen Verteidigungsansätze in einem Verfahren, in dem über die Freiheitsentziehung eines jungen Menschen entschieden wird. Sie ergänzt den Überblick im Jugendstrafrecht und die Darstellung der milderen Sanktionsformen unter Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach JGG.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Jugendstrafrecht.

Jugendstrafverfahren folgen einem eigenen Verfahrensrecht mit Erziehungsgedanken statt Strafvergeltung. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren kommt es regelmäßig auf die Reifeentwicklung an (§ 105 JGG) — eine sorgfältige Verteidigung kann den Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht ausmachen. Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe haben unterschiedliche Eintragungsfolgen für die berufliche Zukunft.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Jugendstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 17 JGG regelt die Jugendstrafe als ultima ratio des Jugendstrafrechts. Sie kommt nur in Betracht, wenn die milderen Sanktionen — Erziehungsmaßregeln nach §§ 9 ff. JGG und Zuchtmittel nach §§ 13 ff. JGG — für die erzieherische Einwirkung nicht ausreichen. § 17 Abs. 2 JGG nennt zwei alternative Voraussetzungen: schädliche Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, oder die Schwere der Schuld.

Die schädlichen Neigungen sind der häufigere Anwendungsfall. Gemeint sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Die Rechtsprechung zieht dafür mehrere Indikatoren heran: einschlägige Vorstrafen oder Voreintragungen, Bewährungsversagen in früheren Verfahren, Delinquenz in mehreren Lebensbereichen, fehlende Einsichtsfähigkeit, Schul- oder Ausbildungsabbruch, fortgesetzter Drogenkonsum, milieubedingte Verfestigung der Tatneigung. Entscheidend ist nicht die einzelne Tat, sondern die Persönlichkeitsstruktur des Jugendlichen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Die schädlichen Neigungen müssen zudem noch im Urteilszeitpunkt vorliegen — eine zwischenzeitlich positive Entwicklung kann sie entfallen lassen.

Die Schwere der Schuld ist die zweite Verhängungsalternative. Sie betrifft die innere Tatseite — Vorsatzform, Tatmotiv, Tatausführung, Eigenanteil des Beschuldigten an einer Gruppentat. Bei besonders schweren Taten — Tötungsdelikten, schweren Sexualdelikten, schweren Raubtaten — kann die Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt werden, auch wenn schädliche Neigungen nicht festgestellt sind. Maßgeblich ist nicht der äußere Schaden, sondern die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat im Hinblick auf das jugendstrafrechtliche Erziehungsziel.

Bei Heranwachsenden — also Beschuldigten, die zur Tatzeit zwischen 18 und 21 Jahre alt waren — kommt § 17 JGG nur zur Anwendung, wenn nach § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet wird. Wird auf Heranwachsende Erwachsenenstrafrecht angewendet, richten sich die Strafen nach dem StGB. Die Weichenstellung zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts ist deshalb in dieser Altersgruppe ein eigener Verteidigungsschwerpunkt — Details dazu unter § 105 JGG für Heranwachsende.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 18 Abs. 1 S. 1 JGG Jugendstrafe (Regelfall) 6 Monate bis 5 Jahre Mindeststrafe starr
§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG Jugendstrafe bei Verbrechen mit Höchststrafe über 10 Jahre bis 10 Jahre Höchstmaß angehoben
§ 105 Abs. 3 S. 2 JGG Mord (§ 211 StGB) bei Heranwachsenden mit Jugendstrafrecht bis 15 Jahre Sondervorschrift
§ 21 JGG Aussetzung zur Bewährung bei Strafen bis 2 Jahre erziehungsabhängig
§ 57 JGG Vorbewährung Bewährungszeit bis 6 Monate Zurückstellung der Bewährungsentscheidung

Die Mindeststrafe von sechs Monaten ist starr (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG). Eine Unterschreitung ist auch bei minder schweren Fällen oder Strafmilderungsgründen nicht möglich. Sobald die Schwelle zur Jugendstrafe überschritten ist, beginnt der Strafrahmen zwingend bei sechs Monaten — eine Sanktionierung mit drei oder vier Monaten Jugendstrafe kennt das JGG nicht. Gerade deshalb ist die Frage „Erziehungsmaßregel/Zuchtmittel oder Jugendstrafe“ die entscheidende Weichenstellung.

Der Strafrahmen orientiert sich nicht am Strafrahmen des StGB. § 18 Abs. 1 JGG enthält einen eigenen, einheitlichen Rahmen für alle Jugendstrafen. Erst bei Verbrechen mit einer Höchststrafe von über zehn Jahren — etwa schwerer Raub, Totschlag, schwere Brandstiftung — steigt die Höchststrafe auf zehn Jahre. Bei Mord nach § 211 StGB liegt die Obergrenze ausnahmsweise bei 15 Jahren. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Strafzumessung nicht nach Tatschuld und Generalprävention wie im Erwachsenenstrafrecht, sondern in erster Linie nach der Erziehungswirkung — § 18 Abs. 2 JGG.

Abgrenzung zu Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln

Die Jugendstrafe ist von den milderen Sanktionsformen des JGG abzugrenzen. Erziehungsmaßregeln nach §§ 9 ff. JGG umfassen Weisungen wie Wohnsitzauflagen, Sozialstundenanordnungen, Therapieweisungen oder die Unterstellung unter eine Betreuung — sie sind die mildeste Reaktion. Zuchtmittel nach §§ 13 ff. JGG umfassen die Verwarnung, Auflagen (Geldauflage, Schadenswiedergutmachung, Sozialstunden) und den Jugendarrest bis zu vier Wochen. Erst wenn beides nicht ausreicht, kommt die Jugendstrafe in Betracht.

Die Verteidigung in einem § 17-JGG-Verfahren zielt deshalb oft nicht auf einen Freispruch, sondern auf den Sprung von der Jugendstrafe zur milderen Sanktionsstufe. Ein konkreter Bewährungsplan mit Therapie, Schule oder Ausbildung, ein Bericht der Jugendgerichtshilfe mit positiver Entwicklungsprognose und der Nachweis, dass schädliche Neigungen entweder nie bestanden oder inzwischen entfallen sind, können das Gericht dazu bewegen, statt der Jugendstrafe Erziehungsmaßregeln oder Jugendarrest zu verhängen.

Vom Jugendarrest als Zuchtmittel ist die Jugendstrafe klar zu unterscheiden: Der Jugendarrest dauert höchstens vier Wochen und wird in einer eigenen Arrestanstalt vollstreckt; er gilt nicht als Vorstrafe im engeren Sinn. Die Jugendstrafe dagegen wird im Jugendvollzug nach § 89 JGG vollstreckt und erscheint im Erziehungsregister, bei Strafen über zwei Jahren grundsätzlich auch im Bundeszentralregister.

Droht Ihnen eine Jugendstrafe nach § 17 JGG?

Schweigen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft und lassen Sie die Prognosefragen frühzeitig anwaltlich aufarbeiten. Ich übernehme die Verteidigung bundesweit und entwickle mit Ihnen eine tragfähige Strategie zur Vermeidung oder Bewährung der Jugendstrafe.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Verfahren mit drohender Jugendstrafe laufen vor unterschiedlichen Spruchkörpern: Der Jugendrichter entscheidet bei Erwartung von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln oder Jugendstrafen bis zu einem Jahr ohne Bewährungsaussetzung. Das Jugendschöffengericht ist zuständig bis zu Jugendstrafen von fünf Jahren. Die Jugendkammer beim Landgericht entscheidet bei höheren Strafen sowie bei Verbrechen mit besonderer Bedeutung. Die Zuordnung zum Spruchkörper sagt daher bereits etwas über die Erwartung der Staatsanwaltschaft zur Höhe der Sanktion aus.

Vor der Hauptverhandlung steht die Anhörung durch die Jugendgerichtshilfe — eine Pflichteinrichtung nach § 38 JGG. Die Jugendgerichtshilfe erstellt einen Bericht über Persönlichkeit, Entwicklung, soziales Umfeld und Lebenssituation des Beschuldigten und gibt eine Empfehlung zur Sanktion ab. Dieser Bericht hat in der Hauptverhandlung erhebliches Gewicht — viele Jugendrichter folgen ihm in weiten Teilen. Die Vorbereitung des Mandanten auf dieses Gespräch ist deshalb ein eigener Verteidigungsschritt.

In der Hauptverhandlung steht dann das Persönlichkeitsbild im Mittelpunkt. Anders als in Erwachsenenverfahren geht es nicht primär um die Tat, sondern um die Person des Jugendlichen — Schule, Ausbildung, Familie, Freundeskreis, Drogenkonsum, Therapieverlauf, Zukunftsperspektive. Die Verteidigung muss diese Themen aktiv setzen, statt nur auf Vorhalte zu reagieren. Wer eine Anklageschrift mit dem Vorwurf einer schweren Tat erhalten hat oder bereits in Untersuchungshaft sitzt, sollte spätestens jetzt einen im Jugendstrafrecht erfahrenen Verteidiger einschalten.

Verteidigungsansätze

Die Jugendstrafe Verteidigung arbeitet typischerweise auf mehreren Ebenen zugleich.

Widerlegung der schädlichen Neigungen. Schädliche Neigungen sind eine Prognose — und Prognosen lassen sich angreifen. Im Zentrum steht der Nachweis einer positiven Persönlichkeitsentwicklung zwischen Tat und Hauptverhandlung: erfolgreicher Schul- oder Ausbildungsverlauf, abgeschlossene oder begonnene Therapie, drogenfreie Zeiträume mit Bestätigung, stabile familiäre oder partnerschaftliche Bindungen, Engagement in Verein, Sport oder Ehrenamt. Bei Drogenkonsum als Auslöser kann eine kontinuierliche Suchttherapie das Bild grundlegend verändern. Die Verteidigung stellt diese Entwicklung strukturiert dar — schriftlich, mit Belegen und gut vorbereitet vor der Hauptverhandlung.

Bestreiten der Schwere der Schuld. Bei Tötungs-, Sexual- oder schweren Raubdelikten greift die Verteidigung die innere Tatseite an: untergeordnete Tatbeteiligung in Gruppendelikten, affektive Tatauslösung, fehlende Planung, Provokation durch das Opfer, alters- und reifebedingt eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Die Schwere der Schuld ist nicht mit der Schwere des äußeren Erfolgs gleichzusetzen — diese Differenzierung ist aus verteidigerischer Sicht oft entscheidend.

Antrag auf andere Sanktion. Die ausdrückliche und begründete Forderung, statt der Jugendstrafe Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu verhängen, ist verfahrensrechtlich nicht zwingend, aber strategisch wichtig. Sie zwingt das Gericht, die Auswahl zwischen den Sanktionsstufen zu begründen, und schafft eine Argumentationsbasis für die Revision.

Bewährungsantrag mit konkretem Plan. Wenn die Jugendstrafe nicht abzuwenden ist, verlagert sich der Schwerpunkt auf die Aussetzung zur Bewährung nach § 21 JGG. Der Antrag wird durch einen konkreten Bewährungsplan untermauert: feste Wohnsituation, gesicherte Schul- oder Ausbildungsperspektive, laufende Therapie, Bereitschaft zu Sozialstunden und Bewährungshilfe. Je konkreter der Plan, desto tragfähiger die Erziehungsprognose.

Vorbewährungsantrag nach § 57 JGG. Bei unsicherer Prognose kann sich der Antrag auf Vorbewährung lohnen. Das Gericht stellt die Entscheidung über die Aussetzung zurück und gibt dem Verurteilten einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, sich zu bewähren. Bei positivem Verlauf — Schule, Arbeit, Therapie, Sozialstunden — folgt die Aussetzung, bei negativem Verlauf die Vollstreckung. Die Vorbewährung ist ein wichtiges Brückeninstrument, gerade wenn die Prognose im Urteilszeitpunkt noch nicht stabil genug ist.

Bewährung nach § 21 JGG

§ 21 JGG erlaubt die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bei Strafen bis zu zwei Jahren. Voraussetzung ist eine günstige Erziehungs- und Entwicklungsprognose: Das Gericht muss überzeugt sein, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Erziehung nicht erforderlich ist und der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt.

Bei Jugendstrafen bis zu einem Jahr ist die Aussetzung der Regelfall, sofern keine erheblichen Gegenindikatoren vorliegen. Bei Strafen über einem Jahr bis zu zwei Jahren ist die Aussetzung deutlich schwerer zu erreichen und setzt besondere Umstände in der Persönlichkeit, im sozialen Umfeld oder in der Tatfolgenbewältigung voraus — § 21 Abs. 2 JGG. Bei Strafen über zwei Jahren ist eine Aussetzung zur Bewährung nicht möglich; das Urteil bedeutet dann Vollstreckung im Jugendvollzug.

Die Bewährungszeit beträgt nach § 22 JGG zwei bis drei Jahre. Während dieser Zeit kann das Gericht Auflagen und Weisungen anordnen — Schadenswiedergutmachung, Therapieweisung, Wohnsitzauflage, Sozialstunden. Verstöße gegen Auflagen oder eine erneute Straftat können zum Widerruf der Bewährung führen (§ 26 JGG).

Vollstreckung im Jugendvollzug

Wird die Jugendstrafe vollstreckt, erfolgt die Vollstreckung im Jugendvollzug nach § 89 JGG. Die Anstalten sind vom Erwachsenenvollzug getrennt; der Schwerpunkt liegt auf Erziehung, schulischer und beruflicher Ausbildung sowie therapeutischer Aufarbeitung. Bei Vollendung des 24. Lebensjahres oder bei besonderen Umständen ist ein Wechsel in den Erwachsenenvollzug möglich — § 89b JGG.

Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist im Jugendstrafrecht nach § 88 JGG geregelt und damit eigenständig gegenüber § 57 StGB. § 88 Abs. 1 JGG erlaubt die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe, sobald ein Drittel der Strafe verbüßt ist und mindestens sechs Monate vollstreckt wurden. Diese frühere Aussetzungsmöglichkeit gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht spiegelt den Erziehungsgedanken: Sobald die erzieherische Wirkung erreicht ist, soll der Verurteilte in soziale Strukturen zurückkehren.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur Jugendstrafe hat sich in den letzten Jahren auf das Persönlichkeitsbild und die Prognoseentscheidung konzentriert. Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Annahme schädlicher Neigungen eine umfassende Persönlichkeitswürdigung voraussetzt und nicht allein aus Tat und Vorstrafen abgeleitet werden darf. Der Tatrichter muss erkennen lassen, dass er die Persönlichkeit zum Urteilszeitpunkt geprüft hat. Eine zwischenzeitlich positive Entwicklung — Therapieerfolge, abgeschlossene Ausbildung, drogenfreie Zeit — ist im Urteil ausdrücklich zu würdigen.

Auch zur Schwere der Schuld als selbständigem Verhängungsgrund hat der BGH wiederholt klargestellt, dass die Schwere des äußeren Tatgeschehens nicht ohne weiteres die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG begründet. Maßgeblich ist die jugendtypische Vorwerfbarkeit unter Berücksichtigung von Reife, Tatmotiv und Tatausführung. Pauschale Begründungen tragen das Urteil nicht — Revisionen führen in solchen Konstellationen häufig zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Fazit

Die Jugendstrafe nach § 17 JGG ist die einschneidendste Sanktion des Jugendstrafrechts. Sie setzt schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld voraus — beides keine festen Tatsachen, sondern wertende Prognosen, die sich aus verteidigerischer Sicht angreifen lassen. Zwischen der Verhängung einer Jugendstrafe und der Sanktionierung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln liegt oft nicht das Tatbild, sondern die Frage, wie überzeugend sich die Persönlichkeit des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt darstellt.

Wer als Jugendlicher, Heranwachsender oder als Eltern eines Beschuldigten mit der Erwartung einer Jugendstrafe konfrontiert ist, sollte frühzeitig — möglichst vor der Anhörung durch die Jugendgerichtshilfe und in jedem Fall vor der Hauptverhandlung — anwaltlichen Beistand einschalten. Die entscheidenden Weichen werden vor der Hauptverhandlung gestellt: durch die Vorbereitung des Mandanten, durch den strukturierten Aufbau einer Erziehungsprognose, durch Therapie- und Ausbildungsnachweise, durch einen tragfähigen Bewährungsplan. Die Verteidigung nach Verkündung des Urteils ist deutlich schwieriger als die Verteidigung im Vorfeld.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Strafrahmen der Jugendstrafe?

Die Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 JGG). Bei Mord nach § 211 StGB liegt die Höchststrafe bei Heranwachsenden, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ausnahmsweise bei 15 Jahren (§ 105 Abs. 3 S. 2 JGG). Die Mindeststrafe von sechs Monaten ist starr (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG) — eine Unterschreitung nach unten ist auch bei Strafmilderungsgründen nicht möglich. Sobald die Schwelle zur Jugendstrafe überschritten ist, beginnt der Strafrahmen zwingend bei sechs Monaten.

Was bedeuten „schädliche Neigungen“?

Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Indikatoren in der Rechtsprechung sind einschlägige Vorstrafen, Bewährungsversagen, Delinquenz in mehreren Lebensbereichen, fehlende Einsichtsfähigkeit, Schul- oder Ausbildungsabbruch, fortgesetzter Drogenkonsum und milieubedingte Verfestigung der Tatneigung. Aus verteidigerischer Sicht zentral ist die Widerlegung durch eine positive Persönlichkeitsentwicklung — Therapieaufnahme, Schul- oder Ausbildungserfolg, drogenfreie Zeit, stabile Lebensumstände.

Was bedeutet „Schwere der Schuld“?

Die Schwere der Schuld bezieht sich auf die innere Tatseite — Vorsatz, Tatmotiv, Tatausführung, Eigenanteil an Gruppentaten. Bei besonders schweren Taten wie Tötungsdelikten, schweren Sexualdelikten oder schweren Raubtaten kann die Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt werden, auch ohne dass schädliche Neigungen festgestellt sind. Aus verteidigerischer Sicht geht es darum, mildere Umstände auf der inneren Tatseite aufzuzeigen — untergeordnete Beteiligung, affektive Auslösung, fehlende Planung, alters- und reifebedingt eingeschränkte Steuerungsfähigkeit.

Wann ist Bewährung möglich?

Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ist nach § 21 JGG bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren möglich, wenn die Vollstreckung zur Erziehung nicht erforderlich ist. Bei Strafen bis zu einem Jahr ist die Aussetzung der Regelfall. Bei Strafen über einem Jahr ist die Aussetzung deutlich schwerer zu erreichen — Voraussetzung ist eine günstige Erziehungs- und Entwicklungsprognose. Bei Strafen über zwei Jahren ist eine Aussetzung nicht möglich.

Was ist die „Vorbewährung“ nach § 57 JGG?

Bei Unsicherheit über die Aussetzung kann das Gericht die Bewährungsentscheidung zurückstellen (§ 57 JGG). Innerhalb der Vorbewährungszeit von bis zu sechs Monaten muss sich der Verurteilte bewähren — Schule, Arbeit, Therapie, Sozialstunden, Auflagen. Bei positivem Verlauf folgt die Aussetzung zur Bewährung; bei negativem Verlauf die Vollstreckung der Jugendstrafe. Die Vorbewährung ist ein wichtiges Brückeninstrument, wenn die Erziehungsprognose im Urteilszeitpunkt noch nicht hinreichend stabil ist.

Wie wird die Jugendstrafe vollstreckt?

Die Vollstreckung erfolgt im Jugendvollzug nach § 89 JGG — in getrennten Anstalten für junge Gefangene mit Schwerpunkt auf Erziehung, schulischer und beruflicher Ausbildung sowie therapeutischer Aufarbeitung. Bei Vollendung des 24. Lebensjahres oder bei besonderen Umständen ist ein Wechsel in den Erwachsenenvollzug möglich. Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist nach § 88 JGG bereits nach Verbüßung eines Drittels der Strafe und mindestens sechs Monaten möglich — eine günstigere Regelung als § 57 StGB im Erwachsenenstrafrecht.

Welche Verteidigungsansätze sind in § 17-JGG-Verfahren typisch?

Im Vordergrund stehen die Widerlegung der schädlichen Neigungen durch den Nachweis einer positiven Persönlichkeitsentwicklung — Therapieaufnahme, Schul- oder Ausbildungserfolg, drogenfreie Zeit —, das Bestreiten der Schwere der Schuld durch das Aufzeigen mildernder innerer Tatumstände, der Antrag auf eine andere Sanktion (Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel statt Jugendstrafe), der Bewährungsantrag mit konkretem Bewährungsplan (Therapie, Sozialstunden, Schule, Wohnsitz) und der Vorbewährungsantrag nach § 57 JGG bei unsicherer Prognose. Welcher Schwerpunkt im Einzelfall trägt, hängt von Tatvorwurf, Vorstrafenstand, Persönlichkeitsbild und Verfahrensstand ab.

Strafverteidigung im Jugendstrafrecht

Bei Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ich verteidige Jugendliche und Heranwachsende bundesweit — mit dem Blick darauf, welche Verfahrenslösung die berufliche und persönliche Zukunft am besten schützt.

E-Mail senden

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

Inhalt drucken

top