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§ 30 BtMG · Bandenmäßiges Handeltreiben · Verteidigung

Bandenmäßiges Handeltreiben · § 30 BtMG · Verteidigung bundesweit
§ 30 BtMG · Verbrechen, 2–15 Jahre, EncroChat/SkyECC
Koordinierte Hausdurchsuchung in einem Großverfahren? U-Haft nach Vorführung beim Haftrichter? Bandenstruktur nach BGH GSSt 1/00 fraglich? EncroChat- oder SkyECC-Daten in der Akte? Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG zu prüfen?
Ich verteidige Sie bundesweit — Bandenstruktur prüfen, TKÜ & EncroChat-Verwertbarkeit, minder schwerer Fall, Außervollzugsetzung nach § 116 StPO. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 30 BtMG (bandenmäßiges Handeltreiben) — Bandenstruktur, EncroChat/SkyECC, minder schwerer Fall
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Verbrechenstatbestand: § 30 BtMG sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor — Bewährung im Grunddelikt ist ausgeschlossen.
  • Bandenstruktur: Drei oder mehr Personen, fortgesetzte Begehung, Zusammenwirken zweier Bandenmitglieder bei der konkreten Tat (BGH GSSt 1/00, BGHSt 46, 321).
  • Verschärfung § 30a BtMG: Bei Schusswaffen oder gefährlichen Werkzeugen gilt eine Mindeststrafe von fünf bzw. zwei Jahren, die Höchststrafe liegt bei fünfzehn Jahren.
  • Encrochat und SkyECC: Die Verwertbarkeit der Daten ist eine Kernfrage vieler Großverfahren — der BGH hat sie grundsätzlich bejaht, der EuGH hat in seiner Entscheidung vom April 2024 (C-670/22) die Maßstäbe konkretisiert.
  • Verfahrensdauer: Vom Beginn der Ermittlungen bis zum Urteil vergehen typischerweise zwölf bis vierundzwanzig Monate, oft in Untersuchungshaft.

Der Vorwurf nach § 30 BtMG trifft Beschuldigte meist in einer ohnehin belastenden Situation: eine Hausdurchsuchung in den frühen Morgenstunden, die Vorführung beim Haftrichter, die Anordnung der Untersuchungshaft und später die Konfrontation mit einem Aktenbestand von mehreren tausend Seiten. Die § 30 BtMG Verteidigung muss deshalb von Anfang an strategisch gedacht werden. Es geht nicht nur um einzelne Beweismittel, sondern um die Struktur eines komplexen Großverfahrens mit mehreren Mitbeschuldigten, monatelanger Telekommunikationsüberwachung und häufig Encrochat- oder SkyECC-Erkenntnissen.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte gegen den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der Schwerpunkt der Verteidigung liegt auf einer gründlichen Aktenaufarbeitung, der Prüfung der verfahrensrechtlichen Grundlagen — vor allem von TKÜ-Anordnungen und der Verwertbarkeit ausländisch erlangter Daten — sowie auf einer realistischen Strategie zur Reduzierung der zurechenbaren Tatmengen.

Wenn Sie mit einem Verfahren nach § 30 BtMG konfrontiert sind, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlichen Beistand sichern. Die ersten Wochen des Ermittlungsverfahrens prägen den weiteren Verlauf oft entscheidend — sei es bei der Frage der Untersuchungshaft, bei der Strukturierung der Einlassung oder bei den Weichenstellungen für eine spätere Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht.

Betäubungsmittelstrafrecht und das seit 2024 geltende Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind streng zu trennen — Cannabis fällt nicht mehr unter das BtMG. Die Verteidigung bei BtM-Vorwürfen verlangt präzise Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten („nicht geringe Menge“), Tatbestandsvarianten (Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten) und Möglichkeiten wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe). Bei Konsumenten und Kurieren ist die richtige Verteidigungsstrategie häufig der Unterschied zwischen Verurteilung und Verfahrenseinstellung.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Betäubungsmittelstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 30 BtMG erfasst qualifizierte Formen des Betäubungsmittelhandels, die der Gesetzgeber als besonders strafwürdig einstuft. Im Mittelpunkt steht die Variante des bandenmäßigen Handeltreibens nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: Wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Betäubungsmittel anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben erfasst § 30 BtMG die gewerbsmäßige Begehung, die Abgabe mit Todesfolge sowie die unerlaubte Einfuhr in nicht geringer Menge.

Tatbestandsmerkmal ist zunächst eine Bande im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat im Beschluss GSSt 1/00 (BGHSt 46, 321) klargestellt: Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung noch unbestimmter Straftaten verbunden haben. Diese Verbindung muss auf gewisse Dauer angelegt sein; eine bloß tatbezogene Mittäterschaft reicht nicht aus. Hinzukommen muss, dass an der konkreten Bandentat mindestens zwei Bandenmitglieder zusammenwirken — auch arbeitsteilig, ohne dass beide am Tatort anwesend sein müssen.

Das Handeltreiben ist nach ständiger Rechtsprechung jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Schon Vorbereitungshandlungen wie Bestellung, Transport oder Lagerung sind erfasst. Der Begriff ist sehr weit. Gerade in Bandenverfahren, in denen einzelne Beschuldigte oft nur Teilbeiträge leisten, ergeben sich daraus Verteidigungsansätze: Regelmäßig stellt sich die Frage, ob der konkrete Beitrag des Mandanten als eigenständige Bandentat zu werten ist oder ob nur Beihilfe oder sogar eine vom Bandenzweck gelöste Einzeltat vorliegt.

§ 30a BtMG verschärft die Strafdrohung weiter, wenn neben der Bandenmitgliedschaft Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ge- oder verbreitet werden oder wenn der Täter eine Schusswaffe bzw. einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Die Abgrenzung zwischen § 30 und § 30a BtMG ist häufig ein zentraler Punkt der Verteidigung — etwa bei der Frage, ob ein im Lagerraum aufgefundener Gegenstand tatsächlich dem subjektiven Bewaffnungswillen zugeordnet werden kann. Die Einzelheiten zum bewaffneten Handel nach § 30a BtMG sind in einer eigenen Tatbestand-Page dargestellt.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 30 Abs. 1 BtMG Bandenmäßiges Handeltreiben, gewerbsmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge, Abgabe mit Todesfolge, Einfuhr in nicht geringer Menge 2 bis 15 Jahre Verbrechen, Bewährung ausgeschlossen
§ 30 Abs. 2 BtMG Minder schwerer Fall 3 Monate bis 5 Jahre Bewährung möglich
§ 30a Abs. 1 BtMG Bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge 5 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 30a Abs. 2 BtMG Bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge 5 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 30a Abs. 3 BtMG Minder schwerer Fall 6 Monate bis 10 Jahre

Die Mindeststrafe von zwei Jahren in § 30 Abs. 1 BtMG hat eine zentrale praktische Folge: Eine Bewährung nach § 56 StGB scheidet im Grunddelikt aus, weil Bewährung nur bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren gewährt werden kann. Umso wichtiger ist der Sprung in den minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG. Dort beginnt die Strafdrohung bei drei Monaten und eröffnet eine Bewährungsperspektive. Anhaltspunkte für einen minder schweren Fall sind etwa eine untergeordnete Stellung in der Bandenhierarchie, eine kurze Dauer der Beteiligung, ein begrenzter Beitrag zum Umsatz, eine geringe Reinmenge oder ein Geständnis mit Aufklärungsbeitrag.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

Die Abgrenzung beginnt bei § 29 BtMG. Während § 29 BtMG den einfachen Handel mit Betäubungsmitteln erfasst und im Grundtatbestand eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, hebt § 30 BtMG den Tatbestand zum Verbrechen — auf der Grundlage qualifizierter Begehungsformen, vor allem der Bandentat.

Die Grenze zu § 30a BtMG verläuft entlang zweier Merkmale: Bei § 30a Abs. 1 BtMG kommt zur Bandenmitgliedschaft die nicht geringe Menge hinzu, bei § 30a Abs. 2 BtMG die Bewaffnung des Täters bei der Tat. In der Praxis ist oft streitig, ob ein in der Wohnung oder im Auto aufgefundener Gegenstand — eine Schreckschusspistole, ein Klappmesser, eine Machete — als Waffe oder gefährliches Werkzeug im Sinne des § 30a Abs. 2 BtMG zu werten ist und ob er sich zur Tatzeit in der Verfügungsgewalt des Täters befand.

Eine weitere Abgrenzung betrifft die Mittäterschaft an einer Einzeltat im Vergleich zur Bandentat: Drei Personen, die sich für einen einzigen Drogenkauf zusammenschließen, sind keine Bande, sondern Mittäter eines § 29a BtMG. Erst die Verabredung zur fortgesetzten Begehung schafft die Bandenstruktur. Diese Unterscheidung ist oft der erste Verteidigungsansatz — gerade in Konstellationen, in denen die Ermittlungsbehörden eine lose Geschäftsbeziehung mehrerer Akteure zur Bande hochstilisieren.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Verfahren nach § 30 BtMG beginnen für Beschuldigte meist nicht mit einer Vorladung, sondern mit einer koordinierten Zugriffsaktion: zeitgleiche Hausdurchsuchungen bei mehreren Mitbeschuldigten, Festnahmen, Beschlagnahme von Datenträgern, Bargeld und Betäubungsmitteln. Dem Zugriff gehen in aller Regel monatelange verdeckte Ermittlungen voraus — Telefonüberwachung nach § 100a StPO, Observationen, der Einsatz von Vertrauenspersonen und in jüngerer Zeit vor allem die Auswertung von Encrochat- oder SkyECC-Daten.

Nach der Festnahme folgt die Vorführung beim Haftrichter, der über die Untersuchungshaft entscheidet. Bei § 30 BtMG nimmt die Rechtsprechung den Haftgrund der verbechensverdacht-orientierten Schwere oft regelmäßig an. Hinzu kommen häufig Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Die Untersuchungshaft dauert nicht selten über die gesamte Verfahrenszeit und damit über viele Monate an.

Parallel dazu wächst der Aktenbestand. In Großverfahren sind zwanzig, dreißig oder mehr Bände keine Seltenheit. Hinzu kommen externe Datenträger mit TKÜ-Aufzeichnungen, Chatprotokollen und Asservatenlisten. Die Hauptverhandlung findet vor der Großen Strafkammer des Landgerichts statt und zieht sich typischerweise über mehrere Wochen oder Monate, in größeren Verfahren mit dreißig bis sechzig Hauptverhandlungstagen.

Eine wichtige Verfahrensstation ist die Auseinandersetzung mit den Anordnungen der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO. Oft stehen Anordnungsbeschlüsse, Verlängerungen und die Subsidiaritätsklausel im Mittelpunkt der Verteidigungsarbeit. Denn ein Verwertungsverbot kann das gesamte Beweisgebäude tragen oder zum Einsturz bringen.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung im § 30 BtMG-Verfahren arbeitet auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Im Vordergrund steht die materiellrechtliche Linie: die Bandenstruktur bestreiten oder relativieren, die konkrete Beteiligung des Mandanten an einzelnen Bandentaten bestreiten, die ihm zurechenbaren Reinmengen und die daraus folgenden Strafzumessungsfaktoren quantifizieren. Häufig lässt sich die Anklage in einzelne Taten aufteilen. Dann zeigt sich, dass nur ein Teil als Bandentat einzuordnen ist, während andere Taten eher als Einzeltaten nach § 29a BtMG zu bewerten sind — mit deutlich milderem Strafrahmen.

Die verfahrensrechtliche Verteidigung ist die zweite Säule. Hier geht es um die Ordnungsgemäßheit der TKÜ-Anordnungen, die Einhaltung der Subsidiaritätsklausel, die Voraussetzungen der Observation, den Einsatz von Vertrauenspersonen und nicht zuletzt um die Verwertbarkeit von Encrochat- und SkyECC-Daten. Französische Behörden hatten 2020 den Encrochat-Server und 2021 den SkyECC-Server entschlüsselt und die gewonnenen Daten an deutsche Behörden übermittelt. Daraus entstand eine Welle von Verfahren mit teils hohen Verurteilungen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung 5 StR 457/21 (BGHSt 67, 29) die grundsätzliche Verwertbarkeit der Encrochat-Daten in Deutschland bejaht. Der EuGH hat im April 2024 in der Rechtssache C-670/22 zu unionsrechtlichen Maßstäben Stellung genommen. Einzelne Folgefragen sind weiter Gegenstand instanzgerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Verteidigung kann an mehreren Punkten ansetzen: bei der Ordnungsgemäßheit der Erlangung im Erststaat, bei der Wahrung der Verfahrensrechte des Beschuldigten und bei der Anwendung der Regeln zum Beweisverwertungsverbot.

Eine dritte Säule ist die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG. Wer aus eigenem Wissen wesentlich zur Aufklärung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus beiträgt, kann eine erhebliche Strafmilderung erreichen — in seltenen Konstellationen sogar bis zum Absehen von Strafe. Die Aufklärungshilfe ist verteidigungsstrategisch heikel, weil sie oft die Sicherheit des Mandanten und seiner Angehörigen berührt. Sie muss eng begleitet, dokumentiert und mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt werden.

Bei nachgewiesener Drogenabhängigkeit kann auch die Verbindung zur Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG eine Rolle spielen — bei Strafen bis zu zwei Jahren, also nach Erreichen eines minder schweren Falles.

Schließlich richtet sich der Blick in Haftsachen auf die Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO. Sie ist bei § 30 BtMG wegen der Tatschwere schwer zu erreichen, aber nicht ausgeschlossen. Bei geordneten persönlichen Verhältnissen, untergeordneter Tatbeteiligung, festem Wohnsitz und sozialer Einbindung lassen sich Auflagen wie Meldepflichten, Pass-Hinterlegung, Aufenthaltsbeschränkung oder Sicherheitsleistung verhandeln. Der Antrag sollte regelmäßig wiederholt werden, sobald sich die Beweislage oder die persönlichen Verhältnisse zugunsten des Mandanten verschieben.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zu § 30 BtMG wird seit Jahren vor allem von zwei Linien geprägt: der Auslegung des Bandenbegriffs und der Verwertbarkeit ausländisch erlangter Beweismittel.

Die Bandendefinition geht auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen GSSt 1/00 (BGHSt 46, 321) zurück. Seitdem verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten. Die Bandentat setzt das Zusammenwirken von mindestens zwei Bandenmitgliedern bei der konkreten Tat voraus — auch arbeitsteilig.

Die Encrochat-Rechtsprechung hat das Bild der Verfahren in den letzten Jahren stark geprägt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung 5 StR 457/21 (BGHSt 67, 29) die grundsätzliche Verwertbarkeit der über die Europäische Ermittlungsanordnung erlangten Encrochat-Daten in Deutschland bejaht. Der EuGH hat in der Rechtssache C-670/22 (Urteil vom 30. April 2024) die unionsrechtlichen Maßstäbe für Europäische Ermittlungsanordnungen konkretisiert. Die Folgewirkungen für das deutsche Verfahrensrecht sind weiter Gegenstand instanz- und revisionsgerichtlicher Auseinandersetzung. Das bedeutet: Jede Encrochat- oder SkyECC-Verteidigung muss den aktuellen Stand der Rechtsprechung im Einzelfall prüfen.

Hinzu kommen laufende Entwicklungen zur Strafzumessung in Bandenverfahren, etwa zur Bewertung der Hierarchie innerhalb der Bande, zur Berücksichtigung von Druck- und Abhängigkeitsverhältnissen sowie zur Rolle von Geständnissen und Aufklärungshilfe.

Fazit

§ 30 BtMG markiert die Schwelle zum Verbrechensbereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Die Mindeststrafe von zwei Jahren, die Verbrechensnatur und die typische Verfahrensstruktur — Großverfahren mit mehreren Mitbeschuldigten, monatelange Ermittlungsmaßnahmen, ausgedehnte Hauptverhandlung — verlangen eine Verteidigung, die strategisch denkt, technisch versiert ist und sich auch in umfangreichen Akten sicher bewegt. Eine zentrale Frage der Verteidigung ist oft, ob die Anklage tatsächlich eine Bande im Sinne der BGH-Definition trägt — oder ob sie eine lose Geschäftsverbindung zur Bandenstruktur hochstilisiert.

Wenn Sie mit einem Verfahren nach § 30 BtMG konfrontiert sind, sollten Sie ohne Verzögerung anwaltlichen Beistand einbeziehen. Die ersten Wochen entscheiden häufig über den Verlauf der Untersuchungshaft, über die strategische Ausrichtung der Einlassung und über die Möglichkeit, frühzeitig Verfahrenshebel zu nutzen — etwa zur Encrochat-Verwertbarkeit oder zur Aufklärungshilfe. Die Kanzlei Marquort begleitet bandenmäßig drogenhandel anwalt-Mandate von der Festnahme über die Hauptverhandlung bis zur Revision.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine „Bande“ nach BGH?

Eine Bande sind drei oder mehr Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden haben. Für die einzelne Bandentat ist erforderlich, dass mindestens zwei Bandenmitglieder zusammenwirken — diese Definition geht auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen BGH GSSt 1/00 (BGHSt 46, 321) zurück. Verteidigungsansätze betreffen regelmäßig den Bestand der Bandenstruktur — also die Frage, ob wirklich eine Bande vorlag oder nur eine lose Verbindung von Geschäftspartnern — sowie die Frage, ob der konkrete Mandant Mitglied der Bande war oder nur an einer isolierten Einzeltat beteiligt war.

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 30 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren vor. § 30a Abs. 1 BtMG (bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge) und § 30a Abs. 2 BtMG (bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge) sehen jeweils Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor. In minder schweren Fällen reicht der Rahmen bei § 30 Abs. 2 BtMG von drei Monaten bis fünf Jahren, bei § 30a Abs. 3 BtMG von sechs Monaten bis zehn Jahren. Der Sprung in den minder schweren Fall ist verteidigungsstrategisch besonders wichtig, weil dort eine Bewährungsperspektive entsteht.

Welche Bedeutung haben Encrochat- und SkyECC-Verfahren?

Französische Behörden haben 2020 den Encrochat- und 2021 den SkyECC-Server entschlüsselt und die Inhalte mit deutschen Strafverfolgungsbehörden geteilt. Daraus ist eine Welle von Großverfahren entstanden, in denen Chats über mehrere Jahre das zentrale Beweismittel bilden. Die Verwertbarkeit dieser Daten ist juristisch umstritten — der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung 5 StR 457/21 (BGHSt 67, 29) die Verwertbarkeit grundsätzlich bejaht; der EuGH hat in der Rechtssache C-670/22 (Urteil vom 30. April 2024) ergänzende Maßstäbe formuliert. Verteidigungsansätze setzen bei der Ordnungsgemäßheit der Erlangung im Erststaat, bei der Wahrung der Verfahrensrechte und bei Beweisverwertungsverboten an.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Typische Ansätze sind das Bestreiten der Bandenstruktur, das Bestreiten der konkreten Beteiligung des Mandanten an einzelnen Bandentaten, die Quantifizierung der zurechenbaren Reinmengen, die verfahrensrechtliche Verteidigung gegen TKÜ-Anordnungen, Encrochat- und SkyECC-Verwertung sowie gegen den Einsatz von Vertrauenspersonen, die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG mit eng begleiteter Verfahrensbeobachtung sowie das Hinwirken auf einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG oder § 30a Abs. 3 BtMG.

Wie lange dauert ein Großverfahren?

Vom Beginn der Ermittlungen bis zur Hauptverhandlung dauert es typischerweise zwölf bis vierundzwanzig Monate. Die Hauptverhandlungen vor der Großen Strafkammer erstrecken sich über mehrere Wochen bis Monate, in größeren Verfahren mit dreißig bis sechzig Hauptverhandlungstagen. Der Mandant befindet sich in der Regel über die gesamte Verfahrensdauer in Untersuchungshaft, soweit eine Haftverschonung nach § 116 StPO nicht erreicht wird.

Was bedeutet „Außervollzugsetzung des Haftbefehls“?

§ 116 StPO ermöglicht die Aussetzung des Haftvollzugs gegen Auflagen — etwa Meldepflichten, Hinterlegung des Reisepasses, Aufenthaltsbeschränkung oder Sicherheitsleistung. Bei § 30 BtMG ist die Außervollzugsetzung wegen der Tatschwere schwer zu erreichen, aber bei guter persönlicher Situation, festem sozialen Umfeld und untergeordneter Tatbeteiligung möglich. Der Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung des Haftbefehls wird in regelmäßigen Abständen wiederholt — besonders dann, wenn sich die Beweislage relativiert oder die persönlichen Verhältnisse sich zugunsten des Mandanten verändern.

Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Bei Vorwürfen nach BtMG oder KCanG — Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten — verteidige ich Sie bundesweit. Strategien wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe), Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG oder die saubere Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.

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