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§ 35 BtMG · Therapie statt Strafe · Voraussetzungen & Antrag

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Therapie statt Strafe: § 35 BtMG erlaubt es der Vollstreckungsbehörde, eine Freiheitsstrafe oder einen Strafrest von bis zu zwei Jahren zugunsten einer Suchttherapie zurückzustellen.
  • Voraussetzung: Verurteilung wegen einer Tat, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde — plus konkrete Therapiebereitschaft und Aufnahme in einer anerkannten Einrichtung.
  • Anrechnung nach § 36 BtMG: Die Therapiezeit wird auf die Strafe angerechnet; ist die Hälfte der Strafe durch Therapie erledigt, wird der Rest in der Regel zur Bewährung ausgesetzt.
  • Zuständigkeit: Über den Antrag entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs — nicht das Tatgericht im Urteil.
  • Strategische Weichenstellung: Schon im Erkenntnisverfahren wirkt die Therapieperspektive strafmildernd; die Verteidigung legt häufig bereits in der Hauptverhandlung die Grundlage für eine spätere Zurückstellung.

Wer wegen einer Betäubungsmitteltat verurteilt worden ist und an einer Suchterkrankung leidet, kann unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG statt der Haft eine Suchttherapie antreten. Das Konzept „Therapie statt Strafe“ gehört zu den wichtigsten Instrumenten des deutschen Betäubungsmittelstrafrechts. In vielen Verfahren entscheidet es darüber, ob ein drogenabhängiger Verurteilter in den Strafvollzug muss oder eine Behandlungsperspektive erhält. Eine sorgfältige § 35 BtMG Verteidigung kann den Unterschied zwischen mehreren Monaten Haft und einer therapeutisch begleiteten Lebensumstellung ausmachen.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht seit 2007 und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten begleitet die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Mandanten, die eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG anstreben. Die Arbeit reicht von der Strategie in der Hauptverhandlung — in der die Weichen für eine spätere Zurückstellung gestellt werden — bis zur Vorbereitung des Antrags gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft.

Die Materie verlangt ein Zusammenspiel von Strafverteidigung, Suchtmedizin und Vollstreckungsrecht: Diagnose, Therapieplatz, Antragsbegründung, Zustimmung des Gerichts. Fehler in diesem Geflecht — etwa ein zu spät gestellter Antrag, eine nicht anerkannte Einrichtung oder eine fehlende ärztliche Stellungnahme — führen regelmäßig zur Ablehnung. Diese Page erläutert die Voraussetzungen, den Bezug zum Strafrahmen, den Verfahrensablauf und typische Verteidigungsansätze rund um den Antrag nach § 35 BtMG.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht.

Betäubungsmittelstrafrecht und das seit 2024 geltende Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind streng zu trennen — Cannabis fällt nicht mehr unter das BtMG. Die Verteidigung bei BtM-Vorwürfen verlangt präzise Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten („nicht geringe Menge“), Tatbestandsvarianten (Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten) und Möglichkeiten wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe). Bei Konsumenten und Kurieren ist die richtige Verteidigungsstrategie häufig der Unterschied zwischen Verurteilung und Verfahrenseinstellung.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Betäubungsmittelstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 35 BtMG ist keine eigene Strafnorm, sondern eine Vollstreckungsregelung. Voraussetzung ist immer eine bereits ausgesprochene rechtskräftige Verurteilung. Die Norm greift also erst nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens. Im Urteil selbst kann eine Zurückstellung nicht angeordnet werden; das Tatgericht entscheidet nur über Schuld und Strafe.

Die zentralen Voraussetzungen lassen sich in fünf Punkte gliedern:

  • Freiheitsstrafe oder Strafrest von höchstens zwei Jahren. Die Zwei-Jahres-Grenze ist starr. Wer zu drei Jahren Haft verurteilt wird, kann § 35 BtMG erst nutzen, wenn ein Jahr verbüßt ist und der Strafrest auf zwei Jahre gesunken ist. Bei mehreren Strafen ist die Rechtsprechung differenziert.
  • Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit. Die abgeurteilte Tat muss kausal mit der Sucht verknüpft sein — etwa bei Beschaffungskriminalität, Konsumdelikten oder kleineren Handelsgeschäften zur Eigenversorgung. Bei rein gewinnorientiertem Handel ohne Konsumbezug fehlt dieser Anknüpfungspunkt.
  • Therapiebereitschaft des Verurteilten. Erforderlich ist eine ernsthafte, dokumentierte Bereitschaft — nicht nur eine Absichtserklärung, um der Haft zu entgehen.
  • Anerkannte Therapieeinrichtung mit Aufnahmezusage. Die Einrichtung muss staatlich anerkannt sein; die Anerkennung richtet sich nach Landesrecht. Erforderlich sind auch eine konkrete Aufnahmezusage mit festem Termin und eine Kostenzusage des Kostenträgers (Rentenversicherung, Krankenkasse, Sozialhilfeträger).
  • Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet, aber das Gericht muss zustimmen.

Nicht erfasst sind Strafen wegen Taten ohne Abhängigkeitszusammenhang — etwa Verurteilungen aus dem allgemeinen Strafrecht, die parallel verbüßt werden — sowie Reststrafen von über zwei Jahren. Bei längeren Strafen kann unter Umständen eine Anrechnung nach § 36 BtMG in Betracht kommen, wenn die Therapie bereits ohne formelle Zurückstellung absolviert wird.

Sonderfall Cannabis seit dem 01.04.2024: Mit Inkrafttreten des KCanG ist Cannabis kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr. Reine Cannabis-Taten nach dem KCanG fallen deshalb nicht unter § 35 BtMG; ein vergleichbares Pendant enthält das KCanG nicht. Bei Altverurteilungen wegen Cannabis-Taten und bei Mischfällen mit weiteren Betäubungsmitteln bleibt § 35 BtMG anwendbar, soweit der Abhängigkeitsbezug zu den nach BtMG strafbaren Substanzen besteht.

Strafrahmen-Bezug und Anwendbarkeit

§ 35 BtMG selbst enthält keinen Strafrahmen. Die Norm knüpft an die im Urteil verhängte Strafe an. Die folgende Übersicht zeigt, in welchen typischen Konstellationen des Betäubungsmittelstrafrechts § 35 BtMG in Betracht kommt:

Norm Tatbestand Strafrahmen § 35 BtMG anwendbar?
§ 29 BtMG Besitz, Erwerb, Handeltreiben (Grundtatbestand) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Ja, bei Freiheitsstrafe bis 2 Jahre und Abhängigkeitsbezug
§ 29a BtMG Handel mit nicht geringer Menge u. a. 1 bis 15 Jahre Nur nach Teilverbüßung, wenn Strafrest ≤ 2 Jahre
§ 30 BtMG Einfuhr nicht geringer Menge, gewerbsmäßiger Handel 2 bis 15 Jahre In der Regel erst nach Teilverbüßung
§ 30a BtMG Bandenmäßiger oder bewaffneter Handel 5 bis 15 Jahre Praktisch nur in Spätphase der Vollstreckung
§ 36 BtMG Anrechnung Therapiezeit Ergänzungsregelung zu § 35 BtMG

Für die Verteidigung im Erkenntnisverfahren hat das erhebliche strategische Folgen. Liegt die Strafe knapp über zwei Jahren, wird die Verteidigung darauf hinarbeiten, dass § 35 BtMG noch anwendbar bleibt. Bei höheren Strafen — etwa nach einer Verurteilung wegen Einfuhr nach § 30 BtMG oder bewaffnetem Handel nach § 30a BtMG — verlagert sich der Antrag in die Vollstreckungsphase, sobald der Strafrest die Zwei-Jahres-Grenze erreicht.

Abgrenzung zu verwandten Vorschriften

§ 35 BtMG steht in einem System suchtspezifischer Sonderregelungen. Für die Verteidigungsstrategie ist eine klare Abgrenzung wichtig:

  • § 35 BtMG vs. § 36 BtMG: § 35 BtMG regelt die formale Zurückstellung der Vollstreckung vor oder während der Haft. § 36 BtMG regelt die Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafe — bis zur Hälfte oder zu zwei Dritteln, je nach Konstellation. Beide Normen greifen ineinander: Die Zurückstellung nach § 35 BtMG ermöglicht die Therapie, die Anrechnung nach § 36 BtMG führt nach erfolgreichem Therapieabschluss in der Regel zur Aussetzung des Strafrests zur Bewährung.
  • § 35 BtMG vs. § 56 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung): § 56 StGB betrifft die Aussetzung im Urteil. § 35 BtMG greift, wenn eine Bewährungsaussetzung im Urteil nicht möglich war — etwa weil die Strafe über zwei Jahre lag oder die Sozialprognose im Zeitpunkt der Hauptverhandlung negativ ausfiel.
  • § 35 BtMG vs. § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt): § 64 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die das Tatgericht im Urteil anordnet. Sie kommt bei schwereren Suchterkrankungen mit Symptomtaten in Betracht und wird parallel zur Strafe vollzogen. § 35 BtMG ist dagegen eine Vollstreckungsentscheidung, kein Maßregelausspruch.
  • § 37 BtMG (Absehen von der Strafverfolgung): Bei geringer Schuld und Therapiebereitschaft kann die Staatsanwaltschaft schon vor der Verurteilung von der Strafverfolgung absehen. § 37 BtMG ist die noch günstigere Variante — ohne Verurteilung.

Verurteilung nach BtMG – Therapie statt Haft prüfen?

Schweigen Sie zur Sache und lassen Sie frühzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 35 BtMG vorliegen. Ich übernehme die Verteidigung und bereite Antrag, Akteneinsicht und Strategie für die Vollstreckungsphase vor.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Mandanten wenden sich in zwei Phasen an die Verteidigung: vor der Hauptverhandlung, um eine Therapieperspektive schon dort zu etablieren, und nach Rechtskraft, wenn die Vollstreckungsbehörde die Ladung zum Strafantritt geschickt hat.

In der ersten Konstellation arbeitet die Verteidigung darauf hin, die Hauptverhandlung auf eine spätere Zurückstellung vorzubereiten. Dazu gehören die Vorlage einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Diagnose der Abhängigkeit, der Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle und die Anbahnung einer Therapieaufnahme. Die Therapieperspektive wirkt strafmildernd. Sie kann dazu führen, dass die Strafe knapp unter der Zwei-Jahres-Grenze bleibt, und sie schafft die Grundlage für den späteren Antrag nach § 35 BtMG.

In der zweiten Konstellation läuft die Vollstreckung bereits. Der Verurteilte hat die Ladung zum Strafantritt erhalten oder befindet sich schon in Haft. Dann ist der Antrag auf Zurückstellung an die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu richten. Erforderlich sind die Therapie-Aufnahmebescheinigung, die Diagnose der Abhängigkeit, ein Therapieplan und die Kostenzusage des Trägers. Bis zur Entscheidung vergehen oft mehrere Monate; für diese Zeit kann ein Aufschub des Strafantritts beantragt werden. Wer bereits in Haft sitzt, beantragt die Zurückstellung der Restvollstreckung — die verbleibende Strafe darf dann höchstens zwei Jahre betragen.

Die häufigsten Schwierigkeiten in der Praxis sind schnell benannt: Der Therapieplatz steht nicht rechtzeitig fest, die Kostenzusage des Rentenversicherungsträgers verzögert sich, die Diagnose ist nicht ausreichend dokumentiert oder das Gericht des ersten Rechtszugs verweigert die Zustimmung. Eine erfahrene Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht kennt diese Bruchstellen und richtet den Antrag darauf aus.

Verteidigungsansätze

Die Arbeit am § 35 BtMG-Antrag gliedert sich in mehrere Stufen, die je nach Verfahrensstand parallel oder nacheinander zu durchlaufen sind.

Diagnostische Grundlage schaffen. Die Drogenabhängigkeit muss medizinisch belegt sein. Üblich sind Diagnosen von Suchtberatungsstellen, Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie oder von Sachverständigen, die im Strafverfahren ein Suchtgutachten erstellt haben. Die Diagnose muss sowohl retrospektiv — also für die Tatzeit — als auch perspektivisch belastbar sein, also Therapiebedürftigkeit und Therapiefähigkeit tragen.

Passende Therapieform finden. Anerkannt sind stationäre Langzeittherapien in Fachkliniken und Rehabilitationszentren, regelmäßig mit einer Dauer von vier bis sechs Monaten, ambulante Therapien in Verbindung mit Beratungsstellen sowie substitutionsgestützte Behandlungen bei Opiatabhängigkeit. Ob ambulant oder stationär sinnvoll ist, hängt von der Schwere der Abhängigkeit, den sozialen Verhältnissen und der bisherigen Therapieerfahrung ab. Bei Mehrfachabhängigkeit oder früheren Therapieabbrüchen wird die Vollstreckungsbehörde in der Regel auf einer stationären Langzeittherapie bestehen.

Anerkannte Einrichtung auswählen. Die Einrichtung muss staatlich anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt landesrechtlich; die Bundesländer führen entsprechende Listen. Eine fehlende oder fehlerhaft dokumentierte Anerkennung zählt zu den häufigsten Ablehnungsgründen.

Antrag vorbereiten und begründen. Der Antrag an die Vollstreckungsbehörde enthält die Aufnahmebescheinigung mit konkretem Aufnahmedatum, die Kostenzusage, die Diagnose, den Therapieplan und eine Begründung zum Abhängigkeitsbezug der Tat. Hat das Gericht Zweifel, kann eine ergänzende Stellungnahme der Einrichtung eingeholt werden.

Therapieabbruch absichern. Bei einem Therapieabbruch lebt die Strafvollstreckung wieder auf. Die bis zum Abbruch absolvierte Therapiezeit wird nach § 36 BtMG angerechnet. Strategisch ist die Wahl der Therapieform deshalb besonders wichtig — eine zu früh angesetzte stationäre Langzeittherapie bei einem Mandanten ohne die nötige Stabilität birgt das Risiko des Abbruchs und damit der Strafvollstreckung.

Bewährungsaussetzung nach § 36 BtMG. Nach erfolgreich absolvierter Therapie wird die Reststrafe nach § 36 BtMG in der Regel zur Bewährung ausgesetzt. Das ist der zentrale Mechanismus, durch den die Therapie zu einem vollwertigen Ersatz der Strafvollstreckung wird.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren mehrere Fragen rund um § 35 BtMG geklärt. Bei Gesamtstrafen, denen mehrere Taten zugrunde liegen, kommt es nach der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 BtMG darauf an, ob der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten einen Abhängigkeitsbezug aufweist. In Mischfällen — also etwa bei Beschaffungskriminalität neben gewinnorientiertem Handel — braucht es deshalb eine genaue Aufschlüsselung der Strafzumessungsanteile.

Praktisch bedeutsam ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2021 zur sozialleistungsrechtlichen Lage von Therapieteilnehmern: Während stationärer Therapien in Einrichtungen nach § 35 BtMG besteht regelmäßig kein Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II. Das hat die Vermittlung in Einrichtungen erschwert. Mehrere Bundesländer haben 2024 und 2025 Initiativen zur Absicherung des Konzepts „Therapie statt Strafe“ auf den Weg gebracht; eine Gesetzesänderung war Ende 2025 noch nicht in Kraft. Die Kostenfrage bleibt damit ein praktisches Problem, das im Antragsverfahren früh geklärt werden muss.

Mit Blick auf das KCanG gilt: Cannabis-Taten ab dem 01.04.2024 fallen nicht mehr unter § 35 BtMG. Bei Altverurteilungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Verurteilung nach den Regeln der Meistbegünstigung (§ 2 Abs. 3 StGB) noch Bestand hat oder eine Strafrestaussetzung in Betracht kommt — eine Konstellation, die für Mandanten mit laufender Vollstreckungsfrage wichtig sein kann.

Fazit

§ 35 BtMG ist eines der wirkungsvollsten Instrumente des Betäubungsmittelstrafrechts. Wer die Voraussetzungen erfüllt und einen sorgfältig vorbereiteten Antrag stellt, kann eine Freiheitsstrafe oder einen Strafrest von bis zu zwei Jahren durch eine Suchttherapie ersetzen — ohne den Strafvollzug zu durchlaufen. Die Norm setzt damit das Konzept „Therapie statt Strafe“ um: Sucht wird als behandlungsbedürftige Erkrankung verstanden, deren Bewältigung gesellschaftlich sinnvoller ist als die bloße Verbüßung einer Haftstrafe.

In der Praxis ist der Weg dorthin aber anspruchsvoll. Der Antrag braucht das Zusammenspiel von Diagnose, Therapieplatz, Kostenzusage und Verfahrensführung. Fehler an einer Stelle führen zur Ablehnung und damit zum Strafantritt. Eine erfahrene § 35 BtMG Verteidigung beginnt deshalb nicht erst nach Rechtskraft des Urteils, sondern schon in der Hauptverhandlung — durch die strafzumessungsrelevante Etablierung der Therapieperspektive — und begleitet das Verfahren bis zur Bewährungsaussetzung nach § 36 BtMG.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen hat § 35 BtMG?

Erforderlich sind eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder ein Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren wegen einer aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangenen Tat, die Bereitschaft des Verurteilten zu einer Suchttherapie und die Anerkennung der vorgesehenen Therapieeinrichtung. Hinzu kommen die Aufnahmezusage mit konkretem Beginn, die Kostenzusage des Trägers und die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs. Nicht erfasst sind Strafen wegen Taten ohne Abhängigkeitszusammenhang sowie Reststrafen über zwei Jahre. Bei Reststrafen oberhalb dieser Grenze ist zu prüfen, ob eine Anrechnung nach § 36 BtMG in Betracht kommt.

Wie wird die Drogenabhängigkeit festgestellt?

Die Abhängigkeit wird durch eine ärztliche oder psychotherapeutische Diagnose belegt — in der Regel durch eine Suchtberatungsstelle oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Diagnose muss für die Tatzeit schlüssig sein und auch perspektivisch eine Therapiebedürftigkeit begründen. In vielen Fällen wird bereits im Strafverfahren ein Suchtgutachten eingeholt, das die Abhängigkeit retrospektiv und perspektivisch beurteilt und im späteren Antragsverfahren die zentrale Grundlage bildet.

Welche Therapieformen sind anerkannt?

Anerkannt sind die stationäre Langzeittherapie von vier bis sechs Monaten in Fachkliniken und Rehabilitationszentren, die ambulante Therapie in Verbindung mit Beratungsstellen sowie substitutionsgestützte Behandlungen bei Opiatabhängigkeit. Voraussetzung ist die staatliche Anerkennung der Einrichtung; sie erfolgt landesrechtlich, die Bundesländer führen entsprechende Listen. Welche Therapieform im Einzelfall angemessen ist, hängt von der Schwere der Abhängigkeit, den sozialen Verhältnissen und der bisherigen Therapieerfahrung ab.

Was passiert bei Therapieabbruch?

Bei einem Therapieabbruch wird die Strafvollstreckung wieder aufgenommen. Die bis dahin absolvierte Therapiezeit wird nach § 36 BtMG auf die Strafe angerechnet — die Therapie ist also nicht „verloren“. Bei mehrfachem Abbruch wird eine erneute Bewilligung schwierig; die Vollstreckungsbehörde wird die Therapiebereitschaft dann kritisch prüfen. Strategisch wichtig ist deshalb die Wahl einer passenden Therapieform und eine realistische Einschätzung der eigenen Therapiebereitschaft schon vor der Antragstellung.

Welche Bedeutung hat § 35 BtMG schon im Strafverfahren?

Bereits im Erkenntnisverfahren wirkt eine konkrete Therapieperspektive strafmildernd. Die Hauptverhandlung kann auf die Vorbereitung der Therapie ausgerichtet werden — etwa durch die Aufnahme von Suchtberatungsterminen, eine vorgelagerte Diagnostik und Vorgespräche mit Einrichtungen. Bei Strafen, die knapp über zwei Jahren liegen, wird die Verteidigung darauf hinwirken, die Strafe so zu bemessen, dass § 35 BtMG noch anwendbar bleibt. Die Weichen für eine spätere Zurückstellung werden damit schon vor Rechtskraft gestellt.

Wer entscheidet über den Antrag?

Über den Antrag entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, regelmäßig mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs. Bei einer Ablehnung steht der Beschwerdeweg zur Generalstaatsanwaltschaft offen, gegebenenfalls auch eine gerichtliche Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften des Vollstreckungsverfahrens. Das Verfahren dauert regelmäßig mehrere Monate. Für die Erfolgsaussicht kommt es entscheidend auf eine sorgfältig vorbereitete Antragsbegründung mit Therapie-Aufnahmebescheinigung, Suchtdiagnose, Kostenzusage und Therapieplan an.

Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Bei Vorwürfen nach BtMG oder KCanG — Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten — verteidige ich Sie bundesweit. Strategien wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe), Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG oder die saubere Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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