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§ 31 BtMG · Aufklärungshilfe · Strafmilderung

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Strafmilderung oder Strafverzicht: § 31 BtMG ermöglicht eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder ein Absehen von Strafe, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufklärung einer im Zusammenhang stehenden BtMG-Straftat beigetragen hat.
  • Zwei Varianten: Nr. 1 verlangt einen tatsächlichen Aufklärungserfolg, der über den eigenen Tatbeitrag hinausgeht; Nr. 2 betrifft die rechtzeitige Verhinderung einer geplanten Tat nach § 29 Abs. 3, § 29a, § 30 oder § 30a BtMG.
  • Frist: Die Aufklärungshilfe muss spätestens bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens geleistet werden — § 31 Satz 3 BtMG verweist insoweit auf § 46b Abs. 2 und 3 StGB.
  • Hohes Risiko: Misslingt die Aufklärungshilfe, vertieft sie das eigene Schuldbekenntnis, ohne den erhofften Strafrabatt auszulösen — die Aussage gegen Mittäter ist eine der strategisch anspruchsvollsten Entscheidungen im BtMG-Verfahren.
  • Anwaltliche Steuerung zwingend: § 31 BtMG funktioniert nur als vorab abgestimmtes „Aussagepaket“ zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft — niemals als spontane Reaktion in der ersten Vernehmung.

§ 31 BtMG gehört zu den folgenreichsten Vorschriften des Betäubungsmittelstrafrechts. Wenn Sie als Beschuldigter in einem Drogenverfahren überlegen, durch Angaben zu Mittätern, Lieferanten oder Hintermännern eine Strafmilderung zu erreichen, treffen Sie eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite — strafrechtlich und persönlich. Die kleine Kronzeugenregelung des BtMG kann den Strafrahmen spürbar verschieben, im besten Fall bis in den Bereich einer Bewährung. Sie kann Ihre Lage aber auch verschlechtern, wenn die Aussage scheitert oder ohne den erhofften Effekt bleibt.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten begleitet die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Mandanten in BtMG-Verfahren — auch in besonders sensiblen Konstellationen, in denen eine Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG im Raum steht.

Diese Seite erläutert die Voraussetzungen, die Wirkung auf den Strafrahmen, die Risiken und die strategischen Überlegungen rund um § 31 BtMG. Sie ersetzt keine individuelle Beratung. Ob und in welcher Form Aufklärungshilfe geleistet werden sollte, lässt sich nur im konkreten Fall, mit vollständiger Aktenkenntnis und nach einer Sondierung mit der Staatsanwaltschaft verantwortungsvoll beurteilen.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht.

Betäubungsmittelstrafrecht und das seit 2024 geltende Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind streng zu trennen — Cannabis fällt nicht mehr unter das BtMG. Die Verteidigung bei BtM-Vorwürfen verlangt präzise Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten („nicht geringe Menge“), Tatbestandsvarianten (Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten) und Möglichkeiten wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe). Bei Konsumenten und Kurieren ist die richtige Verteidigungsstrategie häufig der Unterschied zwischen Verurteilung und Verfahrenseinstellung.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Betäubungsmittelstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 31 BtMG eröffnet dem Gericht zwei Rechtsfolgen: die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder — wenn keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt ist — das Absehen von Strafe. Dafür muss eine der beiden in der Norm geregelten Konstellationen vorliegen.

§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG (nachträgliche Aufklärungshilfe). Der Täter muss durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen haben, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. War der Täter an der aufgedeckten Tat beteiligt, muss sein Aufklärungsbeitrag über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen — die bloße Offenbarung der eigenen Beteiligung reicht nicht.

§ 31 Satz 1 Nr. 2 BtMG (Präventionshilfe). Der Täter muss freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbaren, dass eine geplante Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 BtMG, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. Auch hier ist ein Zusammenhang mit der eigenen Tat erforderlich.

Die zentralen Tatbestandsmerkmale sind in beiden Varianten:

  • Freiwilligkeit: Der Beschuldigte muss aus autonomer Entscheidung handeln. Eine Aussage, die erst nach dem Vorhalt erdrückender Beweise und ohne erkennbaren eigenen Entschluss erfolgt, kann die Freiwilligkeit infrage stellen — auch wenn die Rechtsprechung den Begriff weit auslegt.
  • Wesentlicher Aufklärungs- oder Verhinderungserfolg: Ein bloßer Versuch reicht nicht. Der Beitrag muss tatsächlich zu einem Ermittlungs- oder Verhinderungsergebnis führen, das ohne die Aussage in dieser Form nicht erreichbar gewesen wäre.
  • Zusammenhang mit der eigenen Tat: Die offenbarte Tat muss zur selben Tatbestandsfamilie gehören und in einem inneren Zusammenhang zur eigenen Tat stehen — typischerweise Mittäter, Lieferanten oder Abnehmer aus derselben Bezugskette.
  • Rechtzeitigkeit: § 31 Satz 3 BtMG verweist auf § 46b Abs. 2 und 3 StGB. Die Aufklärungshilfe muss bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens erbracht sein.

Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass der Aufklärungserfolg im Urteil konkret und überprüfbar dargestellt werden muss (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14.08.2024 – 5 StR 424/23). Das Tatgericht muss also nicht nur feststellen, dass eine Aussage erfolgt ist. Es muss auch darlegen, welcher konkrete Ermittlungsfortschritt darauf beruht.

Strafrahmen

Die Wirkung von § 31 BtMG hängt davon ab, welche Grundnorm einschlägig ist und ob das Gericht von der Milderung Gebrauch macht. § 31 BtMG ist eine Kann-Vorschrift — selbst wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht kein Anspruch auf Anwendung.

Ausgangsnorm Regulärer Strafrahmen Strafrahmen mit § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Absehen von Strafe
§ 29 Abs. 3 BtMG (besonders schwerer Fall) 1 bis 15 Jahre 3 Monate bis 11 Jahre 3 Monate möglich, wenn nicht über 3 Jahre verwirkt
§ 29a Abs. 1 BtMG (nicht geringe Menge) 1 bis 15 Jahre 3 Monate bis 11 Jahre 3 Monate grundsätzlich nicht (Verbrechen)
§ 30 Abs. 1 BtMG (z.B. bandenmäßiger Handel) 2 bis 15 Jahre 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate nicht möglich
§ 30a Abs. 1, 2 BtMG (bewaffneter/bandenmäßiger Handel) 5 bis 15 Jahre 2 bis 11 Jahre 3 Monate nicht möglich

Die praktische Wirkung ist erheblich: Bei der nicht geringen Menge nach § 29a BtMG sinkt die Mindeststrafe von einem Jahr auf drei Monate. Damit rückt überhaupt erst ein Bereich in Reichweite, in dem eine Bewährungsstrafe rechtlich möglich ist. Beim bewaffneten Handel nach § 30a BtMG verschiebt sich die Mindeststrafe von fünf auf zwei Jahre. Das kann im Einzelfall den Unterschied zwischen einer langen Strafvollstreckung und einer Bewährungslösung ausmachen.

Abgrenzung zu verwandten Vorschriften

§ 31 BtMG steht im Spannungsfeld mehrerer Vorschriften, die im BtMG-Verfahren ebenfalls strafmildernd wirken oder das Verfahren beeinflussen können. In der Verteidigung müssen sie häufig parallel geprüft werden.

§ 46b StGB (allgemeine Kronzeugenregelung). § 46b StGB regelt die Aufklärungshilfe für allgemeine Katalogtaten außerhalb des BtMG. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist § 31 BtMG die speziellere Norm und verdrängt § 46b StGB für BtMG-Taten. Praktisch wichtig bleiben aber die Verweise auf § 46b Abs. 2 und 3 StGB — sie regeln den Bezugspunkt der Frist und die Anforderungen an den Aufklärungserfolg.

§ 35 BtMG (Therapie statt Strafe). § 35 BtMG ist keine Konkurrenz-, sondern eine ergänzende Vorschrift. Wer die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie nach § 35 BtMG erfüllt, kann von beiden Wegen profitieren. § 31 BtMG senkt die Strafhöhe in den Bereich, in dem eine Zurückstellung möglich wird, § 35 BtMG eröffnet dann den Weg in die Therapie. Gerade diese Kombination ist in der Verteidigungspraxis häufig der eigentliche strategische Hebel.

§ 153a StPO (Verfahrenseinstellung gegen Auflagen). Bei kleineren BtMG-Vergehen lässt sich eine Einstellung gegen Auflagen oft auch ohne Aussage gegen Dritte erreichen. Wer hier vorschnell den Weg über § 31 BtMG wählt, gibt unnötig Aussagesubstanz preis. Diese Abwägung gehört deshalb zwingend in die anwaltliche Eingangsanalyse.

§ 31 Nr. 1 vs. Nr. 2. Die beiden Varianten unterscheiden sich vor allem im Zeitpunkt ihres Bezugs: Nr. 1 betrifft die Aufklärung bereits begangener Taten, Nr. 2 die Verhinderung künftiger Taten. Nr. 2 ist insofern privilegiert, als der Zusammenhang zur eigenen Tat zwar ebenfalls erforderlich ist, der Anwendungsbereich aber auf die schwersten Tatbestände (§ 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 BtMG) bezogen ist.

Vorwurf nach § 31 BtMG im Raum?

Schweigen Sie zur Sache und treffen Sie keine vorschnellen Aussagen. Ich prüfe Ihre Beweislage, bewerte den möglichen Aufklärungswert und entwickle mit Ihnen eine tragfähige Verteidigungsstrategie.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Die Frage nach § 31 BtMG stellt sich in der Praxis vor allem in vier wiederkehrenden Konstellationen.

Erste Vernehmung oder Haftvorführung. Beschuldigte werden bei der ersten polizeilichen Vernehmung oder bei der Vorführung vor den Haftrichter regelmäßig auf die „Möglichkeit der Kooperation“ hingewiesen. Gerade diese Phase ist verteidigungsstrategisch besonders heikel. Die Akten liegen noch nicht vor, der mögliche Aufklärungswert der eigenen Aussage lässt sich nicht einschätzen, und der psychische Druck ist hoch. Eine belastbare Bewertung von § 31 BtMG ist in diesem Stadium praktisch nicht möglich. Die saubere Reaktion lautet deshalb meist: schweigen, Verteidiger einschalten, Akteneinsicht abwarten.

Nach Hausdurchsuchung mit größerer Sicherstellung. Wenn nach einer Hausdurchsuchung erhebliche Mengen Betäubungsmittel aufgefunden wurden und die Beweislage auf eine Verurteilung nach § 29a oder § 30a BtMG hindeutet, beginnt oft eine Sondierungsphase. Der Verteidiger nimmt dann — ohne die eigene Aussage offenzulegen — Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf, um auszuloten, welcher Aufklärungsbedarf besteht und welche Aussage welche Gegenleistung erwarten lässt.

Laufendes Verfahren mit absehbarer Verurteilung. In Verfahren, in denen die Beweislage erdrückend ist und eine Verurteilung kaum noch abzuwenden scheint, wird § 31 BtMG zu einem strategischen Mittel der Strafhöhenreduktion. Der Verteidiger prüft dann, ob der Mandant über Wissen verfügt, das den Ermittlungsbehörden noch nicht zugänglich ist — etwa zu Lieferanten, Bezugsquellen oder Strukturen — und ob dieses Wissen den erforderlichen Aufklärungserfolg auslösen kann.

Strukturverfahren (Bande, organisierte Kriminalität). In Verfahren gegen Banden oder organisierte Strukturen wirbt die Staatsanwaltschaft teilweise aktiv um Aufklärungsbeiträge. In solchen Verfahren ist der Aufklärungswert einzelner Aussagen oft besonders hoch. Zugleich steigt aber auch die Gefährdung für den Aussagenden. Das Schutzproblem — also die Frage, ob Mittäter erkennen, wer ausgesagt hat — ist hier strategisch oft der entscheidende Punkt.

In allen vier Konstellationen gilt: § 31 BtMG ist keine Entscheidung für den Moment. Sie gehört in eine ruhige Beratung mit dem Verteidiger, idealerweise nach vollständiger Akteneinsicht und nach einer informellen Sondierung mit der Staatsanwaltschaft.

Verteidigungsansätze

Die anwaltliche Arbeit rund um § 31 BtMG bewegt sich auf mehreren Ebenen gleichzeitig.

Schritt 1: Beweislage realistisch bewerten. Bevor Aussagen im Hinblick auf § 31 BtMG überhaupt erwogen werden, muss die Beweislage gegen den Mandanten geprüft werden. Ist sie dünn — etwa weil die Telekommunikationsüberwachung nicht trägt, der Wirkstoffgehalt nicht gesichert ist oder Zurechnungsfragen offen sind — kann die Verteidigung mit klassischen Bestreitens- oder Beweisverwertungsstrategien Erfolg haben, ohne dass eine Aussage gegen Dritte nötig wird.

Schritt 2: Aufklärungswert prüfen. § 31 BtMG verlangt einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag. Wissen, das den Behörden bereits aktenkundig ist, genügt dafür nicht. Der Verteidiger prüft deshalb zunächst auf Grundlage der vollständigen Akteneinsicht, was die Ermittlungsbehörden bereits wissen und welchen zusätzlichen Wert das eigene Wissen noch hat. Halbherzige Aussagen, die keinen Ermittlungsfortschritt bringen, sind kontraproduktiv. Sie vertiefen das eigene Schuldbekenntnis, ohne die Milderung auszulösen.

Schritt 3: Sondierung mit der Staatsanwaltschaft. In der Praxis wird ein Aussagepaket nicht ohne vorherige Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft abgegeben. Der Verteidiger sondiert in vorsichtig geführten Gesprächen, welche Themen für die Behörde relevant sind und welche Strafmilderung im Gegenzug realistisch erscheint. Diese Sondierung ist informell; rechtsverbindliche Zusagen zur Strafhöhe gibt es im deutschen Strafprozess nicht. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO kommt erst in der Hauptverhandlung in Betracht.

Schritt 4: Schutzkonzept. Bevor eine Aussage abgegeben wird, muss die Schutzlage geklärt sein. Werden Identität und Aufenthaltsort des Mandanten in den Akten so geführt, dass Mittäter ihn zuordnen können? Sind Maßnahmen nach §§ 68, 68a StPO (Schutz von Zeugen) realistisch? Ist eine spätere Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm (§§ 1 ff. ZSHG) möglich oder geboten? In Strukturverfahren ist diese Schutzfrage oft die eigentliche Hürde — und nicht selten der Grund, warum trotz strafrechtlich attraktiver Ausgangslage von § 31 BtMG Abstand genommen wird.

Schritt 5: Form und Zeitpunkt der Aussage. Die beste Wirkung entfaltet § 31 BtMG, wenn die Aussage bereits im Ermittlungsverfahren — also vor Anklageerhebung — erfolgt. Dann kann die Staatsanwaltschaft das Wissen noch gezielt in laufende Ermittlungen einfließen lassen. Aussagen erst nach Erhalt der Anklageschrift oder sogar erst in der Hauptverhandlung können zwar grundsätzlich noch berücksichtigt werden, werden aber meist schwächer gewichtet.

Parallel: § 35 BtMG. Bei drogenabhängigen Mandanten lohnt es sich parallel zu prüfen, ob die durch § 31 BtMG erreichbare Strafhöhe zugleich den Weg in die Therapie eröffnet. Diese Doppelstrategie kann die Strafvollstreckung in eine Therapie umlenken, die ohne § 31 BtMG wegen der höheren Strafe nicht möglich wäre.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an § 31 BtMG in den vergangenen Jahren weiter ausdifferenziert. Im Beschluss vom 14.08.2024 (5 StR 424/23) hat der 5. Strafsenat die Linie bestätigt, wonach das Tatgericht den durch die Aufklärungshilfe bewirkten Erfolg im Urteil konkret und nachprüfbar darstellen muss. Pauschale Formulierungen wie „die Angaben des Angeklagten haben zur Aufklärung beigetragen“ genügen nicht. Das Revisionsgericht muss anhand der Urteilsgründe nachvollziehen können, welcher Ermittlungsfortschritt in welchem Umfang auf die Aussage zurückgeht.

Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 01.04.2024 ist Cannabis aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgelöst worden. § 31 BtMG hat deshalb für Cannabis-Sachverhalte keine Bedeutung mehr; in diesem Bereich greift, soweit einschlägig, die parallele Vorschrift § 34 KCanG. Für alle übrigen Betäubungsmittel — Amphetamine, Kokain, Heroin, MDMA, synthetische Substanzen — bleibt § 31 BtMG in vollem Umfang anwendbar.

In der instanzgerichtlichen Praxis hat sich verfestigt, dass Aussagen, die erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgen, regelmäßig nicht mehr unter § 31 BtMG fallen — die Verweisung auf § 46b Abs. 3 StGB wird konsequent angewendet. Eine Aussage „in letzter Minute“ in der Hauptverhandlung kann allenfalls noch über § 46 StGB als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt berücksichtigt werden, mit deutlich geringerem Effekt.

Fazit

§ 31 BtMG ist eines der wirksamsten Instrumente zur Strafmilderung im Betäubungsmittelstrafrecht. Im besten Fall verschiebt die Vorschrift den Strafrahmen so weit nach unten, dass eine Bewährungsstrafe überhaupt erst möglich wird oder — bei Vergehen — sogar von Strafe abgesehen werden kann. Bei schweren BtMG-Tatbeständen wie §§ 29a, 30, 30a BtMG kann der Effekt mehrere Jahre Freiheitsstrafe ausmachen.

Diese Wirkung hat aber ihren Preis. Wer Aufklärungshilfe leistet, gibt eigene Aussagesubstanz preis, die rechtlich gegen ihn verwertet werden darf, und setzt sich möglicherweise der Reaktion derjenigen aus, über die er aussagt. Misslingt die Aufklärungshilfe — etwa weil der Aufklärungserfolg ausbleibt, die Aussage nicht belastbar genug ist oder die Freiwilligkeit infrage steht — vertieft sie das eigene Schuldbekenntnis, ohne die Milderung auszulösen. § 31 BtMG ist deshalb keine Vorschrift, über die Sie spontan, in der ersten Vernehmung oder unter dem Druck einer Haftvorführung entscheiden sollten. Eine tragfähige Entscheidung setzt vollständige Akteneinsicht, eine realistische Einschätzung der Beweislage, eine sorgfältige Prüfung des Aufklärungswerts und in den meisten Fällen auch eine vorherige Sondierung mit der Staatsanwaltschaft voraus.

Häufig gestellte Fragen

Was ist § 31 BtMG?

§ 31 BtMG ist die sogenannte „kleine Kronzeugenregelung“ des Betäubungsmittelstrafrechts. Die Vorschrift ermöglicht eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder das Absehen von Strafe, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 29 Abs. 3, § 29a, § 30 oder § 30a BtMG aufgedeckt werden konnte. Voraussetzung sind ein Beitrag, der über den eigenen Tatbeitrag hinausgeht, die Freiwilligkeit der Offenbarung und ein tatsächlicher Aufklärungserfolg. § 31 Nr. 2 BtMG erfasst auch die Verhinderung geplanter Taten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 BtMG.

Welche Strafmilderung ist möglich?

Bei Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB wird der Strafrahmen deutlich reduziert: Die Mindeststrafe sinkt — etwa bei § 29a BtMG von einem Jahr auf drei Monate — und die Höchststrafe wird um ein Viertel gemindert. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Ausgangspunkt kann stattdessen eine Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren verhängt werden. Im Extremfall ist nach § 31 BtMG ein Absehen von Strafe möglich, sofern keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt ist — was in der Praxis vor allem bei Vergehen nach § 29 Abs. 3 BtMG in Betracht kommt. Praktisch besonders bedeutsam ist, dass § 31 BtMG häufig erst den Weg in den Bewährungsbereich eröffnet.

Welche Risiken bestehen?

Die Risiken sind erheblich. Erstens: Die eigene Aussage kann gegen den Aussagenden verwertet werden — auch dann, wenn die Aufklärungshilfe am Ende nicht „angerechnet“ wird. Wer auf § 31 BtMG setzt und scheitert, hat sein eigenes Schuldbekenntnis in der Regel vertieft. Zweitens: Es besteht ein Schutzproblem — Mittäter oder Hintermänner wissen oft, wer ausgesagt hat. Drittens: Der Aufklärungserfolg muss tatsächlich eintreten; können die Behörden mit der Aussage nichts anfangen, entfällt die Privilegierung. Viertens: Glaubwürdigkeit und Detailtiefe der Aussage müssen überzeugen; halbherzige Angaben sind oft kontraproduktiv. Deshalb gilt aus verteidigungspraktischer Sicht: § 31 BtMG nie ohne strategische Absprache zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft im Vorfeld.

Was bedeutet „Zusammenhang mit der eigenen Tat“ in § 31 Nr. 1 BtMG?

§ 31 Nr. 1 BtMG verlangt, dass die aufgedeckte Tat zur selben Tatbestandsfamilie wie die eigene Tat gehört und mit ihr in einem inneren Zusammenhang steht — typischerweise also eine BtMG-Tat eines Mittäters, Lieferanten oder Hintermannes. Bloße Hinweise auf BtMG-Taten Dritter ohne erkennbaren Bezug zur eigenen Tat reichen nicht aus. Bei § 31 Nr. 2 BtMG (Hinweise auf bevorstehende Taten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 BtMG) gilt das Zusammenhangserfordernis entsprechend, wird in der Rechtsprechung aber tendenziell weiter ausgelegt.

Bis wann muss die Aufklärungshilfe erfolgen?

Die Aufklärungshilfe muss spätestens vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgen — § 31 Satz 3 BtMG verweist insoweit auf § 46b Abs. 3 StGB. Aussagen erst in der Hauptverhandlung werden von § 31 BtMG nach der gesetzlichen Systematik nicht mehr erfasst und können allenfalls als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt nach § 46 StGB berücksichtigt werden, mit deutlich schwächerer Wirkung. Der günstigste Zeitpunkt liegt meist im Ermittlungsverfahren — vor Anklageerhebung — weil dann der Aufklärungswert am größten ist und die Staatsanwaltschaft die Aussage noch gezielt in laufende Ermittlungen einfließen lassen kann.

Wann sollte man § 31 BtMG prüfen?

Sinnvoll prüfen lässt sich § 31 BtMG, wenn die Beweislage gegen den Mandanten erdrückend ist und eine Verurteilung absehbar erscheint, wenn der Mandant über relevantes und überprüfbares Wissen zu anderen BtMG-Strukturen verfügt, wenn der Aufklärungswert deutlich über das hinausgeht, was die Behörden bereits wissen, und wenn das Schutzbedürfnis vor Drittwirkungen handhabbar ist. Wenig sinnvoll ist die Vorschrift, wenn die Beweislage gegen den Mandanten dünn ist und sich mit klassischen Verteidigungsstrategien angreifen lässt, oder wenn die anderen Tatbeteiligten unerreichbar sind — etwa im Ausland — und ein Aufklärungserfolg deshalb nicht eintreten kann. § 31 BtMG ist eine strategische Entscheidung, die Sie immer in Ruhe mit dem Verteidiger abwägen sollten — nie unter dem Druck der ersten Vernehmung oder einer Haftvorführung.

Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Bei Vorwürfen nach BtMG oder KCanG — Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten — verteidige ich Sie bundesweit. Strategien wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe), Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG oder die saubere Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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