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§ 30a BtMG · Bewaffneter Handel · Verteidigung

Bewaffneter Handel · § 30a BtMG · Verteidigung bundesweit
§ 30a BtMG · Verbrechen, Mindeststrafe 5 Jahre
Hausdurchsuchung mit Drogen- und Waffenfund? Vorführung beim Haftrichter und U-Haft praktisch sicher? Schreckschusswaffe, Messer oder Pfefferspray neben BtM gefunden? Bandenabrede fraglich? Minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG zu erarbeiten?
Ich verteidige Sie bundesweit — Mitführen & subjektive Waffenbestimmung, Bandenabrede, Reinmenge, minder schwerer Fall, ggf. § 31 BtMG. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 30a BtMG (bewaffneter Handel) — Mitführen, Bandenabrede, minder schwerer Fall
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Verbrechenstatbestand: § 30a BtMG ist der schwerste Tatbestand des Betäubungsmittelstrafrechts und sieht eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
  • Drei Tatvarianten: bandenmäßiger Handel mit nicht geringer Menge (Abs. 1), Waffenmitführen beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge (Abs. 2 Nr. 2) und Bandenmitglied unter Verwendung Minderjähriger (Abs. 2 Nr. 1).
  • Untersuchungshaft regelmäßig: Wegen des Verbrechenscharakters wird Untersuchungshaft in diesen Verfahren fast immer angeordnet, notwendige Verteidigung nach § 140 StPO ist zwingend.
  • Bewährung nur über § 30a Abs. 3 BtMG: Im minder schweren Fall sinkt der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre — Bewährung kommt nur bei einer Strafe bis zu zwei Jahren in Betracht und setzt erhebliche Verteidigungsarbeit voraus.
  • Verteidigungshebel: Ansatzpunkte sind vor allem das Bestreiten des Mitführens, der subjektiven Waffenbestimmung, der Bandenabrede und der Mengenfeststellung; Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG ist oft ein entscheidender Strafmilderungsfaktor.

Ein Vorwurf nach § 30a BtMG trifft Beschuldigte meist in einer Lage, in der prozessual bereits vieles gegen sie läuft: Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme von Drogen und Waffen, Festnahme nach kontrollierter Lieferung, sofortige Vorführung beim Haftrichter und Untersuchungshaft. Der bewaffnete Handel mit Betäubungsmitteln ist als Verbrechen eingestuft und mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO scheidet aus. Die Hauptverhandlung findet vor der Großen Strafkammer beim Landgericht statt.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel, Mandanten bundesweit gegen den Vorwurf des bewaffneten Handels mit Betäubungsmitteln. Eine wirksame § 30a BtMG Verteidigung beginnt früh. Idealerweise setzt sie schon vor der ersten Vernehmung und vor der Vorführung beim Haftrichter an, weil in diesem Stadium oft die entscheidenden Weichen für den weiteren Verfahrensverlauf gestellt werden.

Diese Page erläutert die Tatbestandsstruktur des § 30a BtMG, die Strafrahmen der einzelnen Varianten, die Abgrenzung zu § 29a BtMG und § 30 BtMG sowie typische Verteidigungsansätze bei Vorwürfen des bewaffneten Drogenhandels.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht.

Betäubungsmittelstrafrecht und das seit 2024 geltende Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind streng zu trennen — Cannabis fällt nicht mehr unter das BtMG. Die Verteidigung bei BtM-Vorwürfen verlangt präzise Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten („nicht geringe Menge“), Tatbestandsvarianten (Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten) und Möglichkeiten wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe). Bei Konsumenten und Kurieren ist die richtige Verteidigungsstrategie häufig der Unterschied zwischen Verurteilung und Verfahrenseinstellung.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Betäubungsmittelstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 30a BtMG enthält drei selbständige Tatbestandsvarianten. Alle begründen den Verbrechenscharakter mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren.

§ 30a Abs. 1 BtMG — Bandenmäßiger Handel mit nicht geringer Menge: Erfasst wird das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Die Norm verlangt damit drei Elemente: eine nicht geringe Menge, eine Bandenstruktur und den Bandenbezug der konkreten Tat.

§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG: Erfasst werden Bandenmitglieder, die eine Person unter achtzehn Jahren zum Handel mit Betäubungsmitteln bestimmen oder zur Förderung des Handels einsetzen.

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben: Erfasst wird das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Diese Variante ist in der Praxis der häufigste Fall.

Damit Abs. 2 Nr. 2 erfüllt ist, muss die Waffe griffbereit sein. Das bedeutet: Sie muss so deponiert sein, dass der Täter sie ohne nennenswerten Zeitaufwand einsetzen könnte. Eine Waffe im verschlossenen Tresor oder in einem anderen Raum reicht dafür nicht aus. Der Bundesgerichtshof verlangt einen räumlich-zeitlichen Zusammenhang zwischen Waffenführung und Handeltreiben.

Bei „sonstigen Gegenständen“ fordert der Tatbestand eine doppelte Qualifikation: Der Gegenstand muss zur Verletzung von Personen objektiv geeignet und vom Täter dazu subjektiv bestimmt sein. Gerade diese subjektive Bestimmung ist in der Verteidigung oft entscheidend. Ein Küchenmesser im Rucksack macht die Tat nicht automatisch zu einem „bewaffneten“ Handeltreiben. Ein als Schutz gegen Konkurrenten mitgeführtes Pfefferspray oder ein eigens deponierter Schlagstock können den Tatbestand dagegen erfüllen.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 30a Abs. 1 BtMG Bandenmäßiger Handel mit nicht geringer Menge 5 bis 15 Jahre Verbrechen, notwendige Verteidigung
§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG Bandenmitglied unter Einsatz Minderjähriger 5 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge 5 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 30a Abs. 3 BtMG Minder schwerer Fall 6 Monate bis 10 Jahre Bewährung bei Strafe bis 2 Jahren möglich

Der Verbrechenscharakter hat erhebliche prozessuale Folgen. Eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO oder eine folgenlose Einstellung nach § 153 StPO ist ausgeschlossen. Notwendige Verteidigung nach § 140 StPO ist zwingend. Die Hauptverhandlung findet vor der Großen Strafkammer beim Landgericht statt — oft vor spezialisierten Wirtschafts- oder Schwerpunktstrafkammern für Betäubungsmittel- und OK-Verfahren.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt praktisch nur über § 30a Abs. 3 BtMG in Betracht. Erst wenn ein minder schwerer Fall angenommen wird, sinkt der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre. Und nur bei einer konkret verhängten Strafe bis zu zwei Jahren ist Bewährung nach § 56 StGB überhaupt möglich.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

Die Abgrenzung zu benachbarten Tatbeständen entscheidet oft über mehrere Jahre Freiheitsstrafe.

Abgrenzung zu § 29a BtMG (Handeltreiben mit nicht geringer Menge): Sobald entweder die Bandenstruktur oder das Waffenmitführen wegfällt, fällt die Tat in den Strafrahmen des § 29a BtMG zurück (ein Jahr bis fünfzehn Jahre). Die Frage, ob die nicht geringe Menge nach § 29a BtMG erreicht ist, bleibt aber dieselbe — Wirkstoffgutachten und Reinheitsgrad sind in beiden Fällen entscheidend.

Abgrenzung zu § 30 BtMG (bandenmäßiger Handel ohne nicht geringe Menge oder ohne Bewaffnung): § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfasst den bandenmäßigen Handel nach § 30 BtMG bereits unterhalb der Schwelle des § 30a BtMG. Die Mindeststrafe liegt dort bei zwei Jahren statt bei fünf. Die Abgrenzung hängt regelmäßig von der Mengenfeststellung oder der Frage ab, ob überhaupt eine Bandenabrede bestand.

Abgrenzung Mittäterschaft — Bande: Eine Bande setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit ausdrücklich oder stillschweigend gefasstem Willen zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten des im Bandenzweck festgelegten Deliktstyps verbunden haben. Eine bloße Mittäterschaft an einer einzelnen Tat oder eine lose Kooperation reicht nicht aus. Diese Abgrenzung ist in der Verteidigung oft der Hebel, um aus § 30a BtMG in § 29a BtMG zu gelangen.

Abgrenzung „bewaffnet“ — bloßer Waffenbesitz: Der bloße Besitz einer Waffe in derselben Wohnung wie das Rauschgift reicht nicht. Erforderlich ist ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Waffe und der konkreten Tathandlung des Handeltreibens.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Verfahren wegen § 30a BtMG beginnen fast immer mit einer Hausdurchsuchung oder einer kontrollierten Lieferung. Zuvor laufen meist längere Ermittlungen mit Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO, Observationen und teilweise dem Einsatz Verdeckter Ermittler. Mandanten erfahren von dem Verfahren meist erst, wenn die Vollzugskräfte morgens um sechs Uhr vor der Tür stehen oder wenn sie nach der Übergabe der Drogen festgenommen werden.

Bei der Durchsuchung werden neben den Betäubungsmitteln häufig auch Schusswaffen, Messer, Schlagstöcke, Pfeffersprays oder Schreckschusswaffen gefunden. Allein der Fund dieser Gegenstände führt aber nicht automatisch zu einem Vorwurf nach § 30a BtMG. Entscheidend ist, ob die Waffen in räumlich-zeitlichem Zusammenhang mit dem Handeltreiben standen.

Nach der Festnahme folgt die Vorführung beim Haftrichter. Bei einem Verbrechensvorwurf nach § 30a BtMG wird Untersuchungshaft praktisch immer angeordnet. Der Haftgrund der Fluchtgefahr wird bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren regelmäßig bejaht, oft kommt Verdunkelungsgefahr hinzu. Die anwaltliche Begleitung bei der Haftvorführung und die anschließende Haftprüfung gehören deshalb zu den ersten zentralen Verteidigungsschritten.

Das Ermittlungsverfahren führt in der Regel eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Betäubungsmittelstrafsachen oder eine OK-Staatsanwaltschaft. Die Anklageerhebung und das Zwischenverfahren folgen nach Abschluss der Ermittlungen — oft erst nach mehreren Monaten Untersuchungshaft.

Verteidigungsansätze

Eine wirksame § 30a BtMG Verteidigung arbeitet auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Welche Ansätze tragen, hängt von der konkreten Beweislage und von der individuellen Tatbeteiligung ab.

Bestreiten des Mitführens: Der räumlich-zeitliche Zusammenhang zwischen Waffe und Handeltreiben ist ein notwendiges Tatbestandsmerkmal. Wenn die Waffe in einem anderen Raum, im Tresor oder zu einem Zeitpunkt vorhanden war, in dem keine Tathandlung des Handeltreibens stattfand, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Die Verteidigung prüft dazu Sicherstellungsprotokolle, Lichtbilder vom Auffindeort und die zeitliche Nähe zur konkreten Übergabe.

Bestreiten der subjektiven Bestimmung: Bei „sonstigen Gegenständen“ reicht die objektive Eignung zur Verletzung nicht aus. Hinzukommen muss die subjektive Bestimmung des Beschuldigten, den Gegenstand zu solchen Zwecken einzusetzen. Ein Küchenmesser, ein Multitool oder ein Werkzeugschlagstock mit nachvollziehbarem anderem Verwendungszweck kann der Subsumtion unter § 30a entzogen werden.

Bestreiten der Bandenstruktur: Die Bandenabrede muss sich feststellen lassen und darf nicht nur eine gemeinsame Tatausführung beschreiben. Die Verteidigung arbeitet hier mit den Inhalten der TKÜ, mit Aussagen von Mitbeschuldigten und mit der Plausibilisierung einer losen Kooperation statt einer strukturellen Bandenbindung. Fällt die Bande weg, bewegt sich die Tat im Bereich des § 29a BtMG oder § 30 BtMG.

Anfechtung der Mengenfeststellung: Die nicht geringe Menge ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Wird das wirkstoffgewichtete Volumen unter die Schwelle gedrückt, führt das unmittelbar aus § 30a BtMG heraus. Die Verteidigung lässt Wirkstoffgutachten gegenprüfen und hinterfragt Asservatenketten sowie Reinheitsgradbestimmungen.

Plausibilisierung des minder schweren Falls: § 30a Abs. 3 BtMG eröffnet bei untergeordneter Tatbeteiligung, fehlenden Vorstrafen, gefestigten sozialen Verhältnissen und geständiger Einlassung einen abgesenkten Strafrahmen. Die Strategie dafür sollte idealerweise schon vor der Anklageerhebung aufgebaut werden.

Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG: Die Aufklärungshilfe ist der stärkste Strafmilderungshebel im Betäubungsmittelstrafrecht. Sie setzt voraus, dass der Beschuldigte Wissen offenbart, das zur Aufdeckung weiterer Taten oder zur Ergreifung weiterer Beteiligter beiträgt. Strategie und Zeitpunkt der Offenbarung sind heikel und gehören zwingend in anwaltliche Hand.

Anfechtung der Beweismittelgewinnung: In Verfahren mit längeren Ermittlungen wird auch die Rechtmäßigkeit der TKÜ-Maßnahmen, der Durchsuchungsbeschlüsse und der Beweismittelketten geprüft. Verwertungsverbote können die Beweislage deutlich verändern.

Therapie statt Strafe: Bei betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten kann auch in § 30a BtMG-Verfahren über § 35 BtMG die Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG eine Rolle spielen — die rechtlichen Voraussetzungen sind bei dieser Strafhöhe aber deutlich enger.

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Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Für die Verteidigung sind dabei vor allem zwei Linien wichtig.

Zum Begriff des Mitführens: Der BGH verlangt einen Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand und einen räumlich-zeitlichen Zusammenhang zwischen Waffenführung und konkreter Tathandlung. Eine Waffe in einem anderen Zimmer oder in einem verschlossenen Behältnis reicht nicht ohne weiteres aus. Die Subsumtion ist immer einzelfallbezogen und richtet sich nach den örtlichen und zeitlichen Umständen der konkreten Übergabe oder Verkaufshandlung.

Zum Begriff des sonstigen Gegenstands: Der BGH verlangt neben der objektiven Eignung zur Verletzung von Personen auch die zusätzliche subjektive Bestimmung durch den Täter. Die Rechtsprechung hat das wiederholt für Pfeffersprays, Schlagstöcke und Messer betont. Die Verteidigung kann hier an eine alternative Zweckbestimmung des Gegenstands anknüpfen, die gegen die Annahme der subjektiven Verletzungsbestimmung spricht.

Zur Bandenabrede hat der Große Senat des BGH die Drei-Personen-Schwelle und das Erfordernis einer auf die fortgesetzte Begehung mehrerer Taten gerichteten Verbindung etabliert. Die bloße Mitwirkung an einer Einzeltat oder eine sukzessive Kooperation ohne übergreifende Abrede reicht nicht aus.

Verfahrenstaktisch bleibt auch die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Encrochat- und Sky-ECC-Daten relevant, weil zahlreiche § 30a BtMG-Verfahren auf solchen Erkenntnissen beruhen. Die Frage der Verwertbarkeit ist in der Rechtsprechung des BGH und des EuGH inzwischen weitgehend zu Lasten der Verteidigung entschieden, in Detailfragen aber weiterhin angreifbar.

Fazit

§ 30a BtMG ist der schärfste Tatbestand des Betäubungsmittelstrafrechts. Eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, Untersuchungshaft in fast jedem Verfahren und eine Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer beim Landgericht prägen die prozessuale Realität. Eine Verfahrenseinstellung nach § 153, § 153a StPO scheidet wegen des Verbrechenscharakters aus — die Verteidigung muss daher am Tatbestand selbst, an der Bandenabrede, an der Waffenqualifikation oder am minder schweren Fall ansetzen.

Die Verteidigung gegen einen Vorwurf nach § 30a BtMG verlangt frühe strategische Entscheidungen: schweigen oder einlassen, Aufklärungshilfe oder Bestreiten, minder schwerer Fall oder vollständige Anfechtung des Tatbestands. Diese Entscheidungen sollten idealerweise vor der ersten Vernehmung getroffen werden, spätestens vor der Haftvorführung. Dafür braucht es einen Verteidiger, der die Beweislage des konkreten Falls realistisch einschätzen kann.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 30a Abs. 1 BtMG sieht für den bandenmäßigen Handel mit nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor — der Tatbestand ist als Verbrechen ausgestaltet. Auch § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Waffenmitführen beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge) sieht eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor. Im minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG sinkt der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre. Eine Bewährung ist nur über den minder schweren Fall bei einer Strafe bis zu zwei Jahren überhaupt erreichbar — die Hürden sind hoch. Wegen des Verbrechensstatus scheidet eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO aus, notwendige Verteidigung nach § 140 StPO ist zwingend.

Was bedeutet „Mitführen“ einer Waffe?

Mitführen setzt voraus, dass der Täter die Waffe griffbereit hat — also so, dass er sich ihrer ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen könnte. Die Waffe muss bei der Tathandlung des Handeltreibens am Körper getragen oder in unmittelbarer Nähe deponiert sein. Eine in einem verschlossenen Tresor oder in einem anderen Raum gelagerte Waffe reicht nicht aus. Für die Verteidigung ist der räumlich-zeitliche Zusammenhang zwischen Waffe und Handeltreiben deshalb zentral.

Was gilt als „Waffe“ oder „sonstiger Gegenstand“?

Waffen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sind Schusswaffen — auch Schreckschuss- und Reizgaswaffen mit PTB-Zeichen — sowie Messer, Schlagringe und ähnliche Gegenstände. „Sonstige Gegenstände“ sind solche, die zur Verletzung von Personen geeignet und vom Täter dazu bestimmt sind. Dazu zählen etwa Schlagstöcke, Pfefferspray bei zweckgerichtetem Mitführen und in Einzelfällen Baseballschläger. Der Bundesgerichtshof betont, dass die Subsumtion immer vom Einzelfall abhängt. Für die Verteidigung ist die subjektive Bestimmung entscheidend — „geeignet“ allein reicht nicht aus. Ein Küchenmesser im Rucksack ist nicht automatisch eine „bewaffnete“ Tatbegehung.

Was ist eine „Bande“ im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG?

Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem ausdrücklich oder stillschweigend gefassten Willen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten des im Bandenzweck festgelegten Deliktstyps zu begehen. Das bloße Mitwirken an einer einzelnen Tat genügt nicht. Für die Verteidigung ist entscheidend, dass sich eine Bandenabrede tatsächlich feststellen lassen muss und nicht nur eine gemeinsame Tatausführung beschrieben wird. Einzelne Mittäterschaften, wechselseitige Gefälligkeiten oder lose Kooperationen begründen noch keine Bande.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Typische Ansätze sind: das Bestreiten des Mitführens mit dem Hinweis auf den fehlenden räumlich-zeitlichen Zusammenhang, das Bestreiten der subjektiven Bestimmung des Gegenstands — „geeignet“ allein reicht nicht aus —, das Bestreiten der Bandenstruktur durch Plausibilisierung loser Tatzusammenarbeit ohne Bandenabrede, die Anfechtung der Mengenfeststellung über Wirkstoffgutachten und Reinheitsgrad — eine Reduzierung unter die nicht geringe Menge führt aus § 30a heraus —, die Plausibilisierung eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG bei untergeordneter Tatbeteiligung, Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG mit erheblicher Strafmilderungswirkung sowie die Anfechtung der Telekommunikationsüberwachung und sonstiger Beweismittelgewinnung.

Wann ist Bewährung möglich?

Eine Bewährung ist praktisch nur über den minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG erreichbar. Dann sinkt der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre — bei einer konkret verhängten Strafe bis zu zwei Jahren ist Bewährung nach § 56 StGB grundsätzlich möglich. Die Hürden sind hoch: untergeordnete Tatbeteiligung, fehlende Vorstrafen, gefestigte soziale Verhältnisse, geständige Einlassung und vollständige Aufklärungshilfe. In der Praxis sind Bewährungen bei § 30a BtMG selten und meist das Ergebnis intensiver Verteidigungsarbeit. Die Verteidigungsstrategie sollte deshalb früh auf den minder schweren Fall ausgerichtet werden, möglichst schon vor der Anklageerhebung.

Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Bei Vorwürfen nach BtMG oder KCanG — Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Bandentaten — verteidige ich Sie bundesweit. Strategien wie § 35 BtMG (Therapie statt Strafe), Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG oder die saubere Auseinandersetzung mit Mengen-Schwellenwerten können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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