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§ 226 StGB · Schwere Körperverletzung · Verteidigung

Schwere Körperverletzung · § 226 StGB · Verteidigung bundesweit
§ 226 StGB · Verbrechen, 1–10 Jahre (Abs. 1) bzw. 3–15 Jahre (Abs. 2)
Festnahme und Vorführung beim Haftrichter? Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO? Vorwurf einer dauerhaften schweren Folge — Sehverlust, Gehörverlust, Verlust eines wichtigen Glieds, erhebliche Entstellung, Siechtum, Lähmung? Erfolgsqualifikation Abs. 1 oder Absichtsvariante Abs. 2?
Ich verteidige Sie bundesweit — Dauerhaftigkeit der schweren Folge, Kausalität (medizinische Gutachten/Privatgutachten), subjektive Tatseite (Fahrlässigkeit Abs. 1 bzw. Absicht/Wissen Abs. 2), minder schwerer Fall § 226 Abs. 3 StGB, § 46a StGB, Haftbeschwerde § 117 StPO. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Bundesgerichtshof
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 226 StGB (schwere Körperverletzung) — Dauerhaftigkeit der schweren Folge, Kausalität, subjektive Tatseite, minder schwerer Fall, Untersuchungshaft
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Verbrechenstatbestand: § 226 StGB ist ein Verbrechen — eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO ist ausgeschlossen, notwendige Verteidigung nach § 140 StPO regelmäßig gegeben.
  • Strafrahmen Abs. 1: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bei wenigstens fahrlässig herbeigeführter schwerer Folge.
  • Strafrahmen Abs. 2: Drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeigeführt wurde.
  • Schwere Folge: Abschließender Katalog — Verlust von Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen, Fortpflanzungsfähigkeit, eines wichtigen Glieds, dauerhafte erhebliche Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung.
  • Verteidigungsschwerpunkt: Dauerhaftigkeit der Folge, Kausalitätskette, subjektive Tatseite und Plausibilisierung eines minder schweren Falls nach § 226 Abs. 3 StGB.

Der Vorwurf der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB trifft Beschuldigte in einer der schwersten Situationen, die das Strafrecht unterhalb der Tötungsdelikte kennt. Wer eine Vorladung, eine Festnahme oder einen Haftbefehl mit dem Vorwurf des § 226 StGB erhält, sieht sich einem Verbrechensvorwurf gegenüber. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr bei der Erfolgsqualifikation und drei Jahre bei absichtlichem oder wissentlichem Handeln. Eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen ist ausgeschlossen, eine notwendige Verteidigung praktisch immer geboten. In vielen Fällen wird Untersuchungshaft angeordnet, noch bevor die Verteidigung überhaupt Akteneinsicht hatte.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht seit 2007, von Kiel aus bundesweit gegen den Vorwurf der schweren Körperverletzung. Die § 226 StGB Verteidigung verlangt eine frühe und sehr genaue Arbeit an der medizinischen Beweislage. Welche Folgen sind tatsächlich dauerhaft? Welche Folgen lassen sich kausal auf die Tathandlung zurückführen, welche eher auf Vorerkrankungen oder Behandlungsverläufe? Und hat der Beschuldigte die schwere Folge subjektiv überhaupt zu vertreten?

Die folgende Darstellung erläutert den Tatbestand, die Strafrahmen, die Abgrenzung zur einfachen und gefährlichen Körperverletzung sowie die typischen Verteidigungsansätze, die in Verfahren wegen schwerer Körperverletzung in Betracht kommen.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
★★★★★5,0· 35 Google-Bewertungen · Fachanwalt seit 2007
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Strafverteidigung.

Eine strafrechtliche Verteidigung lebt von präziser Auseinandersetzung mit dem konkreten Tatvorwurf, der Beweislage und den prozessualen Möglichkeiten in jedem Verfahrensstadium. Frühe Akteneinsicht und individuelle Strategieentwicklung sind die Grundlage einer fundierten Verteidigung. Die genaue Vorgehensweise stimmen wir nach erstem Aktenstudium gemeinsam ab.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Strafverteidigung ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 226 StGB knüpft an eine vollendete vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB an. Eine Strafbarkeit nach § 226 StGB setzt daher immer voraus, dass zunächst die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllt sind. Hinzukommen muss als Qualifikationsmerkmal eine der in § 226 Abs. 1 StGB abschließend aufgezählten schweren Folgen.

Der Katalog der schweren Folgen umfasst den Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, den Verlust des Gehörs, den Verlust des Sprechvermögens, den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, den Verlust eines wichtigen Glieds des Körpers oder die dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Glieds, eine in erheblicher Weise dauernde Entstellung sowie den Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung.

Entscheidend ist in allen Varianten die Dauerhaftigkeit. Vorübergehende Beeinträchtigungen reichen nicht aus, auch wenn sie über Wochen oder Monate andauern. Maßgeblich ist die medizinische Prognose. Ist nach dem Heilungsverlauf und nach absehbarer Behandlung damit zu rechnen, dass die Funktion oder das Glied wiederhergestellt werden kann, fehlt es an der Schwere der Folge im Sinne des § 226 StGB. Verbrennungen mit dauerhaften Narben, Bruchverletzungen mit verbleibender Funktionseinschränkung oder schwere Hirnverletzungen mit kognitiven Dauerschäden können dagegen einschlägig sein.

Bei der „dauerhaften erheblichen Entstellung“ verlangt die Rechtsprechung eine Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes, die deutlich ins Gewicht fällt. Typisch sind sichtbare Narben im Gesicht, deutliche Asymmetrien oder erhebliche Funktionsstörungen mit ästhetischer Außenwirkung. Reine, dezente Narben außerhalb sichtbarer Körperregionen erfüllen das Merkmal in der Regel nicht.

Subjektiv differenziert § 226 StGB streng:

  • § 226 Abs. 1 StGB ist eine Erfolgsqualifikation. Der Täter muss die Körperverletzung vorsätzlich begangen haben. Hinsichtlich der schweren Folge genügt nach § 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit.
  • § 226 Abs. 2 StGB verlangt, dass der Täter die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeigeführt hat. Bedingter Vorsatz reicht hier nicht aus — der Täter muss die schwere Folge gerade gewollt oder als sicher vorausgesehen haben.

Der subjektive Bezug zur schweren Folge entscheidet über die Mindeststrafe und prägt damit die gesamte Verteidigungsstrategie.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 226 Abs. 1 StGB Schwere Körperverletzung (Erfolgsqualifikation) 1 Jahr bis 10 Jahre Verbrechen
§ 226 Abs. 2 StGB Schwere Körperverletzung absichtlich oder wissentlich 3 Jahre bis 15 Jahre Verbrechen, besonders schwere Tat
§ 226 Abs. 3 StGB i.V.m. Abs. 1 Minder schwerer Fall der Erfolgsqualifikation 6 Monate bis 5 Jahre Bewährung möglich
§ 226 Abs. 3 StGB i.V.m. Abs. 2 Minder schwerer Fall der Absichtsvariante 1 Jahr bis 10 Jahre Bewährung praktisch nicht möglich

Die Verbrechenseigenschaft hat weitreichende Folgen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO scheidet aus. Auch eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO ist bei Verbrechen nicht möglich. Die Verteidigungsstrategie muss daher von Anfang an auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorwurf gerichtet sein — etwa auf das Bestreiten einzelner Tatbestandsmerkmale, auf einen minder schweren Fall oder auf einen Strafmaßdeal nach § 257c StPO im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten.

Bei § 226 Abs. 1 StGB ist eine Bewährung nach § 56 StGB nur denkbar, wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verhängt. Im Regelstrafrahmen von einem bis zehn Jahren ist das praktisch ausgeschlossen. Bewährung kommt deshalb regelmäßig nur über die Annahme eines minder schweren Falls in Betracht. Bei § 226 Abs. 2 StGB scheidet Bewährung im Regelstrafrahmen wegen der dreijährigen Mindeststrafe aus. Auch hier liegt der zentrale Ansatz im minder schweren Fall.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

§ 226 StGB steht im Gefüge der Körperverletzungsdelikte zwischen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB und der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. Für die Verteidigung ist diese Abgrenzung zentral, weil sie über die Mindeststrafe und damit auch über die Frage der Bewährung entscheidet.

§ 226 StGB gegen § 224 StGB: § 224 StGB qualifiziert die Körperverletzung über die Art und Weise der Tatbegehung — Waffe, gefährliches Werkzeug, hinterlistiger Überfall, mehrere gemeinschaftlich, lebensgefährdende Behandlung. § 226 StGB knüpft dagegen an den eingetretenen Erfolg an — die dauerhafte schwere Folge. Ein Schlag mit dem Baseballschläger, der zum Verlust eines Auges führt, kann beide Qualifikationen erfüllen; die Strafrahmen werden dann nach Konkurrenzregeln zusammengeführt.

§ 226 StGB gegen § 227 StGB: Tritt der Tod des Opfers ein, verdrängt § 227 StGB den § 226 StGB. Die Mindeststrafe nach § 227 StGB beträgt drei Jahre.

§ 226 Abs. 1 gegen § 226 Abs. 2 StGB: Der subjektive Bezug ist entscheidend. Hat der Täter die schwere Folge nur fahrlässig verursacht, greift Abs. 1. Hat er sie absichtlich oder wissentlich herbeigeführt, greift Abs. 2 mit erhöhter Mindeststrafe. Bedingter Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge reicht für Abs. 2 nicht aus. Gerade diese Differenzierung hat in der praktischen Verteidigung erhebliches Gewicht.

Vorwurf der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB?

Schweigen Sie zur Sache und treffen Sie keine Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. Ich übernehme die Verteidigung, beantrage Akteneinsicht und entwickle eine Strategie auf Basis der medizinischen Beweislage.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Verfahren wegen schwerer Körperverletzung beginnen häufig nicht mit einer schriftlichen Vorladung, sondern mit einer Festnahme — entweder am Tatort oder kurz danach. In vielen Fällen wird der Beschuldigte dem Haftrichter vorgeführt, und es ergeht Untersuchungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) oder, bei § 226 Abs. 2 StGB, auch wegen Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO).

Parallel dazu laufen die Ermittlungen. Dazu gehören die Geschädigtenvernehmung, Zeugenvernehmungen, die Sicherung von Tatortspuren, ärztliche Befunde und meist mehrere medizinische Sachverständigengutachten zur Frage der Dauerhaftigkeit der Folgen und zur Kausalität. Diese Gutachten sind für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. Sie legen fest, ob aus einer gefährlichen Körperverletzung ein Verbrechen nach § 226 StGB wird oder umgekehrt.

Beschuldigte erfahren von dem Vorwurf typischerweise auf einem dieser Wege:

  • Festnahme und Vorführung beim Haftrichter mit anschließendem Haftbefehl
  • Schriftliche Vorladung als Beschuldigter, oft zu einer Vernehmung mit dem Hinweis auf einen schweren Tatvorwurf
  • Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme von Tatwerkzeugen, Bekleidung, Mobiltelefonen
  • Anklageschrift, wenn die Tat aus einer ursprünglich anders eingestuften Körperverletzung umqualifiziert wurde

Wegen der Verbrechenseigenschaft besteht regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Die Bestellung eines Wahlverteidigers ist möglich und sollte unverzüglich erfolgen, um Akteneinsicht zu beantragen und an der Haftfrage zu arbeiten.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der schweren Körperverletzung setzt typischerweise an mehreren Stellen an. Welche Ansätze tragen, hängt vom medizinischen Befund, der Beweislage zur Tathandlung und der subjektiven Tatseite ab.

1. Bestreiten der Dauerhaftigkeit der schweren Folge. Die Verteidigung prüft, ob die im Anklagevorwurf genannte Folge medizinisch tatsächlich als dauerhaft einzuordnen ist. Ein dauerhafter Sehverlust unterscheidet sich diagnostisch von einer langwierigen, aber prognostisch reversiblen Sehminderung. Eine erhebliche Entstellung verlangt eine ästhetisch ins Gewicht fallende Verunstaltung. Hier setzen oft sachverständige Stellungnahmen oder Privatgutachten an, die die Einschätzung der Staatsanwaltschaft kritisch prüfen.

2. Bestreiten der Kausalität. Nicht jede Verletzungsfolge, die bei einem Geschädigten festgestellt wird, beruht zwingend auf der Tathandlung. Vorerkrankungen, fehlerhafte oder verzögerte ärztliche Behandlung, atypische Heilungsverläufe oder Mitverursachungsbeiträge können die strafrechtliche Zurechnung der schweren Folge zur Tathandlung in Frage stellen.

3. Bestreiten der subjektiven Tatseite. Bei § 226 Abs. 1 StGB prüft die Verteidigung, ob der Beschuldigte hinsichtlich der schweren Folge überhaupt fahrlässig gehandelt hat. War die Folge in der konkreten Tatsituation vorhersehbar? Bei § 226 Abs. 2 StGB ist der zentrale Angriffspunkt die Frage, ob Absicht oder Wissen bezüglich der schweren Folge vorlag oder nur bedingter Vorsatz, der für Abs. 2 nicht ausreicht.

4. Plausibilisierung eines minder schweren Falls. Wegen der hohen Mindeststrafen ist § 226 Abs. 3 StGB für die Verteidigung von herausragender Bedeutung. Anhaltspunkte für einen minder schweren Fall können sein: Provokation durch den Geschädigten, affektive Tatsituation, fehlende Vorstrafen, geständige Einlassung, Schadenswiedergutmachung, sozialer Empfangsraum.

5. Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich. Über § 46a StGB kann die Strafe gemildert oder unter den Voraussetzungen der Norm sogar von Strafe abgesehen werden. Bei einem Verbrechen wie § 226 StGB ist das Absehen von Strafe wegen der Strafrahmenuntergrenze nicht möglich. Die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB aber sehr wohl — und sie kann den Weg in den minder schweren Fall ebnen.

6. Arbeit an der Untersuchungshaft. Bei laufender Untersuchungshaft ist die Vertretung in der Haftfrage oft die dringendste Aufgabe der Verteidigung. Haftbeschwerde, Antrag auf Haftaufhebung, Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO — diese Instrumente entscheiden oft darüber, ob der Beschuldigte die nächsten Monate in Haft oder in Freiheit verbringt.

7. Adhäsionsverfahren und Schmerzensgeldregelung. Bei dauerhaften schweren Folgen machen Geschädigte regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend. Eine außergerichtliche Schmerzensgeldregelung kann den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB stützen und die Strafzumessung positiv beeinflussen.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB ein Mindestmaß an Dauerhaftigkeit voraussetzt. Vorübergehende Beeinträchtigungen genügen nicht, selbst wenn sie über mehrere Monate andauern. Maßstab ist die medizinische Prognose zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, nicht der momentane Befund unmittelbar nach der Tat.

Für die dauerhafte erhebliche Entstellung verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes, die ästhetisch ins Gewicht fällt. Reine, kaum sichtbare Narben oder Veränderungen außerhalb sichtbarer Körperregionen erfüllen das Merkmal regelmäßig nicht.

Bei § 226 Abs. 2 StGB hat der Bundesgerichtshof wiederholt klargestellt, dass bedingter Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr Absicht im technischen Sinne, also zielgerichteter Wille, oder Wissen im Sinne sicherer Voraussicht. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung zentral, weil sie über die Mindeststrafe von einem oder drei Jahren entscheidet.

Im Übrigen hat die Rechtsprechung zu § 226 Abs. 3 StGB eine Reihe von Fallgruppen entwickelt, in denen ein minder schwerer Fall in Betracht kommt — etwa bei affektiver Tatsituation, vorhergehender Provokation durch den Geschädigten, geständiger Einlassung in Verbindung mit Schadenswiedergutmachung und tatfremder Lebensführung.

Fazit

Der Vorwurf nach § 226 StGB gehört zu den schwerwiegendsten Vorwurfsformen unterhalb der Tötungsdelikte. Die Mindeststrafen von einem Jahr nach Abs. 1 beziehungsweise drei Jahren nach Abs. 2, der Ausschluss der Verfahrenseinstellung wegen der Verbrechenseigenschaft und die regelmäßig drohende Untersuchungshaft machen eine frühzeitige und sehr genau geführte Verteidigung unverzichtbar.

Die § 226 StGB Verteidigung steht und fällt mit der Arbeit an drei Achsen: der medizinischen Beweislage zur Dauerhaftigkeit und Kausalität der schweren Folge, der subjektiven Tatseite und der Plausibilisierung eines minder schweren Falls. Eine pauschale Strategie gibt es nicht. Jedes Verfahren wegen schwerer Körperverletzung verlangt eine genaue Bewertung der medizinischen Befunde, der Beweislage zur Tathandlung und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Strafrahmen gilt bei § 226 StGB?

§ 226 Abs. 1 StGB als Erfolgsqualifikation sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor — die Tat ist Verbrechen. § 226 Abs. 2 StGB für absichtliches oder wissentliches Herbeiführen der schweren Folge sieht Freiheitsstrafe von drei Jahren bis fünfzehn Jahren vor — ebenfalls Verbrechen. § 226 Abs. 3 StGB ermöglicht für minder schwere Fälle einen reduzierten Strafrahmen: bei Abs. 1 sechs Monate bis fünf Jahre, bei Abs. 2 ein Jahr bis zehn Jahre. Diese Schwellenwerte machen § 226 StGB zu einer der schwerwiegendsten Vorwurfsformen unterhalb der Tötungsdelikte.

Welche Folgen gelten als „schwere Folge“?

§ 226 Abs. 1 StGB zählt die schweren Folgen abschließend auf: Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, Verlust des Gehörs, Verlust des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust eines wichtigen Glieds des Körpers oder dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Glieds, dauerhafte erhebliche Entstellung sowie der Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung. Maßgeblich ist die Dauerhaftigkeit — vorübergehende Folgen genügen nicht. Verbrennungen mit dauerhaften Narben, Bruchverletzungen mit Dauerschäden oder schwere Hirnverletzungen können einschlägig sein.

Was unterscheidet Abs. 1 von Abs. 2?

§ 226 Abs. 1 StGB ist eine Erfolgsqualifikation. Der Täter muss eine vorsätzliche Körperverletzung begangen haben, und die schwere Folge muss wenigstens fahrlässig (§ 18 StGB) eingetreten sein. § 226 Abs. 2 StGB verlangt dagegen Absicht oder Wissen hinsichtlich der schweren Folge — bedingter Vorsatz reicht nicht aus. Der subjektive Bezug entscheidet über die Mindeststrafe von einem Jahr oder drei Jahren und über die Einordnung als besonders schwere Tat.

Ist bei § 226 StGB Bewährung möglich?

Bei § 226 Abs. 1 StGB ist Bewährung nach § 56 StGB grundsätzlich möglich bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren — also nur über die Annahme eines minder schweren Falls mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Bei § 226 Abs. 2 StGB ist Bewährung praktisch ausgeschlossen, da die Mindeststrafe drei Jahre beträgt. Sie käme nur über einen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren in Betracht. Der Verteidigungsschwerpunkt liegt deshalb auf der Plausibilisierung eines minder schweren Falls.

Was sind typische Verteidigungsansätze?

Zu den typischen Verteidigungsansätzen gehören das Bestreiten der Dauerhaftigkeit oder Erheblichkeit der Folge, also etwa medizinische Gutachten zu Heilungsverlauf und Prognose, das Bestreiten der Kausalität zwischen Tathandlung und schwerer Folge, das Bestreiten der Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge bei Abs. 1 oder der Absicht beziehungsweise des Wissens bei Abs. 2, die Plausibilisierung eines minder schweren Falls, die Schadenswiedergutmachung mit § 46a StGB sowie gegebenenfalls die Mitwirkung im Adhäsionsverfahren mit Schmerzensgeldregelung.

Welche Rolle spielt die Untersuchungshaft?

Bei § 226 Abs. 1 StGB steht Untersuchungshaft wegen der Verbrechenseigenschaft regelmäßig im Raum — Haftgrund typischerweise Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Bei § 226 Abs. 2 StGB kommt auch § 112 Abs. 3 StPO in Betracht, also Untersuchungshaft wegen Schwere der Tat. Die Verteidigung muss früh an Haftbeschwerde, Sozialprognose, Wohnverhältnissen und einem Auflagenkonzept arbeiten, um eine Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO zu erreichen.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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