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§ 315d StGB · Verbotene Kraftfahrzeugrennen · Verteidigung

Verbotene Kraftfahrzeugrennen · § 315d StGB · Verteidigung bundesweit
§ 315d StGB · Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2/5/10 Jahre (gestaffelt)
Vorwurf der Einzelraserei nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nach Polizeiverfolgung oder Provida-Messung? Veranstalten oder Teilnehmen an einem Rennen § 315d Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB? Konkrete Gefährdung § 315d Abs. 2 StGB oder Erfolgsqualifikation § 315d Abs. 5 StGB (1–10 Jahre) im Raum? Fahrzeug nach § 111b StPO beschlagnahmt — Einziehung § 315f StGB droht? Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111a StPO?
Ich verteidige Sie bundesweit — Angriff auf den subjektiven Tatbestand (Absicht höchstmögliche Geschwindigkeit ≠ Fluchtmotiv), Bestreiten der Renn-Absprache, technische Prüfung der Geschwindigkeitsmessung (Provida, ESO, Brückenabstand), minder schwerer Fall § 315d Abs. 5 StGB, Verhältnismäßigkeit der Fahrzeugeinziehung § 74f StGB, Verteidigung gegen § 69 StGB. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 315d StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen) — Einzelraserei, Renn-Absprache, Geschwindigkeitsmessung, Fahrzeugeinziehung § 315f StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Drei Tatvarianten: § 315d Abs. 1 StGB erfasst das Veranstalten eines Rennens (Nr. 1), die Teilnahme daran (Nr. 2) und die sogenannte Einzelraserei (Nr. 3) — letztere steht in der Praxis im Mittelpunkt.
  • Strafrahmen gestaffelt: Das Grunddelikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet; bei konkreter Gefährdung drohen bis zu fünf Jahre, bei Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung ein bis zehn Jahre.
  • Subjektiver Tatbestand entscheidet: Bei der Einzelraserei verlangt die Rechtsprechung die Absicht, unter den konkreten Umständen die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen — eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reicht nicht aus.
  • Fahrzeugeinziehung droht: § 315f StGB ermöglicht die Einziehung des Tatfahrzeugs, auch bei Drittangewiesenheit in eingeschränktem Umfang — mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen.
  • Verteidigungsschwerpunkt: Entscheidend sind der Angriff auf die Renn- bzw. Raserabsicht, alternative Erklärungen für die Geschwindigkeit, die Prüfung der Messung sowie die Vermeidung der Einziehung und der Erhalt der Bewährungsfähigkeit.

Der Vorwurf nach § 315d StGB trifft Beschuldigte oft nach einer dynamischen Verkehrssituation: nach einer Polizeiverfolgung, einer durch Videowagen dokumentierten Hochgeschwindigkeitsfahrt oder einem Verkehrsunfall mit auffällig überhöhter Geschwindigkeit. Häufig wird das Fahrzeug noch am Tatort nach § 111b StPO beschlagnahmt, der Führerschein ist beschlagnahmt, und ein Fahrverbot oder eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO steht im Raum. Die Vorschrift wurde 2017 eingeführt und gehört zu den jüngeren Tatbeständen des Verkehrsstrafrechts, die in der Praxis restriktiv gehandhabt werden.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht, und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt Philipp Marquort von Kiel aus bundesweit Mandanten gegen den Vorwurf nach § 315d StGB. Die Verteidigung im Bereich des Verkehrsstrafrechts braucht frühe Akteneinsicht, eine technische Prüfung der Geschwindigkeitsmessung und einen klaren Blick auf den subjektiven Tatbestand. Gerade bei der Einzelraserei fällt die Entscheidung über den weiteren Verfahrensverlauf oft an dieser Stelle.

Diese Page beschreibt Tatbestand, Strafrahmen, Abgrenzungen und Verteidigungsansätze rund um § 315d StGB. Sie soll Beschuldigten und Angehörigen eine erste fundierte Orientierung geben, ersetzt aber keine konkrete Verteidigungsberatung im Einzelfall.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
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Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Verkehrsstrafrecht.

Verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe haben oft doppelte Folgen: strafrechtliche Sanktion und führerscheinrechtliche Konsequenzen, häufig mit MPU-Anordnung. Bei Trunkenheit, Unfallflucht oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen entscheidet die frühe Akteneinsicht über die Verteidigungsrichtung — Bestreiten der Tatbegehung, Schuldminderung oder Strafmilderung. Berufliche Existenz und Mobilität stehen häufig zur Disposition.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 315d StGB stellt drei eigenständige Verhaltensweisen unter Strafe. Nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr ausrichtet oder durchführt. Nr. 2 erfasst die Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen. Nr. 3 — die in der Praxis wichtigste Variante — bestraft denjenigen, der sich „als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.

Bei der Einzelraserei nach Nr. 3 müssen drei Merkmale kumulativ vorliegen:

  • Nicht angepasste Geschwindigkeit — gemessen an den konkreten Verkehrsverhältnissen, nicht nur an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
  • Grob verkehrswidrig und rücksichtslos — ein gesteigerter Sorgfaltspflichtverstoß mit subjektiver Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen.
  • Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen — bezogen auf die konkrete Verkehrssituation, nicht abstrakt auf die technische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

Gerade der dritte Punkt ist für die Verteidigung entscheidend. Die obergerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass diese Absicht im Urteil sorgfältig anhand der tatsächlichen Umstände festgestellt wird. Eine reine Geschwindigkeitsüberschreitung — selbst eine massive — trägt den Vorwurf nicht. Erforderlich ist ein wettkampf- oder kraftbeweisähnliches Motiv, also der innere Wille, das fahrerische Limit auszureizen. Diese enge Auslegung ist verfassungsrechtlich geboten. Sonst würde der Tatbestand in den Bereich bloßer Geschwindigkeitsüberschreitungen hineinreichen, die das Ordnungswidrigkeitenrecht erfasst.

§ 315d Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt — eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist nicht erforderlich. Erst der qualifizierte Tatbestand des Absatzes 2 setzt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 315d Abs. 1 StGB Veranstaltung, Teilnahme oder Einzelraserei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre Abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 315d Abs. 2 StGB Qualifikation: konkrete Gefahr für Leib/Leben oder fremde Sache von bedeutendem Wert Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Konkretes Gefährdungsdelikt
§ 315d Abs. 3 StGB Versuch wie Abs. 1 Versuchsstrafbarkeit nur für Nr. 1 (Veranstalten)
§ 315d Abs. 4 StGB Fahrlässige Verursachung der Gefahr aus Abs. 2 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
§ 315d Abs. 5 StGB Tod oder schwere Gesundheitsschädigung eines anderen 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe Erfolgsqualifikation; minder schwerer Fall: 6 Monate bis 5 Jahre
§ 315f StGB Einziehung des Tatfahrzeugs Verweis auf §§ 74, 74a StGB

Bei Ersttätern ohne konkreten Verletzungserfolg ist eine Bewährungsstrafe innerhalb von § 315d Abs. 1 oder Abs. 2 StGB möglich. Die Praxis wird aber zunehmend restriktiver, vor allem wenn es um Polizeiflucht, Stadtverkehr oder die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht. Bei der Erfolgsqualifikation nach Absatz 5 beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Bewährung kommt dann nur über die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

§ 315d StGB steht in engem Verhältnis zu mehreren Vorschriften des Verkehrsstrafrechts. Eine saubere Abgrenzung ist für die Verteidigung oft entscheidend.

§ 315c StGBGefährdung des Straßenverkehrs: § 315c verlangt eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert und knüpft an einen Katalog von Verkehrsverstößen an („sieben Todsünden“). § 315d Abs. 1 setzt keine konkrete Gefahr voraus. Tritt eine konkrete Gefahr ein und liegt zugleich eine Renn- oder Raserabsicht vor, kommt Tateinheit nach § 315d Abs. 2 StGB in Betracht.

§ 240 StGB (Nötigung) im Straßenverkehr: Dichtes Auffahren, Schneiden oder drängelndes Verhalten kann im Einzelfall als Nötigung gewertet werden. Bei einer Hochgeschwindigkeitsfahrt ohne Renn- oder Raserabsicht, aber mit aggressiver Verdrängung anderer Verkehrsteilnehmer, ist gegebenenfalls eher § 240 StGB als § 315d StGB einschlägig.

§ 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr): Erfasst wird zweckwidriges Verhalten im Verkehr — etwa das Bereiten von Hindernissen oder Zweckentfremdungen des Fahrzeugs als Waffe. Reine Hochgeschwindigkeitsfahrten fallen regelmäßig nicht hierunter.

Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG / § 29 StVO: Verbotene Rennen können auch ordnungswidrigkeitenrechtlich verfolgt werden, wenn der strafrechtliche Tatbestand des § 315d StGB nicht erfüllt ist. Die Abgrenzung erfolgt vor allem über den subjektiven Tatbestand der Nr. 3.

§ 222 StGB (fahrlässige Tötung) und § 211 StGB (Mord): Bei tödlichem Ausgang einer Hochgeschwindigkeitsfahrt steht nicht nur § 315d Abs. 5 StGB im Raum. Gerade bei Polizeiflucht im dichten Innenstadtverkehr hat die Rechtsprechung in Einzelfällen sogar bedingten Tötungsvorsatz und damit § 211 StGB angenommen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall hochsensibel und gehört zu den schwierigsten Bereichen der Verteidigung.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Verfahren nach § 315d StGB beginnen in der Regel auf eine von drei Arten.

Polizeiverfolgung mit Aufnahme: Eine Streife versucht, ein Fahrzeug anzuhalten; der Fahrer beschleunigt, und es kommt zu einer Verfolgungsfahrt. Polizeifahrzeuge sind heute regelmäßig mit Videodokumentation ausgestattet, Geschwindigkeit und Fahrverhalten werden aufgezeichnet. Direkt nach der Festnahme wird das Fahrzeug nach § 111b StPO beschlagnahmt, der Führerschein nach § 111a StPO beschlagnahmt.

Stationäre oder mobile Geschwindigkeitsmessung: Auf Autobahnen oder Schnellstraßen werden außergewöhnlich hohe Geschwindigkeiten durch Lasermessung, Video-Brückenabstandsmessung oder Provida-Fahrzeuge dokumentiert. In diesen Fällen erhält der Beschuldigte häufig zunächst einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter, bevor das Verfahren in eine Hauptverhandlung mündet.

Unfall mit Hochgeschwindigkeit: Ein Verkehrsunfall — auch ohne Rennbeteiligung Dritter — kann den Anfangsverdacht der Einzelraserei begründen, wenn die rekonstruierte Aufprallgeschwindigkeit deutlich über dem zulässigen Maß liegt. Bei schwerer Verletzung oder Tod eines anderen Menschen ist § 315d Abs. 5 StGB einschlägig. In solchen Fällen kommt regelmäßig auch eine Untersuchungshaft in Betracht — insbesondere wegen Fluchtgefahr nach einem schweren Unfall.

In allen drei Konstellationen folgen typischerweise innerhalb weniger Wochen die Akteneinsicht, der Bericht des sachbearbeitenden Polizeibeamten, der Auszug der Geschwindigkeitsmessung und — falls vorhanden — das Videomaterial. Die Verteidigung muss in dieser Phase technisch und tatsächlich ansetzen, bevor Anklage erhoben wird.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung bei § 315d StGB hat mehrere Ansatzpunkte, die je nach Tatvariante unterschiedlich ins Gewicht fallen.

Angriff auf den subjektiven Tatbestand der Einzelraserei. Bei Nr. 3 ist der innere Wille, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, das zentrale Tatbestandsmerkmal. Wer wegen einer Notlage, aus Unaufmerksamkeit, wegen eines technischen Defekts (etwa eines hängenden Gaspedals) oder aus Fluchtmotivation vor einer vermeintlichen Bedrohung schnell fährt, erfüllt diesen subjektiven Tatbestand nicht. Auch reine Imponiergesten oder Beschleunigungsphasen ohne Wettkampfcharakter können außerhalb der Renn-Auslegung liegen. Die Verteidigung arbeitet hier mit einer detaillierten Rekonstruktion des Fahrverlaufs, mit Zeugenangaben, Telekommunikationsdaten und gegebenenfalls mit einem unfallanalytischen Sachverständigen.

Polizeiflucht als Sonderfall. Bei Verfolgungsfahrten ist umstritten, ob die Absicht, der Polizei zu entkommen, mit der Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, deckungsgleich ist. Die Rechtsprechung neigt dazu, beides zu trennen. Wer nur „weg“ will, hat nicht zwingend die Absicht, bis an das Limit der konkret erreichbaren Geschwindigkeit zu gehen. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung wichtig und wird im Einzelfall sorgfältig herausgearbeitet.

Bestreiten der Renn-Absprache. Beim Vorwurf eines Rennens (Nr. 1 und Nr. 2) muss eine — auch konkludente — Absprache zwischen mindestens zwei Fahrern festgestellt werden. Paralleles schnelles Fahren reicht dafür nicht aus. Wer gleichzeitig auf einer Beschleunigungsspur losfährt, „nimmt“ damit nicht automatisch an einem Rennen teil. Die Verteidigung prüft Zeugenangaben, Funkverkehr, Chat-Verläufe und gegebenenfalls Daten aus einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO, wenn eine solche im Verfahren angeordnet wurde.

Technische Prüfung der Messung. Provida-Messungen, ESO-Messungen, Brückenabstandsmessungen und Polizei-Videos haben jeweils eigene Fehlerquellen. Eichfehler, falsche Bezugspunkte, fehlerhafte Auswertung der Frame-Rate oder Kalibrierungsmängel — die Liste möglicher Angriffspunkte ist lang. Wird mit Sachverständigem verteidigt, wird die Messung in der Regel rekonstruiert. Oft reduziert sich die festgestellte Geschwindigkeit gegenüber dem polizeilichen Erstbericht.

Bagatellfall / minder schwerer Fall. § 315d Abs. 5 StGB kennt einen ausdrücklichen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren. In den Absätzen 1 und 2 fehlt eine vergleichbare Regelung; die Strafzumessung erfolgt innerhalb des regulären Strafrahmens. Strafmildernd wirken etwa eine kurze Fahrtstrecke, geringe konkrete Gefährdung, nüchterner Zustand, Reue, Schadenswiedergutmachung, ein Geständnis und ein straffreies Vorleben.

Vermeidung der Fahrzeugeinziehung. § 315f StGB i.V.m. §§ 74, 74a StGB ermöglicht die Einziehung des Tatfahrzeugs — auch dann, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Täters steht, sofern bestimmte Voraussetzungen (Drittbeteiligung, Erkennbarkeit der Tatbenutzung) erfüllt sind. Die Einziehung ist eine Nebenfolge mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite, gerade bei hochwertigen Fahrzeugen. Verfassungsrechtlich gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei Familienfahrzeugen, geleasten Fahrzeugen oder bei nur geringer Tatschwere kann die Einziehung unverhältnismäßig sein. Die Verteidigung argumentiert dann auf der Ebene des § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit der Einziehung).

Vermeidung des Fahrerlaubnisentzugs. Mit einer Verurteilung nach § 315d StGB geht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB einher; die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO erfolgt oft schon im Ermittlungsverfahren. Die Verteidigung kann hier — abhängig von der konkreten Tatschwere — auf eine Beschränkung auf ein Fahrverbot nach § 44 StGB hinwirken.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zur Einzelraserei seit 2021 klargestellt, dass tatrichterliche Urteile genaue Feststellungen zum subjektiven Tatbestand enthalten müssen. Es reicht nicht aus, allein aus einer hohen Geschwindigkeit auf die Absicht zu schließen, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Verlangt werden konkrete Anhaltspunkte für den Wettkampf- oder Kraftbeweischarakter der Fahrt — etwa Beschleunigungsphasen über die Verkehrslage hinaus, das Ausreizen der Fahrzeugleistung oder das Verhalten an bestimmten Streckenpunkten.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Bestimmtheit des Tatbestands der Nr. 3 mehrfach geprüft und im Ergebnis bestätigt, zugleich aber die enge Auslegung der subjektiven Komponente betont. Diese verfassungsgerichtliche Linie ist für die Verteidigung wichtig. Sie verpflichtet die Tatgerichte zu einer sorgfältigen Begründung und eröffnet revisionsrechtliche Angriffspunkte.

In der Rechtsprechung zur Fahrzeugeinziehung nach § 315f StGB hat sich bei der Verhältnismäßigkeit eine zunehmend restriktive Linie entwickelt. Bei Fahrzeugen, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen, oder bei minder schweren Tatvarianten wird die Einziehung in der instanzgerichtlichen Praxis zunehmend kritisch geprüft.

Fazit

§ 315d StGB ist ein junger, restriktiv ausgelegter Tatbestand mit erheblichen Strafrahmen und einer empfindlichen Nebenfolge in Form der Fahrzeugeinziehung. Die Praxis konzentriert sich auf die Einzelraserei nach Absatz 1 Nr. 3 — und genau dort liegt der wichtigste Verteidigungsansatz: in der präzisen Auseinandersetzung mit dem subjektiven Tatbestand der Geschwindigkeitsabsicht.

Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte vor einer Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft anwaltliche Akteneinsicht abwarten. Eine vorschnelle Einlassung — etwa zur Geschwindigkeit, zur Fahrmotivation oder zur Beteiligung Dritter — kann den weiteren Verfahrensverlauf nachhaltig prägen. Die Verteidigung im Bereich des § 315d StGB braucht sowohl strafrechtliche als auch technische Expertise und sollte frühzeitig alle Ebenen des Verfahrens im Blick haben — vom Tatvorwurf über die Fahrerlaubnis bis zur Frage der Fahrzeugeinziehung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Konstellationen erfasst § 315d StGB?

§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Veranstaltung — also das Ausrichten oder Durchführen — eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Nr. 2 betrifft die Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen. Nr. 3 erfasst die Einzelraserei: Bestraft wird, wer als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Die Einzelraserei nach Nr. 3 ist die in der Praxis zentrale Konstellation — insbesondere bei Polizeifluchten und bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Welcher Strafrahmen gilt?

Nach § 315d Abs. 1 StGB droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Bei konkreter Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert greift § 315d Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei schwerer Gesundheitsschädigung oder Tod eines anderen Menschen sieht § 315d Abs. 5 StGB Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren vor; im minder schweren Fall sechs Monate bis fünf Jahre. Eine Bewährungsstrafe ist beim Ersttäter ohne erheblichen Erfolg häufig erreichbar, wird in der Praxis aber zunehmend restriktiv gehandhabt.

Wann liegt „Einzelraserei“ vor?

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: nicht angepasste Geschwindigkeit, grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten und die Absicht, die nach den situativen Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Rechtsprechung verlangt sowohl einen objektiv gesteigerten Geschwindigkeitsgrad weit über dem Erlaubten als auch ein subjektives Wettkampf- oder Kraftbeweismotiv. Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen aus 2021 und 2022 die genaue Feststellung dieser Motivation angemahnt — eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung trägt den Vorwurf nicht. Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsschwerpunkt.

Was bedeutet die Fahrzeugeinziehung?

§ 315f StGB i.V.m. §§ 74, 74a StGB ermöglicht die Einziehung des Tatfahrzeugs — auch dann, wenn es nicht im Eigentum des Täters steht, sofern die zusätzlichen Voraussetzungen der Drittbeteiligung erfüllt sind. Die Einziehung bedeutet eine erhebliche Vermögenseinbuße und wird zunehmend ausgesprochen. Verfassungsrechtlich umstritten ist die Einziehung bei Drittangehörigen — bei Familienfahrzeugen oder geleasten Wagen kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 74f StGB zur Anwendung. Die Vermeidung der Einziehung ist regelmäßig ein eigenständiger Verteidigungsschwerpunkt.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Im Vordergrund steht das Bestreiten der Renn- oder Raserabsicht: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann fahrlässig oder bedingt vorsätzlich erfolgen, ohne den renntypischen Wettkampfcharakter zu erfüllen. Alternative Erklärungen für die Fahrweise — Notlage, Aufmerksamkeitsausfall, Fluchtmotiv ohne Geschwindigkeitsabsicht — sind häufige Argumentationslinien. Beim Rennvorwurf wird die Absprache zwischen den Fahrern bestritten. Auf technischer Ebene werden Geschwindigkeitsmessungen auf Eichfehler, Auswertungsfehler und Kalibrierungsmängel geprüft. Hinzu kommen die strategischen Ziele: Vermeidung der Fahrzeugeinziehung und Erhalt der Bewährungsfähigkeit.

Wann ist ein „minder schwerer Fall“ anzunehmen?

§ 315d Abs. 5 StGB sieht einen ausdrücklichen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren vor. In den Absätzen 1 und 2 fehlt eine entsprechende Regelung; die Strafzumessung erfolgt innerhalb des regulären Rahmens nach § 46 StGB. Strafmildernd wirken: keine konkrete Gefährdung, kurze Fahrtstrecke, nüchterner Zustand, nachträgliche Reue, Schadenswiedergutmachung und ein straffreies Vorleben. Der strategische Fokus der Verteidigung liegt häufig nicht nur auf der Strafhöhe, sondern auch auf der Vermeidung der Fahrzeugeinziehung und der Wahrung einer Bewährungsperspektive.

Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht

Bei Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder verbotenen Kraftfahrzeugrennen verteidige ich Sie bundesweit. Im Blick: nicht nur die strafrechtlichen Folgen, sondern auch der Erhalt der Fahrerlaubnis und der Umgang mit drohender MPU.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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