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§ 176 StGB · Sexueller Missbrauch von Kindern · Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Kindern · § 176 StGB · Verteidigung bundesweit
§ 176 StGB · Verbrechen, Mindeststrafe 1 Jahr (seit Reform 2021)
Hausdurchsuchung mit Datenträgersicherung, Vorladung als Beschuldigter oder bereits angeordnete Untersuchungshaft? Vorwurf entstanden im Sorgerechtsstreit, nach Trennung oder durch Mitteilung aus Schule, Kindergarten oder Jugendamt? Videographierte Erstvernehmung des Kindes nach § 58a StPO bevorstehend oder bereits erfolgt? Parallel laufendes familiengerichtliches Verfahren?
Ich verteidige Sie diskret und vorurteilsfrei — Aussageentstehung & Suggestionsindikatoren, methodische Auswertung der videographierten Erstvernehmung § 58a StPO, aussagepsychologisches Gegen-/Ergänzungsgutachten (Nullhypothesenprüfung, Konstanzanalyse), Motivlage im familiären Kontext, Auswertung der sichergestellten Datenträger (häufig parallel § 184b StGB), minder schwerer Fall § 176 Abs. 2 StGB, Koordination mit Familienrechtsanwalt. Über 22 Jahre. Über 3.500 Mandate. Fachanwalt seit 2007.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit gegen Vorwürfe nach § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) — Verbrechenstatbestand, kindliche Aussage, aussagepsychologisches Gutachten, videographierte Erstvernehmung § 58a StPO, Reform 2021, Familienrecht
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort
★★★★★5,035 Google-BewertungenFachanwalt seit 20073.500+ MandateBundesgerichtshof
In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Verbrechenstatbestand: § 176 Abs. 1 StGB sieht seit der Reform vom 01.07.2021 eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor — sexueller Missbrauch von Kindern ist damit ein Verbrechen.
  • Qualifikationen: § 176c StGB (schwerer sexueller Missbrauch) und § 176d StGB (Todesfolge) sehen Mindeststrafen von zwei, fünf bzw. zehn Jahren vor.
  • Beweislage: Häufig steht Aussage gegen Aussage — die kindliche Aussage und ihre Entstehungsgeschichte werden zum zentralen Angriffspunkt der Verteidigung.
  • Aussagepsychologie: Suggestibilität, Aussagekonstanz und das Erstaussageverhalten des Kindes sind entscheidende Prüfsteine; ein aussagepsychologisches Gutachten ist regelmäßig erforderlich.
  • Lange Verjährung: Die Verfolgungsverjährung ruht bis zum 30. Lebensjahr des mutmaßlich Geschädigten — Strafverfolgung bis zum 50. Lebensjahr ist möglich.

Der Vorwurf nach § 176 StGB gehört zu den belastendsten Vorwürfen, mit denen ein Beschuldigter konfrontiert werden kann. In vielen Verfahren steht der Mandant nach einer Hausdurchsuchung mit Datenträgersicherung, einer Vorladung als Beschuldigter oder bereits angeordneter Untersuchungshaft vor der Frage, wie er reagieren soll. Denn ein solcher Vorwurf gefährdet das soziale, familiäre und berufliche Umfeld unmittelbar. Häufig entsteht er im Zusammenhang mit familienrechtlichen Auseinandersetzungen — etwa bei Sorgerechtsstreit, Umgangsregelung oder Trennungskonflikt — oder nach einer Mitteilung aus dem schulischen oder kindergartennahen Umfeld.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, der Tätigkeit als Fachanwalt für Strafrecht seit 2007 und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort von Kiel aus bundesweit Beschuldigte in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die Verteidigung nach § 176 StGB verlangt besondere methodische Disziplin: nüchterne Aktenarbeit, die frühe Auswertung der videographierten Erstvernehmung, die kritische Prüfung aussagepsychologischer Befunde und — wenn nötig — die Abstimmung mit dem Familienrechtsanwalt.

Diese Page erläutert Tatbestand und Strafrahmen, ordnet § 176 StGB in das System des Sexualstrafrechts ein und beschreibt die zentralen Verteidigungsansätze in Verfahren mit kindlichen Zeugen.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
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Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Sexualstrafrecht.

Sexualstrafrechtliche Vorwürfe sind für Beschuldigte besonders belastend — die Verfahren sind aussagepsychologisch hochkomplex, häufig mit Untersuchungshaft, immer mit erheblichen sozialen Folgen verbunden. Eine sachliche, technisch präzise Verteidigung von der ersten Vernehmung an ist hier nicht Luxus, sondern Voraussetzung für ein faires Verfahren. Reformen wie „Nein heißt Nein“ haben die Tatbestandsschwellen verschoben — die Abgrenzungsfragen sind im Detail kritisch.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Sexualstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 176 StGB schützt Personen unter vierzehn Jahren vor sexuellen Handlungen. Erfasst sind sexuelle Handlungen, die der Täter an dem Kind vornimmt oder die er von dem Kind an sich vornehmen lässt — also Tathandlungen mit unmittelbarem Körperkontakt. Daneben erfasst die Norm weitere Varianten: das Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, sowie das Sich-Bereit-Erklären zu einer entsprechenden Tat.

Mit der Reform vom 01.07.2021 hat der Gesetzgeber den früheren § 176 StGB neu strukturiert. Tatbestände ohne Körperkontakt — etwa sexuelle Handlungen vor einem Kind, das Einwirken auf ein Kind durch pornografische Inhalte oder Cybergrooming — sind seitdem in § 176a StGB geregelt. Die Vorbereitungshandlungen hat der Gesetzgeber in § 176b StGB neu gefasst. § 176c StGB betrifft den schweren sexuellen Missbrauch, § 176d StGB den sexuellen Missbrauch mit Todesfolge.

In subjektiver Hinsicht setzt § 176 StGB Vorsatz voraus. Dieser muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken, also auch auf das Alter des Kindes. Ein Irrtum über das Alter ist als Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB grundsätzlich zu prüfen. In der Praxis wird er bei Kindern unter vierzehn Jahren aber nur selten als ausräumend anerkannt; entscheidend sind die konkreten Wahrnehmungsumstände.

Der Versuch ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 StGB strafbar. Seit der Anhebung der Mindeststrafe auf ein Jahr ist sexueller Missbrauch von Kindern ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO scheidet deshalb aus. Gleiches gilt für das Strafbefehlsverfahren.

Strafrahmen

Die Reform 2021 hat die Strafrahmen im Bereich des § 176 StGB deutlich verschärft. Die folgende Übersicht zeigt die zentralen Tatbestände:

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 176 Abs. 1 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern (Grundtatbestand) 1 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 176 Abs. 2 StGB Minder schwerer Fall 3 Monate bis 5 Jahre Bewährung möglich
§ 176a Abs. 1 StGB Sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt 6 Monate bis 10 Jahre Vergehen
§ 176b StGB Vorbereitung (Cybergrooming u. a.) bis zu 10 Jahre Vorbereitungstatbestand
§ 176c Abs. 1 StGB Schwerer sexueller Missbrauch 2 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 176c Abs. 2 StGB Schwerer sexueller Missbrauch (qualifiziert) 5 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 176d StGB Sexueller Missbrauch mit Todesfolge 10 Jahre bis lebenslang Verbrechen

Mit der Anhebung der Mindeststrafe im Grundtatbestand auf ein Jahr ist der § 176 StGB Strafrahmen 2024 deutlich strenger als vor der Reform. Eine Bewährung kommt nach § 56 Abs. 2 StGB grundsätzlich nur bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Bei Mindeststrafen von zwei oder fünf Jahren in den Qualifikationstatbeständen ist eine Aussetzung zur Bewährung deshalb systematisch ausgeschlossen.

Der minder schwere Fall nach § 176 Abs. 2 StGB ist gesetzlich nicht definiert. Die Rechtsprechung verlangt eine Gesamtwürdigung. Das Tatbild muss sich deutlich vom Durchschnitt der Fälle abheben — etwa durch eine besonders geringe Eingriffstiefe, einen Tatablauf ohne Druck oder Drohung, ein einmaliges Geschehen ohne Wiederholung sowie eine glaubhafte Aufarbeitung durch den Beschuldigten.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

§ 176a StGB (Sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt): Erfasst sind sexuelle Handlungen, die der Täter vor einem Kind vornimmt, das Vorzeigen pornografischer Darstellungen oder das Einwirken auf ein Kind über Telekommunikation. Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist der unmittelbare körperliche Kontakt zwischen Täter und Kind.

§ 176b StGB (Vorbereitung / Cybergrooming): Tatbestandlich erfasst ist das Einwirken auf ein Kind mit dem Ziel, es zu sexuellen Handlungen zu bestimmen — typischerweise im digitalen Raum. Der Tatbestand ist als Vorbereitungstatbestand ausgestaltet und greift, bevor es zu körperlichem Kontakt kommt.

§ 176c und § 176d StGB: Diese Qualifikationen knüpfen an besondere Tatmodalitäten an — etwa Beischlaf, Begehung durch mehrere, körperliche Misshandlung des Kindes, Erzeugung kinderpornografischen Materials oder den Tod des Kindes.

§ 174 StGB (Missbrauch von Schutzbefohlenen): Geschützt werden Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen — etwa zu Lehrern, Erziehern, Ausbildern oder Eltern. Die Altersgrenze ist also anders gezogen; geschützt wird hier die Abhängigkeit, nicht das Kindsein.

§§ 184b, 184c StGB (Jugendpornografie bzw. Kinderpornografie): Diese Vorschriften erfassen Besitz, Verbreitung und Erwerb pornografischer Darstellungen. In Verfahren nach § 176 StGB werden nach Datenträgersicherungen häufig parallel Vorwürfe nach § 184b StGB erhoben. Die Verfahrensführung muss daher beide Tatbestandsstränge im Blick behalten.

§ 177 StGB (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung): Bei sexuellen Handlungen gegen Personen unter vierzehn Jahren kann § 177 StGB neben § 176 StGB in Betracht kommen, wenn die Tatumstände den Tatbestand erfüllen. § 176 StGB ist insoweit der speziellere Schutztatbestand.

Vorwurf nach § 176 StGB?

Rechtsanwalt Marquort verteidigt Sie vorurteilsfrei und vertraulich. Jeder Kontakt unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Verfahren nach § 176 StGB beginnen für den Mandanten meist auf eine von drei Arten. Die erste Variante: Der Vorwurf entsteht im familiären Kontext — typischerweise nach Trennung oder Scheidung, im Rahmen eines Sorgerechtsstreits oder einer Umgangsregelung. Eine Mitteilung des Kindes an den anderen Elternteil führt zur Anzeige; parallel läuft ein Verfahren beim Familiengericht. Die zweite Variante: Die Mitteilung kommt aus dem institutionellen Umfeld — Schule, Kindergarten, Hort oder Jugendamt. Erzieherinnen oder Lehrkräfte schildern Wahrnehmungen oder Aussagen des Kindes, das Jugendamt schaltet die Polizei ein. Die dritte Variante: Eine anonyme Anzeige oder ein Hinweis aus dem Bekanntenkreis löst Ermittlungen aus, die mit einer Hausdurchsuchung und der Sicherung von Datenträgern beginnen.

Ab der ersten Verfahrenshandlung beginnt eine besonders kritische Phase. Die Polizei wird das mutmaßlich geschädigte Kind möglichst zeitnah vernehmen, häufig videographiert nach § 58a StPO. Diese Erstvernehmung hat besonderes Gewicht. Sie bildet später regelmäßig die Grundlage der Beweisführung in der Hauptverhandlung. Eine erneute konfrontative Befragung des Kindes ist im weiteren Verlauf oft nicht mehr möglich — das Schutzanliegen für das Kind steht im Vordergrund.

Parallel dazu wird der Beschuldigte mit einer Vorladung, einem Anhörungsbogen oder unmittelbar mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert. In Fällen mit Untersuchungshaft entscheidet die Vorführung beim Haftrichter über die nächsten Wochen. In dieser Phase ist nur eine Reaktion sinnvoll: Schweigen zur Sache, anwaltlich vorbereitete Akteneinsicht, keine spontane Stellungnahme — auch nicht zu vermeintlich entlastenden Details.

Bei Beschuldigten in pädagogischen oder sozialen Berufen — Lehrer, Erzieher, Trainer, Sozialarbeiter — kommt eine arbeits- oder dienstrechtliche Dimension hinzu: vorläufige Suspendierung, Hausverbot, Entzug von Schlüsseln. Diese Maßnahmen erfolgen unabhängig vom Stand des Strafverfahrens und teilweise schon vor Akteneinsicht.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung in § 176 StGB-Verfahren ist methodisch anspruchsvoll, weil die Beweislage meist auf wenige Aussagen gestützt ist — auf die des Kindes und auf die der Erwachsenen, die die erste Mitteilung weitergegeben haben. Daraus ergeben sich mehrere systematische Ansatzpunkte.

Aussageentstehung und Suggestionsindikatoren. Die Verteidigung rekonstruiert genau, wie die Aussage des Kindes entstanden ist. Wer hat das Kind zuerst befragt? In welcher Situation? Mit welchen Fragen? Welche Vorgespräche oder Erwartungen waren erkennbar? Wurde das Kind mehrfach von unterschiedlichen Personen befragt, bevor die polizeiliche Erstvernehmung stattfand? Suggestionsindikatoren — wiederholte Befragung, geschlossene Fragen, Belohnung „richtiger“ Antworten, elterliche Erwartungssignale — sind in der aussagepsychologischen Literatur etabliert und bilden ein zentrales Prüfraster.

Auseinandersetzung mit der videographierten Erstvernehmung. Liegt eine Aufzeichnung nach § 58a StPO vor, muss die Verteidigung sie systematisch auswerten. Wurde die Vernehmung methodisch korrekt durchgeführt? Hat der vernehmende Beamte offene Fragen gestellt? Konnte das Kind in eigenen Worten schildern? Wo finden sich Suggestiv- oder Bestätigungsfragen? Wie verhalten sich die Aussagen zur Erstmitteilung gegenüber Mutter, Vater oder Erzieherin?

Aussagepsychologisches Gegen- oder Ergänzungsgutachten. Führt ein Gutachten der Staatsanwaltschaft zu einem belastenden Ergebnis, kann die Verteidigung ein eigenes oder ergänzendes Gutachten einholen. Der methodische Standard — Nullhypothesenprüfung, Kriterien der inhaltlichen Aussagequalität, Konstanzanalyse — muss kritisch nachvollzogen werden. Die kindliche Zeugenaussage und ihre Glaubhaftigkeit bilden ein eigenständiges fachliches Feld.

Motivlage der Erwachsenen. Bei Vorwürfen aus dem familiären Kontext prüft die Verteidigung die Motivlage des mitteilenden Elternteils — laufender Sorgerechtsstreit, Trennungskonflikt, finanzielle Auseinandersetzung, frühere Drohungen. Dieser Umstand allein begründet keine Falschbeschuldigung. Für die Bewertung der Aussageentstehung ist er aber ein zentraler Kontextfaktor.

Auswertung sichergestellter Datenträger. Nach einer Datenträgersicherung verlangt die Verteidigung Einsicht in die Auswertungsprotokolle. Häufig stehen auch Vorwürfe nach § 184b StGB (Kinderpornografie) im Raum, die getrennt zu prüfen sind. Funde werden auf Zugriffspfade, Erstellungs- und Zugriffszeitpunkte sowie Cache- und Thumbnail-Strukturen analysiert — nicht jeder Fund auf einem Datenträger begründet eine vorsätzliche Tat.

Koordination mit dem familienrechtlichen Verfahren. Läuft parallel ein Familienrechtsverfahren, ist die Abstimmung zwischen Strafverteidiger und Familienrechtsanwalt regelmäßig entscheidend. Aussagen, die im familiengerichtlichen Verfahren protokolliert werden, fließen in das Strafverfahren ein — und umgekehrt. Widersprüchliche Stellungnahmen in beiden Verfahren sollten unbedingt vermieden werden.

Verfahrensökonomische Strategie. Auch in Verbrechensverfahren sind Verständigungen nach § 257c StPO grundsätzlich möglich, wenn der Beweislage nichts Substantielles entgegengesetzt werden kann und ein Geständnis strategisch geboten erscheint. Eine solche Entscheidung trifft die Verteidigung aber nie vor abgeschlossener Akteneinsicht und vollständiger Auswertung.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung kindlicher Aussagen einer methodisch sauberen aussagepsychologischen Begutachtung folgen muss. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, nach der die Aussage so lange als unwahr zu behandeln ist, bis ihre Glaubhaftigkeit positiv begründet werden kann. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung darf sich nicht auf eine bloße Plausibilitätsbewertung reduzieren.

Im Bereich des § 58a StPO hat der Gesetzgeber die videographierte Vernehmung mit den Reformen der vergangenen Jahre weiter ausgebaut. Bei mutmaßlich geschädigten Kindern und Jugendlichen ist die Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen oder polizeilichen Erstvernehmung inzwischen der Regelfall. Die Aufzeichnung kann die Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen. Das erhöht die Bedeutung der Erstvernehmung als zentralen Beweisanker deutlich und macht die Vorbereitung auf genau diese Vernehmungssituation zur Hauptaufgabe der Verteidigung.

Mit der Reform 2021 wurden auch die Strafrahmen verschärft, die Tatbestandsstruktur in §§ 176 bis 176d StGB neu gefasst und sexueller Missbrauch von Kindern durchgängig zum Verbrechen erhoben. Verfahren, die unter altem Recht begonnen haben, sind nach den allgemeinen Regeln des § 2 StGB zu beurteilen.

Fazit

Der Vorwurf nach § 176 StGB ist für den Beschuldigten mit existenziellen Folgen verbunden — beruflich, familiär und sozial. Schon das Verfahren selbst kann, unabhängig von seinem Ausgang, zu Suspendierung, Berufsverbot, Sorgerechtsverlust und massiver gesellschaftlicher Stigmatisierung führen. Eine Verurteilung zieht regelmäßig ein Berufsverbot nach § 70 StGB nach sich, im Bildungsbereich eine dauerhafte Eintragung im erweiterten Führungszeugnis und disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Die Verteidigung verlangt fachliche Disziplin: nüchterne Aktenauswertung, eine methodisch saubere Auseinandersetzung mit der kindlichen Aussage und ihrer Entstehungsgeschichte, die kritische Prüfung aussagepsychologischer Befunde und — wenn nötig — die Koordination mit parallelen familienrechtlichen Verfahren. Die wichtigste Entscheidung für den Mandanten ist meist die erste: Schweigen zur Sache, frühestmögliche anwaltliche Mandatierung, keine spontane Reaktion gegenüber Polizei, Jugendamt oder dem familiengerichtlichen Umfeld.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Strafrahmen gilt bei § 176 StGB?

§ 176 Abs. 1 StGB sieht seit der Reform 2021 Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor — die frühere Mindeststrafe von sechs Monaten wurde auf ein Jahr angehoben, sexueller Missbrauch von Kindern ist damit ein Verbrechen. Schwerer sexueller Missbrauch nach § 176c StGB sieht je nach Tatmodalität Mindeststrafen von zwei oder fünf Jahren vor. Sexueller Missbrauch mit Todesfolge nach § 176d StGB hat eine Mindeststrafe von zehn Jahren und kann bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe reichen.

Wie wird die Aussage eines Kindes im Strafverfahren bewertet?

Kindliche Aussagen unterliegen einer besonderen aussagepsychologischen Prüfung. Bei jüngeren Kindern stellt sich vor allem die Frage der Suggestibilität — wurde die Aussage durch wiederholte Befragung, Suggestivfragen oder Erwartungsdruck von Bezugspersonen erzeugt? Aussagekonstanz, Erstaussageverhalten und Entstehungsgeschichte der Aussage bilden das zentrale Prüfraster. Ein aussagepsychologisches Gutachten ist in solchen Verfahren der Regelfall, häufig auf Grundlage der videographierten Erstvernehmung.

Welche Bedeutung hat das Verfahren beim Familiengericht parallel zum Strafverfahren?

Beide Verfahren sind formal getrennt, beeinflussen sich aber stark. Aussagen, die im familiengerichtlichen Verfahren protokolliert werden, fließen in das Strafverfahren ein — und umgekehrt. Strategisch ist die Koordination beider Verfahren — auch zwischen Strafverteidiger und Familienrechtsanwalt — oft entscheidend, um keine widersprüchlichen Aussagen zu erzeugen und die jeweiligen prozessualen Wirkungen abzustimmen.

Was bedeutet eine „videographierte Erstvernehmung“ und welche Folgen hat sie?

Bei mutmaßlich geschädigten Kindern wird die polizeiliche oder ermittlungsrichterliche Erstvernehmung häufig auf Video aufgezeichnet (§ 58a StPO). Die Aufzeichnung kann später die Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen, was das Kind vor wiederholter Befragung schützt. Für die Verteidigung bedeutet das: Eine eigene konfrontative Befragung in der Hauptverhandlung ist regelmäßig nicht mehr möglich. Die methodisch saubere Auseinandersetzung mit der videographierten Vernehmung wird damit zum zentralen Verteidigungsangriffspunkt.

Was sind Verteidigungsansätze bei Vorwürfen aus dem familiären Kontext?

Häufig stehen Sorgerechtsstreitigkeiten oder Trennungskonflikte im Hintergrund. Die Verteidigung prüft die Entstehungsgeschichte der Aussage — wer hat das Kind zuerst befragt, wie wurde gefragt, welche Vorgespräche fanden statt — die Motivlage des mitteilenden Erwachsenen, die Konstanz der Aussage über mehrere Befragungssituationen sowie Suggestionsindikatoren in den Aussagen selbst. Die Rekonstruktion der Aussagegenese ist in diesen Fällen die wichtigste Verteidigungsarbeit.

Was passiert bei Verurteilung mit dem beruflichen Bereich (Lehrer, Erzieher, Trainer)?

Eine Verurteilung wegen § 176 StGB führt regelmäßig zu einem Berufsverbot nach § 70 StGB und im Bildungsbereich zu einer dauerhaften Eintragung im erweiterten Führungszeugnis. Beamte werden disziplinarisch geprüft; die Entfernung aus dem Dienst ist die typische Folge. Bereits ein laufendes Verfahren — auch ohne Verurteilung — kann zu vorläufigen Verboten, Suspendierung und Hausverbot führen. Die arbeits- oder dienstrechtliche Dimension muss deshalb von Beginn an mitgedacht werden.

Wann verjährt eine Tat nach § 176 StGB?

Die Verfolgungsverjährung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB grundsätzlich zwanzig Jahre, beginnt aber bei Sexualdelikten gegen Kinder erst mit Vollendung des dreißigsten Lebensjahres des mutmaßlich Geschädigten (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Damit kann eine Strafverfolgung bis zum fünfzigsten Lebensjahr des Geschädigten möglich sein. Rückwirkende Verlängerungen sind unter Berücksichtigung des Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG zu beurteilen — maßgeblich ist regelmäßig, ob die Tat zum Zeitpunkt der Verlängerung noch nicht verjährt war.

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Sexualstrafrechtliche Verfahren erfordern technisch präzise Verteidigung von der ersten Vernehmung an. Ich verteidige Sie bundesweit — sachlich, strategisch und mit dem nötigen Erfahrungswissen aus aussagepsychologisch komplexen Verfahren.

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