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§ 266a StGB · Vorenthalten von Arbeitsentgelt · Verteidigung

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Schutzgut: § 266a StGB schützt die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung. Strafbar ist das Vorenthalten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen sowie unrichtige Angaben gegenüber der Einzugsstelle.
  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre nach § 266a Abs. 4 StGB.
  • Typische Konstellationen: Scheinselbständigkeit, Schwarzarbeit, nicht angemeldete Minijobs, Werkvertragsmissbrauch und Subunternehmerketten.
  • Auslöser: Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Zur Beitragsnachforderung kommt regelmäßig parallel eine Strafanzeige hinzu.
  • Selbstanzeige: § 266a Abs. 6 StGB enthält eine eigenständige Regelung mit strafbefreiender Wirkung. Ihr Zuschnitt unterscheidet sich von § 371 AO und verlangt eine sorgfältige Prüfung der Sperrgründe.

Der Vorwurf nach § 266a StGB trifft Geschäftsführer, Einzelunternehmer und faktische Leitungspersonen oft zu einem Zeitpunkt, in dem die Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung bereits vorliegt. Häufig geht es um mehrere zehntausend Euro. Parallel ermittelt die Staatsanwaltschaft, und auch die Hausbank reagiert nervös. Eine wirksame § 266a StGB Verteidigung muss in dieser Lage drei Ebenen zugleich im Blick behalten: das Strafverfahren, das sozialversicherungsrechtliche Nachforderungsverfahren und die oft anschließende lohnsteuerrechtliche Auseinandersetzung mit dem Betriebsstättenfinanzamt.

Mit über 22 Jahren Berufserfahrung als Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht seit 2007 und mehr als 3.500 bearbeiteten Strafmandaten verteidigt die Kanzlei Marquort im Wirtschaftsstrafrecht von Kiel aus bundesweit gegen den Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. Ein Schwerpunkt der Verteidigung liegt an der Schnittstelle von Sozialversicherungsrecht, Steuerstrafrecht und Strafrecht. Diese drei Rechtsgebiete müssen in § 266a-Fällen immer zusammen gedacht werden.

Diese Seite erläutert Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigungsansätze bei einem Vorwurf nach § 266a StGB. Sie ordnet auch die typische Verfahrenssituation nach einer DRV-Betriebsprüfung oder FKS-Ermittlung ein und zeigt, welche Wege zur Verfahrensbeendigung in Betracht kommen — von der Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6 StGB bis zur Einstellung gegen Auflage.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
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Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe — in über 3.500 strafrechtlichen Mandaten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Bereich Wirtschaftsstrafrecht.

Wirtschaftsstrafverfahren sind komplex, verfahrenslang und fast immer dokumentenintensiv. Geschäftsführer, Vorstände, Steuerberater und Inhaber stehen unter doppeltem Druck — strafrechtliche Verfolgung und parallele zivilrechtliche Haftung. Eine frühe strategische Aufstellung, gründliche Akteneinsicht und gegebenenfalls Selbstanzeige oder Aufklärungshilfe können den Verfahrensausgang entscheidend prägen.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Wirtschaftsstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Tatbestand und Voraussetzungen

§ 266a StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist. Bei juristischen Personen erfasst die Norm die organschaftlichen Vertreter, also Geschäftsführer und Vorstände, sowie über § 14 StGB auch faktische Geschäftsführer. Der Tatbestand gliedert sich in drei eigenständige Handlungsvarianten.

§ 266a Abs. 1 StGB — Arbeitnehmeranteil: Strafbar ist das Vorenthalten von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle, also regelmäßig der Krankenkasse. Die Tat ist mit Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats vollendet. Es genügt bedingter Vorsatz. Der Arbeitgeber muss es also zumindest für möglich halten, dass eine Beitragsschuld besteht und dass er sie nicht vollständig abführt. Ein bloßes Versehen oder ein Buchhaltungsfehler reicht nicht aus.

§ 266a Abs. 2 StGB — Arbeitgeberanteil: Hier geht es um den Arbeitgeberanteil, allerdings nur in einer eingeschränkten Variante. Strafbar ist nur, wer der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. Die praktisch wichtigsten Fälle sind nicht angemeldete Beschäftigung, also Schwarzarbeit, und Scheinselbständigkeit. Dabei wird eine tatsächlich abhängige Beschäftigung als freie Mitarbeit bezeichnet.

§ 266a Abs. 3 StGB — Betriebliche Altersversorgung und sonstige einbehaltene Teile: Erfasst werden Teile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an einen Dritten zahlen muss, einbehält und nicht weiterleitet. Dazu gehören etwa Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.

Die zentrale Vorfrage ist in fast jedem Verfahren die Statusqualifikation nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Es geht darum, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorlag. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen etwa die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, Weisungsgebundenheit nach Zeit, Ort und Art der Tätigkeit, das Fehlen eines unternehmerischen Risikos, ein einziger oder ganz überwiegender Auftraggeber sowie die Bereitstellung der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber. Entscheidend ist immer eine Gesamtwürdigung. Kein einzelnes Merkmal gibt allein den Ausschlag.

Strafrahmen

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 266a Abs. 1 StGB Vorenthalten Arbeitnehmeranteil Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe Bedingter Vorsatz genügt
§ 266a Abs. 2 StGB Vorenthalten Arbeitgeberanteil bei unrichtigen Angaben Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe Setzt Täuschungshandlung voraus
§ 266a Abs. 3 StGB Einbehaltene Teile des Arbeitsentgelts Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe Anzeigepflicht gegenüber Arbeitnehmer
§ 266a Abs. 4 StGB Besonders schwerer Fall 6 Monate bis 10 Jahre Bewährung in der Regel ausgeschlossen oberhalb 2 Jahren
§ 266a Abs. 6 StGB Selbstanzeige-Regelung Strafbefreiung möglich Mitteilung + Nachzahlung

Ein besonders schwerer Fall nach § 266a Abs. 4 StGB liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz Beiträge in großem Ausmaß vorenthält, fortgesetzt unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege handelt oder fortgesetzt mit Belegen eines Dritten arbeitet, der diese gewerbsmäßig anbietet. In der Praxis hat die Rechtsprechung damit begonnen, sich bei der Schwelle des „großen Ausmaßes“ an den Schwellenwerten zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu orientieren. Eine vollständige Übertragung ist aber nicht gesichert und kann im Einzelfall für die Verteidigung wichtig sein.

Für die Strafzumessung ist vor allem die Höhe der vorenthaltenen Beiträge maßgeblich. Entscheidend ist nicht die Summe der Beitragsnachforderung der DRV, sondern die strafrechtlich nachweisbare vorenthaltene Beitragsschuld. Beide Beträge können deutlich auseinanderfallen.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

§ 266a StGB steht nicht isoliert, sondern in einem engen Zusammenhang mit benachbarten Delikten. Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung wichtig. Davon hängt ab, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt und ob Selbstanzeigewirkungen greifen.

§ 370 AO (Steuerhinterziehung): Wer Beschäftigungsverhältnisse nicht anmeldet, verkürzt fast immer auch Lohnsteuer. § 266a StGB und § 370 AO stehen in Tateinheit (§ 52 StGB), wenn dieselben Lohnzahlungen gegenüber DRV und Finanzamt verschwiegen werden. Eine Selbstanzeige muss deshalb beide Verfahren gleichzeitig im Blick haben: § 266a Abs. 6 StGB für die Sozialversicherungsbeiträge und § 371 AO für die Lohnsteuer.

§ 266 StGB (Untreue): Untreue kann hinzukommen, wenn der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zweckwidrig verwendet, statt sie für Beitragszahlungen einzusetzen. In der Praxis ist die Abgrenzung zur Untreue nach § 266 StGB vor allem bei Unternehmen in der Krise und knapper Liquidität relevant.

§ 1 SchwarzArbG (Schwarzarbeit): Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz regelt Schwarzarbeit verwaltungsrechtlich. § 266a StGB erfasst die strafrechtliche Seite. FKS-Ermittlungen stützen sich häufig auf beide Normen parallel.

§ 15a InsO (Insolvenzverschleppung): Bei zahlungsunfähigen Unternehmen kann eine Konkurrenz zur Insolvenzverschleppung bestehen. Wer Beiträge nicht abführen kann, weil das Unternehmen insolvenzreif ist, sieht sich oft zugleich dem Vorwurf einer verspäteten Insolvenzantragstellung ausgesetzt.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Typische Verfahrenssituation

Der häufigste Auslöser für ein Verfahren nach § 266a StGB ist die turnusmäßige Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung. Die gesetzliche Grundlage ist § 28p SGB IV, der Prüfungsrhythmus liegt bei vier Jahren. Stellt der Prüfer eine Statusproblematik fest, etwa Scheinselbständigkeit, nicht angemeldete Minijobs oder eine fehlerhafte Einstufung von Werkvertragsverhältnissen, erlässt die DRV einen Beitragsnachforderungsbescheid. Besteht der Verdacht vorsätzlichen Handelns, wird parallel Strafanzeige erstattet und der Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.

Ein zweiter Verfahrensstrang sind Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Die FKS prüft anlassbezogen, etwa nach Hinweisen aus Baustellenkontrollen, anonymen Anzeigen oder Verdachtsmeldungen anderer Behörden. Sie hat polizeiliche Befugnisse und kann Hausdurchsuchungen beantragen und durchführen. Der Ablauf einer Hausdurchsuchung bei FKS-Ermittlungen betrifft regelmäßig gleichzeitig Geschäftsräume und Wohnungen der Verantwortlichen.

Ein dritter Auslöser sind sozialgerichtliche Statusfeststellungsverfahren oder Klärungsanträge nach § 7a SGB IV. Wird dabei nachträglich eine abhängige Beschäftigung festgestellt, knüpft die DRV daran ihre Beitragsnachforderung. Die Staatsanwaltschaft prüft dann den Vorsatzvorwurf.

In der Beschuldigtenposition erfahren Mandanten typischerweise durch eines der folgenden Schreiben von der Eskalation: einen Anhörungsbogen mit konkretem Tatvorwurf, eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Strafbefehl. Letzterer kommt regelmäßig erst nach Abschluss der Ermittlungen.

Verteidigungsansätze

Eine effektive § 266a StGB Verteidigung setzt früh an. Ideal ist eine Begleitung schon während der DRV-Betriebsprüfung, spätestens aber nach Erhalt des Anhörungsbogens. Im Mandat werden die folgenden Verteidigungslinien systematisch geprüft.

1. Statusqualifikation angreifen: In Verfahren wegen Scheinselbständigkeit ist die zentrale Frage, ob tatsächlich eine Arbeitnehmerstellung vorlag. Die Gesamtwürdigung nach § 7 SGB IV ist offen. Wer mehrere Auftraggeber hatte, eigenes Unternehmerrisiko trug, eigene Arbeitsmittel einsetzte und nicht in eine Arbeitsorganisation eingegliedert war, ist nicht zwingend Arbeitnehmer. Die Verteidigung dokumentiert die Indizien für Selbständigkeit lückenlos und hält der DRV entgegenstehende Indizien aus den Vertragsverhältnissen entgegen.

2. Vorsatz bestreiten: § 266a StGB verlangt zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Arbeitgebereigenschaft. Bei schwierigen Statusfragen, über die selbst Sozialgerichte über Jahre unterschiedlich entscheiden, kann ein Tatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum vorliegen. Wer nach Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt von Selbständigkeit ausgegangen ist und die Verträge entsprechend gestaltet hat, kann den Vorsatzvorwurf erfolgreich angreifen. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Anforderungen an den Vorsatznachweis in komplexen Statusfragen in den vergangenen Jahren präzisiert.

3. Höhe der vorenthaltenen Beiträge prüfen: Die DRV-Nachforderung entspricht nicht zwingend der strafrechtlich relevanten Schadenssumme. Zu prüfen sind Saldierungen, bereits geleistete Zahlungen, anzurechnende Steuern, Pauschalierungen und Verjährungseinreden. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV regelt eine vierjährige Beitragsverjährung. Bei vorsätzlichem Vorenthalten verlängert sie sich auf dreißig Jahre. Diese Differenz ist für die Verteidigung entscheidend, weil sie die strafrechtliche Schadenssumme mitbestimmt.

4. Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6 StGB: Die Norm gewährt Strafbefreiung, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach die Höhe der vorenthaltenen Beiträge schriftlich mitteilt und nachzahlt. Bei einer nachträglichen Mitteilung greift § 266a Abs. 6 StGB nur unter strengeren Voraussetzungen. Sperrgründe wie das Bekanntwerden der Tat oder der Prüfungsbeginn ähneln § 371 AO, sind aber nicht identisch. Vor jeder Selbstanzeige muss die Sperrlage deshalb sorgfältig geprüft werden. Eine fehlerhafte oder verspätete Selbstanzeige kann die Beweislage des Beschuldigten deutlich verschlechtern.

5. Verfahrensbeendigung über § 153a StPO: Wenn eine Selbstanzeige nicht mehr greift und das öffentliche Interesse nicht überwiegt, kommt eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO in Betracht. Typisch ist die vollständige Nachzahlung der Beiträge verbunden mit einer Geldauflage. Diese Lösung wird in der Praxis häufig erreicht, wenn die Schadenssumme im mittleren Bereich liegt und der Beschuldigte kooperativ ist.

6. Schadenswiedergutmachung: Die Nachzahlung der Beiträge wirkt strafmildernd nach § 46a StGB und § 46 Abs. 2 StGB. Zusammen mit einer geständigen Einlassung und einem strukturierten Zahlungsplan lässt sich die Strafe oft auf eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe reduzieren, auch bei sechsstelligen Schadenssummen.

Wann sich Mandanten an die Kanzlei wenden

Die Kanzlei Marquort verteidigt Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens — von der ersten Verfahrenshandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren:

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass sich der Vorsatz nach § 266a StGB auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands erstrecken muss, also auch auf die Arbeitgebereigenschaft. Gerade in komplexen Statusfragen, in denen Sozialversicherungsträger und Gerichte über Jahre zu unterschiedlichen Bewertungen kommen, ist der Vorsatznachweis nicht selbstverständlich. Wer auf Grundlage steuerlicher und rechtlicher Beratung von Selbständigkeit ausgegangen ist, kann sich auf einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum berufen.

Eine zweite Linie der Rechtsprechung betrifft die Strafzumessung in besonders schweren Fällen. Während der BGH die Schwelle des „großen Ausmaßes“ bei § 370 AO konkretisiert hat und 50.000 Euro pro Tat als Orientierung nennt, ist die Übertragung auf § 266a Abs. 4 StGB noch nicht abschließend geklärt. Die Verteidigung kann deshalb mit guten Argumenten gegen eine schematische Übertragung vorgehen.

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sowie weiteren Reformen wurden die Mitwirkungspflichten gegenüber DRV und FKS in den vergangenen Jahren verschärft. Das erhöht den Druck auf eine frühzeitige verteidigungsstrategische Begleitung der Betriebsprüfung. Schon Antworten auf Auskunftsersuchen der DRV können später strafrechtlich gegen den Beschuldigten verwendet werden.

Fazit

§ 266a StGB gehört zu den praktisch wichtigsten Wirtschaftsstrafdelikten. Der Vorwurf trifft Geschäftsführer und Unternehmer regelmäßig zusammen mit hohen Beitragsnachforderungen und parallelen lohnsteuerrechtlichen Folgen. Die wirtschaftlichen Konsequenzen — Säumniszuschläge, Lohnsteuernachforderung, vergaberechtlicher Ausschluss sowie drohende Eintragungen in Gewerbe- und Handwerksregister — können den Geschäftsbetrieb dauerhaft gefährden.

Eine erfolgreiche Verteidigung verbindet die strafrechtliche Linie, also Statusqualifikation, Vorsatzfrage und Schadenssumme, mit einer parallelen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Strategie. Die wichtigsten Instrumente zur Verfahrensbeendigung sind die Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6 StGB, die Einstellung nach § 153a StPO und die schadenswiedergutmachende Nachzahlung. Wenn Sie als Beschuldigter mit einem § 266a-Vorwurf konfrontiert sind, sollten Sie vor jeder Stellungnahme gegenüber DRV, Zoll oder Staatsanwaltschaft anwaltlichen Rat einholen. Die ersten Antworten prägen den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Häufig gestellte Fragen

Welche Konstellationen erfasst § 266a StGB?

§ 266a Abs. 1 StGB stellt das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle unter Strafe. § 266a Abs. 2 StGB erfasst unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Einzugsstelle. Die praktisch wichtigsten Anwendungsfälle sind Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit. § 266a Abs. 3 StGB betrifft Teile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einbehält und nicht weiterleitet, etwa Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Geschütztes Rechtsgut ist die Funktionsfähigkeit des Sozialversicherungssystems.

Welcher Strafrahmen gilt?

§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB sehen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen — etwa bei großem Ausmaß, Wiederholung, Bandenmäßigkeit oder der Verwendung gefälschter Belege — greift § 266a Abs. 4 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Die Strafzumessung orientiert sich häufig an der Höhe der vorenthaltenen Beiträge. Eine analoge Anwendung der Schwellenwerte aus § 370 AO hat sich in der obergerichtlichen Praxis teilweise durchgesetzt, ist aber nicht abschließend gesichert.

Was ist Scheinselbständigkeit strafrechtlich?

Wer eine vermeintlich selbständige Tätigkeit anbietet, die in Wahrheit weisungsgebunden ist und in eine Arbeitsorganisation eingegliedert wird (§ 7 Abs. 1 SGB IV), beschäftigt einen Arbeitnehmer ohne Sozialversicherungsanmeldung. Indizien sind ein einziger oder ganz überwiegender Auftraggeber, die Bestimmung der Arbeitszeit durch den Auftraggeber, fehlendes unternehmerisches Risiko und die Bereitstellung der Arbeitsmittel. Wird dies festgestellt, erfolgt eine Beitragsnachforderung für bis zu vier Jahre rückwirkend (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Bei Vorsatz verlängert sich die Verjährung auf dreißig Jahre.

Wie wirkt eine Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6 StGB?

§ 266a Abs. 6 StGB enthält eine eigenständige Selbstanzeige-Regelung mit strafbefreiender Wirkung. Voraussetzung ist die vollständige Mitteilung der Höhe der vorenthaltenen Beiträge gegenüber der Einzugsstelle und die Nachzahlung. Die Norm ist anders zugeschnitten als § 371 AO im Steuerrecht. Sperrgründe wie das Bekanntwerden der Tat oder der Prüfungsbeginn sind ähnlich, aber nicht identisch geregelt. Da Verfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen oft parallel zur Lohnsteuerhinterziehung laufen, müssen beide Selbstanzeigen abgestimmt vorbereitet werden. Vor Einreichung ist die Sperrlage genau zu prüfen.

Welche Verteidigungsansätze sind typisch?

Im Mittelpunkt stehen vier Linien. Erstens die Prüfung der Statusqualifikation: Lag tatsächlich eine Arbeitnehmerstellung vor oder überwiegen die Indizien für Selbständigkeit? Zweitens die Vorsatzfrage: War dem Auftraggeber die Statusproblematik bewusst, oder kommt bei schwieriger Statusbeurteilung ein Tatbestands- oder Verbotsirrtum in Betracht? Drittens die Höhe der vorenthaltenen Beiträge: Die strafrechtliche Schadenssumme deckt sich nicht zwangsläufig mit der DRV-Nachforderung. Viertens die Verfahrensbeendigung über § 266a Abs. 6 StGB oder § 153a StPO mit Nachzahlung.

Welche Folgen hat das Verfahren für den Geschäftsbetrieb?

Beitragsnachforderungen einschließlich Säumniszuschlägen können geschäftsexistenzbedrohend sein. Steuerrechtlich wird Lohnsteuer auf nicht angemeldete Bruttoentgelte nachgefordert. Aufsichtsrechtlich drohen Eintragungen im Gewerbezentral- und Handwerkerregister. Vergaberechtlich kann der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen folgen. Berufsrechtliche Konsequenzen sind besonders bei Geschäftsführern in regulierten Branchen zu beachten. Deshalb ist regelmäßig eine integrierte Verteidigungs- und Nachzahlungsstrategie unverzichtbar, die Strafverfahren, Sozialversicherungsbescheid und Steuerverfahren koordiniert.

Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafverfahren — Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikte — verlangen dokumentenintensive und langfristige Verteidigungsstrategien. Ich verteidige Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber bundesweit, mit Fokus auf frühe strategische Aufstellung und parallele zivilrechtliche Auswirkungen.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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