Jugendpornografie oder Kinderpornografie? Wie das Alter auf dem Bild bestimmt wird
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- ✓Die Grenze liegt bei vierzehn. Darunter gilt § 184b StGB, von vierzehn bis unter achtzehn § 184c StGB – mit völlig unterschiedlichen Strafrahmen.
- ✓Die Grenze nach oben liegt bei achtzehn. Der Besitz von Pornografischen Material von über 18-jährigen ist straffrei.
- ✓Maßgeblich ist das Alter bei der Aufnahme, nicht beim Besitz.
- ✓Gesamtwürdigung statt Einzelmerkmal: Der Bundesgerichtshof verlangt, dass alle Umstände zusammen betrachtet werden. Eine Altersangabe im Dateinamen bindet niemanden – weder nach oben noch nach unten.
- ✓Rechtsmedizin liefert Spannen, keine Geburtsdaten. Genau dort setzt eine Verteidigung an.
- ✓Zweifel wirken zugunsten des Beschuldigten – aber nur, wenn sie an der konkreten Aufnahme begründet werden.
In den Auswerteberichten, die später in der Akte liegen, steht kein Geburtsdatum. Dort steht eine Zeile wie „weiblich, geschätzt 12 bis 14 Jahre“. Aktuell in einem Durchsuchungsbeschluss habe ich gelesen, ein Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren. Ein Halbsatz, geschrieben von jemandem, der die abgebildete Person nie live gesehen hat sondern nur ein Foto. Und an diesem Halbsatz hängt die Frage, ob eine Geldstrafe im Raum steht, eine Freiheitsstrafe oder gar ein Freispruch oder Einstellung.
Wer zum ersten Mal einen Durchsuchungsbeschluss liest, nimmt die Normangabe darin als Feststellung. Das ist sie nicht. Sie ist eine Arbeitshypothese der Staatsanwaltschaft, gestützt auf eine erste Sichtung, und sie ändert sich in Verfahren dieser Art häufiger, als es Betroffene vermuten.
Wie das Alter tatsächlich bestimmt wird, welche Beweismittel dabei taugen und an welcher Stelle sich eine Einordnung angreifen lässt – darum geht es hier.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel und verteidige seit über 22 Jahren bundesweit, mit einem Schwerpunkt im Sexualstrafrecht.
Die Altersfrage ist der Punkt, an dem ich in solchen Verfahren am häufigsten ansetze. Nicht, weil sich damit jeder Vorwurf auflösen ließe, sondern weil die Einordnung häufig auf einer Schätzung beruht, die niemand hinterfragt hat – und weil sie über den gesamten Strafrahmen entscheidet.
Je früher ich die Akte lese, desto mehr lässt sich an dieser Stelle noch bewegen. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Warum ein einziges Lebensjahr über den ganzen Fall entscheidet
Der Gesetzgeber hat zwei Vorschriften nebeneinandergestellt, die dieselben Handlungen erfassen und sich nur im Alter der abgebildeten Person unterscheiden. Zwischen ihnen liegen Jahre.
Ein Beispiel aus der Rechnung, die jeder Verteidiger im Kopf hat: Wer Dateien besitzt, auf denen eine Dreizehnjährige zu sehen ist, steht bei § 184b Abs. 3 StGB vor einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Ist dieselbe Person vierzehn, greift § 184c Abs. 3 StGB: bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
Das wirkt sich nicht nur auf das Urteil aus, sondern auf den gesamten Verfahrensgang. Ein Vorwurf, der im Bereich der Geldstrafe liegt, lässt sich per Strafbefehl erledigen, ohne öffentliche Hauptverhandlung. Er lässt sich einstellen. Und er führt zu anderen Nebenfolgen, weil die Höhe der Strafe darüber bestimmt, was im Führungszeugnis landet und was aufenthaltsrechtlich ausgelöst wird.
Wie Ermittler und Gerichte das Alter bestimmen
Identifiziert ist die abgebildete Person in den seltensten Fällen. Bleibt also der Blick auf das Bild – und die Frage, wie aus einem Blick eine belastbare Feststellung wird.
Der Bundesgerichtshof verlangt dafür eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Kein einzelnes Merkmal trägt allein, weder die Körpergröße noch die Brustentwicklung noch der Gesichtsschnitt. Und die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht und nicht auf einer Vermutung (BGH, Urteil vom 14.12.2023, 3 StR 183/23).
Was in der Akte davon ankommt, ist unterschiedlich. Manchmal ein ausführliches rechtsmedizinisches Gutachten mit Methodenangabe. Häufiger eine Tabelle im Auswertebericht, in der jede Datei eine Alterskategorie bekommen hat, ohne dass erkennbar wäre, wer sie vergeben hat und woran. Das ist der Unterschied zwischen einer Feststellung und einer Einschätzung, und er fällt erst bei der Akteneinsicht auf.
Was eine rechtsmedizinische Schätzung leisten kann
Sie arbeitet mit Reifezeichen und liefert Spannen. Eine Aussage wie „mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 13 und 16 Jahren“ ist für ein Gutachten ein sauberes Ergebnis – für die Subsumtion unter § 184b oder § 184c StGB ist sie es nicht.
Dazu kommen Grenzen der Methode. Der Entwicklungsstand streut zwischen Individuen erheblich, ethnische Herkunft und Ernährungszustand beeinflussen ihn, und an einem Standbild aus einem komprimierten Video lässt sich weniger ablesen als an einer hochauflösenden Aufnahme. Wo das Bild nur einen Ausschnitt zeigt, fällt ein Teil der Merkmale ohnehin weg.
Eine Schätzung ist deshalb kein schwaches Beweismittel, sondern ein Beweismittel mit erklärter Unschärfe. Sie wird zum Problem, wenn diese Unschärfe im weiteren Verfahren verschwindet und aus „13 bis 16“ unterwegs ein „Kind“ wird.
Warum Dateinamen und Altersangaben nichts beweisen
„18yo“ im Dateinamen, ein Hinweis im Vorspann, eine Kategorie auf der Plattform – solche Angaben sind Behauptungen dessen, der den Inhalt hergestellt oder hochgeladen hat.
Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich festgehalten: Altersangaben, die eine Volljährigkeit oder zumindest Jugendlichkeit behaupten, hindern die Annahme einer jüngeren Altersstufe nicht. Sonst hätte es der Hersteller in der Hand, die Anwendbarkeit der §§ 184b, 184c StGB durch eine schlichte unwahre Behauptung auszuschließen.
Der Satz wirkt in beide Richtungen, und das wird gern übersehen. Wenn eine Altersangabe nach oben nichts beweist, dann beweist eine Ordnerbezeichnung oder ein Suchbegriff nach unten ebenso wenig. Für die Frage des Vorsatzes bleibt beides relevant – dazu mehr im Beitrag zum Irrtum über das Alter. Für die Frage, wie alt die Person tatsächlich war, trägt es nichts.
Diese Normen bestimmen, was die Altersfrage rechtlich auslöst:
- § 184b StGB – Kinderpornografie, Personen unter vierzehn Jahren.
- § 184c StGB – Jugendpornografie, vierzehn bis unter achtzehn Jahre.
- § 261 StPO – freie Beweiswürdigung; hier sitzt der Maßstab, an dem eine Altersschätzung gemessen wird.
- § 244 StPO – Beweisanträge, auch auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
- § 16 StGB – Irrtum über Tatumstände; betrifft nicht das tatsächliche Alter, sondern die Vorstellung davon.
Diese Einordnung lässt sich prüfen – aber nur anhand der Akte, nicht anhand der Erinnerung.
Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de
Wo eine Verteidigung ansetzt
Zuerst an der Frage, wer die Einstufung überhaupt vorgenommen hat. Steht dazu nichts in der Akte, ist die Einordnung eine Behauptung der Auswertestelle, und niemand ist verpflichtet, sie zu übernehmen.
Danach an der Bandbreite. Ein Gutachten, das eine Spanne nennt, muss in die Beweiswürdigung mit dieser Spanne eingehen. Reicht sie über die Grenze von vierzehn Jahren hinweg, ist die Einordnung als kinderpornografischer Inhalt nicht tragfähig, solange nichts anderes hinzukommt.
Dann an der Grundlage des Bildes selbst: Auflösung, Bildausschnitt, Kompression, Standbild oder Sequenz. Ein Screenshot aus einem stark komprimierten Video gibt weniger her als eine Originaldatei, und wo Merkmale nicht sichtbar sind, können sie auch nicht gewürdigt werden.
Und schließlich an der Frage, ob es zusätzliche Anhaltspunkte gibt – Metadaten, Chatverläufe, Angaben zur Herkunft der Datei. Manchmal ergibt sich daraus mehr als aus jedem Gutachten. Manchmal ergibt sich daraus auch etwas Ungünstiges, weshalb dieser Schritt ohne Akteneinsicht nicht sinnvoll ist.
Was der Zweifelssatz hier wirklich leistet
Er greift am Ende, nicht am Anfang. Solange das Gericht sich eine Überzeugung bilden kann, bleibt für ihn kein Raum – erst wenn nach Ausschöpfung der Beweismittel vernünftige Zweifel bleiben, ist von der günstigeren Variante auszugehen.
Vernünftig heißt: begründet an der konkreten Aufnahme. „Man kann das Alter nie genau sagen“ ist kein Zweifel im Rechtssinne, sondern eine allgemeine Bemerkung, und sie wird in den Urteilsgründen mit einem Satz erledigt.
Wer die günstigere Einordnung erreichen will, muss deshalb Material liefern: die Methodengrenzen des Gutachtens, die Bandbreite, die Bildqualität, gegebenenfalls einen Beweisantrag nach § 244 StPO. Darauf zu warten, dass die Kammer von allein zweifelt, ist keine Strategie.
Wenn in einer Akte beide Kategorien stecken
Der häufigere Fall ist nicht der eindeutige, sondern der gemischte: ein Datenbestand, in dem die Auswertung einzelne Dateien der einen und einzelne der anderen Kategorie zuordnet.
Rechtlich führt das zu zwei getrennten Fragen. Erst die Zuordnung Datei für Datei – und dabei zeigt sich oft, dass ein großer Teil des Bestands unstreitig in den Bereich des § 184c StGB fällt und der Vorwurf nach § 184b StGB an wenigen Dateien hängt. Dann die Frage, wie viele Taten daraus werden. Der Bundesgerichtshof hat zum Verhältnis von Besitz und Sichverschaffen bei § 184c Abs. 3 StGB Stellung genommen (Beschluss vom 04.06.2024, 2 StR 101/24); wer sich das nicht ansieht, akzeptiert unter Umständen eine Tatmehrheit, die es nicht gibt.
Praktisch heißt das: Die Zahl der Einzelstrafen und die Frage, welcher Strafrahmen für welche Datei gilt, werden im Ermittlungsverfahren festgelegt. Später lässt sich daran nur noch mit größerem Aufwand rütteln.
Fazit
Die Altersangabe in einem Auswertebericht sieht aus wie eine Tatsache und ist eine Bewertung. Sie stammt selten von einem Sachverständigen, sie beruht auf einem Bild, und sie entscheidet darüber, ob am Ende ein Strafbefehl mit Geldstrafe steht oder eine Anklage.
Wer diese Einordnung hinnimmt, weil sie amtlich aussieht, verschenkt den wirksamsten Ansatzpunkt, den ein Verfahren dieser Art bietet. Wer sie angreifen will, braucht zuerst die Akte – und danach eine Begründung, die an der konkreten Datei ansetzt statt an allgemeinen Zweifeln.
Häufig gestellte Fragen zur Altersbestimmung
Maßgeblich ist das Alter der abgebildeten Person im Moment der Aufnahme. Dass sie inzwischen erwachsen ist, ändert an der Einordnung nichts. Aus demselben Grund fällt eine Aufnahme, die kurz nach dem vierzehnten Geburtstag entstanden ist, unter § 184c StGB, auch wenn dieselbe Person auf älteren Bildern noch ein Kind war.
Gemeint sind Darstellungen, bei denen eine tatsächlich erwachsene Person als Kind oder Jugendliche erscheint. § 184b StGB erfasst über das Merkmal des wirklichkeitsnahen Geschehens auch solche Inhalte. Beim Besitztatbestand des § 184c Abs. 3 StGB fehlt diese Variante, dort wird ein tatsächliches Geschehen verlangt. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und einer der Punkte, an denen Anklage und Verteidigung regelmäßig auseinandergehen.
Das ist der Regelfall und führt nicht automatisch zu einem Freispruch. Das Gericht darf das Alter auch ohne Identifizierung feststellen, muss die Feststellung aber auf eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage stützen. Je dünner diese Grundlage ist, desto eher trägt ein Angriff auf die Einordnung – besonders dann, wenn nur ein einzelnes Standbild vorliegt.
Möglich ist das, sinnvoll aber nicht in jedem Fall. Ein Gegengutachten kann die Bandbreite der Schätzung sichtbar machen; es kann die Einordnung aber auch bestätigen, und dann liegt es in der Akte. Der übliche Weg führt deshalb zunächst über die Prüfung des vorhandenen Gutachtens und erst danach über einen Beweisantrag.
Nein. Beschuldigte erhalten die Dateien nicht ausgehändigt; die Einsicht erfolgt durch den Verteidiger, bei Bildmaterial dieser Art regelmäßig in den Räumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Für die Verteidigung reicht das aus, und es erspart dem Mandanten eine Konfrontation, die niemandem hilft.
Dann ändert sich der Strafrahmen und damit der ganze Zuschnitt des Verfahrens. Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO oder ein Strafbefehl rücken in Reichweite, weil § 184c StGB durchgehend ein Vergehen ist. Die Umstellung erfolgt nicht von selbst, sondern weil jemand sie mit einer Stellungnahme angestoßen hat.
Ein Geständnis kann die Frage sogar verschließen. Wer einräumt, „gewusst zu haben, dass es Kinder waren“, liefert die Einordnung mit, die eigentlich zu beweisen wäre. Deshalb gehört jede Einlassung zum Alter hinter die Akteneinsicht – und nicht in ein Gespräch am Rande der Durchsuchung.
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