Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

4 Haftbefehle in 2 1/2 Wochen außer Vollzug gesetzt

Das Wichtigste in Kürze
  • Innerhalb von rund zweieinhalb Wochen wurde in vier Verfahren meiner Kanzlei der Vollzug der Untersuchungshaft nach § 116 StPO ausgesetzt.
  • Die Wege dorthin waren unterschiedlich: Haftbeschwerde (§ 304 StPO), mündliche Haftprüfung (§ 118 StPO) und die Aussetzung der Hauptverhandlung mit anschließender Haftverschonung.
  • „Außer Vollzug gesetzt“ bedeutet nicht „aufgehoben“: Der Haftbefehl bleibt bestehen und kann bei Auflagenverstößen wieder vollzogen werden (§ 116 Abs. 4 StPO).
  • Entscheidend ist Geschwindigkeit: Der Haftrichtertermin findet spätestens am Tag nach der Festnahme statt (Art. 104 Abs. 3 GG, § 128 StPO).

Untersuchungshaft stellt den gravierendsten Eingriff dar, den der Staat gegen einen noch nicht verurteilten Mandanten anordnen kann. Bei den Betroffenen bricht innerhalb von Stunden die gesamte Lebensgrundlage zusammen: Arbeitsplatz, familiäre Bindungen, Wohnung und häufig auch der Ruf. Gerade deshalb ist es so entscheidend, in Haftsachen unverzüglich und in die richtige Richtung zu handeln.

In den letzten zweieinhalb Wochen sind in meiner Kanzlei vier Haftsachen vorgekommen, die den Vollzug der Untersuchungshaft betrafen – von Geiselnahme und schwerem Raub über ein Sexualdelikt bis hin zu einem laufenden Hauptverfahren vor dem Landgericht München. In allen vier Verfahren wurde der Vollzug der Haftbefehle ausgesetzt. Dieser Beitrag nimmt das zum Anlass, die rechtlichen Mechanismen dahinter darzustellen: Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung, wann greift welcher, und worauf kommt es in den ersten Tagen an?


Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht in Kiel

Über den Autor

Philipp Marquort ist Fachanwalt für Strafrecht und führt die Kanzlei Marquort in Kiel. Seit über 22 Jahren verteidigt er bundesweit in Strafverfahren und hat dabei rund 3.500 Mandate begleitet. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in Haftsachen – also in Verfahren, in denen es zunächst um die Freiheit des Beschuldigten und erst danach um den Tatvorwurf geht.

Was bedeutet „Haftbefehl außer Vollzug gesetzt“?

Haftbefehl außer Vollzug gesetzt – Untersuchungshaft und § 116 StPO

Die Außervollzugsetzung nach § 116 StPO – in der Praxis als „Haftverschonung“ bezeichnet – ist strikt von der Aufhebung des Haftbefehls zu trennen. Der Haftrichter gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch mildere Mittel erreicht werden kann. Der Haftbefehl selbst bleibt bestehen; ausgesetzt wird lediglich sein Vollzug unter Auflagen.

Der Hintergrund ist verfassungsrechtlicher Art. Die Untersuchungshaft dient ausschließlich der Verfahrenssicherung und nicht der Vorwegnahme von Strafe. Sie unterliegt deshalb dem strengen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit – einem Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Leitentscheidung BVerfGE 19, 342 herausgearbeitet hat und der seither ständige Rechtsprechung ist. Hinzu kommt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 EMRK ableitet: Je länger ein Verfahren dauert, desto gewichtiger müssen die Gründe für die Fortdauer der Haft sein.

Wird der Haftbefehl demgegenüber nach § 120 StPO aufgehoben, entfällt er vollständig – etwa weil der dringende Tatverdacht oder der Haftgrund weggefallen ist oder weil die weitere Haft außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. und worauf kommt es in den ersten Tagen an?

Die Rechtsbehelfe in Haftsachen im Überblick

In Haftsachen gibt es mehrere Möglichkeiten, den Haftbefehl anzugreifen. Welches der Werkzeuge man als Verteidiger wählt, ist keine Geschmacksfrage, sondern eine taktische Entscheidung – und teilweise ein gesetzliches Entweder-oder: Solange ein Antrag auf Haftprüfung anhängig ist, ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO).

Rechtsbehelf Wirkung Besonderheiten
Haftprüfung
§§ 117, 118 StPO
Überprüfung durch das Haftgericht selbst Antrag auf Durchführung der mündliche Verhandlung; direkter Kontakt zum entscheidenden Richter
Haftbeschwerde
§ 304 StPO
Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht Abhilfemöglichkeit des Ausgangsgerichts (§ 306 Abs. 2 StPO); keine Frist
Weitere Beschwerde
§ 310 StPO
Überprüfung durch das Oberlandesgericht Nur gegen Beschlüsse, die eine Verhaftung anordnen oder aufrechterhalten
Haftprüfung durch das OLG
§§ 121, 122 StPO
Von Amts wegen nach sechs Monaten Vollzug Fortdauer nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang
Außervollzugsetzung
§ 116 StPO
Vollzug wird gegen Auflagen ausgesetzt Haftbefehl bleibt bestehen, Mandant wird gegen Auflagen vom weiteren Vollzug des Untersuchungshaft verschont, ein Widerruf ist möglich (§ 116 Abs. 4 StPO)
Aufhebung
§ 120 StPO
Haftbefehl entfällt vollständig Bei Wegfall vom dringenden Tatverdacht, Haftgrund oder Verhältnismäßigkeit

Fall 1: Haftbeschwerde bei Vorwurf der Geiselnahme und des schweren Raubes

Ein Mandant wurde am 16.07. festgenommen. Der Vorwurf: Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Raub, §§ 239b, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Beide Tatbestände sehen eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor – es handelt sich also um Verbrechen im oberen Bereich der Gewaltkriminalität. Entsprechend war der Haftbefehl erlassen worden.

Ich befand mich zum Zeitpunkt der Vorführung nicht in Kiel und konnte den Haftrichtertermin nicht selbst wahrnehmen. Das ist eine Situation, die in der Praxis häufiger vorkommt, als Mandanten annehmen: Die Vorführung muss nach Art. 104 Abs. 3 GG und § 128 StPO spätestens am Tag nach der Festnahme erfolgen – wer am Freitagabend festgenommen wird, sitzt am Samstagvormittag vor dem Ermittlungsrichter. Ein Wahlverteidiger ist bis dahin oft noch gar nicht mandatiert oder nicht erreichbar. Der Mandant ist in Haft gekommen.

Auf die eingelegte Haftbeschwerde hin hat das Haftgericht den Haftbefehl am 23.07.2026 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt; der Mandant wurde aus der Untersuchungshaft entlassen. Der prozessuale Weg dorthin verlief über die Abhilfemöglichkeit nach § 306 Abs. 2 StPO – das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der Beschwerde selbst abhelfen, ohne dass das Beschwerdegericht überhaupt entscheiden muss.

Inhaltlich rückt in Konstellationen wie dieser regelmäßig der Haftgrund in den Mittelpunkt. Die Staatsanwaltschaft leitet die Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gerne unmittelbar aus der hohen Straferwartung ab. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt eine hohe Straferwartung für sich genommen jedoch gerade nicht; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände – soziale Bindungen, Wohnsituation, familiäres Umfeld, Erwerbstätigkeit und Auslandskontakte. Genau diese Umstände muss die Verteidigung konkret und belegbar vortragen, und zwar so früh wie möglich.

Fall 2: Mündliche Haftprüfung nach Vorführung mit beigeordnetem Verteidiger

Zwei Tage später, am 18.07., erfolgte die Festnahme eines weiteren Mandanten – der Vorwurf bezog sich auf ein Delikt aus dem Sexualstrafrecht. Auch diese Vorführung konnte ich nicht persönlich wahrnehmen, da ich das Wochenende nicht in Kiel verbrachte. Dem Mandanten wurde daher für den Termin ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

Seit der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ist das kein Ausnahmefall mehr, sondern der gesetzliche Normalzustand: Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn der Beschuldigte zur Entscheidung über die Untersuchungshaft dem Richter vorgeführt werden soll. Die Bestellung hat nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO unverzüglich zu erfolgen. Kein Beschuldigter soll dem Haftrichter ohne Verteidiger gegenübersitzen.

Nach Übernahme des Mandats habe ich einen Antrag auf Haftprüfung gestellt und zugleich die mündliche Verhandlung nach § 118 Abs. 1 StPO beantragt. In dieser Verhandlung wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.

Warum die mündliche Haftprüfung oft der bessere Weg ist

Eine Haftbeschwerde wird nur nach Aktenlage entschieden, in der Regel ohne dass der Beschuldigte dem entscheidenden Gericht jemals gegenübergetreten ist. Die mündliche Haftprüfung verlagert die Entscheidung hingegen in einen Termin: Der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, sieht den Beschuldigten, kann Rückfragen stellen, und die Verteidigung kann Auflagen unmittelbar verhandeln.

Bei Sexualdelikten kommt hinzu, dass die Haft häufig auf die Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt wird. Dieser Haftgrund ist subsidiär und setzt bestimmte Tatsachen für die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten voraus – eine Prognose, die sich in der mündlichen Verhandlung deutlich wirksamer angreifen und durch Weisungen nach § 116 Abs. 3 StPO abfedern lässt.

Fall 3: Aussetzung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München

Der dritte Fall lag prozessual anders, da das Verfahren bereits das Stadium der Hauptverhandlung erreicht hatte. Der Mandant saß seit mehr als einem halben Jahr in Untersuchungshaft. Vor dem Landgericht München wurde gegen einen Mandanten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Hauptverhandlung verhandelt. Auf meinen Antrag hin wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt – und zugleich der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.

Dieser Zusammenhang ist kein Zufall, sondern rechtlich zwingend angelegt. Wird eine Hauptverhandlung ausgesetzt, muss sie vollständig neu begonnen werden. Das bedeutet regelmäßig eine erhebliche Verzögerung von Wochen oder Monaten. Diese Verzögerung schlägt unmittelbar auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch: Nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen muss der Staat das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit betreiben. Verzögerungen, die nicht dem Beschuldigten zuzurechnen sind, gehen zu Lasten der Haftfortdauer. Wer eine Aussetzung erreicht, hat damit häufig zugleich das entscheidende Argument gegen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Hand.

Fall 4: Neuer Haftbefehl wegen Anstiftung – und die zurückgenommene Beschwerde der Staatsanwaltschaft

Damit war die Sache jedoch noch nicht erledigt. Demselben Mandanten wurde ein weiterer Haftbefehl verkündet, diesmal wegen Anstiftung zum schweren Raub gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 26 StGB. Der Anstifter wird nach § 26 StGB gleich einem Täter des Raubes bestraft – die Straferwartung liegt damit auf demselben Niveau. Ich hatte beantragt, den Mandnaten vor den zuständigen Richter zu bringen, da das Amtsgericht München nur den Haftbefehl verkündet hat. Das zuständige Landgericht hat auch diesen Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.

Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde nach § 304 StPO eingelegt. Wichtig für Betroffene und Angehörige: Eine solche Beschwerde hat nach § 307 Abs. 1 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der Mandant blieb also zunächst auf freiem Fuß, während das Beschwerdeverfahren lief. Diese Phase ist für die Betroffenen belastend, weil die Rückkehr in die Haft im Raum steht, ohne dass ein Zeitpunkt der Entscheidung feststeht.

Soeben ist die Nachricht eingegangen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde nach § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen hat. Die Außervollzugsetzung ist damit bestandskräftig.

Welche Auflagen bei einer Haftverschonung in Betracht kommen

Die Außervollzugsetzung ist keine Freilassung ohne Bedingungen. § 116 StPO nennt – gestaffelt nach dem jeweiligen Haftgrund – die möglichen Maßnahmen:

  • Bei Fluchtgefahr (§ 116 Abs. 1 StPO): Meldeauflagen bei Polizei oder Gericht, Verbot des Verlassens des Wohnorts ohne Erlaubnis, Aufenthalt nur unter Aufsicht einer bestimmten Person, Abgabe von Pass und Ausweispapieren sowie Sicherheitsleistung (Kaution) durch den Beschuldigten oder Dritte.
  • Bei Verdunkelungsgefahr (§ 116 Abs. 2 StPO): insbesondere das Verbot, Kontakt zu Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen aufzunehmen.
  • Bei Wiederholungsgefahr (§ 116 Abs. 3 StPO): Weisungen, die geeignet sind, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen – etwa Therapieauflagen oder Kontakt- und Aufenthaltsverbote.
Achtung: Auflagenverstöße führen zurück in die Haft

Nach § 116 Abs. 4 StPO wird die Aussetzung des Vollzugs widerrufen, wenn der Beschuldigte den Auflagen gröblich zuwiderhandelt, Anstalten zur Flucht trifft, ausbleibt oder neue Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Ein versäumter Meldetermin ist in dieser Situation kein Bagatellverstoß. Wer verschont ist, sollte jede Auflage buchstabengetreu einhalten und im Zweifel vorab mit dem Verteidiger klären, ob eine Abweichung genehmigungsbedürftig ist.

Was Angehörige in den ersten Stunden tun sollten

Die vier geschilderten Verfahren zeigen dasselbe Muster: Die entscheidenden Weichen werden in den ersten Tagen gestellt – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene selbst keinen Zugriff auf Telefon, Unterlagen oder Kontakte mehr hat. In der Praxis sind es deshalb fast immer Angehörige, die den ersten Schritt gehen.

  • Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren – auch am Wochenende. Der Haftrichtertermin findet spätestens am Folgetag statt.
  • Keine Angaben zur Sache – weder durch den Beschuldigten noch durch Angehörige. Das Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) gilt uneingeschränkt und darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.
  • Unterlagen zusammenstellen, die soziale Bindungen belegen: Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigung, Nachweise über Kinder und Betreuungspflichten, Therapiebescheinigungen. Genau diese Nachweise tragen den Antrag auf Außervollzugsetzung.
  • Prüfen, ob eine Sicherheitsleistung darstellbar ist – und in welcher Höhe. Auch Dritte können die Kaution stellen.
  • Akteneinsicht durch den Verteidiger beantragen lassen. Ohne Kenntnis der Haftgründe im Detail lässt sich kein tragfähiger Antrag formulieren.

Fazit

Vier Haftbefehle, vier unterschiedliche prozessuale Wege, ein gemeinsamer Nenner: In Haftsachen entscheidet nicht allein der Tatvorwurf über den Vollzug der Untersuchungshaft, sondern die Frage, ob ihr Zweck auch mit milderen Mitteln erreicht werden kann. Diese Frage muss die Verteidigung dem Gericht mit konkreten, belegbaren Tatsachen beantworten – zum Haftgrund, zu den sozialen Bindungen, zur Verhältnismäßigkeit und zum zeitlichen Ablauf des Verfahrens.

Ob der richtige Weg die Haftbeschwerde, die mündliche Haftprüfung oder ein Antrag im laufenden Hauptverfahren ist, lässt sich nicht schematisch beantworten. Es ist eine taktische Entscheidung, die von der Aktenlage, dem Verfahrensstand und nicht zuletzt vom zuständigen Gericht abhängt.

Hinweis zu den geschilderten Verfahren

Die dargestellten Fälle sind anonymisiert und geben den Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Jedes Strafverfahren wird nach seinen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen beurteilt. Aus den geschilderten Verläufen lässt sich keine Aussage über den Ausgang anderer Verfahren ableiten; eine Gewähr für einen bestimmten Verfahrensausgang kann und darf kein Verteidiger übernehmen.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „Haftbefehl außer Vollzug gesetzt“?

Der Haftbefehl besteht rechtlich fort, wird aber nicht vollzogen. Der Beschuldigte wird aus der Untersuchungshaft entlassen und muss dafür Auflagen nach § 116 StPO einhalten — etwa Meldepflichten, die Abgabe von Pass und Ausweispapieren, eine Aufenthaltsbeschränkung oder eine Sicherheitsleistung. In der Praxis spricht man von Haftverschonung. Rechtlicher Hintergrund ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Untersuchungshaft darf nur vollzogen werden, wenn ihr Zweck nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.

Worin unterscheidet sich die Außervollzugsetzung von der Aufhebung des Haftbefehls?

Bei der Außervollzugsetzung nach § 116 StPO bleibt der Haftbefehl bestehen; ausgesetzt wird lediglich sein Vollzug. Er kann bei Auflagenverstößen wieder in Vollzug gesetzt werden. Bei der Aufhebung nach § 120 StPO entfällt der Haftbefehl dagegen vollständig — weil der dringende Tatverdacht oder der Haftgrund weggefallen ist oder weil die weitere Haft außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe steht.

Welche Haftgründe gibt es überhaupt?

§ 112 StPO nennt Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Hinzu kommt die Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO, die bei bestimmten Katalogtaten — unter anderem Sexualdelikten und wiederholter schwerer Kriminalität — greift und gegenüber § 112 StPO subsidiär ist. Wichtig: Eine hohe Straferwartung allein begründet nach gefestigter Rechtsprechung noch keine Fluchtgefahr. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der sozialen Bindungen des Beschuldigten.

Haftprüfung oder Haftbeschwerde — was ist der richtige Weg?

Beides nebeneinander geht nicht: Solange ein Antrag auf Haftprüfung anhängig ist, ist die Beschwerde nach § 117 Abs. 2 StPO unzulässig. Die Haftprüfung führt auf Antrag zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Haftgericht (§ 118 StPO) — der entscheidende Richter sieht den Beschuldigten, Auflagen lassen sich unmittelbar verhandeln. Die Beschwerde nach § 304 StPO führt dagegen zu einer Entscheidung des nächsthöheren Gerichts nach Aktenlage, wobei das Ausgangsgericht nach § 306 Abs. 2 StPO zunächst selbst abhelfen kann. Welcher Weg vorzugswürdig ist, hängt von der Aktenlage, dem Verfahrensstand und dem zuständigen Gericht ab.

Gibt es Fristen für Haftprüfung und Haftbeschwerde?

Nein. Anders als bei Berufung und Revision sind beide Rechtsbehelfe nicht fristgebunden und können während des gesamten Vollzugs der Untersuchungshaft geltend gemacht werden. Eine mündliche Verhandlung über die Haftprüfung kann allerdings frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden (§ 118 Abs. 3 StPO). Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die eine Verhaftung anordnet oder aufrechterhält, ist die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 310 StPO statthaft.

Was passiert, wenn der Wahlverteidiger bei der Vorführung nicht erreichbar ist?

Die Vorführung vor den Haftrichter duldet keinen Aufschub; sie muss nach Art. 104 Abs. 3 GG und § 128 StPO spätestens am Tag nach der Festnahme erfolgen. Ist kein Wahlverteidiger verfügbar, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor; die Bestellung hat nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO unverzüglich zu erfolgen. Der später mandatierte Wahlverteidiger kann die Haftentscheidung anschließend uneingeschränkt über Haftprüfung oder Haftbeschwerde angreifen.

Welche Auflagen kommen bei einer Haftverschonung in Betracht?

Das richtet sich nach dem jeweiligen Haftgrund. Bei Fluchtgefahr kommen nach § 116 Abs. 1 StPO Meldeauflagen, das Verbot des Verlassens des Wohnorts ohne Erlaubnis, die Abgabe von Pass und Ausweispapieren sowie eine Sicherheitsleistung in Betracht — die Kaution kann auch von Dritten gestellt werden. Bei Verdunkelungsgefahr ist nach § 116 Abs. 2 StPO vor allem das Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten, Zeugen und Sachverständigen einschlägig. Bei Wiederholungsgefahr erlaubt § 116 Abs. 3 StPO Weisungen, etwa Therapie-, Kontakt- oder Aufenthaltsauflagen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Auflagen?

Nach § 116 Abs. 4 StPO wird die Aussetzung widerrufen, wenn der Beschuldigte den Auflagen gröblich zuwiderhandelt, Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Ein versäumter Meldetermin ist in dieser Lage kein Bagatellverstoß. Wer verschont ist, sollte jede Auflage buchstabengetreu einhalten und Abweichungen — etwa Urlaub oder Umzug — vorab über den Verteidiger genehmigen lassen.

Kann die Staatsanwaltschaft gegen eine Haftverschonung vorgehen?

Ja. Die Staatsanwaltschaft kann gegen den Beschluss Beschwerde nach § 304 StPO einlegen. Diese hat nach § 307 Abs. 1 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung — der Beschuldigte bleibt also zunächst auf freiem Fuß, während das Beschwerdeverfahren läuft. Die Beschwerde kann nach § 302 Abs. 1 StPO jederzeit zurückgenommen werden; die Außervollzugsetzung ist dann bestandskräftig.

Was passiert nach sechs Monaten Untersuchungshaft?

Dauert der Vollzug länger als sechs Monate an, legt das zuständige Gericht die Akten von Amts wegen dem Oberlandesgericht vor (§ 121 StPO, § 122 StPO). Die Haft darf dann nur fortdauern, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen gehen dabei zu Lasten der Haftfortdauer — das folgt aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 5 Abs. 3 EMRK).

Untersuchungshaft: Kontakt zur Kanzlei

Ist ein Angehöriger festgenommen worden oder steht eine Vorführung vor dem Haftrichter bevor, zählt jede Stunde. In der Strafverteidigung übernehme ich bundesweit Haftsachen – von der Vorführung über die Haftprüfung bis zum Hauptverfahren und, wenn nötig, bis zur Berufung und Revision. Wie ein Erstkontakt abläuft, was Sie vorbereiten sollten und wie die Kanzlei erreichbar ist, erfahren Sie hier.

Kanzlei Marquort
Exerzierplatz 32, 24103 Kiel
Zur Kontaktaufnahme

Inhalt drucken

top