Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) – Überblick: Strafen, Substanzen, Verteidigung
- ✓Geltungsbereich: Das BtMG regelt den Umgang mit harten Drogen wie Heroin, Kokain, Amphetamin und MDMA – Cannabis fällt seit dem 01.04.2024 unter das KCanG.
- ✓Strafrahmen: Die Spanne reicht von Geldstrafe nach § 29 BtMG über ein Jahr Mindeststrafe bei nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bei bewaffnetem Handel (§ 30a BtMG).
- ✓Nicht geringe Menge: Der BGH hat substanzspezifische Grenzwerte festgelegt – bei Kokain 5 g, bei Heroin 1,5 g, bei Amphetamin 10 g, bei MDMA 30 g der jeweiligen Base.
- ✓Verfahrenseinstellung: Bei Eigenbedarf in geringen Mengen kommen § 31a BtMG und § 153 StPO in Betracht, auch § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) kann Haft verhindern.
- ✓Führerschein: Unabhängig vom Strafverfahren droht der Verlust der Fahrerlaubnis – die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet eigenständig, oft mündet dies in eine MPU.
Wer als Beschuldigter in einem Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz steht, ist meist gleich mehrfach belastet: durch das Strafverfahren selbst, mögliche fahrerlaubnisrechtliche Folgen und – bei nicht geringer Menge – das Risiko einer Untersuchungshaft. Das deutsche Betäubungsmittelstrafrecht gehört zu den schwierigsten Bereichen des Nebenstrafrechts. Ein erfahrener Anwalt im Bereich BtMG ist deshalb oft entscheidend, um früh die Richtung auf Verfahrenseinstellung, Bewährungsstrafe oder eine therapeutische Lösung zu lenken.
Seit dem 01.04.2024 gilt: Cannabis ist kein Betäubungsmittel mehr. Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) wurde Cannabis aus der Anlage I BtMG herausgenommen und in ein eigenes Gesetz überführt. Dieser Beitrag konzentriert sich deshalb ausschließlich auf die klassischen BtMG-Substanzen – Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA, LSD und vergleichbare Stoffe. Für Cannabisdelikte gelten die §§ 2 ff. und § 34 KCanG mit eigenen Strafrahmen und Besitzgrenzen.
Der folgende Überblick zeigt, welche Tatbestände das BtMG vorsieht, welche Strafrahmen drohen, wie der BGH die „nicht geringe Menge“ bei den einzelnen Substanzen definiert und welche Verteidigungsansätze praktisch in Betracht kommen. Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, sollten Sie die Tragweite kennen, bevor Vernehmungen, Durchsuchungen oder Haftbefehle in Gang kommen.
Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 21 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Betäubungsmittelstrafrecht – einem sensiblen Bereich der Strafverteidigung.
Ein BtMG-Vorwurf belastet oft gleichzeitig durch Strafverfahren, mögliche Haftfragen und Probleme mit der Fahrerlaubnis. Ich prüfe früh Aktenlage, Substanz- und Mengenfragen sowie Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchung oder Vernehmung und entwickle daraus eine passende Verteidigungsstrategie. Frühzeitige Beratung hilft, unnötige Aussagen und vermeidbare Fehler zu verhindern.
Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Betäubungsmittelstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.
Was ist das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?
Das Betäubungsmittelgesetz ist ein Bundesgesetz, das den Umgang mit verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln regelt. Es stammt in seiner heutigen Grundstruktur aus dem Jahr 1981 und wurde seitdem mehrfach geändert. Es regelt sowohl die erlaubte medizinische und wissenschaftliche Nutzung als auch die Sanktionierung des illegalen Umgangs. Die materiell strafrechtlichen Vorschriften stehen in den §§ 29 bis 30b BtMG; die Anlagen I bis III listen die einzelnen Stoffe nach dem Grad ihrer Verkehrsfähigkeit auf.
In Anlage I stehen die nicht verkehrsfähigen Stoffe, darunter Heroin, LSD oder Psilocybin. Anlage II enthält verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Stoffe. Anlage III umfasst schließlich die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Stoffe, etwa Methadon, Morphin oder Amphetamin in medizinischer Form. Seit April 2024 ist Cannabis nicht mehr in Anlage I BtMG enthalten; stattdessen gilt das KCanG als eigenständiges Regelwerk.
Das BtMG verfolgt einen doppelten Zweck: Es soll die Volksgesundheit vor den Gefahren missbräuchlichen Konsums schützen und zugleich die medizinisch-therapeutische Nutzung ermöglichen. Die Strafnormen sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Bestraft wird also bereits der Umgang als solcher, nicht erst ein konkret eingetretener Gesundheitsschaden. Gerade dieser weite Ansatz erklärt, warum das Betäubungsmittelstrafrecht so viele Fallkonstellationen erfasst und in der Praxis so häufig zu Verurteilungen führt.
Die wichtigsten Straftatbestände im BtMG
Das BtMG unterscheidet nach Handlungsform (Besitz, Handel, Einfuhr, Herstellung), nach Menge (geringe Menge, nicht geringe Menge) und nach qualifizierenden Umständen (bandenmäßig, bewaffnet, gewerbsmäßig). Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Normen mit Strafrahmen:
§ 29 BtMG (Besitz, Handel)
§ 29 BtMG ist der Grundtatbestand des Betäubungsmittelstrafrechts. Er erfasst das Anbauen, Herstellen, Handeltreiben, Einführen, Ausführen, Veräußern, Abgeben, Verschaffen, Inverkehrbringen, Erwerben und Besitzen von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In der Praxis wird der größte Teil der BtM-Verfahren nach § 29 BtMG erledigt – oft mit Geldstrafe oder einer Einstellung nach § 153 StPO oder § 31a BtMG.
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Besitz zum Eigenverbrauch und Handeltreiben. „Handeltreiben“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Das kann schon der einzelne Weiterverkauf einer Konsumeinheit sein. Wer größere Mengen besitzt, gerät schnell in den Verdacht des Handeltreibens – mit höherem Strafrahmen und deutlich schlechteren Aussichten auf eine Einstellung.
§ 29a BtMG (Nicht geringe Menge)
§ 29a BtMG ist die erste Qualifikationsstufe. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, das Höchstmaß fünfzehn Jahre. Damit ist die Tat ein Verbrechen im Sinne des § 12 StGB. Eine Einstellung des Verfahrens oder eine bloße Geldstrafe scheidet in aller Regel aus. Erfasst werden vor allem das Handeltreiben und das Abgeben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die Abgabe an Personen unter 18 Jahren.
In minder schweren Fällen nach § 29a Abs. 2 BtMG beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre. Hier liegt einer der wichtigsten Ansatzpunkte der Verteidigung. Der Wechsel vom Regel- zum minder schweren Fall kann darüber entscheiden, ob eine Haftstrafe ohne Bewährung oder noch eine Bewährungsstrafe im Raum steht.
§ 30 BtMG (Bandenmäßiger Handel)
§ 30 BtMG hebt den Strafrahmen auf zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe an. Erfasst sind unter anderem das gewerbsmäßige Abgeben an Minderjährige, die Einfuhr in nicht geringer Menge, das bandenmäßige Handeltreiben sowie die Erfolgsqualifikation, bei der durch die Abgabe des Betäubungsmittels der Tod eines anderen verursacht wird. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Vor allem die Bandenqualifikation spielt in der Praxis eine große Rolle. Eine Bande liegt nach der Rechtsprechung schon bei drei Personen vor, die sich zur fortgesetzten Begehung von BtM-Straftaten verbunden haben. Schon lockere Strukturen können damit den Weg in den Verbrechensbereich öffnen.
§ 30a BtMG (Bewaffneter Handel)
§ 30a BtMG enthält die höchste Qualifikationsstufe des BtMG. Die Mindeststrafe liegt bei fünf Jahren Freiheitsstrafe. Betroffen sind vor allem das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und das sogenannte bewaffnete Handeltreiben nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wenn der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
Die Rechtsprechung legt „mit sich führen“ weit aus. Es reicht, wenn die Waffe griffbereit im Fahrzeug, im Nachbarraum oder in unmittelbarer Nähe des BtM liegt. Auch Messer oder Schlagwerkzeuge können den Tatbestand erfüllen. Wer mit einer solchen Anklage konfrontiert ist, sollte schon in der ersten Stunde nach der Festnahme anwaltlich vertreten sein. Die Weichen für eine mögliche Herabstufung in einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG (fünf bis fünfzehn Jahre werden zu sechs Monaten bis zu zehn Jahren) werden im Ermittlungsverfahren gestellt. Eine professionelle Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht ist hier unverzichtbar.
Schweigen Sie. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Rufen Sie mich an – ich verteidige Sie.
Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de
Substanzen im BtMG
Nicht jede Substanz wird gleich behandelt. Die Einordnung in Anlage I, II oder III BtMG beeinflusst den Unrechtsgehalt, und die Rechtsprechung differenziert die „nicht geringe Menge“ je nach Substanz. Typische Stoffe in BtMG-Verfahren sind:
- Heroin (Diamorphin): Anlage I, nicht geringe Menge ab 1,5 g Heroinhydrochlorid.
- Kokain: Anlage III, nicht geringe Menge ab 5 g Kokainhydrochlorid.
- Amphetamin (Speed): Anlage III, nicht geringe Menge ab 10 g Amphetaminbase.
- Methamphetamin (Crystal Meth): Anlage III, nicht geringe Menge ab 5 g Methamphetaminbase.
- MDMA/Ecstasy (MDA, MDE): Anlage I, nicht geringe Menge ab 30 g der jeweiligen Base.
- LSD: Anlage I, nicht geringe Menge ab 6 mg Wirkstoff.
- Psilocybin/Psilocin (Zauberpilze): Anlage I, nicht geringe Menge ab 1,2 g.
- GHB/GBL: Anlage III (GHB), nicht geringe Menge ab 30 g.
Bei synthetischen Cannabinoiden („Spice“), die chemisch nicht dem Cannabis entsprechen, bleibt weiterhin das BtMG (bzw. das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) einschlägig – das KCanG greift hier ausdrücklich nicht.
Strafrahmen im Überblick
Der Strafrahmen hängt von drei Faktoren ab: der Tatmodalität (Besitz vs. Handeltreiben), der Menge (geringe, „normale“, nicht geringe Menge) und den qualifizierenden Umständen (bandenmäßig, bewaffnet, Abgabe an Minderjährige, Tod durch BtM). Die Bandbreite reicht von der Einstellung mangels öffentlichen Interesses bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Für die Strafzumessung im Einzelfall berücksichtigen die Gerichte neben den gesetzlichen Strafrahmen eine Reihe weiterer Punkte: Wirkstoffgehalt und Reinheit, konkrete Menge und Umschlaghäufigkeit, Rolle des Beschuldigten (Kurier, Mitläufer, Hintermann), Vorstrafen, Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG, Geständnis, Schadenswiedergutmachung sowie persönliche Umstände wie Suchterkrankung und Lebenssituation. Gerade die Rolle in der Tatstruktur ist oft ein zentraler Hebel. Wer nur als Kurier oder Mitläufer eingestuft wird, kommt regelmäßig mit deutlich milderen Strafen davon als der mutmaßliche Organisator.
Relevante Strafvorschriften im Überblick:
- § 29 BtMG – Grundtatbestand: Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe.
- § 29a BtMG – Nicht geringe Menge, Abgabe an Minderjährige; Mindeststrafe ein Jahr.
- § 30 BtMG – Verbrechenstatbestände: bandenmäßig, Tod durch BtM, gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige.
- § 30a BtMG – Höchste Qualifikationsstufe: bandenmäßiger und bewaffneter Handel.
- § 31 BtMG – Strafmilderung bei Aufklärungshilfe (Kronzeugenregelung).
- § 31a BtMG – Absehen von der Verfolgung bei geringer Menge zum Eigenverbrauch.
- § 35 BtMG – Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie.
„Geringe Menge“ – Was bedeutet das?
Das BtMG kennt zwei Mengenschwellen, die Sie nicht verwechseln sollten: die „geringe Menge“ im Sinne des § 29 Abs. 5 und § 31a BtMG einerseits und die „nicht geringe Menge“ des § 29a BtMG andererseits.
Die geringe Menge ist eine auf den Eigenverbrauch bezogene Grenze. Sie ist gesetzlich nicht genau definiert und wird von den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. In der Praxis der Staatsanwaltschaften gelten folgende Richtwerte als Anhaltspunkt: bei Heroin etwa 0,5 g, bei Kokain etwa 1 g, bei Amphetamin etwa 3 g, bei MDMA etwa 3 Konsumeinheiten. Unterhalb dieser Werte kommt ein Absehen von der Verfolgung nach § 31a BtMG in Betracht, wenn der Erwerb ausschließlich zum Eigenverbrauch erfolgte und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Die nicht geringe Menge ist dagegen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung fest definiert. Der Bundesgerichtshof hat für jede Substanz einen Grenzwert festgelegt, der am Wirkstoffgehalt anknüpft – nicht am Bruttogewicht der Zubereitung. Wer 10 g Straßenkokain mit 50 % Reinheit besitzt, hat 5 g Kokainhydrochlorid als Wirkstoff und erreicht damit die Schwelle des § 29a BtMG. Diese Grenzwerte stehen fest; das Tatgericht ermittelt sie auf Grundlage des toxikologischen Gutachtens.
Einstellungsmöglichkeiten (§ 31a BtMG, § 153 StPO)
Nicht jedes BtMG-Verfahren endet mit einer Anklage. Das Gesetz und die Strafprozessordnung sehen mehrere Einstellungsmöglichkeiten vor, die für Beschuldigte entscheidend sein können.
§ 31a BtMG erlaubt der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung abzusehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht und der Täter die BtM zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, erworben, sich sonst verschafft oder besessen hat. In der Praxis ist die Vorschrift das wichtigste Einstellungsinstrument für Konsumenten.
§ 153 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) und § 153a StPO (Einstellung gegen Auflagen, etwa eine Geldzahlung) kommen dort in Betracht, wo § 31a BtMG nicht greift, die Schuld aber trotzdem gering ist und kein überwiegendes öffentliches Verfolgungsinteresse besteht. Die konkreten Voraussetzungen und Strategien sind an anderer Stelle ausführlich dargestellt – etwa im Beitrag zur Einstellung nach § 153 StPO sowie zur Einstellung nach § 153a StPO. Scheidet ein Tatnachweis aus, bleibt die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – das Verfahren wird mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Ein weiterer zentraler Hebel ist § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“). Wurde der Täter wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt und ist die Tat aufgrund der Abhängigkeit begangen worden, kann die Strafvollstreckung zugunsten einer anerkannten Therapie zurückgestellt werden. Bei erfolgreichem Abschluss wird die Strafe oft zur Bewährung ausgesetzt.
Führerschein-Problematik
Ein BtMG-Verfahren hat oft auch fahrerlaubnisrechtliche Folgen, die vom Strafverfahren unabhängig sind. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft auf Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), ob Zweifel an der Fahreignung bestehen. Schon der einmalige nachgewiesene Konsum harter Drogen – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr – kann nach § 14 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Zu unterscheiden sind die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB und die verwaltungsrechtliche Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Die strafgerichtliche Entziehung setzt einen Zusammenhang zwischen Tat und Fahreignung voraus, etwa bei einer Drogenfahrt oder beim BtM-Transport mit dem eigenen Pkw. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft eigenständig. Am Ende steht häufig eine MPU – die medizinisch-psychologische Untersuchung –, bei der der Betroffene nachweisen muss, dass er dauerhaft abstinent lebt oder zumindest ein stabiles Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren entwickelt hat.
Wenn Sie wegen einer Drogenfahrt mit den Folgen für den Führerschein und der Frage einer MPU konfrontiert sind, finden Sie weitere Hinweise unter Verkehrsstrafrecht. Wichtig ist eine frühe Abstimmung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren. Aussagen im Strafverfahren können die spätere Eignungsprüfung erheblich beeinflussen.
Verteidigungsstrategie
Die Verteidigung in BtMG-Verfahren folgt keinem festen Rezept. Jeder Fall hat seine eigene Tatstruktur, seine eigene Beweislage und sein eigenes Risikoprofil. Einige strategische Grundlinien sind in der Praxis aber immer wieder wichtig.
An erster Stelle steht die Akteneinsicht. Erst wenn die Ermittlungsakte vorliegt, lässt sich beurteilen, wie belastbar die Beweise tatsächlich sind: Observationsprotokolle, Telefonüberwachung, Chat-Auswertungen, Zeugenaussagen von Mitbeschuldigten, toxikologische Gutachten zu Wirkstoffmenge und Reinheit. Gerade hier zeigen sich oft Ansatzpunkte – etwa fehlerhafte Durchsuchungen, Verwertungsverbote, rechtswidrige Tatprovokation oder unzureichend dokumentierte Wirkstoffbestimmungen.
Zweitens: das Schweigerecht. Der Beschuldigte muss zur Sache nichts sagen, und in BtMG-Verfahren ist vorschnelles Reden fast immer der größte Fehler. Vernehmungen – ob polizeilich oder staatsanwaltschaftlich – sollten nur in Abstimmung mit der Verteidigung stattfinden, wenn überhaupt. Gerade bei Hausdurchsuchungen und Festnahmen gilt: Personalien angeben, im Übrigen konsequent schweigen, Verteidiger verlangen.
Drittens: die strategische Einordnung der Rolle. Wer als Kurier oder Mitläufer eingestuft wird, steht bei der Strafzumessung deutlich besser da als der mutmaßliche Organisator. Hier setzt eine erfahrene Verteidigung an, um die einzelnen Tatbeiträge sauber herauszuarbeiten.
Viertens: die Frage der Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG und der Therapieoption nach § 35 BtMG. Ob, wann und in welchem Umfang Aufklärungshilfe geleistet wird, gehört zu den schwierigsten Abwägungen im BtMG-Verfahren – mit Folgen weit über den eigenen Fall hinaus. Diese Entscheidung sollte nie ohne anwaltliche Begleitung fallen. Auch die Therapieoption braucht eine fachlich fundierte Vorbereitung: Suchtanamnese, Therapieplatz, Kostenzusage des Kostenträgers.
Fünftens: Bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten greift das Jugendstrafrecht mit eigenen Rechtsfolgen (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe). Die Verteidigung muss hier andere Hebel nutzen als im Erwachsenenstrafrecht – oft mit deutlich milderen Ergebnissen. Eine umfassende Übersicht zur allgemeinen Strafverteidigung gibt einen weitergehenden Einblick in die Arbeitsweise einer Fachanwaltskanzlei.
Fazit
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein Rechtsgebiet mit großer Spannweite – von der Einstellung nach § 31a BtMG bei geringer Menge zum Eigenverbrauch bis zur zweistelligen Freiheitsstrafe bei bandenmäßig-bewaffnetem Handel nach § 30a BtMG. Die entscheidenden Weichen werden meist früh gestellt: Wie reagiert der Beschuldigte auf die erste Vernehmung? Wie wird die Durchsuchung dokumentiert? Wie ist der Wirkstoffgehalt zu ermitteln? Welche Tatbeiträge sind tatsächlich nachweisbar?
Für Cannabis gilt seit dem 01.04.2024 nicht mehr das BtMG, sondern das KCanG – mit eigenen Besitzgrenzen und eigenem Strafrahmen. Für alle übrigen Betäubungsmittel bleibt das BtMG in seiner vollen Härte bestehen. Die Kenntnis der substanzspezifischen Grenzwerte für die nicht geringe Menge, der Einstellungsmöglichkeiten nach § 31a BtMG und §§ 153, 153a StPO sowie der Therapieoption nach § 35 BtMG ist die Grundlage jeder tragfähigen Verteidigung.
Wenn Sie mit einem Vorwurf nach dem BtMG konfrontiert sind – sei es als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren oder als Angehöriger eines inhaftierten Verwandten –, sollten Sie früh anwaltlichen Rat einholen. Gerade in der Anfangsphase lassen sich Weichen stellen, die sich später kaum noch korrigieren lassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Betäubungsmittelstrafrecht
Das BtMG regelt den Umgang mit harten Drogen wie Heroin, Kokain, Amphetamin, MDMA, LSD und Crystal Meth. Das KCanG regelt seit dem 01.04.2024 ausschließlich den Umgang mit Cannabis. Cannabis ist seit diesem Datum kein Betäubungsmittel mehr im Sinne des BtMG. Die beiden Gesetze haben unterschiedliche Tatbestände, Strafrahmen und Besitzgrenzen. Bei Cannabis-Taten vor dem 01.04.2024 gilt nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere neue Recht.
Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kommt ein Absehen von der Verfolgung nach § 31a BtMG in Betracht. Kommt es dennoch zur Anklage, bewegt sich die BtMG-Strafe im Rahmen des § 29 BtMG (Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe). In der Praxis werden Ersttäter bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch häufig mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung nach § 153a StPO belegt – vorausgesetzt, es handelt sich tatsächlich um Konsum und nicht um verdeckten Handel.
Die „nicht geringe Menge“ ist vom Bundesgerichtshof substanzspezifisch festgelegt und knüpft am Wirkstoffgehalt an, nicht am Bruttogewicht. Bei Kokain beginnt sie bei 5 g Kokainhydrochlorid, bei Heroin bei 1,5 g Heroinhydrochlorid, bei Amphetamin bei 10 g Amphetaminbase, bei Methamphetamin (Crystal Meth) bei 5 g Methamphetaminbase und bei MDMA bei 30 g der jeweiligen Base. Wer diese Schwelle überschreitet, macht sich nach § 29a BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe strafbar.
§ 31a BtMG erlaubt der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung abzusehen, wenn die Schuld gering ist, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht und es sich um BtM zum Eigenverbrauch in geringer Menge handelt. Die Anwendung liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft und wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. In der Regel kommt § 31a BtMG nur bei Ersttätern in Betracht und nicht, wenn Anhaltspunkte für Handeltreiben vorliegen.
Nein, eine MPU folgt nicht automatisch. Sie wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Bei nachgewiesenem Konsum harter Drogen geht die Rechtsprechung aber oft von fehlender Fahreignung aus, sodass die Fahrerlaubnis entzogen wird und eine Wiedererteilung nur nach positiver MPU möglich ist. Bei Cannabis ist die Rechtslage seit der Reform differenzierter – entscheidend sind regelmäßiger Konsum, Konsummuster und Trennungsvermögen.
§ 35 BtMG ermöglicht bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer anerkannten Therapie, wenn die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Nach erfolgreichem Therapieabschluss wird die Strafe regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt. Voraussetzung sind eine dokumentierte Suchterkrankung, ein verfügbarer Therapieplatz und die Kostenzusage des Kostenträgers. Garantiert ist dieser Weg nicht – er braucht eine sorgfältige Vorbereitung.
Nein. Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen. Angaben zur Sache sind in BtMG-Verfahren fast immer riskant, weil sie ohne Kenntnis der Aktenlage schwer überschaubare Folgen haben. Personalien müssen angegeben werden, ebenso sind Durchsuchungen zu dulden. Jede weitergehende Aussage sollte erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger erfolgen. Wenn Sie mit einer Durchsuchung oder Festnahme konfrontiert sind, sollten Sie umgehend einen Anwalt im BtMG hinzuziehen.
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht bei bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. „Bewaffnet“ bedeutet, dass der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand mit sich führt – die Rechtsprechung legt dies weit aus, auch griffbereit im Fahrzeug liegende Messer können genügen. In minder schweren Fällen nach § 30a Abs. 3 BtMG reduziert sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre. Die Herabstufung in einen minder schweren Fall ist einer der wichtigsten Verteidigungsansätze bei diesem Tatbestand.
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