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Cannabis-Gesetz 2024 (KCanG) – Was ist jetzt legal, was strafbar?

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Teillegalisierung seit 01.04.2024: Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat Cannabis aus dem BtMG herausgelöst und einen eigenen Rechtsrahmen geschaffen.
  • Erlaubte Mengen: Volljährige dürfen bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zuhause besitzen, zudem bis zu drei Pflanzen privat anbauen.
  • Strafbar bleibt vieles: Handeltreiben, Abgabe an Minderjährige, Besitz über den Freimengen sowie jeder Umgang durch Jugendliche stehen weiterhin unter Strafe (§ 34 KCanG).
  • Nicht geringe Menge: Die BGH-Schwelle von 7,5 Gramm THC-Wirkstoff gilt auch unter dem KCanG fort und verschärft den Strafrahmen erheblich.
  • Altfälle und Führerschein: Über § 2 Abs. 3 StGB können frühere Verurteilungen überprüft werden; der Führerschein bleibt trotz Legalisierung gefährdet.

Die Legalisierung von Cannabis zum 1. April 2024 ist die tiefgreifendste Änderung des deutschen Betäubungsmittelrechts seit Jahrzehnten. Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist Cannabis in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legal. So weit, so klar. Aber die neuen Regeln reichen längst nicht so weit, wie viele Schlagzeilen es vermittelt haben. Wer sich auf diese vermeintliche Freiheit verlässt, ohne die Details zu kennen, kann sich schnell strafbar machen, obwohl Cannabis für Erwachsene grundsätzlich erlaubt ist.

Entscheidend ist eine rechtssystematische Weichenstellung: Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Es wurde aus den Anlagen zum BtMG gestrichen und einem eigenen Gesetz unterstellt, dem KCanG. Wer also noch von einem „BtMG-Verfahren wegen Cannabis“ spricht, verwendet eine überholte Terminologie. Für alle anderen Betäubungsmittel wie Kokain, Heroin, Amphetamin oder MDMA gilt das BtMG unverändert weiter.

Dieser Beitrag ordnet das neue Cannabis Gesetz 2024 systematisch ein. Er zeigt, was erlaubt ist, was strafbar bleibt und welche Folgefragen sich in der Praxis stellen, etwa bei Anbauvereinigungen, dem Führerschein oder Altfällen. Wenn Sie mit einem Tatvorwurf konfrontiert sind, finden Sie hier eine erste Orientierung. Eine individuelle Beratung durch einen im Bereich der Drogen-Strafverteidigung erfahrenen Fachanwalt ersetzt das nicht.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 21 Jahren verteidige ich Mandanten bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Betäubungsmittelstrafrecht – einem sensiblen Bereich der Strafverteidigung.

Viele Mandanten sind nach der Teillegalisierung unsicher, was Besitz, Anbau oder Weitergabe noch strafbar macht. Ich prüfe die Vorwürfe anhand von Mengen, THC-Gehalt und Verfahrenslage und übernehme die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Frühe Beratung hilft, Angaben zu vermeiden, die später gegen Sie verwendet werden.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorwurfs aus dem Bereich Betäubungsmittelstrafrecht ermittelt wird, zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) – Überblick

Das Konsumcannabisgesetz ist Teil des sogenannten Cannabisgesetzes (CanG), zu dem auch das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) gehört. Das KCanG regelt den nicht-medizinischen Umgang mit Konsumcannabis durch Erwachsene. Der Gesetzgeber verfolgt dabei zwei zentrale Ziele: die Entkriminalisierung von Konsumierenden und die Eindämmung des Schwarzmarkts durch legale Bezugsquellen wie Eigenanbau und Anbauvereinigungen.

Die wichtigste strukturelle Änderung lautet: Cannabis ist nicht mehr in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführt. Besitz, Erwerb und Anbau sind deshalb nicht mehr automatisch strafbar. Strafbar ist nur noch, was das KCanG ausdrücklich regelt. Das Gesetz enthält eigene Straftatbestände (§ 34 KCanG), eigene Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 36 KCanG) und eigene Erlaubnistatbestände (§§ 2 ff. KCanG).

Strafrahmen nach dem KCanG im Überblick

Norm Tatbestand Strafrahmen Besonderheit
§ 34 Abs. 1 KCanG Besitz, Anbau, Einfuhr über Freimengen; Handeltreiben; Abgabe Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Grundtatbestand
§ 34 Abs. 3 KCanG Besonders schwerer Fall (u.a. nicht geringe Menge, gewerbsmäßig) 3 Monate bis 5 Jahre Regelbeispiele
§ 34 Abs. 4 KCanG Bandenmäßig, mit Waffe, Abgabe an Minderjährige 1 bis 15 Jahre (Nr. 1–3) bzw. 2 bis 15 Jahre Verbrechen
§ 36 KCanG Verstöße gegen Konsumverbotszonen, überschrittene Besitzmengen in geringem Umfang Geldbuße Ordnungswidrigkeit

Die Systematik zeigt: Das KCanG kennt eine fein abgestufte Einordnung, vom bußgeldbewehrten Bagatellverstoß bis zum Verbrechenstatbestand mit Mindestfreiheitsstrafe. Für die strafrechtliche Verteidigung ist deshalb entscheidend, die Tat genau einer dieser Stufen zuzuordnen.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt?

Die Legalisierung schafft klar umrissene Freiräume. Mehr aber auch nicht. Außerhalb der gesetzlich geregelten Mengen und Konstellationen bleibt der Umgang mit Cannabis strafbar oder zumindest bußgeldbewehrt.

Wie viel Cannabis darf man legal besitzen?

Nach § 3 KCanG dürfen volljährige Personen zum Eigenkonsum bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich führen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort sind bis zu 50 Gramm erlaubt. Diese Mengen gelten pro Person, nicht pro Haushalt. Leben also zwei erwachsene Konsumierende zusammen, können legal bis zu 100 Gramm im Haushalt vorhanden sein, sofern sich jeder Person 50 Gramm zuordnen lassen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen „öffentlich“ und „privat“. Wer die 25-Gramm-Grenze in der Öffentlichkeit überschreitet, aber nur in geringem Umfang, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG. Wer deutlich darüber liegt, erfüllt den Straftatbestand des § 34 Abs. 1 KCanG.

Eigenanbau: drei Pflanzen erlaubt

Nach § 9 KCanG ist der private Eigenanbau von bis zu drei weiblichen blühenden Cannabispflanzen gleichzeitig zulässig, und zwar pro volljähriger Person am Wohnsitz. Die Pflanzen müssen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Minderjähriger, geschützt werden. Wer vier oder mehr Pflanzen anbaut, erfüllt den Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG.

Konsum in der Öffentlichkeit – aber mit Einschränkungen

Der Konsum ist grundsätzlich erlaubt, aber nicht überall. Verboten ist das Kiffen insbesondere in Sichtweite von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und öffentlichen Sportstätten (Abstand: 100 Meter), in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie in Anbauvereinigungen selbst. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 36 KCanG.

Vorwurf nach § 34 KCanG?

Schweigen Sie. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Rufen Sie mich an – ich verteidige Sie.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Was bleibt strafbar?

Trotz Legalisierung bleibt ein großer Teil des Umgangs mit Cannabis strafrechtlich relevant. Wer hier den Überblick verliert, riskiert Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchung und Verurteilung.

Strafbare Grundtatbestände nach § 34 KCanG

Relevante Strafvorschriften auf einen Blick
  • § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG – Besitz von mehr als 25 Gramm in der Öffentlichkeit bzw. mehr als 50 Gramm privat.
  • § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG – Anbau von mehr als drei Pflanzen.
  • § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG – Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Herstellen von Cannabis außerhalb der zugelassenen Strukturen.
  • § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG – Abgabe an andere Personen außerhalb des geregelten Rahmens (Anbauvereinigung).
  • § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG – Abgabe an Minderjährige (Verbrechenstatbestand mit Mindeststrafe ein Jahr).

Was bedeutet die nicht geringe Menge bei Cannabis?

Ein zentraler Begriff wird häufig missverstanden: Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Schwelle der nicht geringen Menge liegt bei Cannabis bei 7,5 Gramm THC-Wirkstoff. Diese Schwelle gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch unter dem KCanG fort. Wer sie überschreitet, erfüllt das Regelbeispiel des besonders schweren Falls nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG. Der Strafrahmen liegt dann bei drei Monaten bis fünf Jahren.

Hier liegt ein typischer Irrtum: Die KCanG-Besitzgrenzen von 25 g bzw. 50 g Pflanzenmasse und die BGH-Schwelle der nicht geringen Menge von 7,5 g reinem THC sind zwei verschiedene Größen. 7,5 Gramm Wirkstoff entsprechen je nach THC-Gehalt etwa 50 bis 100 Gramm Blütenmaterial. Wer mit 200 Gramm Blüten mit hohem THC-Gehalt angetroffen wird, überschreitet also nicht nur die KCanG-Besitzgrenze, sondern erfüllt zugleich das Regelbeispiel der nicht geringen Menge.

Handeltreiben bleibt kernkriminell

Jede Form des gewinnorientierten Umgangs mit Cannabis außerhalb der Anbauvereinigungen bleibt strafbar. Wer verkauft, tauscht oder in Gewinnerzielungsabsicht weitergibt, erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens. In solchen Fällen ist eine qualifizierte Verteidigungsstrategie besonders wichtig, wie sich auch in anderen Konstellationen der Strafverteidigung im Drogenbereich regelmäßig zeigt.

Cannabis Social Clubs (CSC)

Die sogenannten Anbauvereinigungen, umgangssprachlich Cannabis Social Clubs, sind das zweite Standbein der Legalisierung. Sie sind in den §§ 11 ff. KCanG geregelt und erlauben den nicht-kommerziellen Gemeinschaftsanbau.

Voraussetzungen und Grenzen

Eine Anbauvereinigung muss ein eingetragener Verein oder eine eingetragene Genossenschaft sein, darf höchstens 500 Mitglieder haben und braucht eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde. Die Mitglieder müssen volljährig sein und seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben. Jedes Mitglied darf pro Monat höchstens 50 Gramm Cannabis und pro Tag höchstens 25 Gramm erhalten. Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren gilt ein Monatslimit von 30 Gramm bei einem maximalen THC-Gehalt von 10 Prozent.

Strafbarkeitsrisiken im Vereinsumfeld

Vereinsvorstände tragen erhebliche strafrechtliche Verantwortung. Wer Cannabis an Nichtmitglieder abgibt, Mindestabstände zu Schulen unterschreitet oder die erlaubten Mengen überschreitet, bewegt sich schnell im Strafrecht. Auch die Weitergabe an Minderjährige durch Vereinsmitglieder führt unmittelbar in den Verbrechenstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Führerschein trotz Legalisierung in Gefahr

Die Legalisierung des Cannabiskonsums ändert nichts daran, dass der Konsum im Fahrerlaubnisrecht weiterhin erhebliche Risiken birgt. Wer beide Rechtsgebiete verwechselt, erlebt schnell unangenehme Folgen.

THC-Grenzwert im Straßenverkehr

Seit dem 22. August 2024 gilt im Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a StVG). Wer diesen Wert überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Folgen sind Bußgeld, Fahrverbot und Punkte in Flensburg. Bei Mischkonsum mit Alkohol gilt eine strengere Null-Toleranz. Wer darüber hinaus fahruntüchtig ist oder einen Unfall verursacht, begeht eine Straftat nach § 316 StGB oder § 315c StGB. Hier überschneiden sich Cannabisrecht und Verkehrsstrafrecht unmittelbar.

MPU und Fahrerlaubnisentzug

Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Anhaltspunkten für regelmäßigen Cannabiskonsum eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Wer Cannabis und Fahren nicht sicher trennt, kann den Führerschein verlieren, auch wenn sich die Konsummenge noch im nach dem KCanG legalen Bereich bewegt. Die Konstellation ähnelt strukturell den Fragen rund um Trunkenheit am Steuer und Promillegrenzen, auch wenn die medizinische Beurteilung bei Cannabis komplexer ist.

Rückwirkung: Altfälle wiederaufnehmen?

Die Legalisierung wirkt sich auch auf bereits abgeschlossene oder noch laufende Verfahren aus. Maßgeblich ist § 2 Abs. 3 StGB: Ist das Recht, das zur Tatzeit galt, strenger als das Recht zum Urteilszeitpunkt, ist das mildere Gesetz anzuwenden. Das ist das Meistbegünstigungsprinzip.

Wiederaufnahme und Erlass bei Altverurteilungen

Art. 316p EGStGB regelt den Straferlass für Verurteilungen wegen Taten, die nach dem KCanG nicht mehr strafbar wären. Wer vor dem 1. April 2024 wegen Besitzes von 20 Gramm Cannabis zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, kann einen Erlass der Strafe beantragen, wenn die Tat nach dem geltenden KCanG straffrei wäre. Laufende Verfahren wurden vielfach eingestellt. Auch vollstreckte Strafen können unter Umständen überprüft werden.

Bei laufenden Verfahren wegen älterer Handels- oder Besitzdelikte kann das mildere KCanG ebenfalls zu einer niedrigeren Strafe oder sogar zu einer Einstellung führen. Das muss aber immer im Einzelfall geprüft werden: Welche Menge lag vor, welche Tathandlung, welcher Wirkstoffgehalt und in welchem Verfahrensstadium befindet sich die Sache?

Was Betroffene konkret prüfen sollten

  • Liegt eine rechtskräftige Verurteilung allein wegen Cannabis vor?
  • Wäre die Tat nach dem KCanG heute noch strafbar?
  • Gibt es Eintragungen im Bundeszentralregister, die gelöscht werden können?
  • Laufen aktuell Führerscheinmaßnahmen aufgrund alter Cannabis-Sachverhalte?

Häufige Irrtümer zur Cannabis-Legalisierung

In der Beratungspraxis begegnen bestimmte Fehlvorstellungen besonders häufig. Sie führen immer wieder zu Strafverfahren, die sich hätten vermeiden lassen.

Irrtum 1: „Cannabis ist jetzt wie Alkohol.“ Falsch. Es gibt keinen legalen Einzelhandel. Der einzige legale Bezugsweg für Erwachsene ist der Eigenanbau oder die Anbauvereinigung.

Irrtum 2: „Ich darf meinem Freund eine Tüte schenken.“ Falsch. Die Weitergabe an andere Personen, auch unentgeltlich, ist außerhalb der Anbauvereinigungen eine Abgabe im Sinne des § 34 KCanG und strafbar.

Irrtum 3: „Die 25 Gramm gelten immer.“ Falsch. In der Öffentlichkeit gelten 25 Gramm, am Wohnsitz 50 Gramm. Wer in der Wohnung 45 Gramm hat und damit auf die Straße geht, bewegt sich außerhalb des Erlaubten.

Irrtum 4: „Wer Cannabis legal konsumiert, darf auch Auto fahren.“ Falsch. Der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum gilt unabhängig von der Legalität des Konsums. Die Fahrerlaubnis bleibt trotz Legalisierung gefährdet.

Irrtum 5: „Jugendliche dürfen zumindest geringe Mengen.“ Falsch. Für Personen unter 18 Jahren ist jeder Umgang mit Cannabis verboten. Jugendliche Beschuldigte fallen in den Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln.

Irrtum 6: „Das alte BGH-Grenzwertsystem ist obsolet.“ Falsch. Die 7,5-Gramm-THC-Schwelle als nicht geringe Menge gilt auch unter dem KCanG fort.

Was Anwälte jetzt tun können

Die Reform hat die Arbeit der Strafverteidigung in Drogenverfahren grundlegend verändert. Wer mit einem KCanG-Vorwurf konfrontiert ist, braucht einen Verteidiger, der die neue Rechtslage und die Übergangsfragen sicher beherrscht.

Akteneinsicht und frühe Weichenstellungen

Jede belastbare Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht. In KCanG-Verfahren ist vor allem wichtig: Wurde die Mengenbestimmung korrekt durchgeführt? Ist der Wirkstoffgehalt toxikologisch ermittelt worden oder wurde er nur pauschal hochgerechnet? Wurden die Voraussetzungen für die Durchsuchung eingehalten? Gerade im Bereich der Drogen-Strafverteidigung in Kiel zeigen sich immer wieder handwerkliche Ermittlungsfehler, die zur Unverwertbarkeit zentraler Beweise führen können.

Einstellungsmöglichkeiten und Verfahrensabsprachen

Das KCanG hat die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153a StPO erweitert. Bei geringfügigen Mengenüberschreitungen und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung kommt eine Einstellung ohne oder gegen Auflage in Betracht. Der Verteidiger prüft außerdem, ob bei Konsumentendelikten eine Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG (analoge Anwendung bzw. entsprechende Regelungen) in Betracht kommt.

Fazit

Das Cannabis Gesetz 2024 hat den Umgang mit Cannabis in Deutschland grundlegend neu geordnet. Erwachsene dürfen Cannabis in klar definierten Grenzen legal besitzen, anbauen und konsumieren. Zugleich bleibt ein breiter Bereich strafbar, vor allem jede Form des Handeltreibens, die Abgabe an Minderjährige, der Anbau von mehr als drei Pflanzen sowie jeder Umgang durch Jugendliche. Die Rechtslage ist nicht einfacher geworden, sondern anders: präziser geregelt, aber auch kleinteiliger in ihren Tatbeständen und Grenzwerten.

Wer Cannabis legal in Deutschland konsumiert, muss die Schnittstellen zum Straßenverkehrsrecht, zum Fahrerlaubnisrecht und zum Jugendschutz im Blick behalten. Die bloße Kenntnis der 25-/50-Gramm-Grenze reicht nicht aus. Entscheidend ist das Zusammenspiel mit der BGH-Schwelle der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC, den MPU-relevanten Konsummustern und den Konsumverbotszonen.

Wenn Sie mit einem Vorwurf nach dem KCanG konfrontiert sind, sei es als Beschuldigter, als Vereinsvorstand einer Anbauvereinigung oder als Betroffener einer Altverurteilung, sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls ist die Grundlage jeder belastbaren Verteidigungsstrategie.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Cannabis-Gesetz 2024

Wie viel Cannabis darf ich seit dem 1. April 2024 legal besitzen?

Volljährige Personen dürfen in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis mit sich führen und am Wohnsitz bis zu 50 Gramm lagern (§ 3 KCanG). Für Jugendliche und Heranwachsende unter 18 Jahren gilt weiterhin ein vollständiges Verbot. Die Mengen gelten pro Person, nicht pro Haushalt, und dürfen ausschließlich für den Eigenkonsum dienen.

Ist der Verkauf von Cannabis unter Freunden jetzt erlaubt?

Nein. Jede Form der Abgabe an andere Personen, auch geschenkweise und unentgeltlich, ist außerhalb der zugelassenen Anbauvereinigungen strafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Die Legalisierung erlaubt Eigenkonsum und Eigenanbau, nicht aber die Weitergabe. Bei regelmäßiger Weitergabe in Gewinnerzielungsabsicht liegt außerdem Handeltreiben vor.

Was bedeutet die nicht geringe Menge bei Cannabis unter dem KCanG?

Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Schwelle von 7,5 Gramm THC-Wirkstoff gilt auch unter dem KCanG fort. Wer diese Wirkstoffmenge überschreitet, erfüllt das Regelbeispiel des besonders schweren Falls nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wichtig ist: Gemeint ist reiner Wirkstoff, nicht Pflanzenmasse. Je nach THC-Gehalt entspricht das etwa 50 bis 100 Gramm Blüten.

Kann ich meine alte Cannabis-Verurteilung jetzt löschen lassen?

Wenn die verurteilte Tat nach dem KCanG nicht mehr strafbar wäre, etwa Besitz von 20 Gramm zum Eigenkonsum, kommt ein Straferlass nach Art. 316p EGStGB in Betracht. Noch nicht vollstreckte Strafen werden erlassen, Eintragungen im Bundeszentralregister können unter Umständen gelöscht werden. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall und sollte durch einen im BtMG- und KCanG-Recht erfahrenen Anwalt erfolgen.

Verliere ich meinen Führerschein, wenn ich legal Cannabis konsumiere?

Der Führerschein bleibt trotz Legalisierung gefährdet. Seit dem 22. August 2024 gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum; seine Überschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit. Unabhängig davon kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Anhaltspunkten für regelmäßigen Konsum eine MPU anordnen und den Führerschein entziehen, wenn Konsum und Fahren nicht sicher getrennt werden.

Darf ich zuhause so viele Cannabispflanzen anbauen, wie ich will?

Nein. § 9 KCanG erlaubt den privaten Eigenanbau von höchstens drei weiblichen blühenden Pflanzen gleichzeitig pro volljähriger Person. Ab der vierten Pflanze liegt ein Straftatbestand nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG vor. Außerdem müssen die Pflanzen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Minderjähriger, geschützt werden.

Was droht bei Abgabe von Cannabis an Minderjährige?

Die Abgabe an Personen unter 18 Jahren ist ein Verbrechen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren. Das gilt unabhängig von der Menge und auch bei vermeintlich harmlosen Weitergaben im Freundeskreis. Der Jugendschutz gehört zu den strengsten Bereichen des neuen Cannabisrechts.

Brauche ich bei einem KCanG-Vorwurf wirklich einen Anwalt?

Ja, vor allem bei Vorwürfen, die über reine Besitzdelikte hinausgehen. Schon die richtige Einordnung in Grundtatbestand, besonders schweren Fall oder Verbrechen macht bei den Strafrahmen einen erheblichen Unterschied. Hinzu kommen Fragen der Wirkstoffbestimmung, der Verwertbarkeit von Beweismitteln und möglicher Einstellungen. Ein im Bereich der Drogen-Strafverteidigung spezialisierter Anwalt kann früh die entscheidenden Weichen stellen und vermeidbare Nachteile abwenden.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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