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Auftakt im “Bandidos”-Prozess – Das “Unkooperativ”-Kartell der Rocker hält

 

Dieser Artikel wurde von kiel211.de geschrieben und ist dort entsprechend veröffentlicht. Der Abdruck erfolgt hier mit entsprechender Genehmigung.

 

Unter verschärften Sicherheitsbedingungen hat am Dienstag, den 26. Oktober 2010 vor dem Landgericht Kiel der Prozess um die Messerattacken auf zwei von drei anwesenden Mitgliedern des “Red Devils MC North End” aus Alveslohe und den anschließenden mutmaßlichen “Kuttenraub” im Schnellrestaurant „Subway“ am Neumünsteraner Großflecken begonnen. Drei Mitglieder des mittlerweile verbotenen “Bandidos MC Probationary Chapters Neumünster” und ein Mitglied des Unterstützerclubs “Contras Neumünster” sind wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und schweren Raubes angeklagt. Sie sollen an dem Überfall mit weiteren, gesondert verfolgten Personen täterschaftlich beteiligt gewesen sein. Nach Anklageverlesung sagten die drei betroffenen “Red Devils”-Mitglieder aus, ohne aber allzu kooperativ zur Sachaufklärung beizutragen. In Teilen widersprachen sie der Anklage. Die vier Angeklagten machten zunächst von ihrem strafprozessualen Recht Gebrauch, sich nicht zur Sache zu äußern.

Dass nicht nur die Aufklärung der angeklagten Straftaten, sondern der gesamte Prozess kompliziert zu werden droht, spiegelte sich schon eine halbe Stunde vor Beginn der Hauptverhandlung im engen Gerichtssaal 132 des Kieler Landgerichtes wieder. Während sich der Zuschauerraum hinter der trennenden Panzerglaswand mit einigen “Bandidos”-Vertretern um den ehemaligen “President” des verbotenen “Bandidos MC Probationary Chapters Neumünster” Ralf Bacher, drei auffallend attraktiven Damen, mehreren Polizeikräften und anderen Zuschauern füllt, muss sich die Kammervorsitzende Hege Ingwersen-Stück mit Beamten der Mobilen Einsatz-Gruppe der Justiz und den eintreffenden fünf Verteidigern zunächst um die zuvor nicht geklärte Sitzordnung auseinandersetzen, die angesichts eines knappen Raumes und einer Reihe bereits anwesender Medienvertreter Probleme bereitete, schließlich aber zur Zufriedenheit alle Beteiligten gelöst werden konnte.

Ähnlich langwierig geriet im Anschluss nach dem Eintritt der Kammer die Zuführung der beiden inhaftierten und der anderen beiden Angeklagten in den Gerichtssaal. Einzeln, an den Handgelenken gefesselt und von mehreren MEG-Beamten durch den Gefangenenaufgang in den Saal begleitet, nahm zunächst der ehemalige NPD-Landesfunktionär und Gründungsmitglied der Bandidos Neumünster Peter B. zwischen seinen beiden Verteidigern Christian Bangert und dem Bochumer Henry Alternberg Platz. Mit ungewohnt dunkler Lockenpracht statt dem bekannten kurzgeschorenen Schädel wirkte das Gesicht des Mannes noch eingefallener als sonst.  Der Angeklagte Thomas K. hielt sich auffallend den linken Arm, die mutmaßliche Folge eines Zwischenfalls auf der A7, für den sich der ehemalige Präsident der “Hells Angels”  aus Flensburg vor dem dortigen Landgericht verantworten muss. Mit einem kurzen Augenzwinkern in Richtung Peter B. nahm er neben seinem Verteidiger Mario Taebel Platz. Ihnen folgten die beiden nicht-inhaftierten Nils H., der sich neben seinen Anwalt Dr. Volker Berthold setzte und Ralf D., der trotz der wartenden Kammer zunächst demonstrativ alle Mitangeklagten mit Handschlag begrüßte, bevor er sich neben seinem Strafverteidiger Philipp Marquort platzierte.

Neben dem Gericht, dem Staatsanwalt, den Angeklagten und ihren Verteidigern, den Sicherheitsbeamten und den Medienvertretern sitzt auch ein psychiatrischer Sachverständiger im Saal. Der Arzt ist beauftragt, gutachterlich die Frage zu klären, ob es sich bei dem mehrfach vorbestraften Angeklagten Peter B. um einen sog. “Hangtäter” handelt. Aufgrund früherer Verurteilungen kommt für den 37-jährigen theoretisch die Verhängung oder vorbehaltliche Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung in Betracht. Sie kann ausgesprochen werden, wenn u.a. “die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.”

Verteidiger rügt vorschriftswidrige Kammerbesetzung

Auch nachdem die Vorsitzende der 10. Großen Strafkammer die Hauptverhandlung schließlich eröffnen konnte und die Anwesenheit der Beteiligten feststellte, war es noch nicht an der Zeit für die Anklageverlesung.

Der Verteidiger von Ralf D., Philipp Marquort bat um das Wort und erhob sodann im Namen seines Mandaten die nach §222b StPO zu erhebende sog. Besetzungsrüge, mit der er die vorschriftswidrige Besetzung der Kammer mit der Vorsitzenden Hege Ingwersen-Stück beanstandete. Diese sei nicht die nach dem Grundgesetz geforderte gesetzliche Richterin, weil sie lediglich die Vertretung des zunächst noch mit der Vorbereitung des Prozesses befassten Kammervorsitzenden Oliver William übernommen habe, der zum 1. September 2010 zum Vorsitzenden Richter am OLG berufen worden sei. Laut Präsidiumsbeschluss aus dem August 2010 habe die Präsidentin des Landgerichts die personelle Lage mit ihrem Präsidium erörtert und den Bedarf zur Neuausschreibung mehrerer Stellen für Vorsitzende Richter festgestellt. Für die durch die Abberufung des VorsRiLG William entstehende Vakanz in der 10. Großen Strafkammer, der 25. Hilfsstrafkammer und einer Zivilkammer des Landgerichts habe es keinen Ersatz gegeben. „Die Präsidentin teilt mit, dass RiLG Stück bereit sei vorübergehend die Vertretung des Kammervorsitzenden zu übernehmen.” zitierte Marquort aus dem Sitzungsprotokoll.
„Dieses Vorgehen widerspricht den Vorschriften des GVG“, mahnte der Anwalt an. Der §21f GVG greife nur bei vorübergehender Verhinderung, nicht aber bei einer endgültigen Veränderung des Kammerpersonals. Das Landgericht hätte einen neuen Vorsitzenden bestellen müssen, statt nur eine vorübergehende Vetretung zu beschließen, da der VorsRiLG William aufgrund seiner Abordnung an das OLG dauerhaft nicht als Vorsitzender zur Verfügung stehe. Dies stelle eine unzulässige Einzelzuweisung eines Richters dar und verstoße damit gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter.

Rechtsanwalt Dr. Volker Berthold schloß sich im Namen von Nils H. der Besetzungsrüge an: Selbst wenn man den §21f GVG analog anwenden wollte, sei er der Überzeugung, dass der Zeitplan des Richterwahlausschusses eine frühere Zusammenkunft ermöglicht hätte. Dass dieser noch nicht zusammengekommen sei, obwohl dies hätte stattfinden können, dürfe nicht zu Lasten der Angeklagten gehen. Zudem warf Berthold der Kammer sachfremde Erwägungen vor: “Die Hintergründe sind auf einer ganz anderen Ebene zu finden. Es hätte die 6-Monats-Prüfung des OLG angestanden, daher musste die Kammer schnell handeln.” Dennoch habe sein Mandant einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Die Verteidiger Alternberg und Taebel schlossen sich der Besetzungsrüge aus den vorgebrachten Gründen an.

Nach §222b Abs.2 StPO hat das Gericht über den Einwand in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung, also ohne die Schöffen, zu entscheiden. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist und hilft dem durch Änderung der Besetzung ab.

Die Vorsitzende ordnete zunächst an, dass die Hauptverhandlung gemäß analoger Anwendung des §29 Abs.2 S.1 StPO fortgesetzt wird, bis über die Besetzungsrüge entschieden ist. Sie begründete den Schritt damit, dass die Befassung eine Unterbechung  der Hauptverhandlung erforderlich machen und diese verzögern würde. Alle Verteidiger widersprachen der Anordnung und beantragten einen Kammerbeschluß, der nach kurzer Beratung aus den genannten Gründen und mit Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt wurde.

Vor Beginn der Beweisaufnahme regte Verteidiger Dr. Berthold an, in den Zuschauerraum zu fragen, ob mögliche Zeugen anwesend sind. Das Bandidos-Mitglied Thorsten S. war von ihm erkannt worden. Dieser war anläßlich eines anderen Ermittlungsverfahrens zu Messerstichen auf einen Rendsburger als Tatverdächtiger vernommen und dabei auch zu Kenntnissen über den “Subway”-Vorfall von Beamten des LKA befragt worden. Er wurde schließlich gebeten, den Zuschauerraum zu verlassen und kam dem auch nach.

Anklageverlesung

Mit seiner verlesenen Anklageschrift warf Oberstaatsanwalt Alexander Ostrowski den Angeklagten sodann vor, gemeinschaftlich

  • mit Gewalt gegen Personen, unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und dabei andere Personen körperlich schwer mißhandelt bzw. durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht, sowie
  • andere Personen mittels eines gefährlichen Werkzeugs, eines hinterlistigen Überfalls und einer lebensgefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.

Die gesondert verfolgte Zeugin B. habe als Angestellte im “Subway” gearbeitet, wo sich regelmäßig sich regelmäßig Mitglieder der “Bandidos” und der “Contras” aufhielten. Es habe eine Weisung der “Bandidos” an diese gegeben, sie zu informieren, wenn und sobald sich ”Red Devils”-Mitglieder in dem Schnellrestaurant aufhalten würden. Die Zeugin B. sei auch bereit gewesen, diesen Weisungen Folge zu leisten. Der Angeklagte Thomas K. sei durch die “Bandidos” veranlasst worden, dazu mit der B. eine Beziehung einzugehen.

Die drei Zeugen E., C. und und W., Mitglieder des Motorradclubs “Red Devils MC” aus Alveslohe waren am Abend des 14. Januar 2010 im Schnellrestaurant „Subway“ mit ihren “Kutten” bekleidet erschienen, um dort etwas zu essen. Um 19.21 Uhr habe die Zeugin B. daraufhin eine SMS an den Angeklagten Thomas K.  gesendet, um ihn darüber zu informieren. „Dabei war sie sich bewusst, dass die Bandidos nicht vor Gewalt zurückschrecken“. Der Angeklagte habe sodann weitere “Bandidos” informiert. Die Zeugin B. habe die “Red Devils” nicht gewarnt.

Die vier Angeklagten und weitere von der Staatsanwaltschaft gesondert verfolgte Personen hätten sich schließlich verabredet, zum Restaurant zu fahren, die Mitglieder des “Red Devils MC” zu verletzten und sich in den Besitz der Kutten zu bringen. “Zahlreiche maskierte Personen, die jeweils ein Messer und auch Schlagstöcke in der Hand hielten”, darunter auch die vier Angeklagten, seien schließlich vor der “Subway”-Filiale erschienen, auf die Zeugen zugetreten, riefen „Zieht die Kutten aus“ und stießen mit ihren Messern auf die überraschten und wehrlosen Männer ein.

Den Zeugen W. und C. seien dabei die “Kutten” geraubt worden. Dem wegen seiner erlittenen schweren Verletzungen am Boden liegenden E. konnten die Angeklagten diese nicht ausziehen. E. erlitt mehrere Messerstiche in die Bauchdecke, Verletzungen an der Wade und an der Ohrmuschel. Daneben wurde durch Stiche eine große Oberschenkelartie “mit kreislaufbeeinflußender Folge” verletzt, die den Geschädigten lebensbedrohlich ausbluten ließ.  Der Zeuge C. wurde durch Pfefferspray im Gesicht, der Zeuge W. durch ein Messer am Arm verletzt. Die Angeklagten und die gesondert verfolgten Personen seien nach der Tat geflüchtet, die als gemeinschaftlicher schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung anzuklagen sei.

Die Verteidiger erklärten, dass die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt keine Angaben zur Sache machen.

Aussage des Zeugen W. bleibt vage

Zunächst nahm der 51-jährige Zeuge W. auf dem Zeugenstuhl Platz und wurde eingehend über seine Wahrheitspflicht, sowie nach Anregung des Verteidigers Marquort über das Recht belehrt, die Auskunft verweigern zu können, wenn er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten würde. Marquort begründete dies, damit, dass Zeugin B. die Aussage gegenüber der Polizei getroffen habe, sie habe die drei “Red Devils” rufen hören: „Es geht los, es geht los! Ruf die anderen an!“  Oberstaatsanwalt Ostrowski hielt das für eine „fernliegende Konstruktion“ hatte aber keine Einwände, so dass die Kammervorsitzende dem Zeugen die entsprechende Belehrung zuteil werden ließ.

Der selbstständige Gastwirt sagte dennoch zur Sache aus: Man sei zu dritt in zwei Fahrzeugen abends nach Neumünster gefahren, um an einem „Meeting“ der Red Devils Neumünster in deren Clubhaus in der Guttenbergstraße teilzunehmen. Vorher sei man noch bei “Subway” vorbeigefahren, habe dort bestellt und gegessen. „Als wir gehen wollten, sind wir von grob acht Mann wieder hinein gedrückt worden ins Subway“. Sie seien schwarz gekleidet gewesen. „Dann sah ich nur noch zwei Messer auf mich zukommen, bin rückwärts durch die Tür zur Küche. Dort schrie jemand „Das ist die Küche! Raus hier!““ Der Zeuge erklärte, er sei am Oberarm getroffen und eine Arterie verletzt worden, so dass die Wunde stark geblutet habe. Deshalb habe er sich diesen – am Aufgang zum Café in der ersten Etage stehend – “mit einem Strick” kurzerhand abgebunden, schilderte der Zeuge, als sei dies das Normalste der Welt. Er habe unmittelbar hinter dem Schwerstverletzten E. gestanden.

Auf die Frage, ob die Köpfe der Täter maskiert und er denn einen der Täter erkannt habe, erklärte der Zeuge ausweichend: „Ich habe mich nur auf die Hände konzentriert, die auf mich zukamen, ich kann zu Köpfen nichts sagen!“ Auf die Nachfrage, ob er denn Gesichter wahrgenommen habe, erwiderte er: „Da achtet man gar nicht drauf!“ Auch zu Größe und Statur befragt, ließ sich der 51-jährige nicht zu einer konkreten Aussage locken. Es habe sich um „kleine, große“ Personen gehandelt „so Querbeet“ Dass er jemanden konkret erkannt habe, vermochte er nicht zu sagen.

Angesichts der Tatsache, dass sich der Geschädigte nicht sonderlich bemühte, sich an der Sachaufklärung zu beteiligen, hielt die Kammervorsitzende Hege Ingwersen-Stück ihm einen Satz aus seiner Aussage während der polizeilichen Vernehmung vor: „Es ist ja bekannterweise so, dass wir nicht mit Ihnen reden.“ Der Zeuge bekannte offen, dass dies zum „Ehrenkodex“ der Rocker gehöre.

Zum „Kuttenraub“ befragt, bestätigte der Zeuge, dass sowohl seine eigene, als auch die seines „Bruders“ C. weg sei: „Im Eifer des Gefechts abhanden gekommen!“. Dem lebensgefährlich verletzten, blutüberströmt am Boden liegenden E. dagegen sei die Kutte nicht abgenommen worden. Der sei zu schwer gewesen, um ihn zu bewegen. Seine eigene Kutte beschrieb der Zeuge nach den typischen „Patches“ die ihn als „Secretary“ der „Red Devils North End“ auswiesen. In dieser Funktion sei er im Club für die Organisation zuständig.

Oberstaatsanwalt Alexander Ostrowski interessierte sich im Anschluss zunächst für den Inhalt des Ehrenkodexes, und ob er verbietet, in einer Hauptverhandlung auszusagen: „Der Ehrenkodex zieht hier überhaupt nicht, sie müssen vollständig aussagen! Dass Ihnen die Kutte im Eifer des Gefechts verloren gegangen sein soll, das glaub ich Ihnen nicht! Sie wissen mehr!“ Der Zeuge antwortete nicht außer mit einem Achselzucken. „Wollen sie uns weißmachen, dass sie nicht wissen, wie die Kutte abhanden gekommen ist?“, fragte der Anklagevertreter erneut, erhielt aber auch darauf keine Antwort.

Oberstaatsanwalt: „Haben sie sich abgesprochen, wie sie hier aussagen?“
Zeuge: „Nein.“
Oberstaatsanwalt: „Haben Ihnen andere Personen außerhalb Ihres Charters geraten, wie sie aussagen sollen?“
Zeuge: „Nein.“
Oberstaatsanwalt: „Hat es Gespräche auf Führungsebene gegeben?“
Zeuge: „Nein.“
Oberstaatsanwalt: „Haben sie an Vorstandssitzungen teilgenommen, die diese Hauptverhandlung zum Inhalt hatten?“
Zeuge: „Nein.“

Süffisant leitete der Verteidiger von Peter B., Christian Bangert seine Nachfragen an den Zeugen ein: „Sie sind also vollkommen überrascht gewesen, laut Anklage?“ Der Zeuge bestätigte das ebenso, wie den Umstand, dass ihm bekannt gewesen sei, dass in Neumünster auch „Contras“ und „Bandidos“ ansässig seien und es „Diskrepanzen“ zwischen den Lagern gebe. Allerdings sei er zum ersten Mal in dem Schnellrestaurant gewesen.

Auch nach dem Vorfall sei er weiterhin Mitglied des „Red Devils MC“, während der schwerverletzte E. seine Kutte „niedergelegt“ habe und nach seiner Kenntnis auch kein Mitglied in einem anderen Club geworden sei. Der Zeuge erklärte weiter, er persönlich sei von zwei Personen angegriffen worden. Auf die Frage, ob sie maskiert gewesen seien, antwortete W.: „Nicht das ich wüsste!“ Ins Gesicht der Angreifer habe er aber nicht gesehen.

Der Verteidiger des Angeklagten Ralf D., Philipp Marquort, richtete das Augenmerk seiner Befragung auf die Umstände der polizeilichen Vernehmung des Zeugen. Der gab an, nur ein einziges Mal, „nicht mal eine Stunde“ nach der Tat und „noch auf der Trage“ von zwei Beamten des LKA vernommen worden zu sein. Ein Vorgespräch habe es nicht gegeben. Der Anwalt fragte, ob der Zeuge zu diesem Zeitpunkt schon Medikamente erhalten habe. Dieser bestätigte, dass er etwas gegen die Schmerzen bekommen habe. Angesichts zeitlicher Diskrepanzen – auf dem Zeugenblatt sei der Vernehmungsbeginn mit 22.45 Uhr, in dem Vernehmungsprotokoll 23.13 Uhr angegeben – argwöhnte Marquort, ob es nicht doch ein Vorgespräch gegeben habe. Der Zeuge erklärte, das Gespräch mit den Beamten habe begonnen, „dann mussten sie raus, weil die Batterien für ihr Aufnahmegerät nicht ausreichten.“

Die Nachfrage des beisitzenden Richters, ob der Zeuge “eine Idee” habe, um wen es sich bei der Gruppe handelte wurde von Verteidigerseite beanstandet, so dass dieser die Frage umformulierte, ohne dass sie aber mehr Erfolg versprach: “Haben sie mal Nachforschungen über die möglichen Täter betrieben?” Der Zeuge verneinte knapp, auch Kenntnisse habe er darüber “gar nicht”.

Oberstaatsanwalt Ostrowski interessierte sich schließlich dafür, ob der Zeuge Schmerzengeldzahlungen begehre. Auch dieses lehnte er mit einem “Nein!” ab. Auf Frage, ob er es denn für in Ordnung halte, was Ihm passiert sei, erwiderte der Zeuge lakonisch: „Natürlich nicht, aber das kann passieren! Ist gelaufen, wies gelaufen ist!“

Die Vorsitzende Richterin lenkte die Befragung erneut auf die „Kutten“ der Geschädigten zurück, als sie den Zeugen fragte, welchen Wert denn seine gehabt habe. „Der materielle Wert? So 250,- Euro.“, entgegnete der Befragte. Ungefähr ein Jahr habe er das Kleidungsstück besessen. Auf richterliche Nachfrage, wie hoch denn dann der immaterielle Wert einzuschätzen sei, erwiderte W.: „Unbezahlbar!“

Der Verteidiger des Angeklagten Thomas K., Mario Taebel hakte an dieser Stelle ein: „Warum nehmen sie das so locker? Müssen sie davon ausgehen, dass es wegen ihre “Kutte” zu Konfrontationen kommen kann?“ Der Zeuge entgegnete „Passiert mal!“ Taebel fragte nach, ob der Zeuge dennoch von dem Angriff überrascht gewesen sei, obwohl er gewusst habe, dass rivalisierende Clubs in Neumünster ansässig seien: „Trotzdem sind sie in Neumünster mit „Kutte“ aufgetreten?“. Der Zeuge bejahte knapp.

Auch der Anklagevertreter fragte noch einmal nach: „Warum ist die Kutte soviel wert?“ Der Zeuge entgegnete: „Ist ein Heiligtum!“ Der Verlust sei daher „immer sehr schmerzlich, egal wer die „Kutte“ bekommen hat!“

Rechtsanwalt Christian Bangert fragte den Zeugen schließlich: „Würden Sie die „Kutte“ eines anderen Motorradclubs anziehen?“ W. antwortete: „Im Leben nicht!“

Der beisitzende Richter nahm die Antwort auf und fragte nach, was der Zeuge denn machen würde, wenn ihm die „Kutte“ eines anderen Clubs in die Hände fallen würde. Der Zeuge erwiderte prompt: „Postwendend zurückschicken!“

Zweiter Zeuge flüchtet sich in Dreistigkeit

Eine besondere Zurschaustellung dreisten Aussageverhaltens legte schließlich das zweite „Red Devils“-Mitglied, an den Tag, welches sowohl erfahrene Prozessbeobachter, wie Verfahrensbeteiligte kopfschüttelnd zurückließ. Der 30-jährige C. versuchte dabei ziemlich unglaubhaft, aber konsequent, dem Gericht glauben zu machen, er habe von dem gesamten Angriff auf seine beiden „Kollegen“ rein gar nichts mitbekommen.

Auf die Aufforderung der Kammervorsitzenden, das Geschehen zunächst einmal im Zusammenhang zu erzählen, erwiderte der Zeuge knapp, man sei im „Subway“ essen gewesen „und auf einmal lag mein Kollege am Boden. Ich weiß nicht, was da passiert ist. Habe dann erste Hilfe geleistet.“ Die Vorsitzende gab sich mit dieser Schilderung jedoch nicht zufrieden und mahnte eine ausführlichere Aussage an. Der Zeuge wurde jedoch nur unmaßgeblich konkreter: „Wir waren gerade fertig, haben unsere Sachen angezogen. Ich weiß nicht genau was passiert ist. Plötzlich lag mein Kollege am Boden. Wir hatten unseren Müll weggeschmissen, wie sich das gehört. Ich war der Letzte, habe mich dann umgedreht und dann lag er da.“

Es folgte ein Zwiegespräch zwischen der Vorsitzenden und dem Zeugen, in dem dieser schließlich offen zu lassen versuchte, dass ihm seine Kutte überhaupt abhandengekommen war und bestritt, durch Reizgas im Gesicht verletzt worden zu sein. Das Frage- und Antwort-Spiel entwickelte sich folgendermaßen:

Vorsitzende: „Hatten Sie eine Kutte an?“
Zeuge: „Weiß ich gar nicht! Glaube ja… oder sie lag im Auto!“
Vorsitzende: „Haben Sie dort andere Personen wahrgenommen?“
Zeuge: „Da war wohl was, aber ich habe das nicht genau gesehen. Es war dunkel draußen, es hat so geschimmert! Ich habe ein Geräusch gehört, mich umgedreht, dann lag er da! Ich hörte ein „Ah!“ und ihn zu Boden fallen.“
Vorsitzende: „Haben Sie selbst etwas abbekommen?“
Zeuge: „Nö!“
Vorsitzende: „Nichts in die Augen oder ins Gesicht?“
Zeuge: „Keine Ahnung!“
Vorsitzende: „Hatten Sie Ihre Kutte noch, als alles passiert war?“
Zeuge: „Weiß ich nicht!“
Vorsitzende: „Da war Ihnen Ihre Kutte egal?“
Zeuge: „Ich habe mich auf den Kollegen konzentriert, ihm zu helfen!“
Vorsitzende: „Haben Sie Ihre Kutte wiedergefunden?“
Zeuge: „Nein, auch nicht im Auto!“
Vorsitzende: „Sind Sie verletzt worden?“
Zeuge: „Nein!“
Vorsitzende: „Überhaupt nicht?“
Zeuge: „Nein!“
Vorsitzende: „Ich halte Ihnen einmal aus einem polizeilichen Vermerk vor, da steht, sie hätten „leichte Rötungen im Gesicht“ gehabt?
Zeuge: „Keine Ahnung! Vom Rasieren vielleicht?“
Vorsitzende: „Sind Sie sicher?“
Zeuge: „Keine Ahnung. Entweder bin ich rot angelaufen, oder vom Rasieren! Ich hatte keine Verletzungen, Nein! Das wäre mir ja aufgefallen!“
Vorsitzende: „Haben Sie von früheren Vorfällen im „Subway“ gewusst?“
Zeuge: „Nein!“

Auch der beisitzende Richter versuchte anschließend, von dem Zeugen eine konkretere Aussage zu erhalten.

Beisitzer: „Nach Ihren Schilderungen gibt es ja nur zwei Möglichkeiten: Entweder ein Schwächeanfall oder eine andere Person ist dafür verantwortlich! Was ist genau passiert, haben Sie Erkenntnisse, wie Herr E. zu Boden gegangen ist?
Zeuge: „Nein!“
Beisitzer: „Der Zeuge W. hat hier eben erklärt, eine Gruppe von acht Personen sei Ihnen entgegengetreten, davon zwei Personen mit Messern in der Hand!“
Zeuge: „ Das habe ich nicht mitbekommen, kann ich nicht genau sagen!“
Beisitzer: „Herr C., ich bitte Sie! Ich glaub´  Ihnen kein Wort! – Hatten ihre Kollegen Kutten an?“
Zeuge: „Ich glaube ja!“
Beisitzer: „Es wurde hier heute schon von einem Ehrenkodex gesprochen, können Sie damit etwas anfangen?“
Zeuge, fragend: „Ehrenkodex?“
Beisitzer: „Ein Ehrenkodex, dass man nicht mit der Justiz oder den Behörden zusammenarbeitet?“
Zeuge: „Nein!“

Auch die Nachfragen des Oberstaatsanwaltes drangen bei dem kaltschnäuzigen Zeugen nur unwesentlich weiter zum Kern der Sache vor:

Oberstaatsanwalt: „Wie lange sind sie bei den Red Devils?“
Zeuge: „Zweieinhalb Jahre.“
Oberstaatsanwalt: „Wann haben sie ihre Kutte bekommen?“
Zeuge: „Letztes Jahr.“
Oberstaatsanwalt: „Was ist die Bedeutung der Kutte für einen Red Devil?“
Zeuge: „Weiß nicht. Zugehörigkeit.“
Oberstaatsanwalt: „Und wenn man die Kutte verliert? Ist das schlimm?“
Zeuge: „Man sollte generell auf seine Sachen aufpassen!“
Oberstaatsanwalt: „Der Zeuge W. hat davon gesprochen, dass sie ein Heiligtum sei. Für sie auch?“
Zeuge: „Kann ich nicht sagen, ich bin nicht gläubig!“
Oberstaatsanwalt: „Wie hoch ist der Wert einer Kutte?“
Zeuge: „Das kommt darauf an. Man kann 20-30 Euro für eine gebrauchte bezahlen, oder bis 1.000 Euro für eine Sonderanfertigung.“
Oberstaatsanwalt: „Und Ihre?“
Zeuge: „Ich habe 200 bis 250 Euro für meine bezahlt!“
Oberstaatsanwalt: „Und wie ist der immaterielle Wert?“
Zeuge, fragend: „Immaterieller Wert? Können sie das definieren?“
Oberstaatsanwalt: „Immaterieller Wert, was ist daran nicht zu verstehen? Ist sie möglicherweise unbezahlbar?“
Zeuge: „Wenn Sie das so sehen wollen, kommt das so hin!“
Oberstaatsanwalt: „Und für sie kommt das so hin?“
Zeuge: „Ja!“
Oberstaatsanwalt: „Haben Sie eine Idee, wie Ihnen die Robe abhandengekommen sein könnte?“
Zeuge: „Nicht wirklich!“
Oberstaatsanwalt: „Hat es darüber hinterher ein Gespräch mit den Kollegen gegeben?“
Zeuge: „Die hatten die auch nicht!“
Oberstaatsanwalt: „Kennen sie die Angeklagten?“
Zeuge: „Nein!“
Oberstaatsanwalt: „Kennen sie die Namen, z.B. Peter B.?“
Zeuge: „Überhaupt nicht!“

Auch der Zeuge C. wurde von dem Anklagevertreter gefragt, was er tun würde, wenn er in den Besitz einer fremden Kutte gelänge. Dieser erwiderte, dass er ein Postpaket schnüren, sich die Adresse des Clubs aus dem Internet besorgen würde und die Kutte dorthin zurückschicken würde.

Nur kurz nahm Verteidiger Philipp Marquort im Anschluss sein Fragerecht in Anspruch. Ihm gegenüber bestätigte der Zeuge lediglich, dass er dem schwerverletzten ”Kollegen” erste Hilfe geleistet habe. Was der andere Kollege gemacht habe, konnte er nicht sagen, auch habe er kein weiteres „Red Devils“-Mitglied das Restaurant betreten sehen, da er sich um E. gekümmert habe. Auch einen, von der gesondert verfolgten „Subway“-Angestellten laut polizeilicher Vernehmung vernommenen Ausruf „Ruft die anderen an, es geht los!“ habe der C. nach eigener Aussage nicht mitbekommen.

Die Vernehmung des Zeugen endete, ohne dass ein Antrag auf Vereidigung gestellt wird. Die verfahrensbeteiligten Juristen wissen, dass die Erfolgsaussichten einer Anklage wegen vorsätzlichen Meineides kaum zu beweisen sein wird – auch wenn alle an der wahrheitsgemäßen, vollständigen Aussage des Zeugen zweifeln.

Auch Hauptgeschädigter trägt nicht zur Aufhellung der angeklagten Tat bei

Von eindrucksvoller Größe, betrat schließlich der 46-jährige E. den Saal. Er war im Verlaufe des Geschehens von mehreren Messerstichen in Bauch, Oberschenkel und Wade lebensgefährlich verletzt worden, vermochte sich aber nicht an die Gesichter der Täter erinnern, denen er kurzzeitig Auge in Auge gegenüber stand.

„Ich bin abends mit Kollegen essen gegangen und im Krankenhaus wieder aufgewacht!“, erklärte der Zeuge zu Beginn seiner Aussage. Man habe nach Neumünster zu den dortigen „Red Devils“ fahren wollen, „Quatschen, Cola trinken“ und sei zuvor gegen 19.00 Uhr zum „Subway“ gefahren, um dort etwas zu essen. „Dann bin ich mit W. vor die Tür, C. war noch drinnen. Plötzlich standen wir vor einer Wand aus schwarzen Männern. Dann hieß es nur: „Falsche Stadt, falscher Ort! Kutten her!“ Als ich wieder aufwachte, lag ich drinnen auf dem Boden, Blut spritzte aus meinen Bein, C. hat mir geholfen.“

Auf Nachfrage, ob er ein ihm bekanntes Gesicht unter den Angreifern gesehen habe, erwiderte der Zeuge: „Daran kann ich mich nicht erinnern!“ „Im Moment“ falle ihm nichts zur Identität der Täter ein, aber vielleicht komme das noch im Verlauf der Aussage, erklärte E grinsend. Einer der schwarz gekleideten Männer habe direkt vor ihm gestanden, er sei kleiner als er selbst gewesen. „Dann bekam ich einen Schlag an den Kopf und es wurde dunkel.“ Er habe unmittelbar vor der Tür des „Subway“ gestanden, der W. links neben ihm. Der Geschädigte bestätigte allerdings, dass er und seine beiden Begleiter ihre “Kutten” trugen, als der Angriff begann. Diese hatten die “Patches” des „Red Devils MC North End“ aufgenäht. Damit widersprach er der Aussage des Zeugen C. Waffen habe man aber nicht bei sich geführt.

„Sie sind nicht mehr Mitglied?“, fragte die Vorsitzende den Zeugen schließlich. „Nein. Seit Ende Februar.“, entgegnete E. Nach einem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt sei er zwischendurch noch einmal im Clubhaus gewesen, dann aber ausgestiegen. Er habe neben mehreren Messerstichen in den Bauch eine schwere Oberschenkelverletzung erlitten, die auch die Oberschenkelarterie eröffnete. Außerdem habe man ihm „ein Zeichen in die Wade geritzt“. 60 Tage lang sei er krank geschrieben gewesen.

Erneut hakte der Beisitzer nach:

Beisitzer: „ Haben Sie mal nachgeforscht, wer das gewesen sein könnte?“
Zeuge: „Ich weiß nichts. Ich habe nicht nachgeforscht, da verlasse ich mich auf die Justiz!“
Beisitzer: „Gibt es keinen Ehrenkodex, dass man mit der Justiz nicht zusammenarbeitet?“
Zeuge: „Einen Ehrenkodex kenne ich nicht!“
Beisitzer: „Ist Neumünster nicht Feindesland?“
Zeuge: „Bis zu dem Tag hatte ich nie eine Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe dort!“
Beisitzer: „Kam das also völlig überraschend?“
Zeuge: „Ja, das kam völlig überraschend! Bin völlig unbedarft da Essen gegangen!“
Beisitzer: „War der Vorfall Grund für Ihren Austritt?“
Zeuge: „Nö! Vielleicht ein Prozentteil!“

Oberstaatsanwalt Ostrowski mochte sich damit nicht zufrieden geben und wollte wissen, was denn dann ausschlaggebend für den Austritt gewesen sei. B. konterte scharf: „Tut hier nichts zur Sache! Das hatte private Gründe“ Der Anklagevertreter belehrte den Zeugen, dass das keine ausreichende Antwort sei, der aber ging nicht weiter auf die Nachfragen ein. Zu seinen ehemaligen Club-Brüdern befragt, erklärte er, er habe seither keinen Kontakt mehr. Mit C. grüße er sich, wenn er ihn sehe, den W. habe er seit dem Vorfall „nie mehr gesehen!“ Auf Nachfrage, ob er die Angeklagten kenne, verneinte der Zeuge, den Namen Peter B. kenne er nur aus der Presse.

Verteidiger Christian Bangert schloss sich verwundert mit einem Vorhalt aus der polizeilichen Vernehmung des Zeugen an, nach der dieser davon geredet haben soll, „die meisten Bandidos aus Neumünster“ seien bei der Tat beteiligt gewesen. Der Zeuge bestritt dies vehement. Die Vernehmungsbeamten seien gekommen, als er gerade auf die Intensivstation gebracht worden sei. „Die Aussage habe ich garantiert nicht getätigt!“

Bangert: „Wie lange waren sie Mitglied?“
Zeuge: „Einige Zeit!“
Bangert: „Was heisst das?“
Zeuge: „Ist das hier von Belang?“
Bangert: „Fühlen Sie sich nicht von Ihren eigenen Leuten verheizt?“
Zeuge: „Nein!“
Bangert: „Hätte man sie nicht warnen müssen? Aus Fürsorge unter Brüdern?“
Zeuge: „Nein!“
Bangert: „Sie sind nicht gewarnt worden?“
Zeuge: „Nein!“
Bangert: „Hätte man das nicht tun müssen?“
Zeuge: „Nein, wieso?“

Auch dieser Zeuge wurde schließlich unbeeidet entlassen, die Beweisaufnahme vertagt. Der zweite Verhandlungstag ist für den 2. November 2010 angesetzt.

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