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Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Ich freue mich bekannt geben zu dürfen, dass mir die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer am 29.08.2007 erlaubt hat, den Titel Fachanwalt für Strafrecht zu führen. Als Fachanwalt für Strafrecht ind und aus Kiel, vertrete ich bundesweit Ihre Interessen im Ermittlungsverfahren, im Strafverfahren, im Ordnungswidrigkeitenverfahren, in Bußgeldverfahren, im Revisionsverfahren sowie in allen rechtlichen Problemen mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Zoll und sonstigen Repressionsorganen des Staates.

Qualifikationen eines Fachanwalts für Strafrecht

Als Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich gem. § 13 der Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. So wird eine ordnungsgemäße Interessenvertretung meiner Mandanten wird so gewährtleistet. Durch die Spezialisierung im Strafrecht wird selbstverständlich eine Beratung auf dem höchsten Level erreicht.Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Strafrecht vor einer für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO), die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht. Ich habe der Rechtsanwaltskammer somit meine besonderen theoretischen Kenntnisse sowie meine besondere praktische Erfahrung nachgewiesen um den Titel Fachanwalt für Strafrecht führen zu können.

Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht

Die theoretischen Kenntnisse habe ich im Rahmen meiner Tätigkeit als Strafverteidiger erlent und in einem 120 stündigen Fachanwaltslehrgang weiter vertiefen können. Über die theoretischen Kenntnisse habe ich 5 Klausuren a 3 Stunden geschrieben, um so meine theoretischen Kenntnisse nachzuweisen. Diese Kenntnisse des Fachanwalts für Strafrechts umfassen gem. § 13 FAO:

  • Methodik und Recht der Strafverteidigung sowie den maßgeblichen Hilfswissenschaften
  • Materielles Strafrecht einschließlich Jugendstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht
  • Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstrafverfahrensrecht und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungrecht und Strafvollzugsrecht.

Darüber hinaus muss der Fachanwalt für Strafrecht jährlich der Rechtsanwaltskammer gegenüber die Teilnahme an mindestens 10 Fortbildungsstunden gem. § 15 FAO nachweisen. So wird der hohe Beratungsstandard der Fachanwälte gewährleistet.

Fortbildung ab dem Jahre 2015

Ab 2015 muss ein Fachanwalt nicht mehr nur jährlich 10 Pflichtfortbildungsstunden gem. § 15 FAO nachweisen. Es müssen ab nächstem Jahr je Fachanwaltstitel jährlich mindestens 15 Stunden an Fortbildung nachgewiesen werden. Denn nur durch regelmäßige Fortbildung kann eine nachaltige Qualität gewährleistet sein.

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