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Kapitalstrafrecht

Mord und Totschlag

Unter Kapitalstrafrecht wir allgemein zusammengefasst was man landläufig unter „Mord und Totschlag“ fassen würde.

Sollten Sie und/oder einer Ihrer Bekannten verdächtig sein, eine andere Person versucht zu haben zu töten oder gar getötet haben. Dann machen Sie in erster Linie von Ihrem Schweigerecht gebrauch. Dies gilt insbesondere für den Fall der Kapitaldelikte wie auch für den Fall des Sexualstrafrechts.

Im Fall des Kapitaldeliktes wird in aller Regel erst durch eine Einlassung, also durch eine Aussage des Beschuldigten, für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eröffnet, anstatt eines „einfachen Totschlages“ eine Mordanklage zu erheben. Dies liegt damit zusammen, dass an den Mordvorsatz des Täters im Rahmen eines Morddelikts sehr hohe Anforderungen zu stellen sind, die meistens erst durch eine Einlassung, also durch eine Aussage des Beschuldigten, möglich ist.

Im Ergebnis heißt dies für den Fall einer Verurteilung wegen Mordes lebenslange Freiheitsstrafe, also mindestens 15 Jahre JVA. Der Durchschnittlich Inhaftierte, der wegen Mordes verurteilt ist, sitzt in der BRD derzeit 21 Jahre in der JVA, bevor die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Für einen Totschlag wird in aller Regel eine Strafe zwischen 7 – 15 Jahren ausgeurteilt werden. Im Ergebnis redet man von einer Differenz von 6 – 14 Jahren. Und dies nur, weil man eine Einlassung gemacht hat, die erst eine Mordanklage ermöglicht hat.

Also bei Kaptialdelikten auf jeden Fall immer Schweigen.

Sollten Ihnen oder Ihren Bekannten ein Mord oder aber Totschlag vorgeworfen werden, dann rufen Sie umgehend an:

0431 – 979 940 – 20

und weisen auf Ihre Festnahme hin. In Kapitaldelikten wird in der Regel immer mit einer Festnahme und Untersuchungshaft zu rechnen sein. Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen auch bei diesen Delikten professionell zur Seite und versuche das Optimum für Sie herauszuarbeiten.

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