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Kinderpornografie-Vorwurf: Wer erfährt davon?

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich. Ihr Arbeitgeber erfährt normalerweise nichts, solange nicht am Arbeitsplatz durchsucht wird oder Sie Beamter sind.
  • Keine allgemeine Pflicht, es von sich aus zu melden.
  • § 184b StGB steht nicht im Katalog des § 32 Abs. 1 S. 2 BZRG. Eine erste Geldstrafe bis 90 Tagesätze erscheint deshalb nicht im einfachen Führungszeugnis – im erweiterten schon.
  • Nach einer Einstellung sind Sie nicht vorbestraft, weil es keine Verurteilung gibt. Ein Eintrag im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister bleibt trotzdem eine Zeit lang stehen.
  • Das größte Bekanntwerdensrisiko ist die öffentliche Hauptverhandlung – also genau das, was sich durch eine frühe Verteidigung häufig vermeiden lässt.

Von allen Fragen, die nach einer Durchsuchung gestellt werden, kommt diese am zweiten Tag und mit belegter Stimme. Nicht: Wie hoch wird die Strafe. Sondern: Wer erfährt davon. Die Angst vor dem Bekanntwerden ist bei diesem Vorwurf regelmäßig größer als die vor dem Gericht, und sie ist nicht unbegründet.

Sie ist aber fast immer größer als das, was tatsächlich passiert. Ein Ermittlungsverfahren läuft nicht öffentlich, und die Stellen, die etwas erfahren, sind gesetzlich benannt und begrenzt. Wer sie kennt, kann sie einzeln durchgehen, statt sich alles auf einmal vorzustellen.

Was folgt, sortiert diese Stellen der Reihe nach: Arbeitgeber, Führungszeugnis, Register, Presse, Umfeld der Kinder. Bei einigen lässt sich etwas steuern, bei anderen nichts. Die Unterscheidung ist der eigentliche Gewinn dieses Beitrags.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel und verteidige seit über 22 Jahren bundesweit, mit einem Schwerpunkt im Sexualstrafrecht.

Diskretion ist bei Vorwürfen nach § 184b StGB kein Zusatzwunsch, sondern Teil des Verteidigungsziels. Ein Verfahren, das im Ermittlungsstadium endet, bleibt nach außen unsichtbar; eines mit Hauptverhandlung nicht. Das gehört von Anfang an in die Strategie und nicht erst in die Schlussphase.

Wenn gegen Sie ermittelt wird, besprechen wir auch diese Seite. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Erfährt mein Arbeitgeber davon, und muss ich es ihm sagen?

Das Problem hat bei den meisten Mandanten einen Namen, und der lautet Diensthandy. Es liegt in der Asservatenkammer, am Montag will jemand aus der IT wissen, wo es ist, und bis dahin muss eine Antwort her. Wer in dieser Lage einen Wasserschaden erfindet, baut sich ein zweites Problem, das später auffällt.

Eine allgemeine Pflicht, ein laufendes Ermittlungsverfahren zu melden, gibt es nicht. Bei privaten Arbeitgebern kann sich im Einzelfall aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer Nebenpflicht etwas anderes ergeben, etwa wenn die Arbeitsleistung unmittelbar betroffen ist. Bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst greifen zusätzlich Dienstpflichten, und dort teilt die Staatsanwaltschaft dem Dienstherrn das Verfahren nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen häufig selbst mit. Wer eine Kammer hinter sich hat – Ärzte, Anwälte, Apotheker – muss mit einer Mitteilung dorthin rechnen.

Erfährt die Firma es dennoch, dann meist über einen von drei Wegen: Durchsuchung am Arbeitsplatz, Beschlagnahme eines Firmengeräts oder eine Zeugenvernehmung von Kollegen. Diese Wege sind absehbar, und man kann sich auf sie vorbereiten, statt von ihnen überrascht zu werden. Wie weit die beruflichen Folgen im Ernstfall reichen, behandelt der Beitrag zu den beruflichen Folgen bei Beamten, Lehrkräften und Heilberufen.

Stelle Erfährt sie vom Verfahren? Grundlage
Privater Arbeitgeber im Ermittlungsverfahren regelmäßig nicht keine Mitteilungspflicht
Dienstherr bei Beamten häufig ja, schon im Ermittlungsverfahren MiStra
Berufskammer bei kammergebundenen Berufen ja MiStra
Einfaches Führungszeugnis erst bei Verurteilung, und nicht bei Geldstrafe bis 90 Tagesätzen § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG
Erweitertes Führungszeugnis bei Verurteilung immer, unabhängig von der Höhe § 32 Abs. 5 BZRG

Steht das im Führungszeugnis – auch im erweiterten?

Mandanten bringen mir ihr Führungszeugnis manchmal ungefragt mit, weil sie im Verein eine Jugendmannschaft trainieren und wissen, dass sie es im Herbst wieder vorlegen müssen. Genau dort liegt der Unterschied, der über die Existenzfrage entscheidet. Das einfache und das erweiterte Zeugnis behandeln denselben Fall unterschiedlich.

Im einfachen Führungszeugnis erscheint eine erste Verurteilung nicht, wenn sie eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagesätzen oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten ist und keine weitere Strafe im Register steht, § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG. Diese Bagatellgrenze gilt bei einigen Sexualdelikten nicht – der Katalog des § 32 Abs. 1 S. 2 BZRG nennt aber nur die §§ 174 bis 180 und 182 StGB, und § 184b StGB steht dort nicht. Für den Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB, dessen Mindeststrafe drei Monate beträgt und der über § 47 Abs. 2 StGB mit einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagesätzen geahndet werden kann, liegt das Verteidigungsziel damit auf der Hand.

Beim erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG fällt dieser Schutz weg. § 32 Abs. 5 BZRG erfasst unter anderem die §§ 183 bis 184g StGB, also auch § 184b, und nimmt solche Verurteilungen unabhängig von der Strafhöhe auf. Wer beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeitet und das erweiterte Zeugnis vorlegen muss, hat also von der Bagatellgrenze nichts. Diese Unterscheidung sollte jede Verteidigungsstrategie kennen, bevor über Strafhöhen verhandelt wird.

Diskretion gehört in die Verteidigungsstrategie

Ob ein Verfahren nach außen sichtbar wird, entscheidet sich meist vor der Anklage. Sprechen wir darüber, bevor Post vom Gericht kommt.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Bin ich nach einer Einstellung vorbestraft?

Vorbestraft ist kein Begriff, den das Gesetz kennt. Gemeint ist damit im Alltag, was in einem Führungszeugnis steht, und dort landet nur, wer verurteilt wurde. Eine Einstellung ist keine Verurteilung, weshalb die Antwort in beiden gebräuchlichen Einstellungsvarianten Nein lautet.

Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Tatverdacht nicht ausreicht, ist die Sache erledigt und es entsteht kein Eintrag im Bundeszentralregister. Dasselbe gilt für die Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO: Sie setzt Ihre Zustimmung voraus, enthält aber keinen Schuldspruch und führt zu keiner Vorstrafe. Was die beiden Wege unterscheidet und wann welcher erreichbar ist, steht im Beitrag Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.

Vollständig spurlos bleibt eine Einstellung trotzdem nicht. Im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach den §§ 492 ff. StPO ist das Verfahren erfasst, und dieses Register sehen Strafverfolgungsbehörden, nicht Arbeitgeber. Das ist der Grund, warum Betroffene bei einer späteren, ganz anderen Sache gelegentlich merken, dass die Akte von damals bekannt ist.

Kommt das in die Zeitung oder ins Internet?

Im Ermittlungsverfahren praktisch nie, jedenfalls nicht bei einem einzelnen Beschuldigten ohne öffentliches Amt. Staatsanwaltschaften geben dazu keine Pressemitteilungen heraus, und die Akte ist nicht zugänglich. Anders liegt es bei Großverfahren gegen Plattformen, bei denen über die Zahl der Beschuldigten berichtet wird – ohne Namen.

Das eigentliche Risiko ist die Hauptverhandlung. Sie ist nach § 169 GVG öffentlich, jeder kann hineingehen, und in kleineren Städten sitzt gelegentlich jemand von der Lokalzeitung da. Das Gericht kann die Öffentlichkeit nach § 171b GVG ausschließen, wenn schutzwürdige Interessen betroffen sind, und bei diesem Deliktsbereich ist ein entsprechender Antrag häufig erfolgreich. Beantragen muss ihn aber jemand.

Daraus folgt der praktische Rat, der sich nicht nach Diskretion anhört und doch der wirksamste ist: Wer ein Verfahren vor der Anklage beendet, hat das Presserisiko miterledigt. Bei einem Strafbefehl findet keine Verhandlung statt, bei einer Einstellung erst gar nichts. Das ist der Grund, warum ich über diese Frage nicht am Ende spreche, sondern beim ersten Termin.

Zum Internet noch ein Satz, weil danach oft gefragt wird. Eine Berichterstattung, die Ihren Namen nennt, bleibt online und wird von Suchmaschinen gefunden, auch Jahre später. Gegen eine identifizierende Berichterstattung stehen presserechtliche Mittel zur Verfügung, die aber erst greifen, wenn der Text schon da ist. Verhindern ist ungleich einfacher als zurückholen.

Relevante Vorschriften auf einen Blick

Diese Normen bestimmen, wer was erfährt und wie lange es gespeichert bleibt:

  • § 32 BZRG – Inhalt des Führungszeugnisses, Bagatellgrenze in Absatz 2 Nummer 5, Ausnahme für das erweiterte Zeugnis in Absatz 5.
  • § 30a BZRG – wer ein erweitertes Führungszeugnis verlangen darf.
  • § 46 BZRG – Tilgungsfristen; für Sexualdelikte einschließlich § 184b StGB gilt die verlängerte Frist des Absatzes 1 Nummer 1a.
  • §§ 492 ff. StPO – das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, das auch eingestellte Verfahren erfasst.
  • § 171b GVG – Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung.

Wo wird mein Name gespeichert, und wann wird das gelöscht?

Drei Speicherorte sind zu unterscheiden, und sie werden regelmäßig verwechselt. Das Bundeszentralregister erfasst Verurteilungen, das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister erfasst Verfahren, und die Polizei führt eigene Dateien zu Personen, gegen die ermittelt wurde. Nur der erste dieser drei Orte ist über das Führungszeugnis nach außen sichtbar.

Die Löschfristen gehen weit auseinander. Im Bundeszentralregister gilt für Verurteilungen wegen § 184b StGB die verlängerte Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG, die dort ansetzt, wo sonst fünf Jahre gegolten hätten. Im Verfahrensregister und in polizeilichen Dateien richten sich die Fristen nach eigenen Regeln, und bei einer Einstellung mangels Tatverdachts ist eine frühere Löschung möglich.

Von allein passiert das nicht immer. Ein Antrag auf Löschung polizeilicher Daten nach einer Einstellung ist ein eigener, kurzer Vorgang, den niemand für Sie einleitet. Wer ihn unterlässt, findet Jahre später bei einer Personenkontrolle eine Notiz vor, mit der er nicht mehr gerechnet hat. Mehr dazu im Beitrag Nach der Hausdurchsuchung nichts gehört.

Informiert die Polizei Schule, Kita oder Sportverein meiner Kinder?

Eine Routinemitteilung an Einrichtungen, die Ihre Kinder besuchen, gibt es nicht. Schule und Verein sind keine Empfänger, denen die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB von Amts wegen anzeigt. Wer das befürchtet, verwechselt es meist mit dem Jugendamt.

Das Jugendamt ist tatsächlich ein anderer Fall. Leben eigene Kinder im Haushalt, kann die Polizei den Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII auslösen, und die Praxis unterscheidet sich zwischen den Kommunen erheblich. Das Jugendamt wiederum kann in der Folge mit der Kita sprechen – dann erfährt die Einrichtung es eben nicht von der Polizei, sondern von dort.

Diesen Weg sollte man deshalb einkalkulieren, statt ihn auszuschließen. Vorbereitet ist das Gespräch mit dem Jugendamt eine andere Situation als unvorbereitet, und es gibt keinen Grund, es ohne anwaltliche Abstimmung zu führen. Was dort auf Sie zukommt, steht im Beitrag Jugendamt, Sorge- und Umgangsrecht.

Anders liegt es, wenn Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern zu tun haben. Dann ist nicht die Mitteilung das Problem, sondern das erweiterte Führungszeugnis, das viele Träger nach § 72a SGB VIII in regelmäßigen Abständen verlangen. Solange kein Verfahrensabschluss vorliegt, steht dort nichts; nach einer Verurteilung sehr wohl. Diese Frist im Blick zu behalten ist Teil der Planung und nicht erst eine Frage für den Herbst.

Fazit

Die Liste der Stellen, die etwas erfahren, ist kürzer als die Vorstellung davon. Steuerbar ist vor allem der Verfahrensausgang, und von ihm hängt fast alles ab: Führungszeugnis, Öffentlichkeit der Verhandlung, Dauer der Speicherung. Nicht steuerbar sind die gesetzlichen Mitteilungen an Dienstherren und Kammern – wer dort betroffen ist, sollte das früh wissen und nicht aus einem Schreiben erfahren.

Häufig gestellte Fragen zur Diskretion

Was sage ich im Büro, warum mein Diensthandy fehlt?

So wenig wie möglich und nichts Erfundenes. Ein Verlust oder ein Defekt lässt sich nachprüfen und fällt später auf, was die Lage verschlechtert. Tragfähiger ist die Aussage, dass eine behördliche Angelegenheit läuft, zu der Sie sich nicht äußern. Bei Beamten und kammergebundenen Berufen sollte die Reihenfolge vorher anwaltlich abgestimmt werden, weil dort ohnehin eine Mitteilung kommt.

Die Nachbarn haben die Polizei gesehen – was sage ich ihnen?

Nichts zum Inhalt, und zwar unabhängig davon, wie gut das Verhältnis ist. Nachbarn können als Zeugen vernommen werden, und was Sie ihnen erzählen, kann in der Akte landen. Dass es eine Durchsuchung war, ist ohnehin sichtbar; alles Weitere gehört nicht über den Zaun.

Erfährt meine Versicherung davon?

Nicht von der Staatsanwaltschaft. Wenn Sie eine Strafrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, erfährt sie es naturgemäß von Ihnen, weil die Deckungsanfrage den Vorwurf nennen muss. Bei Vorsatzdelikten leisten die meisten Tarife nur vorläufig und fordern das Geld bei einer Verurteilung zurück. Ein Blick in die Bedingungen vor der Anfrage lohnt sich.

Kann ich noch in die USA einreisen?

Das ist keine Frage des deutschen Strafrechts, sondern des amerikanischen Einwanderungsrechts, und dort werden Sexualdelikte streng behandelt. Das visumfreie Einreiseverfahren fragt nach Verurteilungen, und falsche Angaben sind ein eigenes Problem. Bei einer Verurteilung sollte die Einreise vorab mit einem auf US-Einwanderungsrecht spezialisierten Berater geklärt werden. Bei einer Einstellung gibt es keine Verurteilung, die anzugeben wäre.

Muss ich einen Anwalt einschalten, nur wegen der Diskretion?

Die Frage ist falsch gestellt, weil Diskretion und Verteidigung dasselbe Ziel haben. Ein Verfahren, das ohne Hauptverhandlung endet, bleibt unsichtbar, und dieser Ausgang wird vor der Anklage vorbereitet. Hinzu kommt die Schweigepflicht: Was Sie mir sagen, bleibt dort, auch wenn aus dem Gespräch kein Mandat wird.

Ihre Frage – anonym

Ihre Frage ist hier nicht beantwortet? Dann stellen Sie sie. Sie brauchen dazu keinen Namen anzugeben. Wenn Sie eine Antwort möchten, tragen Sie eine E-Mail-Adresse ein – gern auch eine eigens dafür angelegte. Ohne E-Mail-Adresse können wir nicht antworten.

Bitte keine Namen, Aktenzeichen oder Angaben Dritter eintragen. Die Antwort ist eine allgemeine Auskunft und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; ein Mandat kommt dadurch nicht zustande. Geht es eilig, rufen Sie bitte an: 0431 – 979 940 20.

Vorwurf nach § 184b StGB? Diskretion von Anfang an mitplanen.

Ob Arbeitgeber, Führungszeugnis und Öffentlichkeit betroffen sind, entscheidet sich am Verfahrensausgang. Ich verteidige seit über 22 Jahren bundesweit von Kiel aus und bespreche diese Seite mit Ihnen, bevor sie zum Problem wird.

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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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