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Ermittlungsmethoden

Der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind durch den Gesetzgeber eine Vielzahl von Ermittlungsmethoden an die Hand gegeben. Gem. § 161 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, von allen Behörden Auskunft zu verlangen, Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Polizei kann gem. § 163 StPO ebenfalls auf eine Vielzahl von Ermittlungsmethoden zurückgreifen

Folgende Ermittlungsmethoden gehören insbesondere zum täglichen Handeln von Polizei und Staatsanwaltschaft:

Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft, § 161a StPO

Zeugenvernehmung durch die Polizei, § 163 Abs. 3 StPO

Vernehmung des Beschuldigten, § 163a StPO

Identitätsfeststellungen des Beschuldigteno der eines Dritten, § 163b StPO

Speicherung und Abgleich von Daten, § 163d StPO

Fahndungsausschreibungen, § 163e StPO

längerfristige Observation, § 163f StPO

Verdeckte Ermittlungen

Zu den Ermittlungsmethoden gehören auch s. g. verdeckte Ermittlungen. Als klassisches Beispiel muss man sich darunter die s. g. Telefonüberwachung gem. § 100a StPO vorstellen. Heutzutage sind die Ermittlungsmethoden der Polizei auf Grund der erheblichen Zunahme von Handy, Computer und sonstigen elektronischen Geräten nahezu explodiert.

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