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Kinderpornographie-Vorwurf: Auch ungewollter Besitz ist strafbar

In 30 Sekunden: Das Wichtigste
  • Ohne Kenntnis kein Vorsatz, ohne Vorsatz keine Strafbarkeit. Eine Fahrlässigkeitsvariante kennt § 184b StGB nicht.
  • Der kritische Moment ist die Kenntnisnahme. Wer danach behält, besitzt.
  • Weiterleiten ist Verbreiten – auch mit guter Absicht, auch an eine einzige Person.
  • Sofortiges Löschen nach Kenntnisnahme hilft und spricht gegen einen Besitzwillen. Löschen im laufenden Verfahren schadet dagegen.
  • Dieselben forensischen Spuren, die belasten, entlasten auch: Zeitstempel, Öffnungsvorgänge, Download-Einstellungen.

Stand: 13.09.2026
Ein Bekannter fügt Sie einer Gruppe hinzu. Zweihundert Mitglieder, den Großteil kennen Sie nicht, es laufen Videos, Sprachnachrichten, Bilder. Sie scrollen einmal durch und legen das Handy weg. Wochen später steht morgens die Polizei vor der Tür.

Das ist kein konstruierter Fall. Messenger laden Medien häufig automatisch herunter, und was automatisch heruntergeladen wird, liegt anschließend im Gerätespeicher – unabhängig davon, ob es jemand angesehen hat. Die forensische Auswertung findet es, und im Bericht steht dann eine Zahl.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob eine Datei auf dem Gerät war. Sie lautet, ob Sie davon wussten und sie behalten wollten. Zwischen diesen beiden Punkten liegt der Unterschied zwischen einem Verfahren, das eingestellt wird, und einer Verurteilung.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel und verteidige seit über 22 Jahren bundesweit, mit einem Schwerpunkt im Sexualstrafrecht.

Die Verfahren, in denen eine Datei ungefragt auf dem Gerät landete, sind die, in denen sich am meisten erreichen lässt – und zugleich die, in denen Betroffene aus lauter Erklärungsbedürfnis am meisten kaputt machen. Wer sich am Telefon rechtfertigt, liefert eine Einlassung, bevor er die Akte kennt.

Wenn gegen Sie ermittelt wird, klären wir zuerst die Vorsatzfrage. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Das Bild kam ungefragt in einer WhatsApp-Gruppe – bin ich strafbar?

Allein dadurch, dass jemand anderes etwas in eine Gruppe stellt, machen Sie sich nicht strafbar. § 184b StGB verlangt Vorsatz, und eine fahrlässige Variante gibt es nicht. Das folgt aus § 15 StGB und ist der Ausgangspunkt jeder Verteidigung in diesen Fällen.

Besitz im strafrechtlichen Sinn setzt zweierlei voraus: die tatsächliche Herrschaft über die Datei und einen Besitzwillen. Beides fällt auseinander, wenn eine Datei automatisch heruntergeladen wurde und der Nutzer sie nie zu Gesicht bekam. Wer nie bis zu der Nachricht gescrollt hat, wusste nichts – und ohne Kenntnis kann es keinen Willen geben, etwas zu behalten.

Der kritische Punkt liegt deshalb nicht beim Empfang, sondern bei der Kenntnisnahme. Ab dem Moment, in dem Ihnen klar ist, was auf dem Gerät liegt, wird aus dem Zufall eine Entscheidung. Wer die Datei dann behält, besitzt sie mit Vorsatz. Dass die Ausgangslage unverschuldet war, ändert daran nichts, kann aber bei der Strafzumessung und bei der Frage einer Einstellung erheblich helfen.

Konstellation Strafbar? Worauf es ankommt
Automatisch geladen, nie gesehen nein, kein Vorsatz Download-Einstellung, fehlender Öffnungsvorgang
Gesehen, sofort gelöscht in aller Regel nein Zeitspanne zwischen Kenntnis und Löschung
Gesehen, liegen gelassen ja, Besitz nach Abs. 3 Dauer, Ablageort, geordnete Sammlung
Weitergeleitet, auch zur Warnung ja, Verbreiten nach Abs. 1 Motiv wirkt erst bei der Strafzumessung
Gerät oder Konto von mehreren genutzt Zurechnung offen Nutzerprofile, Zeitpunkte, Anwesenheit

Ich habe die Datei nie geöffnet – ist das Besitz?

Diesen Satz höre ich fast in jedem Erstgespräch, und er ist rechtlich besser als sein Ruf. Was im Speicher liegt, ohne dass jemand es wahrgenommen hat, begründet keinen vorsätzlichen Besitz. Ermittlungsbehörden sehen das anfangs häufig anders, weil sie eine Datei auf einem Gerät finden und daraus auf Kenntnis schließen. Dieser Schluss ist naheliegend, aber er ist kein Beweis.

Widerlegen lässt sich das mit denselben technischen Spuren, die sonst belasten. Ob ein Bild je geöffnet wurde, lässt sich häufig rekonstruieren; Vorschaubilder entstehen automatisch, ein Zugriff hinterlässt andere Spuren als ein bloßer Download. Auch die Einstellungen des Messengers sind relevant: War der automatische Download aktiv, spricht das für die Darstellung des Beschuldigten.

Hilfreich ist alles, was die Umstände belegt. Wann sind Sie der Gruppe beigetreten, wie viele Nachrichten liefen dort täglich, wie weit reicht Ihr sichtbarer Verlauf zurück? Wer einer Gruppe mit hunderten Medien pro Woche beitritt und nachweislich nie bis zum fraglichen Beitrag gescrollt hat, steht anders da als jemand mit drei Dateien in einem eigens angelegten Ordner. Diese Punkte gehören in einen Schriftsatz, nicht in ein Telefonat mit der Polizei.

Ungefragt erhalten und trotzdem Beschuldigter?

Die Vorsatzfrage entscheidet sich an technischen Spuren, nicht an Beteuerungen. Ich prüfe den Auswertungsbericht und trage vor, was er hergibt.

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de

Ich habe es sofort gelöscht – gilt das trotzdem als Besitz?

Wer unmittelbar nach der Kenntnisnahme löscht, zeigt damit das Gegenteil eines Besitzwillens. Je kürzer die Spanne zwischen Wahrnehmung und Löschung, desto klarer fällt die Bewertung aus. Minuten sind unproblematisch, Tage werden erklärungsbedürftig, Wochen sprechen gegen Sie.

Nachvollziehen lässt sich das besser, als die meisten annehmen. Forensische Auswertungen rekonstruieren häufig, wann eine Datei auf das Gerät kam und wann sie verschwand. Das ist die Kehrseite des unangenehmen Befundes, dass gelöschte Dateien meist wiederherstellbar bleiben: Dieselbe Technik belegt auch die schnelle Distanzierung.

Eine klare Grenze gibt es allerdings. Löschen nach Beginn der Ermittlungen ist etwas völlig anderes als Löschen bei Kenntnisnahme. Wer nach einer Durchsuchung Konten leert oder Chatverläufe entfernt, liefert das Argument für Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Ab diesem Zeitpunkt gilt: nichts mehr anfassen.

Ein zweiter Punkt wird häufig übersehen. Gelöscht heißt auf einem Datenträger selten wirklich weg, weil zunächst nur der Verweis entfällt und die Daten bis zum Überschreiben erhalten bleiben. Wer davon ausgeht, mit dem Papierkorb sei die Sache erledigt, wundert sich über den Auswertungsbericht. Für die Verteidigung ist das kein Nachteil: Dieselben Spuren zeigen, wie kurz die Datei tatsächlich auf dem Gerät war.

Ich habe es weitergeleitet, um andere zu warnen

Dieser Fall trifft regelmäßig Eltern und Lehrkräfte. Ein Video taucht im Klassenchat auf, jemand schickt es an andere Eltern oder an die Schulleitung, damit dort jemand reagiert. Gemeint ist das Gegenteil einer Straftat, erfüllt ist der Tatbestand des Verbreitens nach § 184b Abs. 1 StGB trotzdem.

Genau diese Konstellation war der Auslöser der Reform vom 28. Juni 2024. Unter der Fassung von 2021 war das Verbreiten ein Verbrechen mit einem Jahr Mindeststrafe, die Staatsanwaltschaft musste anklagen, und eine Einstellung kam nicht in Betracht. Seit der Absenkung auf sechs Monate ist § 184b StGB wieder ein Vergehen, womit Einstellung und Strafbefehl offenstehen.

Praktisch heißt das: Das Motiv rettet Sie nicht vor dem Tatbestand, es entscheidet aber häufig über den Ausgang. Wer melden will, erstattet Anzeige und beschreibt, wo die Datei liegt, statt sie selbst zu verschicken. Welche Wege ein Verfahren dann nehmen kann, steht im Beitrag Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.

Für Lehrkräfte und Schulleitungen kommt ein zweiter Gesichtspunkt hinzu. Auch die dienstliche Weitergabe an Vorgesetzte oder an das Kollegium ist ein Zugänglichmachen, und eine dienstliche Veranlassung ändert daran nichts. Sinnvoll ist deshalb, das Gerät des Kindes zu sichern und die Polizei kommen zu lassen, statt Screenshots zu verteilen. Was danach auf Eltern zukommt, behandelt der Beitrag zur Durchsuchung wegen des eigenen Kindes.

Relevante Vorschriften auf einen Blick

Diese Normen entscheiden, ob aus einer ungefragt erhaltenen Datei ein Strafverfahren wird:

  • § 184b StGB – Absatz 3 erfasst Besitz und Abruf, Absatz 1 das Verbreiten.
  • § 15 StGB – strafbar ist nur vorsätzliches Handeln; eine Fahrlässigkeitsvariante fehlt.
  • § 16 StGB – Irrtum über Tatumstände, wichtig bei der Altersfrage.
  • § 184c StGB – dieselben Handlungen bei 14- bis 17-Jährigen, mit milderen Strafrahmen.
  • § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO – Verdunkelungsgefahr, die durch Löschen im laufenden Verfahren entstehen kann.

Es war ein Sticker, ein Meme, ein „Witzvideo“

Der Kontext, in dem eine Datei kursiert, sagt nichts über ihre rechtliche Einordnung. Maßgeblich ist allein, was abgebildet ist. Ein als Scherz verschickter Clip bleibt ein kinderpornografischer Inhalt, wenn er die Merkmale des § 184b StGB erfüllt.

Umgekehrt fällt aber auch nicht alles darunter, was eine Ermittlungsbehörde zunächst so einordnet. Erfasst sind sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind, die Wiedergabe eines unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung und die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes. Alltagsaufnahmen, Urlaubsbilder und derber Humor ohne diese Merkmale erfüllen den Tatbestand nicht.

Bei automatisiert markierten Dateien lohnt der genaue Blick besonders. Die Erkennungssysteme der Anbieter arbeiten mit Abgleichverfahren und treffen keine rechtliche Bewertung nach deutschem Recht. Was dort als Treffer erscheint, muss die Staatsanwaltschaft eigenständig einordnen – und diese Einordnung ist angreifbar.

Bei Zeichnungen, Anime und KI-generierten Bildern kommt eine weitere Unterscheidung hinzu. § 184b Abs. 3 StGB, der den Besitz erfasst, setzt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen voraus. Rein fiktive Darstellungen ohne Wirklichkeitsnähe fallen deshalb nicht unter den Besitztatbestand, während realistisch wirkende Erzeugnisse sehr wohl erfasst sein können. Wo die Grenze verläuft, ist im Einzelfall umstritten und hängt am konkreten Bild.

Andere hatten Zugriff auf WLAN, Rechner oder Konto

In Haushalten mit mehreren Personen ist die Zurechnung der schwächste Punkt vieler Akten. Eine IP-Adresse bezeichnet einen Anschluss, nicht eine Person; ein gemeinsam genutzter Rechner sagt nichts darüber, wer wann davor saß. Teilen sich Partner, Kinder und gelegentlich Besuch ein Netz, muss die Staatsanwaltschaft erklären, warum gerade Sie gemeint sind.

Was hilft, sind überprüfbare Umstände: getrennte Benutzerkonten, Arbeitszeiten, Abwesenheiten, Fahrtnachweise. Ein Zeitstempel um vier Uhr morgens während einer nachweislichen Dienstreise ist ein Argument, das sich belegen lässt. Solche Punkte sollten früh gesammelt werden, weil Belege mit der Zeit verschwinden.

Zugleich gehört zur Ehrlichkeit, dass dieser Ansatz Grenzen hat. Liegen die Dateien in einem persönlichen Benutzerprofil, das durch ein nur Ihnen bekanntes Passwort geschützt ist, trägt er nicht weit. Wo er dagegen greift, trägt er sehr weit. Wie solche Zuordnungen entstehen, erklärt der Beitrag Wie kommt die Polizei auf mich?.

Einen Punkt sollten Sie dabei nicht selbst übernehmen: die Benennung anderer Personen. Wer im Gespräch mit der Polizei den Mitbewohner oder den eigenen Sohn ins Spiel bringt, verlagert den Verdacht möglicherweise auf jemanden, gegen den anschließend ebenfalls ermittelt wird. Ob und wie die Mehrfachnutzung vorgetragen wird, gehört in einen Schriftsatz nach Akteneinsicht. Angehörige haben zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, das sie kennen sollten, bevor jemand sie befragt.

Ich dachte, die Person ist volljährig

Bei Inhalten aus dem Netz und bei Chatbekanntschaften ist das Alter oft nicht erkennbar. Rechtlich ist das kein Nebenaspekt: Der Vorsatz muss sich auch auf das Alter der abgebildeten Person beziehen. Wer sicher davon ausging, eine erwachsene Darstellerin vor sich zu haben, hat insoweit keinen Vorsatz.

Der Bundesgerichtshof wendet in diesen Fällen § 16 Abs. 2 StGB an: Wer sich vorstellt, die Person sei vierzehn oder älter, wird nach dem milderen § 184c StGB bestraft und nicht nach § 184b StGB. Der Unterschied ist erheblich, weil § 184c StGB beim Besitz Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, also ohne Mindeststrafe auskommt. Aus einem Verfahren mit Anklagerisiko wird damit häufig eines, das sich im Ermittlungsstadium beenden lässt.

Ob die Vorstellung glaubhaft ist, entscheidet sich am Einzelfall. Herkunft der Datei, Aufmachung, Begleittext und die Frage, ob eine Altersprüfung erkennbar umgangen wurde, fließen ein. Die Altersbestimmung der Ermittler beruht ihrerseits häufig auf Schätzungen anhand von Bildmerkmalen – und Schätzungen lassen sich angreifen.

Fazit

Ungewollt erhalten und strafbar besessen sind zwei verschiedene Dinge, auch wenn sie in der Akte zunächst gleich aussehen. Dazwischen steht der Moment der Kenntnisnahme, und was davor liegt, ist ohne Vorsatz. Wer das belegen will, braucht die technischen Spuren aus dem Auswertungsbericht – und niemanden, der vorher am Telefon erklärt, wie es gewesen sein könnte.

Häufig gestellte Fragen

Ich wusste nicht, wie alt mein Chatpartner war – was gilt dann?

Der Vorsatz muss sich auch auf das Alter beziehen. Ging der Beschuldigte von einer Person zwischen 14 und 17 Jahren aus, kommt über § 16 Abs. 2 StGB eine Bestrafung nach dem milderen § 184c StGB in Betracht. Ging er von einer erwachsenen Person aus, fehlt der Vorsatz ganz. Belegen lässt sich das über Chatverläufe, Profilangaben und die Umstände des Kontakts.

Eine Tauschbörse hat automatisch hochgeladen – bin ich jetzt Verbreiter?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie wussten und wollten, dass die Software Dateien für andere bereitstellt. Bei vorkonfigurierten Programmen mit aktivierter Freigabe ist das eine Vorsatzfrage und keine Selbstverständlichkeit. Weil der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 3 hier den Strafrahmen verdoppelt, lohnt die Prüfung besonders.

Ich wurde im Chat mit angeblich minderjährigen Bildern erpresst

Dann sind Sie zunächst Geschädigter einer Erpressung nach § 253 StGB, was eine eigene Strafbarkeit nicht von vornherein ausschließt. Zahlen Sie nicht, sichern Sie die Kommunikation und löschen Sie nichts. Ob Sie Anzeige erstatten, sollte vorher anwaltlich besprochen werden, weil die Anzeige Ihre eigenen Daten in ein Verfahren bringt.

Das Foto ist von meiner Freundin, als wir beide 16 waren

Bei Aufnahmen von 14- bis 17-Jährigen gilt § 184c StGB, und dessen Absatz 4 nimmt bestimmte Herstellungs- und Besitzhandlungen aus, wenn die Inhalte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurden. Das Verbreiten bleibt davon unberührt. War die Person jünger als 14, greift die Ausnahme nicht.

Soll ich die Gruppe verlassen oder den Chat löschen?

Die Gruppe verlassen ja, den Verlauf löschen nein – jedenfalls dann nicht, wenn bereits ermittelt wird. Der Verlauf enthält oft genau die Umstände, die Sie entlasten: Beitrittsdatum, Nachrichtenmenge, fehlende eigene Beiträge. Wer ihn entfernt, verliert Beweismittel und riskiert den Vorwurf der Verdunkelung.

Wie lange dauert es, bis ich etwas höre?

Zwischen Durchsuchung und Auswertungsbericht vergehen üblicherweise sechs bis zwölf Monate, bei mehreren Geräten länger. Diese Zeit gehört der Verteidigung: Akteneinsicht, Herausgabe fremder Geräte, Vorbereitung der Vorsatzargumentation. Mehr dazu im Beitrag zu beschlagnahmten Geräten.

Ihre Frage – anonym

Ihre Frage ist hier nicht beantwortet? Dann stellen Sie sie. Sie brauchen dazu keinen Namen anzugeben. Wenn Sie eine Antwort möchten, tragen Sie eine E-Mail-Adresse ein – gern auch eine eigens dafür angelegte. Ohne E-Mail-Adresse können wir nicht antworten.

Bitte keine Namen, Aktenzeichen oder Angaben Dritter eintragen. Die Antwort ist eine allgemeine Auskunft und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; ein Mandat kommt dadurch nicht zustande. Geht es eilig, rufen Sie bitte an: 0431 – 979 940 20.

Datei ungefragt erhalten und trotzdem Beschuldigter?

Die Vorsatzfrage entscheidet diese Verfahren, und sie wird an technischen Spuren beantwortet. Ich verteidige seit über 22 Jahren bundesweit von Kiel aus und prüfe, was der Auswertungsbericht wirklich hergibt.

E-Mail senden

Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · Exerzierplatz 32, 24103 Kiel · kanzlei@marquort.de

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